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1R111/25m•OLG Linz 1R111/25m
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C*, geboren am **, Angestellte, *, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. D, geboren am **, Angestellte, *, und 2. E, geboren am **, Pensionistin, *, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 865.862,96 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 865.862,96) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Juli 2025, Cg-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 432.931,48 zuzüglich 4 % Zinsen ab ** binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 432.931,48 zuzüglich 4 % Zinsen ab ** binnen 14 Tagen zu zahlen.
3. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 66.872,64 (darin EUR 16.487,90 Barauslagen und EUR 8.397,46 USt) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 34.675,24 (darin EUR 28.261,20 Barauslagen und EUR 1.069,01 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die leibliche Tochter von F*, geboren am **, welcher am ** verstorben ist (fortan kurz: Verstorbener).
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 3. Mai 2023 zu ** wurde die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen den Beklagten je zur Hälfte eingeantwortet, nachdem diese jeweils eine bedingte Erbantrittserklärung gestützt auf die letztwillige Verfügung des Verstorbenen vom 24. August 2021 abgegeben hatten. In dieser verfügte der Verstorbene die Minderung des Pflichtteils der Klägerin auf die Hälfte mit der Begründung, dass er zur Klägerin zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, gestanden ist und dies auch hinsichtlich der Klägerin zum Verstorbenen nicht der Fall war. Den auf die Hälfte geminderten Pflichtteil haben die Beklagten bereits an die Klägerin geleistet.
Der klagsgegenständliche Ergänzungsanspruch der Klägerin auf die zweite Hälfte ihres Pflichtteils beläuft sich der Höhe nach auf insgesamt EUR 865.862,96.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 865.862,96 und brachte im Wesentlichen vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Verstorbenen letztwillig verfügte Pflichtteilsminderung nicht gegeben seien. Zwar sei ihre Beziehung zum Verstorbenen nicht so liebevoll und eng gewesen, wie sie in einer „heilen Welt“ hätte sein können. Jedoch hätten die Klägerin und der Verstorbene immer wertschätzenden und teilweise auch liebevollen Kontakt zueinander gehalten, sowohl schriftlich als auch telefonisch und persönlich im Rahmen von Besuchen und gemeinsamen Freizeitgestaltungen.
Die Eltern der Klägerin hätten nie zusammen gelebt. Der Verstorbene habe die Vaterschaft zur Klägerin jedoch anerkannt und sie regelmäßig besucht. Er sei seinen Unterhaltspflichten immer nachgekommen und habe ihr kleine Geschenke gemacht. Auch umgekehrt hätten die Klägerin und deren Mutter den Verstorbenen besucht. Mitte der 1980er Jahre sei der Verstorbene schwer erkrankt und hätte er aufgrund dessen nur noch wenig Zeit für die Familie gehabt. Es sei ihm wichtig gewesen, nicht nur für die Klägerin da zu sein, sondern auch armen Menschen in Afrika zu helfen.
Das Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin sei auch nach Beendigung der Liebesbeziehung zwischen dem Verstorbenen und der Mutter der Klägerin Mitte der 1980er- Jahre unverändert geblieben. 1995 habe der Verstorbene der Klägerin angeboten, sie beim Hausbau zu unterstützen und habe er ihr ATS 500.000,00 geschenkt und ihr Bauunternehmen und Tipps vermittelt. Auch in den Folgejahren seien sie telefonisch und brieflich in ständigem Kontakt gestanden und hätten sich zumindest zweimal jährlich gesehen. Der Verstorbene sei beim ersten Weihnachtsfest im neuen Heim dabei gewesen. Ein Jahr nach der Geburt der Tochter der Klägerin sei es zu regelmäßigen wechselseitigen Besuchen, Telefonaten und Briefwechseln gekommen. Der Verstorbene sei für die Klägerin ein fürsorgender Vater gewesen. Die beiden hätten zeitlebens eine gute und verlässliche, wenn auch nicht besonders liebevolle Vater-Tochter-Beziehung gehabt.
Ende der 2000er-Jahre habe der Verstorbene auf Grund einer Erkrankung kein Kraftfahrzeug mehr lenken können und die Klägerin fortan nicht mehr besucht; doch habe die Klägerin den Verstorbenen regelmäßig besucht. Es habe auch regelmäßigen schriftlichen und telefonischen Kontakt gegeben.
Die von den Beklagten betriebene emotionale Entfremdung des Verstorbenen werde in seinen Schreiben ab der zweiten Hälfte der 2010er-Jahren erkennbar. Der Verstorbene habe der Klägerin im Januar 2022 mitgeteilt, dass sie nicht mehr zu Besuch kommen brauche, weil die Beklagten da seien; dadurch habe der Verstorbene den Kontakt zur Klägerin grundlos gemieden.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wandten zusammengefasst ein, der Klägerin stehe lediglich der halbe Pflichtteil zu. Es habe während ihres gesamten Lebens, jedenfalls aber in den letzten 20 Jahren vor dem Ableben des Verstorbenen, kein Kontakt bestanden, wie er zwischen Eltern und Kindern üblich sei.
Erst Wochen nach der Geburt der Klägerin habe der Verstorbene die Vaterschaft zu ihr auf Drängen der Mutter anerkannt. Dass der Verstorbene keinen Kontakt zur Klägerin und deren Mutter gehabt habe, sei von diesen ausgegangen, weil sie keinen Kontakt zu ihm gewollt hätten. Der Verstorbene sei in die Rolle des Zahlvaters gedrängt worden.
Der Verstorbene, der sehr viel Korrespondenz geführt habe, und die Klägerin seien regelmäßig in brieflichem Kontakt gestanden, dies üblicherweise zu Weihnachten. Regelmäßige, zweimal jährliche Treffen hätten hingegen nicht stattgefunden. Die beiden hätten sich bestenfalls alle paar Jahre kurz getroffen. Der Verstorbene sei auch bei keiner Familienfeier der Klägerin oder deren Kinder wie Taufe, Erstkommunion, Firmung, Hochzeit oder Geburtstag dabei gewesen. Jedenfalls in den letzten 20 Jahren vor dem Ableben des Verstorbenen sei es zu keiner gemeinsamen Freizeitgestaltung gekommen.
Der Verstorbene habe die Klägerin beim Hausbau mit ATS 500.000,00 unterstützt, um seine Verpflichtungen (insbesondere im Hinblick auf den Pflichtteil) zu erfüllen. Diesbezüglich habe die Klägerin den Verstorbenen auch mehrfach angeschrieben und um Geld gebeten.
Besuche wären in beide Richtungen sehr leicht und sehr regelmäßig möglich gewesen, wenn man gewollt hätte, doch hätten es offensichtlich beide Seiten nicht gewollt. Die Klägerin habe den Verstorbenen nur kurz vor dessen Tod besucht, sei dabei aber nicht an dessen Gesundheitszustand interessiert gewesen. Der Verstorbene habe demnach damals auch geäußert, dass er keine Tochter brauche, für die er nur zahle, aber die von ihm nichts wissen wolle, womit er seine Enttäuschung über den jahrelang fehlenden Kontakt geäußert habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 4 bis 11 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
1962 lernte der Verstorbene die Mutter der Klägerin G* H*-I* kennen. Sie führten fortan eine Liebesbeziehung, jedoch gründeten sie nie einen gemeinsamen Haushalt und heirateten auch nicht. Am ** wurde die Klägerin in J* geboren. Sie lebt seither in K*. Der Verstorbene lebte zumindest seit der Geburt der Klägerin bis zu seinem Ableben in L*, rund 50 km bzw eine Autostunde von K* entfernt.
Der Verstorbene lernte die Klägerin rund 10 bis 14 Tage nach deren Geburt kennen. Am 11. Juni 1968 anerkannte er die Vaterschaft zu ihr und verpflichtete sich zur Unterhaltszahlung. Der Verstorbene kam dieser Verpflichtung auch nach.
Von Mai 1968 bis Sommer 1975 fanden zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen persönliche Treffen in nicht näher feststellbarer Anzahl statt. Bei der Taufe der Klägerin war der Verstorbene nicht anwesend. Den Heiligabend verbrachten die beiden von Mai 1968 bis Sommer 1975 nicht miteinander. Persönliche Treffen fanden von Mai 1968 bis Sommer 1975 nur am Wohnsitz der Klägerin, fallweise mit Spaziergängen in der Umgebung, statt. Die Klägerin besuchte den Verstorbenen bis Sommer 1975 an dessen Wohnsitz nicht.
Von Herbst 1975 bis Sommer 1978 besuchte die Klägerin die Volksschule. Während der Volksschulzeit fanden zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen persönliche Treffen in nicht näher feststellbarer Anzahl, jedoch maximal dreimal jährlich, statt. Den Heiligabend verbrachten sie während der Volksschulzeit nicht miteinander. Die persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen fanden nur am Wohnsitz der Klägerin statt. Während der Volksschulzeit besuchte die Klägerin den Verstorbenen an dessen Wohnsitz nicht.
Von Herbst 1978 bis Sommer 1982 besuchte die Klägerin die Hauptschule. In dieser Zeit fanden zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen persönliche Treffen in nicht näher feststellbarer Anzahl, jedoch maximal dreimal jährlich, statt. Den Heiligabend verbrachten die beiden während der Hauptschulzeit nicht miteinander. Die persönlichen Treffen fanden wiederum nur am Wohnsitz der Klägerin statt. Auch während der Hauptschulzeit besuchte die Klägerin den Verstorbenen an dessen Wohnsitz nicht.
Von Herbst 1982 bis Sommer 1988 besuchte die Klägerin die Handelsakademie. 1984 kam es zu einem persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen anlässlich der Beerdigung der Großmutter der Klägerin mütterlicherseits. 1984 war der Verstorbene wegen einer Gehirnhautentzündung für mehrere Wochen in ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus in M*. Die Klägerin besuchte den Verstorbenen dort nicht, da sie hierüber erst nachträglich rund um Weihnachten 1984 durch ihre Mutter unterrichtet wurde. Sie besuchte ihn allerdings auch nach Kenntnis dieses Krankenhausaufenthalts nicht. 1988 besuchte der Verstorbene gemeinsam mit der Mutter der Klägerin den Maturaball der Klägerin, wo es zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen den beiden kam. Während der Oberstufenzeit fanden keine weiteren persönlichen Treffen statt. Zwischen September 1985 und Juli 1986 war der Verstorbene in Ghana aufhältig. Nach Abschluss der Handelsakademie absolvierte die Klägerin den Führerschein und erwarb ein Fahrzeug.
Zwischen Herbst 1988 und August 2022 fanden zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen maximal zwei persönliche Treffen pro Jahr statt.
Von Herbst 1988 bis Mitte / Ende 1990 war die Klägerin in N* berufstätig. Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene in diesem Zeitraum persönlich getroffen haben.
Von Mitte / Ende 1990 bis September 1991 war die Klägerin als Au-Pair in Frankreich tätig. Während dieses Zeitraums haben sich die Klägerin und der Verstorbene nicht persönlich getroffen. Für die Klägerin stellte sich nie die Frage, ob sie den Verstorbenen zu sich nach Frankreich einlädt.
Zwischen Oktober 1991 und Dezember 1991 begann die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit in O* auszuüben, welcher sie dato nachgeht. In dieser Zeit lernte sie ihren späteren Ehemann P* B* kennen. Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene in diesem Zeitraum persönlich getroffen haben.
1992 besuchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem späteren Ehemann den Verstorbenen. Nicht festgestellt werden kann, ob es 1992 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist.
1993 haben sich die Klägerin und der Verstorbene nicht persönlich getroffen. Im ** brachte sie ihren Sohn Q* zur Welt. Die Klägerin lud den Verstorbenen weder zur Taufe, noch zur Erstkommunion oder Firmung ihres Sohnes ein.
1994 haben sich die Klägerin und der Verstorbenen nicht persönlich getroffen.
1995 haben sich die Klägerin und der Verstorbenen nicht persönlich getroffen. Die Klägerin lud den Verstorbenen nicht zu ihrer Hochzeit im Jahr 1995 ein. Zwischen April 1995 und August 1995 war der Verstorbene auf Grund einer Tumorerkrankung in ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus in M*. Die Klägerin besuchte ihn dabei nicht, obwohl sie durch den Verstorbenen selbst mit Schreiben vom 20. Mai 1995 darüber in Kenntnis gesetzt wurde. 1995 stellte der Verstorbene der Klägerin ATS 500.000,00 zur Unterstützung beim Hausbau zur Verfügung. Weitere Unterstützungsleistungen zum Hausbau in Form der Vermittlung von geeigneten Bauunternehmen und Tipps wurden seitens des Verstorbenen nicht erbracht.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene im Jahr 1996 persönlich getroffen haben.
1997 verbrachte der Verstorbene den Heiligabend bei der Klägerin und deren Familie. Nicht festgestellt werden kann, ob es 1997 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 1998, 1999 und 2000 persönlich getroffen haben.
2001 kam es zu einem persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen anlässlich der Beerdigung der Großmutter der Klägerin väterlicherseits. Nicht festgestellt werden kann, ob es 2001 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2002 persönlich getroffen haben.
2003 haben sich die Klägerin und der Verstorbenen nicht persönlich getroffen. Im ** brachte die Klägerin ihre Tochter R* zur Welt. Während der Schwangerschaft fand kein persönliches Treffen mit dem Verstorbenen statt. Der Verstorbene war aber in Kenntnis, dass die Klägerin ein Kind erwartete und wurde von ihr auch postalisch über die Geburt der Tochter informiert. Sie lud ihn aber weder zur Taufe, noch zur Erstkommunion oder zur Firmung ihrer Tochter ein.
2004 und 2005 haben sich die Klägerin und der Verstorbenen nicht persönlich getroffen.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2006 und 2007 persönlich getroffen haben.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2008 persönlich getroffen haben. 2008 war der Verstorbene wegen einer Makula-Erkrankung für einige Wochen in ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus in S*. Die Klägerin besuchte ihn dort nicht, da sie erst nach Beendigung desselben hierüber in Kenntnis gesetzt wurde. Nachdem die Klägerin in Kenntnis dieses Krankenhausaufenthalts war, besuchte sie den Verstorbenen erst ein Jahr später. Infolge dieser Erkrankung musste der Verstorbene den Führerschein abgeben, weshalb er die Klägerin in der Folge nicht mehr an deren Wohnsitz besuchte.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2009 und 2010 persönlich getroffen haben.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene zwischen Jahresbeginn 2011 und Frühjahr 2011 persönlich getroffen haben. Von Sommer 2011 bis Jahresende 2011 haben sich die Klägerin und der Verstorbene nicht persönlich getroffen.
Zwischen Jahresbeginn 2012 und 17. Dezember 2012 haben sich die Klägerin und der Verstorbene nicht persönlich getroffen. Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene zwischen 18. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 persönlich getroffen haben.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2013 persönlich getroffen haben.
2014 haben sich die Klägerin und der Verstorbene nicht persönlich getroffen.
Zwischen Jahresbeginn 2015 und 22. Dezember 2015 haben sich die Klägerin und der Verstorbene nicht persönlich getroffen. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 besuchten die Klägerin und ihr Ehemann sowie deren beiden Kinder den Verstorbenen und brachten ihm Geschenke. Das war der erste Besuch der Klägerin mit ihrem Ehemann und ihren Kindern beim Verstorbenen. Die Klägerin bemerkte, dass sich der Gesundheitszustand des Verstorbenen verschlechtert hatte.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2016 persönlich getroffen haben.
2017 besuchten die Klägerin, ihr Ehemann sowie die beiden Kindern und der Verstorbene eine Gastwirtschaft anlässlich des 80. Geburtstags des Verstorbenen. Nicht festgestellt werden kann, ob es 2017 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist.
2018 besuchten die Klägerin und ihr Ehemann sowie deren beiden Kinder und der Verstorbene eine Gastwirtschaft anlässlich des 50. Geburtstags der Klägerin. Nicht festgestellt werden kann, ob es 2018 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2019 persönlich getroffen haben.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene im Frühjahr 2020 persönlich getroffen haben. Zu weiteren persönlichen Treffen ist es 2020 nicht gekommen.
2021 haben sich die Klägerin und der Verstorbenen nicht persönlich getroffen. Im August oder September 2021 erlitt der Verstorbene einen Schlaganfall und war in einem Krankenhaus aufhältig. Die Klägerin besuchte ihn während dieses Krankenhausaufenthalts nicht, da sie erst im Dezember 2021 durch ihre Mutter hierüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Verstorbene war zumindest seit Jahresanfang 2022 bettlägrig. Im Jänner 2022 besuchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann den Verstorbenen. Sie schenkte ihm dabei Kekse und ein Foto abbildend die Klägerin und ihre Familie. Die Klägerin war überrascht über den schlechten Gesundheitszustand des Verstorbenen. Dieser teilte ihr mit, dass sie ihn nicht mehr zu besuchen brauche, weil die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte da wären. Im Mai 2022 besuchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann den Verstorbenen. Zu weiteren persönlichen Treffen ist es 2022 nicht mehr gekommen.
Ab Mitte der 1980er-Jahre fanden postalische Kontakte zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen in Form von Glückwunschkarten und Briefen statt.
Glückwunschkarten und Briefe wurden von der Klägerin an den Verstorbenen im Juni 1994, im Dezember 1994, im Dezember 2004, im Dezember 2005, rund um Weihnachten 2008, im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Dezember 2015 übermittelt. Ob sie dem Verstorbenen weitere Schreiben übermittelte, kann nicht festgestellt werden. 2022 schrieb die sie dem Verstorbenen jedenfalls nicht.
Glückwunschkarten und Briefe wurden auch vom Verstorbenen an die Klägerin Mitte der 1980er-Jahre unterzeichnet mit „Papa“, Ende der 1980er-Jahre unterzeichnet mit „Papa F*“, im Januar 1986 unterzeichnet mit „Papa“, im Juni 1990 unterzeichnet mit „Papa“, viermal in den 1990er-Jahre unterzeichnet mit „F*“ bzw „Papa“, im August 1994 unterzeichnet mit „F*! Papa!“, im Mai 1995 unleserlich unterzeichnet, im August 1995 unterzeichnet mit „Papa“, im November 1995 unterzeichnet mit „Papa“, Anfang der 2000er-Jahre unterzeichnet mit „Papa“ und „F*“, im Januar 2007 unterzeichnet mit „Papa“, Ende der 2000er-Jahre unterzeichnet mit „F*“, Anfang der 2010er-Jahre unterzeichnet mit „Papa F*“, Mitte der 2010er-Jahre unterzeichnet mit „F*“, im Januar 2016 unterzeichnet mit „F*“, im September 2018 unterzeichnet mit „F*“, Ende der 2010er-Jahre unterzeichnet mit „F*“ und rund um Weihnachten 2020 unterzeichnet mit „F*“ übermittelt. Ob der Verstorbene der Klägerin weitere solche Schreiben übermittelte, kann nicht festgestellt werden. Ab Juni 2018 übermittelte der Verstorbene der Klägerin jedenfalls keine weiteren als die festgestellten Schreiben.
Ab 1982 fanden telefonische Kontakte zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen statt. Nicht festgestellt werden kann, wann und wie oft die Klägerin und der Verstorbene telefonierten. Während des Krankenhausaufenthalts des Verstorbenen im Jahr 1984, während seines Auslandsaufenthalts in Ghana zwischen 1985 und 1986 und im Jahr 2022 telefonierten die beiden jedenfalls nicht.
Der Verstorbene war zumindest seit der Geburt der Klägerin als Lehrer und als selbstständiger Unternehmer mit einem Planungsbüro tätig. 1997 wurde er hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrer pensioniert, übte jedoch weiterhin seine selbstständige Tätigkeit aus. Wann der Verstorbene seine selbstständige Tätigkeit beendete, kann nicht festgestellt werden.
Abgesehen von den festgestellten Auslandsaufenthalten des Verstorbenen in Ghana war er nach 1986 mehrfach in nicht näher feststellbarer Anzahl in der Dauer von einer Woche bis einem Monat in Ghana aufhältig.
Am Wohnsitz des Verstorbenen war in der Küche kein Bild der Klägerin vorhanden.
Die Klägerin sprach den Verstorbenen mit Papa an.
Der Verstorbene schenkte der Klägerin zu deren ersten Geburtstag eine Puppe, im Jahr 1994 ein Buch und Weihnachten 1989 Geld. Nicht festgestellt werden kann, dass der Verstorbene der Klägerin darüber hinaus weitere Geschenke anlässlich ihrer Geburtstage oder Weihnachten machte.
Nicht festgestellt werden kann, ob es abgesehen von den festgestellten gemeinsamen Besuchen in Gastwirtschaften zur weiteren gemeinsamen Freizeitgestaltung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist.
1978 lernte die Klägerin ihre Großmutter väterlicherseits kennen. Zwischen 1978 und 2001 fanden zwischen der Klägerin und ihrer Großmutter väterlicherseits persönliche Kontakte in nicht näher feststellbarer Anzahl, maximal jedoch viermal insgesamt, statt. 1993 fand ein persönliches Treffen zwischen der Klägerin und den Nichten und Neffen des Verstorbenen statt. Nicht festgestellt werden kann, ob es zu weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und den Verwandten des Verstorbenen gekommen ist.
Die Klägerin war den Nachbarn, Bekannten und Arbeitskollegen des Verstorbenen nicht persönlich bekannt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, ein Verfügender könne den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren, mindestens 20-jährigen Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis gestanden seien, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich bestehe. Gegen ein besonderes Naheverhältnis würden im vorliegenden Fall die nur punktuellen, maximal zweimal jährlich stattfindenden Aufeinandertreffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen sprechen. In mehreren Jahren habe es überhaupt keine persönlichen Treffen gegeben, obwohl die Wohnorte der beiden nur rund eine Stunde Fahrzeit auseinandergelegen seien. Weiters wäre bei einer üblichen Nahebeziehung zu erwarten gewesen, dass die Klägerin in Kenntnis eines mehrere Wochen dauernden Krankenhausaufenthalts des Verstorbenen gewesen wäre bzw sich nach Information über einen solchen alsbald zum Verstorbenen begeben hätte. Dass die Klägerin den Verstorbenen erst ein Jahr später besucht habe, deute ebenso auf das fehlende Naheverhältnis zwischen den beiden hin. Umgekehrt sei der Verstorbene in die Entwicklung der Klägerin und deren Familie, anders als üblich, ebenfalls nicht eingebunden gewesen, was sich etwa darin zeige, dass er zur Tochter der Klägerin nach deren Geburt zumindest zwei Jahre lang keinen persönlichen Kontakt gehabt habe. Auffallend sei auch, dass er weder zur Taufe noch zur Erstkommunion und zur Firmung der Tochter eingeladen gewesen sei. Auch habe sich nicht ergeben, ob es über zwei Gasthausbesuche hinaus irgendwelche gemeinsamen Freizeitgestaltungen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gegeben habe. Insgesamt ergebe sich aus dem Sachverhalt somit ein bloß sporadischer Kontakt zwischen den beiden, welche nicht als Naheverhältnis gewertet werden könne, wie es zwischen einem unehelichen Vater und seiner erwachsenen, niemals im gleichen Haushalt lebenden Tochter zu erwarten sei. Daran würden auch postalische und telefonische Kontakte nichts ändern. Dass es während der entscheidungsrelevanten letzten 20 Jahre vor dem Ableben des Verstorbenen einmal über einen gewissen begrenzten Zeitraum zu einem die Pflichtteilsminderung ausschließenden Familienleben gekommen sei, ergebe sich aus dem Sachverhalt demnach nicht und sei im Übrigen auch gar nicht behauptet worden.
Die Frage, ob der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden habe, wäre nur dann von Bedeutung, wenn zuvor überhaupt ein familiäres Naheverhältnis bestanden habe, was hier aber nicht der Fall gewesen sei.
Die vom Verstorbenen letztwillig angeordnete Pflichtteilsminderung der Klägerin sei demnach berechtigt erfolgt, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben.
Die Beklagten beantragten in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben, wobei sie darin auch eine Tatsachenrüge nach § 468 Abs 2 ZPO erheben.
Die Berufung ist berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge der Beklagten in deren Berufungsbeantwortung:
Zweckmäßigerweise wird zunächst auf die Tatsachenrüge der Beklagten in deren Berufungsbeantwortung eingegangen
I.1. Die Beklagten bekämpfen die Feststellung, wonach zwischen Herbst 1988 und August 2022 zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen maximal zwei persönliche Treffen pro Jahr stattfanden (US 5) sowie diverse Negativfeststellungen auf den US 6 bis 8 zu möglichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen; konkret wonach nicht festgestellt werden kann, ob sich die Klägerin und der Verstorbene im Zeitraum Herbst 1988 bis Ende 1990 persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene im Zeitraum Oktober 1991 bis Dezember 1991 persönlich getroffen haben; ob es 1992 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist; ob sich die Klägerin und der Verstorbene im Jahr 1996 persönlich getroffen haben; ob es 1997 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist; ob sich die Klägerin und der Verstorbene 1998 bis 2000 persönlich getroffen haben; ob es 2001 zu einem weiteren persönlichen Treffen gekommen ist; ob die Klägerin und der Verstorbene 2002 sich persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2006 und 2007 sowie 2008 persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2009 und 2010 persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene zwischen Jahresbeginn 2011 und Frühjahr 2011 persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene zwischen 18. Dezember 2012 und 31. Dezember 2012 persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2013 persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2016 persönlich getroffen haben; ob es 2017 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist; ob es 2018 zu einem weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist; ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2019 persönlich getroffen haben; ob sich die Klägerin und der Verstorbene 2020 im Frühjahr getroffen haben. Weiters bekämpfen sie die Feststellungen, wonach es 2017 und 2018 zu Essen zwischen der Klägerin und Angehörigen sowie dem Verstorbenen in Gastwirtschaften gekommen ist (US 8); ab (Anm: richtig) 1982 telefonische Kontakte zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen stattfanden, wobei nicht festgestellt werden kann, wann und wie oft die Klägerin und der Verstorbene telefonierten (US 10); sowie die Negativfeststellungen, wonach nicht festgestellt werden kann, ob der Verstorbene der Klägerin weitere solche (Anm: über die explizit festgestellten) Schreiben übermittelt hat (US 10); und ob es abgesehen von den festgestellten gemeinsamen Besuchen in Gastwirtschaften zur weiteren gemeinsamen Freizeitgestaltung zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen ist (US 10).
Ersatzweise begehren sie die Feststellung, dass es (über die unstrittigen Treffen im Jahr 1992 zur Vorstellung des zukünftigen Ehemanns, eines Treffens um den Heiligen Abend 1997, ein Treffen 2001 anlässlich der Beerdigung der Mutter/Großmutter, ein Treffen um den Jahreswechsel 2015/16 sowie zwei Treffen im Jahr 2022) zu weiteren Treffen zwischen Herbst 1988 und Jahresanfang 2022 ebenso wenig gekommen sei, wie zu Telefonaten und zu weiterer, über die explizit festgestellte Korrespondenz.
Die Beklagten argumentieren, die Klägerin und ihre Mutter hätten ihre Behauptung regelmäßiger Treffen mehrmals jährlich nach und nach korrigieren müssen, nachdem für zahlreiche Jahre zweifelsfrei nachgewiesen werden habe können, dass Treffen nicht stattgefunden hätten. Nachdem auch die Mutter der Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn – selbst nach Ansicht des Erstgerichts – tendenziell zu Gunsten der Klägerin ausgesagt hätten, erscheine es nicht glaubhaft, dass es über die konkret festgestellten Treffen zu irgendwelchen weiteren Zusammenkünften zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gekommen sei, weshalb nicht mit Negativfeststellungen vorzugehen gewesen wäre, sondern vielmehr positiv festgestellt werden hätte müssen, dass es keine weiteren Treffen gegeben habe.
Die begehrte Ersatzfeststellung sei wesentlich, sofern das Berufungsgericht der Ansicht der Berufung folgend die getroffenen non-liquet Feststellungen aufgrund der Beweislastregel zu Ungunsten der Beklagten auslegen sollte.
I.2. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Grundsätzlich gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter(senat) sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, weil diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 272 ZPO Rz 11 mwN). Eine Negativfeststellung ist zu treffen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, also das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist, und die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS0039903, RS0039872; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 ZPO Rz 8). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 272 ZPO Rz 3). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek, JN ZPO18 § 467 ZPO E 39/1).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, können die Ausführungen in der Berufungsbeantwortung die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gründenden (Negativ-)Feststellungen nicht erschüttern.
I.3. Die Beklagten setzen sich in ihrer Tatsachenrüge nämlich nicht mit der gesamten Beweislage auseinander, sondern nehmen im Wesentlichen nur Bezug auf die Personalbeweise. Die Aussagen der Mutter der Klägerin, ihres Ehemanns und ihres Sohnes, hat das Erstgericht ohnehin als am Prozessstandpunkt der Klägerin orientiert gewertet und diesen folglich praktisch kein Gewicht beigemessen. Nicht richtig ist hingegen, dass auch die Klägerin völlig widersprüchlich und unglaubwürdig ausgesagt hätte. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbeantwortung hat die Klägerin nämlich nicht erst über Vorhalt des Beklagtenvertreters eingeräumt, dass man (entgegen ihrer vorherigen Darstellung, wonach es jährlich bis zu vier Treffen gegeben habe) sich auch ein Jahr nicht gesehen habe (ON 23.2, S 23). Sie gestand auch zu, dass die Erinnerungen an die Treffen verschwimmen würden (ON 23.2, S 24), was angesichts der lange zurückliegenden Zeit geradezu naheliegend erscheint. Weiters räumte sie ein, dass der Verstorbene nicht in jedem Jahr zur Weihnachtszeit zu Besuch kam (ON 23.2, S 30).
Von Anfang an sprach die Klägerin von weniger persönlichen Treffen, als etwa ihre Mutter oder ihr Ehemann. Das spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Wollte man ihr unterstellen, sie habe bewusst wahrheitswidrig häufigere Treffen behauptet, hätte sie sich hinsichtlich der Anzahl dieser Treffen wohl an jener der anderen Zeugen orientiert, was aber eben gerade nicht der Fall war.
Wenngleich den Beklagten zuzugestehen ist, dass auch die Klägerin zunächst von häufigeren persönlichen Treffen (aber eben nicht in dem von ihren Verwandten angegebenen Ausmaß) berichtete und mit Fortdauer ihrer Einvernahme die Anzahl der Treffen relativierte, erscheint es – worauf ohnehin das Erstgericht bereits verwiesen hat – zumindest nicht unwahrscheinlich, dass es über die objektivierten und positiv festgestellten sechs Treffen im Zeitraum 1988 bis 2022 hinaus noch weitere persönliche Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gegeben hat. Darauf deuten auch zahlreiche Schreiben zwischen den beiden hin, auf welche die Beklagten in ihrer Tatsachenrüge hingegen gar nicht eingehen. Im Sinn einer umfassenden Beweiswürdigung sind aber auch diese entsprechend mitzuberücksichtigen.
Die mehrfache Bezugnahme auf (beabsichtigte) Treffen bzw das Hoffen auf ein baldiges Wiedersehen in den Schreiben des Verstorbenen (zB Beilage ./N, ./OO) wie auch in den Schreiben der Klägerin (zB Beilage ./15, ./16, ./17, ./18, ./29. /30, ./34, ./35), schließt demnach nicht aus, dass es über die positiv festgestellten Treffen hinaus weitere Zusammenkünfte zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gab. So wird sich die im Schreiben vom 4. September 2018 festgehaltene Freude über den Besuch der Klägerin (Beilage ./T), wohl kaum auf den (positiv festgestellten) Besuch der Klägerin zweieinhalb Jahre davor um den Jahreswechsel 2015/16 bezogen haben. Vielmehr spricht dieses Schreiben dafür, dass es einen weiteren (nicht positiv festgestellten) Besuch gegeben hat. In ihrem Brief vom Dezember 2004 schreibt die Klägerin eingangs zwar, dass der Verstorbene sie „noch nie“ besucht habe, doch ist diese Einleitung nicht wörtlich zu verstehen, steht doch unbekämpft fest, dass der Verstorbene den Heiligen Abend 1997 bei der Klägerin und ihrer Familie verbrachte (US 7). Auch die weiteren Zeilen in diesem Schreiben („Wenn in den Ferien ein schöner Tag ist, würden wir uns wirklich sehr über deinen Besuch freuen. Oder zu den Feiertagen gleich am Wochenende. Einmal musst du dir schon Zeit nehmen.“), schließen weitere Treffen zwischen dem Verstorbenen und der Klägerin jedenfalls nicht aus, sondern dokumentieren vielmehr das Bestreben der Klägerin nach Treffen mit dem Verstorbenen. Ein solches Streben der Klägerin nach persönlichen Treffen ergibt sich etwa auch aus dem Schreiben vom Dezember 2015 (Beilage ./18). Auch in ihrem Schreiben um die Weihnachtstage 2008 hielt sie fest, dass sie den Verstorbenen gerne besucht hätte, von seiner Krankheit aber nichts gewusst habe. Auch darin schreibt sie von ihren Wunsch, gemeinsam Essen zu gehen (Beilage ./19), gleich wie im Weihnachtsschreiben 2010 (Beilage ./20). Auch wenn die Klägerin im Schreiben vom Dezember 2011 eingangs festhält, dass man sich schon „ewig lange“ nicht gesehen habe (Beilage ./21), so lässt das nicht zwingend darauf schließen, dass damit das letzte Treffen im Jahr 2001 anlässlich der Beerdigung der Mutter des Verstorbenen gemeint gewesen wäre. Immerhin schrieb sie darin auch, dass man schon ewig lange nichts mehr von einander gehört habe. Der letzte objektivierte Briefkontakt zwischen den beiden fand aber nur ein Jahr davor statt.
Richtig ist, dass die Schreiben aus den Jahren 2012 und 2015 (Beilagen ./22 und ./23) nahe legen, dass schon mehrere Jahre kein persönlicher Kontakt mehr stattgefunden hat. Dass es aber von den festgestellten Treffen abgesehen keine weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gegeben habe, lässt sich auch daraus nicht entnehmen.
Soweit die Beklagten die fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin auch daran festzumachen versuchen, als sie unterstellen, die Klägerin habe mehrfach ausgesagt, ihr Bild hätte einen Ehrenplatz in der Küche gehabt und wäre dort lange gehangen, was aber nicht den Tatsachen entsprechen würde, versagt auch diese Argumentation. Zum einen sprach die Klägerin von keinem „Ehrenplatz“, sondern nur davon, dass ihr Foto in der Küche aufgestellt gewesen sei. Zum anderen behauptete sie nur, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 ihr Foto dort aufgestellt gesehen zu haben (ON 23.2, S 26). Richtig ist zwar, dass die Erstbeklagte das bestritten hat. Die Zweitbeklagte hingegen hat sich dazu gar nicht geäußert. Die Aussage des von den Beklagten bemühten Zeugen T* ist in dem Zusammenhang ohne Bedeutung. Er behauptete zwar, ein Bild der Klägerin beim Verstorbenen nie gesehen zu haben. Allerdings war er laut eigener Aussage nur zweimal beim Verstorbenen, wobei offen blieb, wann das war. Seine Aussage widerlegt somit nicht die Behauptung der Klägerin, zwischen 2016 und 2018 wäre ein Bild von ihr in der Küche aufgestellt gewesen. Zur ** geborenen Zeugin U* ist nur festzuhalten, dass diese sich am Ende ihrer Vernehmung nicht einmal mehr daran erinnern konnte, dass sie von der Erstbeklagten zu ihrer Einvernahme bei Gericht gefahren wurde; sie glaubte vielmehr, mit dem Bus gekommen zu sein (ON 33.5, S 5). Dementsprechende ist ihre Aussage nicht verwertbar.
Wenn das Erstgericht ausgehend von den Beweisergebnissen in Zusammenschau mit dem von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck von den Einvernommenen nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von keinen weiteren persönlichen Treffen zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen im Zeitraum von 1988 bis 2022 überzeugt eine Negativfeststellung traf, ist dies daher nicht zu beanstanden. Konsequenterweise ist damit aber auch die Feststellung, wonach zwischen Herbst 1988 und August 2022 maximal zwei persönliche Treffen pro Jahr zwischen den beiden stattfanden, nicht zu kritisieren, da diese Feststellung nur die Anzahl der jährlichen Treffen nach oben hin begrenzt, hingegen nichts darüber aussagt, ob es in einzelnen Jahren überhaupt ein Treffen gab oder nicht.
I.4. Soweit sich die Beklagten weiters gegen die festgestellten Gasthausbesuche 2017 und 2018 wenden und sinngemäß damit argumentieren, die Klägerin, ihr Ehemann und deren Sohn hätten die Gasthausbesuche unauffällig dargestellt, während der Verstorbene tatsächlich aber seit seiner Krebserkrankung an massiven Schluckbeschwerden gelitten habe und er das Essen durch die Nase ausgeschieden habe, woran man sich – hätte es die behaupteten Gasthausbesuche tatsächlich gegeben – mit Sicherheit erinnert hätte.
Auch diese Argumente überzeugen nicht. So berichtete die Klägerin nicht nur davon, dass dem Verstorbenen „Kaffee heruntergetropft“ sei, sondern auch davon etwas Essen auf den Pullover gefallen sei (ON 23.2, S 32). Abgesehen davon, dass das Erstgericht sich im Wesentlichen ohnehin nicht auf die Aussagen des Ehemanns der Klägerin sowie deren Sohn gestützt hat, schilderten aber selbst diese beiden, dass der Verstorbene „im Bereich des Mundes … ein bisschen heruntergesennert“ habe (ON 33.5, S 14) bzw er zum Teil eine Gesichtslähmung hatte und daher eigentlich nur mehr Suppe gegessen und Brot darin eingetunkt habe und er trotzdem auf das Hemd oder den Pullover getropft habe (ON 33.5, S 21). Inwieweit die Beklagten darin einen unauflösbaren Widerspruch zu ihren Aussagen sehen, ist nicht erkennbar. Die Erstbeklagte sprach davon, dass der Verstorbene Hustenanfälle hatte und ihm dann „auch“ das Essen durch die „Nase rauskam“ (ON 26.2, S 9). Seit wann und in welchem Umfang die Probleme bei der Nahrungsaufnahme bestanden, ergibt sich daraus aber nicht. Die Zweitbeklagte – sie wurde von der Erstrichterin im Laufe ihrer Einvernahme erneut wahrheitserinnert – schilderte zwar einen extremen Auswurf des Verstorbenen (Anm: also ein Sekret, das beim Husten abgehustet wird). Dass er Nahrung aus der Nase ausgeschieden hätte, berichtete sie hingegen nicht (ON 26.2, S 16). Entgegen der Darstellung in der Tatsachenrüge war laut der Erstbeklagten auch nicht das Verlieren von Speisen aus der Nase ursächlich dafür, dass ein Kellner den Verstorbenen einmal aufgefordert hatte, sich abseits zu setzen, sondern dessen extreme Hustenanfälle. Zusammenfassend zwingen also auch die Schilderungen der Klägerin von den Restaurantbesuchen mit dem Verstorbenen nicht dazu, ihre Angaben generell als nicht glaubhaft zu erachten.
I.5. Zur bekämpften Feststellung im Zusammenhang mit den Telefonaten zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen seit 1982 führen die Beklagten nur aus, dass es dazu keine objektiven Beweisergebnisse gebe. Tatsächlich berichtete die Klägerin aber über zahlreiche Telefonate zwischen ihr und dem Verstorbenen (ON 23.2, S 16 ff). Auch in mehreren Schreiben zwischen den beiden werden (zumindest avisierte) Telefonate erwähnt (Beilagen ./17, ./23, ./35). Die bekämpfte Feststellung ist damit unbedenklich.
I.6. Die angefochtene Negativfeststellung, es kann nicht festgestellt werden, ob der Verstorbene der Klägerin (Anm: über die explizit festgestellten) weitere Schreiben übermittelte, begründete das Erstgericht damit, es sei grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Klägerin zwischenzeitig nicht mehr im Besitz der gesamten Korrespondenz sei. Nachdem ihre Angaben in dem Zusammenhang aber äußerst vage geblieben seien, habe letztlich nicht festgestellt werden können, ob der Verstorbene der Klägerin tatsächlich vor Juni 2018 weitere Schreiben übermittelt habe. Diesen Ausführungen halten die Beklagten nichts Stichhaltiges entgegen. Sie argumentieren nur, dass die Korrespondenz über Antrag der Klägerin von den Beklagten vollständig vorgelegt worden und nicht behauptet worden sei, dass diese unvollständig sei. Sie übersehen dabei allerdings, dass die Beklagten nur die von der Klägerin dem Beklagten geschickten Briefe und Karten vorlegen konnten, nicht hingegen die vom Verstorbenen der Klägerin übermittelten Zusendungen. Ihr Argumentation verfängt daher nicht.
Eine Negativfeststellung ist immer dann zu treffen, wenn das Erstgericht mit der für das Beweisverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht davon überzeugt ist, dass ein bestimmter Umstand vorliegt. Dies liegt nach den Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung und aufgrund der oben angeführten Erwägungen vor. Damit hat es bei der gerügten Negativfeststellung zu bleiben.
I.7. Zur letztlich noch bekämpften Negativfeststellung im Zusammenhang mit weiteren gemeinsamen Freizeitgestaltungen ist voranzustellen, dass eine ordnungsgemäße Tatsachenrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und auf Grund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835 [T4]). Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn einander die bekämpfte und die gewünschte Feststellung widersprechen (RI0100145). Soweit ein Rechtsmittelwerber also keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Feststellungen begehrt, ist die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und daher unbeachtlich (OLG Linz, 1 R 51/20f, 1 R 12/23z, 1 R 108/23t; OLG Wien, 7 Ra 99/15b ua).
Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenrüge der Beklagten in dem Zusammenhang nicht, da sie überhaupt keine Argumente vortragen, warum die bekämpfte Negativfeststellung unrichtig sein soll. Auch keine explizit damit korrespondierende Ersatzfeststellung wird angeführt. Damit ist die Tatsachenrüge in dem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt.
I.8. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen als Ergebnis einer schlüssigen und unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der Behandlung der Rechtsrüge gemäß § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
II. Zur Rechtsrüge der Klägerin:
II.1. Da der Vater der Klägerin nach dem 31. Dezember 2016 verstorben ist, ist § 776 ABGB idF des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).
Gemäß § 776 Abs 1 ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und die Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.
Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Naheverhältnisses ist eine solche der rechtlichen Beurteilung, die auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu lösen ist (1 Ob 155/04g). Entscheidend für die Frage, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliegt, ist eine „geistig-emotionale Beziehung“, die auch eine gewisse Zeit gedauert haben muss (RS0021995). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ErbRÄG 2015 (688 BlgNR 25. GP, S 30 f) führen dazu aus, eine solche nachhaltige, die Pflichtteilsminderung rechtfertigende Entfremdung wird gegeben sein, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten seit wenigstens zwei Jahrzehnten kein Kontakt mehr bestanden hat, wie er zwischen solchen Angehörigen üblich ist. Ein bloßes „Gefühl der Entfremdung“ reicht nicht aus, vielmehr ist für den Ausschluss eines „Naheverhältnisses“ zwischen den beiden weiterhin darauf abzustellen, ob sie ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt hatten. Im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen muss diese Form des Naheverhältnisses für einen längeren Zeitraum beendet gewesen sein.
Wann ein Naheverhältnis vorliegt, wie es in der Familie zwischen Erblassern und Pflichtteilsberechtigten gewöhnlich besteht, ist weitgehend vom Ermessen des Richters abhängig. Bloße Unterhaltszahlungen stellen das Naheverhältnis nicht her. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmaß an menschlichem Kontakt (persönlichem Kontakt), der im Normalfall auch eine gewisse Zeit gedauert haben muss, weil diese zeitliche Komponente zum Wesen eines „Verhältnisses“ gehört. Der Erblasser muss zumindest zeitweise „am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben“ (vgl zur Vorgängerbestimmung Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 773a Rz 2; vgl auch EBRV 688 BlgNR 25. GP, S 31).
Das „gewöhnliche“ Naheverhältnis zwischen Eltern und Kindern fehlt demnach bei Unterbleiben jeglicher über das Geltendmachen von Unterhaltsansprüchen hinausgehender Kontakte. Eine gewisse Anteilnahme des Elternteils am Wohlergehen und Werden des Kindes genügt, wobei ein Naheverhältnis bei bloß einseitigen Kontaktversuchen schon begrifflich nicht besteht; eine innige Beziehung oder gar gemeinsames Wohnen ist aber nicht erforderlich (Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 776 Rz 2).
Maßgebend für die Beurteilung des familiären Naheverhältnisses eines unehelichen Vaters zu seinem Kind sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich. Auch wenn die persönliche Lebenssituation eines unehelichen Vaters zwar einen intensiven Kontakt mit seinem Kind erlaubte, kann dieser, wenn das Kind in die eheliche Familie der Mutter voll integriert ist, bei der Kontaktpflege auf die bloße Rolle eines Außenseiters beschränkt sein. Eine Pflichtteilsminderung scheidet daher nicht erst aus, wenn sich der uneheliche Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater“ hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ (vgl zur alten Rechtslage 1 Ob 2247/96i). Wäre hingegen eine letztwillige Pflichtteilsminderung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Elternteil und sein Kind in einer besonders intensiven familiären Nahebeziehung stehen, könnten uneheliche Väter ihre Kinder im Regelfall immer letztwillig auf den halben Pflichtteil setzen. Das entspricht aber nicht dem Willen des Gesetzgebers, weil der mit dem ErbRÄG 1989 verfolgte Zweck die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht gewesen ist (vgl zur alten Rechtslage 1 Ob 155/04g).
Für die Verwirklichung des für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren (RS0133874 = 2 Ob 83/21a). Während nach alter Rechtslage die Pflichtteilsminderung nicht möglich war, wenn eine Nahebeziehung bereits im Kleinkindalter beendet wurde (7 Ob 505/95), hindert dies nach dem jetzigen § 776 Abs 1 ABGB eine Minderung nicht, weil es ausreicht, dass die Nahebeziehung über einen längeren Zeitraum vor dem Tod nicht bestanden hat (Nemeth in Schwimann/Neumayr ABGB-Takom6 § 776 ABGB Rz 4).
II.2. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 776 Abs 1 trägt nach Abs 3 iVm § 774 Abs 1 der Pflichtteilsschuldner (RS0021997; Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 776 Rz 5; Nemeth in Schwimann/Neumayr ABGB-Takom6 § 776 Rz 7). Damit obliegt es allein diesem ein fehlendes Naheverhältnis über einen zumindest längeren Zeitraum nachzuweisen (vgl Kogler in Klang3 § 776 ABGB Rz 32). Unklarheiten gehen daher zu seinen Lasten. Da ein Pflichtteilsanspruch die allgemeine Regel ist – entgegen Vorschlägen im Gesetzgebungsverfahren hält das ErbRÄG am Grundsatz fest, dass die Testierfreiheit durch bedarfsunabhängige Ansprüche bestimmter naher Angehöriger beschränkt ist (Musger in Bydlinski/Perner/Spitzer ABGB7 § 756 Rz 1 mwN) – schließt sich das Berufungsgericht dieser Ansicht an (in diesem Sinn wohl auch 6 Ob 226/14z zur alten Rechtslage).
Soweit die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung die Ansicht vertreten, ein allfälliges Naheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen sei nur der Klägerin bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar, weshalb es zu einer Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel komme und demnach die Klägerin ein Naheverhältnis zum Verstorbenen nachweisen hätte müssen, weshalb sämtliche Negativfeststellungen zu ihren Lasten gingen, ist ihnen zu entgegnen, dass allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt ist. Selbst wenn man sich jenen Teilen der Rechtsprechung anschließt, die eine Verschiebung der Beweislast ausnahmsweise wegen Beweisnähe dann in Betracht ziehen, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“, wären im Anlassfall dafür die Voraussetzungen nicht gegeben (vgl 2 Ob 18/23w mwN). Auch wenn die Beklagten naturgemäß kaum Informationen über Treffen zwischen der Klägerin und der Verstorbenen haben werden, liegt es umgekehrt ebenso auf der Hand, dass die Klägerin sich nicht an jedes einzelne Treffen mit dem Verstorbenen in den letzten 20 Jahren vor dessen Tod und darüber hinaus erinnern wird können. Viel weniger sind objektive Beweise über derartige Treffen von ihr zu erwarten, da etwa Aufzeichnungen darüber geradezu untypisch wären oder auch Fotos von „einfachen“ Treffen nicht zwingend zu erwarten sind. Die von den Beklagten geforderte Beweislastumkehr ist demnach nicht gerechtfertigt, womit sämtliche Negativfeststellungen zu ihren Lasten gehen.
II.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den getroffenen Feststellungen bzw den (nicht erfolgreich bekämpften) Negativfeststellungen ist der Klägerin beizupflichten, dass den dafür beweispflichtigen Beklagten der Beweis eines fehlenden Naheverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen (welches von der Klägerin entgegen den Ausführungen des Erstgerichts sehr wohl behauptet wurde [vgl ON 5, S 3 und 6]), wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht, nicht gelungen ist, sodass der Verstorbenen zur testamentarischen Pflichtteilsminderung nicht berechtigt war.
So ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass es zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen zu mehreren persönlichen Treffen, insbesondere etwa zum 80. Geburtstag des Verstorbenen sowie zum 50. Geburtstag der Klägerin und kurz vor dem Ableben des Verstorbenen gekommen ist. Zu berücksichtigen sind auch die zwischen den beiden (in ihrer Anzahl nicht näher festgestellten) geführten Telefonate und die Vielzahl der zwischen ihnen gewechselten Korrespondenz. Schon der Umstand, dass der Verstorbene die Schreiben der Klägerin aufbewahrt hat (andernfalls hätten die Beklagten sie nicht vorlegen können), deutet darauf hin, dass ihm diese Korrespondenz wichtig war und beweist damit eine entsprechende geistig-emotionale Vater-Tochter-Beziehung. Zu berücksichtigen sind auch die vom Verstorbenen der Klägerin gegebenen Geschenke (insbesondere der großzügige Betrag zum Hausbau der Klägerin im Jahr 1995), die Teilnahme des Verstorbenen am Maturaball der Klägerin und der geradezu „klassische“ Vorstellungsbesuch der Klägerin im Jahr 1992 mit ihrem damals zukünftigen Ehemann beim Verstorbenen. Die geistig-emotionale Nahebeziehung zwischen den beiden war auch dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin den Verstorbenen immer mit „Papa“ angesprochen hat, der Verstorbene wiederum die meisten seiner Briefe und Karten mit „Papa“ unterzeichnet, teilweise auch mit „Papa F*“. Der Verstorbene war auch jeweils in Kenntnis der Geburt und des Aufwachsens der Kinder der Klägerin und kannte diese aufgrund persönlicher Begegnungen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Verstorbene seine Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin immer erfüllt hat. Dafür musste er aber konkrete Informationen über den Werdegang der Klägerin (insbesondere zu ihrer Ausbildung und schlussendlich zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit) haben und beweist auch dieser Umstand seine Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen der Klägerin.
Die Rolle des Verstorbenen im Leben der Klägerin mag zwar aufgrund der besonderen Umstände (die Klägerin ist ein uneheliches Kind und lebte niemals im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen, sondern rund 50 km von ihm entfernt; familiäre und berufliche Verpflichtungen der Klägerin; berufliche Verpflichtungen des Verstorbenen, der zudem oft im Ausland war) auf die eines Außenseiters beschränkt gewesen sein, doch zeigt sich, dass der Verstorbene im Leben der Klägerin doch einen wichtigen Platz eingenommen hat und das auch umgekehrt so war. Dies gilt umso mehr, wenn man die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen in die rechtliche Beurteilung miteinbezieht. Dementsprechend ist nämlich davon auszugehen, dass für jene Zeiträume, für die das Erstgericht im Zusammenhang mit persönlichen Treffen bzw Telefonaten eine non-liquet Feststellung getroffen hat, den Beklagten der Beweis gerade nicht gelungen ist, dass sich die Klägerin und der Verstorbene persönlich nicht getroffen bzw sie nicht miteinander telefoniert haben. Rechtlich sind diese Negativfeststellungen daher so zu werten, als hätte es in diesen Zeiträumen persönliche Treffen/Telefonate gegeben.
Im Hinblick auf die letzten 20 Jahre vor dem Ableben des Verstorbenen ist zudem das fortschreitende Alter der beiden und die damit verbundene natürliche „Abnabelung“ zu berücksichtigen. Die Beteiligung des Verstorbenen am Wohlergehen der Klägerin ging demnach über die Rolle eines „Zahlvaters“ weit hinaus.
Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass es zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen immer, insbesondere auch über die letzten 20 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen eine geistig-emotionale Verbundenheit und eine wechselseitige Anteilnahme am Wohlergehen des jeweils anderen gegeben hat, wie sie zwischen einem Vater, der aufgrund der Lebensumstände in einer Außenseiterrolle war, und seiner Tochter in so einer Situation üblicherweise besteht. Auf den konkreten Inhalt der zahlreichen, zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen gewechselten Schreiben kommt es daher nicht an, sodass der insofern von der Klägerin geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung nach § 776 Abs 1 ABGB liegen damit weder für die letzten 20 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen, noch für den 20 Jahre übersteigenden Zeitraum vor. Damit kann aber dahingestellt bleiben, ob Prüfungsmaßstab/Beurteilungszeitraum für die Zuerkennung des Rechts auf Pflichtteilsminderung aufgrund der Diktion im Testament des Verstorbenen die letzten 20 Jahre oder der Zeitraum von der Geburt der Klägerin bis zum Tod des Verstorbenen ist. In jedem Fall erfolgte die Herabsetzung des Pflichtteils der Klägerin durch den Verstorbenen auf die Hälfte zu Unrecht; ihr steht vielmehr der ungekürzte gesetzliche Pflichtteil zu.
Die Frage eines Ausschlusses des Rechts auf Pflichtteilsminderung wegen grundlosen Meidens des Kontakts durch den Verstorbenen (§ 776 Abs 2 ABGB) stellt sich damit nicht.
III. Zur Verfahrensrüge:
III.1. Als Verfahrensmangel rügt die Klägerin, dass das Erstgericht als Prüfungsmaßstab/Beurteilungszeitraum für die Beurteilung des Rechts des Verstorbenen zur Pflichtteilsminderung lediglich die letzten 20 Jahre vor dessen Ableben herangezogen habe, obwohl dieser in seinem Testament festgehalten habe, zu keiner Zeit in einem familiären Verhältnis zur Klägerin gestanden zu sein.
Abgesehen davon, dass es sich bei der Frage, ob die letzten 20 Jahre oder der gesamte Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Tod des Erblassers für die Beurteilung eines Naheverhältnisses heranzuziehen sind, um eine solche der rechtlichen Beurteilung handelt und schon aus diesem Grund kein Verfahrensmangel vorliegen kann, wäre ein solcher im konkreten Fall auch deshalb zu verneinen, weil den Beklagten weder für die letzten 20 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen noch für den Zeitraum davor der Beweis eines fehlenden Naheverhältnisses gelungen ist. Damit spielt es keine Rolle, auf welchen Zeitraum abgestellt wird, womit es an einer Ergebnisrelevanz des vermeintlichen Verfahrensmangels fehlen würde.
III.2. Weiters moniert die Klägerin die Nichtverwertung der von ihr erstellten Chronologie (Beilage ./C) sowie die Nichtverwertung der Schreiben der Geschwister des Verstorbenen (Beilagen ./W und ./X) sowie jenes der Erstbeklagten (Beilage ./Y). Die Verwertung dieser Urkunden wäre zulässig gewesen und hätte sich daraus ein entsprechendes Naheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen ergeben. Indem das Erstgericht diese Urkunden nicht verwertet habe, sei das Verfahren und das Urteil mangelhaft geblieben.
Auch diese Argumentation verfängt nicht. Im Beweisverfahren sind Zeugen und Parteien mündlich zu vernehmen. Schriftliche Zeugen- und Parteienaussagen sind der ZPO fremd. Sie widersprechen dem Grundsatz der Unmittelbarkeit und dem Gebot der Mündlichkeit des Verfahrens und sind somit als Beweismittel unzulässig (RS0036711, RS0040297, RS0040532), zumindest soweit die persönliche Vernehmung der Zeugen oder Parteien möglich ist (4 Ob 26/18d). Dass eine Einvernahme der Verfasser dieser Urkunden nicht möglich gewesen wäre, wurde aber nicht behauptet.
III.3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das erstinstanzliche Verfahren damit nicht mangelhaft.
IV. Der Berufung kommt allerdings aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen Berechtigung zu und ist ihr daher Folge zu geben. Neben dem bereits erhaltenen, auf die Hälfte geminderten Pflichtteil steht der Klägerin demnach auch die zweite Hälfte ihres (der Höhe nach unstrittigen) Pflichtteils von EUR 865.862,96 zu. Das Zinsenbegehren wurde nicht (substanziiert) bestritten. Die angefochtene Entscheidung war somit abzuändern und die beiden Beklagten zur Zahlung von jeweils EUR 432.931,48 samt 4 % Zinsen seit ** zu verpflichten.
V. Infolge Abänderung des Ersturteils war die erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Die Klägerin hat zunächst EUR 898.801,56 eingeklagt, ihr Begehren in weiterer Folge aber auf EUR 865.862,96 eingeschränkt. Es sind daher zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Nachdem die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt fast zur Gänze (mit über 96 %) und im zweiten Abschnitt mit ihrer gesamten Forderung durchgedrungen ist, hat sie gemäß §§ 41 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO Anspruch auf vollen Ersatz der von ihr verzeichneten Kosten; Einwendung iSd § 54 Abs 1a ZPO wurden nicht erhoben.
Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
VI. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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