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21Bs225/25d•OLG Wien 21Bs225/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. April 2025, GZ 37.3, nach der am 7. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder sowie der Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., sowie des Angeklagten A B und seiner Verteidigerin Dr. Astrid Wagner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Der Berufung des Angeklagten wegen Schuld und jener der Staatsanwaltschaft wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten wegen Strafe mit der Maßgabe, dass die über ihn verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. August 2025, AZ C*, als Zusatzstrafe zu gelten hat, Folge gegeben und diese auf zehn Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* B* der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1a StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* versucht, nachgenannte Justizbeamte an einer Amtshandlung zu hindern, und zwar
I./ am 10. September 2024 die Justizwachebeamten D*, E*, F*, G* und H* durch Gewalt an seiner Verlegung von der Abteilung ** in die Abteilung *, indem er sich vom Haltegriff des H gewaltsam losriss und sich der anschließenden Fixierung mittels Handfesseln durch Winden, Aufbäumen und Verspannen seines Körpers widersetzte;
II./ am 17. September 2024 dem Justizwachebeamten D* durch gefährliche Drohung am Einschluss in seinen Haftraum, indem er wild gestikulierte, seine Fäuste ballte und mit erhobenen geballten Fäusten auf ihn zuging und sagte „Lass offen, musst nicht alle einsperren“, wobei er von einem Mitinsassen aufgehalten wurde.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Begehung der Taten während der Strafverbüßung und den sehr raschen Rückfall erschwerend, mildernd hingegen den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete Berufung des Angeklagten sowie jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 37.2,5), welche jeweils fristgerecht, von der Staatsanwaltschaft zu ON 39 und vom Angeklagten zu ON 40.2, von diesem jedoch lediglich wegen Schuld und Strafe, zur Ausführung gebracht wurden.
Vorweg ist anzumerken, dass der Angeklagte in der Zwischenzeit neuerlich vom Landesgericht Krems an der Donau mit an diesem Tag rechtskräftigen Urteil vom 25. August 2025, AZ C*, wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 2 StGB (II./A. bis II./G.) und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (II./H. bis II./J) unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB und 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Da die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen am 18. März 2025, und somit vor der verfahrensgegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Verurteilung vom 10. April 2025 gesetzt wurden, ist darauf nunmehr gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB15 § 31 Rz 10; RIS-Justiz RS0090964, RS0090926 [T5 und T6]).
Zur Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld:
Da A* B* zwar rechtzeitig Berufung auch wegen Nichtigkeit anmeldete, das Rechtsmittel in der Folge dazu aber nicht ausführte, ist darauf gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen und diesbezüglich mit Zurückweisung vorzugehen. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an.
Zur Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RISJustiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren (RISJustiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS00908336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die erstgerichtliche Beweiswürdigung keinen Bedenken. Vielmehr hat es nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme unter Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte und weshalb es den Angaben der Zeugen, nicht jedoch jenen des Angeklagten folgte.
Die vom Berufungswerber monierten Abweichungen in den Aussagen der Justizwachebeamten in Bezug auf die vom Erstgericht letztlich getroffenen Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 10. Jänner 2024 sind nicht zu erkennen. Was die vom Berufungswerber dargelegte Diskrepanz in Bezug auf die lediglich vom Justizwachebeamten F* wahrgenommenen Schläge und Tritte des Angeklagten betrifft, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht dieser Geschehensvariante mit der Begründung, dass die anderen beim Einsatz anwesenden Justizwachebeamten Fußtritte erwähnt hätten, wäre es tatsächlich zu solchen gekommen und die Justizwachebeamten D* und E* solche auch ausdrücklich in Abrede stellten, ohnehin nicht folgte.
Den Berufungsausführungen zuwider lassen sich die vom Erstgericht getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zum Vorfall vom 10. September 2024 auf US 3, wonach sich der Angeklagte zusammengefasst zunächst durch gewaltsames Losreißen aus dem Haltegriff des Justizbeamten H* befreite, dieser den Angeklagten daraufhin mittels Halsklammer am Kopf nahm und ihn in Bauchlage auf das Bett drückte, der Justizwachebeamte D* die linke Hand und der Justizwachebeamte F* die rechte Hand des Angeklagten fixierten - je mittels erheblicher Kraftanwendung, weil sich der Angeklagte durch kraftvolles Winden, also dem Hin und Herdrehen seines Oberkörpers sowie Verspannung seines Körpers und durch Auseinanderhalten beider Hände gegen seine Fesselung wehrte, sehr wohl aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der genannten Justizwachebeamten ableiten. Dass es bei einem dynamischen Geschehen, wie dem hier zu Beurteilenden aufgrund der dadurch gegebenen unterschiedlichen Zeitfenster für die Wahrnehmungen der Zeugen iVm der zwischen Tathandlung und Aussage bereits verstrichenen Zeit von über einem Jahr zu Aussageunterschieden in einzelnen Punkten kommt, ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht als lebensnah und vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass sich die Zeugen nicht abgesprochen hatten.
Dahingegen erweist sich die Verantwortung des Angeklagten als widersprüchlich, beispielsweise was seine zunächst aufgestellte Behauptung betrifft, er sei von den Justizwachebeamten zu Boden gerissen worden, zumal er später in Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen revidierte, am Bett und nicht am Boden zu liegen gekommen zu sein, oder jene, wonach ihn der Traktkommandant I* von hinten angegriffen habe, den jedoch keiner der anderen Justizwachebeamten als beim Vorfall auch nur als anwesend erwähnte. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorfall für ihn (mit Ausnahme jenes jedoch gänzlich anders gelagerten Sachverhalts vom 17. September 2024) außergewöhnlich gewesen sein muss, während dies bei den Justizwachebeamten angesichts des Umstands, dass in der Justizanstalt Stein Zwischenfälle mit Häftlingen häufig vorkommen, anders zu beurteilen ist und trotzdem gestalteten sich die Angaben des Angeklagten als widersprüchlich. Insgesamt begegnet somit der Schluss des Erstgerichts, wonach dem jede Verantwortung von sich weisenden Angeklagten, der sich in keinster Weise gegen die Amtshandlungen zur Wehr gesetzt haben will, obwohl er zugibt, zuvor lautstark gegen die Verlegung protestiert und einer freiwilligen Verlegung nicht Folge geleistet zu haben, kein Glauben geschenkt werden könne, keinen Bedenken.
Ebenso ist dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des Tatgeschehens vom 17. September 2024 (Schuldspruchfaktum II./) eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Zeugenaussagen und der auch hiezu leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu entnehmen. Der Angeklagte gestand selbst zu, mit der Anweisung des Justizwachebeamten D* in seinen Haftraum zurückzukehren, nicht einverstanden und deshalb sehr aufgebracht gewesen zu sein und seinen Unmut durch wilde Gestik und Geschrei zum Ausdruck gebracht zu haben. In Anbetracht dessen sind jedoch die Angaben des Justizwachebeamten D*, wonach der Angeklagte mit geballten Fäusten auf ihn zugegangen sei, lebensnah und mangels jedweder erkennbarer Motivation für eine Falschbelastung glaubwürdig, wobei auch der persönliche Eindruck des Erstrichters von der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu berücksichtigen ist, der sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden muss (RISJustiz RS0098413).
Die Ausführungen des Erstgerichts zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen J* sind nicht zu beanstanden, zumal dieser noch bei seiner kriminalpolizeilichen Vernehmung angab, gar nicht gesehen zu haben in welcher Position die Hände vom Angeklagten waren, als dieser auf den Beamten zugegangen sei, wohingegen er in der Hauptverhandlung explizit gesehen haben will, dass der Angeklagte keine Kampfstellung eingenommen und seine Hände auch nicht zu Fäusten geballt habe. Damit im Einklang steht auch die erstgerichtliche Überlegung, dass sich der Zeuge gerade deshalb in den Vorfall eingemischt und versucht habe, den Angeklagten zurückzuhalten, weil er von einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Justizwachebeamten ausgegangen sei und er – auch in dieses Bild passend - den Angeklagten in weiterer Folge nicht belasten habe wollen. Dies spricht im Verein mit dem Umstand, dass der Justizwachebeamte D* mittels Funkspruch Verstärkung durch Kollegen anforderte, für das Bestehen einer bedrohlichen Situation und dass sich der Angeklagte so verhielt, wie zu Schuldspruchpunkt II./ festgestellt. Da auch die Ableitung der inneren Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen mangels anderer Erklärungsvarianten auf keine Bedenken stößt (vgl RISJustiz RS0098671, RS011682) gelingt es der Berufung nicht, Zweifel an der an den Gesetzen logischen Denkens orientierten Beweiswürdigung und den darauf gestützten Feststellungen des Erstgerichts zu erwecken, weshalb der Schuldspruch bestand hat und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld keine Folge zu geben ist.
Zu den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe:
In Ergänzung der vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungslage ist zum Nachteil des Angeklagten im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsparameter zu veranschlagen, dass sich die Widerstandshandlung zu Schuldspruchpunkt I./ gegen mehrere Beamte richtete (Riffel, in WKStGB2 § 32 Rz 77). Die Tatbegehung während des Strafvollzugs un der überaus rasche Rückfall nur zwei Monate nach seiner letzten Verurteilung durch das Landesgericht Krems an der Donau, AZ **, stellen zwar keinen in § 33 StGB genannten besonderen Strafzumessungsgrund dar, diese Umstände sind aber im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB die Schuld des Angeklagten aggravierend zu werten.
Dem Angeklagten gelingt es demgegenüber nicht, zusätzliche Milderungsgründe erfolgreich für sich in Anschlag zu bringen.
Weshalb die Schuld des Angeklagten als gering zu bezeichnen sein soll und der soziale Störwert der Tat deutlich hinter dem typischerweise mit der Verwirklichung des Tatbestands des § 269 StGB verbundenen zurückbleiben soll, bleibt der Angeklagte zu begründen schuldig und ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Forderung nach zusätzlicher mildernder Wertung des Umstands, dass es zu keinen sonstigen Formen der Gewaltausübung als einem Hin- und Herbewegen und einer Befreiung aus dem Haltegriff gekommen sei, widerspricht schon den auf US 3 getroffenen Feststellungen.
Von einer als zusätzlich mildernd reklamierten Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kann angesichts des massiv und bereits mehrfach sogar spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens (RISJustiz RS0091000) und des Zusammentreffens von Vergehen keine Rede sein (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 18).
Aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen neuerlichen Verurteilung des Angeklagten und der daher erforderlichen Anwendung der §§ 31, 40 StGB sind auch jene Strafzumessungsgründe, die das Vor-Urteil betreffen, zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0091425, RS0091431; siehe auch Ratz in WK² StGB § 40 Rz 2) und unter Bedachtnahme darauf zunächst die Strafe auszumitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung verhängt worden wäre.
Danach treten noch weitere acht Vergehen und drei Verbrechen erschwerend hinzu, mildernd hingegen, dass es auch bei den dem Bedachtnahmeurteil zugrundeliegenden Taten teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die dort tatsachengeständige Verantwortung des Angeklagten, wobei die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens (kurz vor der Hauptverhandlung in der hier gegenständlichen Strafsache) als zusätzlicher Strafzumessungsaspekt nach § 32 Abs 2 StGB bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl RIS-Justiz RS0119271).
Ausgehend davon, dass der im Bedachtnahmeurteil gebildete Strafrahmen - unter Anwendung der §§ 39 Abs 1, 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB – eine Freiheitsstrafe von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe vorsah wäre bei gemeinsamer Aburteilung im Sinne des § 40 StGB – ungeachtet der zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessunglage - insgesamt keine strengere als eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten zu verhängen gewesen. Die daher zu verhängende Zusatzfreiheitsstrafe ist bei objektiver Abwägung der dargelegten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend mit zehn Monaten auszumessen.
Der vom Angeklagten begehrte Rechtswohltat (teil)bedingter Strafnachsicht stehen massive spezialpräventive Bedenken entgegen.
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