OLG Wien 8Rs122/25g

8Rs122/25gCourt of AppealNov 7, 2025

Full text

OLG Wien 8Rs122/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00122.25G.1107.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka in der Sozialrechtssache der klagenden Partei (bisher) A*, geboren **, verstorben **, **, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld (hier: Fortsetzung), aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.9.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der am 23.9.2025 von Rechtsanwalt Mag. Dr. B* eingebrachte Rekurs wird diesem zur Verbesserung – durch Bekanntgabe des Rechtsmittelwerbers und des Vollmachtsverhältnisses zu diesem - binnen 14 Tagen zurückgestellt.

Begründung

B e g r ü n d u n g :

In einer Rechtsstreitigkeit über eine Pflegegeldleistung nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage gemäß § 76 Abs 1 ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Vollmacht ausgestattete Person vertreten war. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer unvertretenen Partei und die Fortsetzungsberechtigung der Rechtsnachfolger gemäß den §§ 155 f ZPO sind nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0116063 [T2]). Die Unterbrechung tritt kraft Gesetzes ein und dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch einen in § 76 Abs 2 und 4 ASGG, § 19 Abs 1 und 3 BPGG genannten Rechtsnachfolger an.

Demgemäß ist hier das Verfahren infolge des Todes der (bisherigen) klagenden Partei am 2.6.2025 seit diesem Tag gemäß § 76 Abs 1 und 4 ASGG unterbrochen (Beschluss vom 20.6.2025, ON 10).

§ 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich – wie hier – um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt. Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt nur über Antrag einer der dazu berechtigten Person (etwa 10 ObS 83/16b, 10 ObS 75/17b).

Aus dem von Rechtsanwalt Mag. Dr. B* eingebrachten Rekurs lässt sich nicht entnehmen, wen dieser (nunmehr) im Verfahren vertritt bzw für wen sohin das Rechtsmittel erhoben wird (weiterhin für den bisherigen, aber nunmehr verstorbenen Kläger, für die Bezirkshauptmannschaft oder – wie aus dem dem Fortsetzungsantrag (ON 11) angeschlossenen Antrag abgeleitet werden kann – für das Land Niederösterreich).

Der Formmangel hatte gemäß §§ 84, 85 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) zur Erteilung eines befristeten Verbesserungsauftrags zu führen.

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