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23Bs333/25a•OLG Wien 23Bs333/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. Oktober 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems den über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. September 2025, AZ ** (ON 6), wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB verhängten fünfmonatigen unbedingten Strafteil einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 24. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 24. November 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 4. Dezember 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters (der sich zwar gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe ausgesprochen, jedoch keine Einwände gegen eine solche nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit erhoben hatte [ON 3 S 2 f]), - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte- als auch zum Zweidrittelstichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 10 S 1) und rechtzeitig zu ON 11 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Der Schwerpunkt der Änderung liegt vor allem in der verstärkten Betreuung und Kontrolle nach der Haftentlassung, wobei mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB in den Vordergrund gerückt werden, um in der für Rückfälle kritischen Phase nach der Haftentlassung und Reintegration in die Gesellschaft ein Gegengewicht zu der breiteren Formulierung der Kriterien für die bedingte Entlassung zu schaffen und durch zu erstellende Prognosen darüber zu befinden, inwieweit durch solche Maßnahmen eine zukünftige Deliktsfreiheit erreicht bzw die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen substituiert werden kann (EBRV 302 BlgNR 23. GP, 7). Demnach soll auch die Anwendung des § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 46 Rz 17).
Von solch einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos ist gegenständlich jedoch auszugehen:
A* weist in seinem Heimatland bereits fünf Verurteilungen (davon eine nach österreichischem Recht im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 5 S 3 ff). Dabei konnten ihn weder gewährte bedingte Strafnachsichten (1. und 5. Verurteilung) noch eine im Dezember 2024 unter Anordnung von Bewährungshilfe erfolgte (vgl dazu ON 13 S 3 im Erkenntnisakt) bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (3. und 4. Verurteilung) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich im Juli und August 2025 – sohin im raschen Rückfall und während offener Probezeiten – unter anderem dazu, im Bundesgebiet gewerbsmäßig in sieben Angriffen (überdies teils durch Einbruch) Diebstähle zu begehen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert (ON 6).
Angesichts des getrübten Vorlebens und der neuerlichen Delinquenz trotz bereits gewährter bedingter Strafnachsichten, einer bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen und des Verspürens des Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen (nur wenige Monate andauernden) Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Beschwerdeführer – selbst unter Anordnung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug des über ihn verhängten unbedingten Strafteils. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran die von ihm ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern ebensowenig etwas ändert wie seine Beteuerung, „keinesfalls noch einmal straffällig“ werden zu wollen, und sein Bestreben, wieder eine Arbeit aufzunehmen.
Da einer bedingten Entlassung somit spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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