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23Bs317/25y•OLG Wien 23Bs317/25y
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Oktober 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* B* verbüßt in der Justizanstalt Schwarzau unmittelbar aufeinanderfolgend fünf Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 33 Monaten und 120 Tagen. Zunächst wurde bis 9. Oktober 2024 eine über sie mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17. Oktober 2023, AZ C* (ON 6), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte viermonatige Freiheitsstrafe vollzogen, im Anschluss daran infolge Widerrufs bedingter Strafnachsicht bis 9. Februar 2025 eine weitere viermonatige Zusatzfreiheitsstrafe, die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2. Juni 2022, AZ , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 15, 83 Abs 1) StGB über sie verhängt worden war. Daraufhin verbüßte sie bis 9. September 2025 eine mit Abwesenheitsurteil desselben Gerichtshofs vom 6. März 2024, AZ D (ON 7), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über sie verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe. Derzeit wird infolge Uneinbringlichkeit einer (neben einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verhängten) Geldstrafe aufgrund Urteils des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Jänner 2021, AZ ** (ON 8), eine wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs 1 StGB ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen vollstreckt. Im Anschluss daran wird B noch eine gleichfalls durch das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 31. Juli 2024, AZ E* (ON 9), wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über sie verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 5. Juli 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 23. Dezember 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 24. Juni 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 4 S 3) – die bedingte Entlassung der Strafgefangenen (nach deren Anhörung [ON 10]) zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 11).
Dagegen richtet sich ihre unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene und in einem ausgeführte Beschwerde (ON 10 S 2), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die Beschwerdeführerin weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen acht bis ins Jahr 2018 zurückreichende Verurteilungen (davon eine im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf, die überwiegend (auch) wegen Delikten gegen die körperliche Integrität, die Freiheit und fremdes Vermögen erfolgten (ON 5). Ihr wurden dabei nicht nur bereits die Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsicht zuteil (Punkte 1, 3 und 5 der Strafregisterauskunft), sondern sie wurde am 2. Juli 2022 auch unter Anordnung von Bewährungshilfe aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen (Punkt 4 der Strafregisterauskunft). Von alldem und dem Vollzug von sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen (Punkte 1 bis 4 der Strafregisterauskunft) offenkundig völlig unbeeindruckt verstand sie sich dazu, am 18. Oktober 2022 – sohin im raschen Rückfall und während offener Probezeit – wiederum eine Körperverletzung und eine gefährliche Drohung (AZ C* des Landesgerichts Feldkirch [ON 6]), am 3. November 2023 abermals eine gefährliche Drohung (AZ D* des Landesgerichts Feldkirch [ON 7]) und am 7. Juni 2024 gar – unter Verwendung eines Messers – eine qualifizierte gefährliche Drohung (AZ E* des Landesgerichts Feldkirch [ON 9]) zu begehen.
Die wiederholte Straffälligkeit wegen gleichgelagerter Delikte in kurzer zeitlicher Abfolge trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen (drei [teil-]bedingte Strafnachsichten, eine bedingte Entlassung) sowie des Verspürens des Haftübels stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, B* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzugs regelkonform verhalten kann, mussten über sie doch in äußerst kurzen zeitlichen Abständen bereits zahlreiche Ordnungsstrafen verhängt werden (ON 3 S 4 ff).
Mit ihrer Beschwerdebehauptung, die „Rückfälligkeitsquote“ sei „nicht gegeben“, vermag sie dem deutlich negativen Kalkül, das sich – ihrem Verständnis zuwider – keineswegs alleine aus dem Umstand ergibt, dass sie „einmal die Zelle verschmutzt habe“ (ON 10 S 2), nichts Substanzielles entgegenzusetzen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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