OLG Wien 23Bs300/25y

23Bs300/25yCourt of AppealNov 6, 2025

Full text

OLG Wien 23Bs300/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00300.25Y.1106.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Mai 2025, GZ **-37.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Sebastian Krumpel durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. November 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene irakische Staatsangehörige A* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I.) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Danach hat er sich im Irak

I./ von 26. März 2015 bis zumindest 1. Juni 2017 als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.115) aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State (in der Folge: „IS“), wobei der IS aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, auf sonstige Weise in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, durch seine Beteiligung diese terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er sich zumindest ab 26. März 2015 dem IS anschloss, in weiterer Folge am 26. März 2015 den Treueschwur leistete und sich anschließend im Irak zumindest der Reserve verschiedener Kampfverbände wie der „Nahawand Division, Al Qa ́qa Bin Umar Al Tamini Brigade, Bataillon 67“, anschloss;

II. von zumindest 27. März 2015 bis zumindest 1. Juni 2017 durch die unter I. angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung IS-Islamic State, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte.

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und der lange Tatzeitraum, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit (gemeint der bisher ordentliche Lebenswandel) und das Wohlverhalten seit der letzten Tathandlung gewertet.

Gegen das Strafausmaß richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 39) und zu ON 46 ausgeführte, mit einer unrichtigen Gewichtung der Strafzumessungsgründe argumentierende Berufung des Angeklagten.

Unter Abwägung der vom Erstgericht vollständig aufgelisteten besonderen Strafzumessungsgründe und Zugrundelegung auch allgemeiner Erwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB erweist sich die vom Schöffengericht - bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen des § 278b Abs 2 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - im unteren Drittel ausgemessene Sanktion als schuld- und tatangemessen. Mit Blick auf die konkrete Terrororganisation trägt die gewählte Sanktion auch gewichtigen generalpräventiven Erwägungen Rechnung (RIS-Justiz RS0090600, RS0090592 [T1]; Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 24 ff; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 32 Rz 7; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 32 Rz 9 f), zumal eine Bagatellisierung derart massiv den Grundwerten unserer Gesellschaft entgegenstehender Delikte vermieden und potentiellen Tätern deutlich vor Augen geführt werden muss, dass jedwede Unterstützung solcher zutiefst menschenverachtenden Vereinigungen mit strengen Sanktionen geahndet wird.

Wenngleich die mangelnde Schuldeinsicht allein (vgl. jedoch US 13) einem Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB nicht entgegensteht, vielmehr deren Verwertung eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (vgl. RIS-Justiz RS0090897 [T11]), liegt ein von dieser Norm vorausgesetzter besonderer Ausnahmefall (RIS-Justiz RS0092050) mit Blick auf den langen Tatzeitraum und der sich aus den Taten erschließenden Persönlichkeit des Angeklagten nicht vor.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

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