OLG Wien 16R100/25f

16R100/25fCourt of AppealNov 11, 2025

Full text

OLG Wien 16R100/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01600R00100.25F.1111.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, BA, geb. am **, , vertreten durch Mag. Tina Mende, Rechtsanwältin in Eggenburg, als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei B C, geb. am **, *, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl, Rechtsanwalt in Herzogenburg, wegen Einwilligung in die Ausfolgung eines Erlagsbetrags (Streitwert: EUR 17.035,45), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der Antragstellerin D, geb. am **, **, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. April 2025, **-20, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte vom Beklagten mit Klage vom 5.11.2024 die Einwilligung in die Ausfolgung des bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Wien unter der Masse ** hinterlegten Teilbetrags von EUR 17.035,45 sA und brachte dazu vor, der Beklagte habe mit der Antragstellerin als Verkäuferin am 20.9.2013 einen Kaufvertrag über diverse Liegenschaften geschlossen, wobei der Vertragsabwickler und Treuhänder Rechtsanwalt Mag. E* C* den auf seinem Treuhandkonto erliegenden restlichen Kaufpreis von EUR 340.709,05 gerichtlich hinterlegt habe, nachdem beide Vertragsparteien dessen Auszahlung zu eigenen Gunsten begehrt hätten. Der Erlag sei mit Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 9.4.2019 zu ** gerichtlich angenommen worden. Die Antragstellerin habe dem Kläger ihre Ansprüche auf Auszahlung des restlichen, hinterlegten Kaufpreises mit Inkassozessionsvertrag vom 5.10.2022 abgetreten.

Der Kläger verkündete in der Klage der Antragstellerin den Streit.

Mit Schreiben vom 23.1.2025 begehrte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, um dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers beitreten zu können. Dazu legte sie ein Vermögensbekenntnis (ZPForm 1) vor, nach dessen Inhalt sie als Pensionistin eine Nettopension von EUR 2.647,68, 14 mal jährlich, bezieht und für die Benutzung einer von ihr gemieteten Wohnung monatlich EUR 726,34 zu zahlen hat. Vermögenswerte gab sie außer Bargeld in Höhe von ca. EUR 20,-- und einem Bankguthaben von ca. EUR 90,-- keine an. Weiters behauptete sie (nicht näher bezifferte) Schulden bei diversen Gläubigern.

Mit Beschluss vom 5.3.2025 trug das Erstgericht der Antragstellerin die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen auf; sie habe ein konkretes Vorbringen zu erstatten, warum ihr die Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts trotz eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von EUR 3.088,96 nicht möglich sei, weiters sei anzuführen, welche Beträge sie welchen Gläubigern schulde, wann diese Schulden jeweils fällig seien und welche monatlichen Zahlungen sie tätige, um ihren Verpflichtungen nachzukommen; dazu seien Zahlungsnachweise sowie Kontoauszüge anzuschließen, aus denen sich der behauptete Kontostand ergebe; außerdem solle sie ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt konkret darlegen, um beurteilen zu können, ob die Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos sei. Sollte keine fristgerechte Verbesserung erfolgen, könne der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 21.3.2025, dem ein Kontoauszug vom 11.3.2025 mit einem Kontostand von EUR 126,81 angeschlossen war, gab die Antragstellerin bekannt, ihre monatlichen Kosten, auch für Strom, Fernwärme, Lebenshaltungskosten, Bekleidung, Reinigung, Telefon, medizinische Behandlungen, etc, würden wesentlich mehr als die bereits angeführten Mietkosten von ca EUR 730,--, nämlich rund EUR 1.700,-- bis EUR 1.800,-- betragen. Die Gläubiger, die seit Jahren mit diversen Unterbrechungen auf ihre Pension zugreifen würden, seien normalerweise die Parteien „C*, F*, Generalprokuratur, Finanzamt und vor allem die Anwälte Mag. C* und Mag. G*“ mit diversen Kostenvorschreibungen und -exekutionen. Zur Begründung ihres rechtlichen Interesses am Beitritt als Nebenintervenientin führte sie aus, sie habe die Absicht, eine Klagsführung gegen sich selbst abzuwehren. Sie sehe sich verpflichtet, den Kläger zu unterstützen, weil sie ansonsten ihren mit ihm abgeschlossenen Vertrag nicht einhalten könne und deshalb möglicherweise schadenersatzpflichtig werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Ausgehend von den angegebenen monatlichen Nettopensionszahlungen von EUR 3.088,96 (EUR 2.647,68 x 14/12) verbleibe der Antragstellerin selbst bei Zugestehen von monatlichen Lebenshaltungskosten in Höhe von EUR 1.800,-- ein Betrag von EUR 1.288,96 pro Monat zur freien Verfügung, den sie zur Finanzierung eines Rechtsanwalts verwenden könne. Exekutionsverfahren gegen die Antragstellerin seien nicht anhängig; die Antragstellerin habe auch nicht angegeben, Zahlungen für allfällige Schulden zu leisten. Abgesehen davon fehle ihr aber auch das rechtliche Interesse am Streitbeitritt. Der Kläger behaupte die Zession der Kaufpreisansprüche ohne unmittelbare Gegenleistung. Dass die Antragstellerin für die Einbringlichmachung der zedierten Forderungen eine Haftung übernommen habe, sei nicht vorgebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie eine Klage von Seiten des Klägers zu befürchten habe. Auch die bereits zahlreich abgeführten Verfahren zwischen den Streitteilen, in welchen der Kläger und die Antragstellerin stets als zusammenwirkende Einheit aufgetreten seien, sprächen für diese Einschätzung. Die Antragstellerin habe kein echtes und konkretes rechtliches (Eigen-)Interesse und würde daher ohne Einkalkulierung der Begünstigungen der Verfahrenshilfe bei verständiger Würdigung ihres Prozessstandpunkts die Prozessführung unterlassen, sodass der Verfahrenshilfeantrag offenbar mutwillig sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn einer Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuändern.

Der Kläger und der Beklagte beteiligten sich nicht am Rekursverfahren; die Revisorin verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin wendet sich zunächst gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, der von ihr beabsichtigte Beitritt als Nebenintervenientin sei offenbar mutwillig; es sei falsch, dass sie vom Kläger nichts zu fürchten habe. Dieser habe bereits einmal – wenn auch erfolglos - Klage gegen sie eingereicht; sie schulde jedenfalls die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung, sodass im Nichterfüllungsfall Haftungen an sie herangetragen werden könnten. Sie habe daher sehr wohl ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei aber auch ihre wirtschaftliche und finanzielle Vermögenslage nur scheinbar unproblematisch. Tatsächlich habe sie nicht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt, der ihre persönliche Geschichte kenne, zu beauftragen, ohne einen Kostenvorschuss von wenigstens EUR 5.000,-- zu leisten. Einen solchen zu finanzieren, sei sie aber nicht in der Lage. Hierfür einen Bankkredit aufnehmen zu wollen, sei wohl von vornherein ein „sinnloses Unterfangen“. Die angefochtene Entscheidung verwehre ihr entgegen Art 47 GRC und Art 6 EMRK den Zugang zu einem fairen, rechtsstaatlichen Verfahren.

Wie die Antragstellerin damit richtig erkennt, ist es Zweck der Verfahrenshilfe, das von Art 47 GRC und Art 6 Abs 1 EMRK garantierte Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht und auf ein faires Verfahren auch für Personen sicherzustellen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen (Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 1). Dieses Recht wird allerdings durch § 63 Abs 1 ZPO ausreichend gewahrt, sieht diese Bestimmung doch vor, dass einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Über den Verfahrenshilfeantrag ist gemäß § 66 Abs 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Diesem kommt der Charakter einer eidesstättigen Erklärung zu (Klauser/Kodek, JN–ZPO18 § 66 ZPO E 8, E 11/1). Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit Bedenken, so hat es dieses zu überprüfen. Dazu kann es die Partei zur Ergänzung und, soweit zumutbar, auch zur Vorlage weiterer Belege auffordern. § 381 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Kommt der Verfahrenshilfewerber Ergänzungsaufträgen nicht nach, so ist dies nach § 381 ZPO frei (in der Regel zu seinem Nachteil) zu würdigen (Fucik in Rechberger/Klicka5 § 66 ZPO Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 § 66 ZPO Rz 10ff).

Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass das von der Antragstellerin vorgelegte Vermögensbekenntnis Anlass zu Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit gab und einer weiteren Überprüfung bedurfte. Trotz Verbesserungsauftrags machte die Antragstellerin aber zur behaupteten Schuldenbelastung keine konkreten, überprüfbaren Angaben und legte dazu auch keine Unterlagen vor, sodass das Erstgericht die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht vollständig überprüfen konnte. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO zu Lasten der Antragstellerin davon ausging, dass weder bestimmte Verbindlichkeiten noch aus deren Rückzahlung resultierende finanzielle Belastungen feststellbar waren und daher bei Beurteilung der Verfahrenshilfebedürftigkeit nicht berücksichtigt werden konnten.

Soweit die Antragstellerin erstmals im Rekurs geltend macht, sie habe über telefonische Erkundigung in Erfahrung gebracht, dass jeder Rechtsanwalt einen für sie nicht leistbaren Kostenvorschuss von EUR 5.000,-- verlange, verstößt sie gegen das auch im Rekursverfahren über Verfahrenshilfeanträge geltende Neuerungsverbot (RS0042091; Fucik aaO § 72 ZPO Rz 2 mwN). Abgesehen davon ist ihre Behauptung mit Blick auf die mit einem Streitbeitritt verbundenen voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht nachvollziehbar: so belaufen sich die Kosten für den Beitrittsschriftsatz nach TP 3A RATG bei einem Streitwert von EUR 17.035,45 insgesamt auf brutto EUR 945,78 und fallen in einem vergleichbaren Ausmaß für die Verrichtung einer einstündigen Verhandlung an, sodass mit einem Kostenvorschuss von EUR 5.000,-- weit mehr als die ersten Verfahrensschritte abgedeckt wären. Hinzu kommt, dass auch einem Verfahrenshilfewerber abzuverlangen ist, von der Möglichkeit des Ansparens von Rücklagen für die Verfahrensführung während des anhängigen Verfahrens Gebrauch zu machen (vgl Schindler aaO Rz 7 mwN). Damit ist aber die Beurteilung des Erstgerichts nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin von ihrem durchschnittlichen monatlichen Pensionseinkommen von EUR 3.088,96 selbst unter Berücksichtigung der von ihr behaupteten Lebenshaltungskosten von EUR 1.800,-- ein Betrag von mehr als EUR 1.200,-- zur Verfügung steht, mit dem sie die derzeit erwartbaren, mit dem Streitbeitritt verbundenen Rechtsanwaltskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts abdecken kann.

Da der Verfahrenshilfeantrag schon an den finanziellen Voraussetzungen scheitert, muss auf die Frage nach der Mutwilligkeit des beabsichtigten Streitbeitritts nicht eingegangen werden.

Dem unberechtigten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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