The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
31Bs315/25p•OLG Wien 31Bs315/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2025, GZ **19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen § 205 Abs 1 und 3 erster, dritter und vierter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 23. Juli 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 23. Juli 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 23. November 2025 gegeben sein (ON 2, 4 ff und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte, jedoch unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16 und 17), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Der Strafgefangene wurde wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3, erster, dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Juli 2020 in ** B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern, als diese sich aufgrund einer hochgradigen Mischintoxikation durch die Einnahme von Alkohol, Kokain und Amphetaminen in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung befand, somit eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustandes, dadurch missbraucht, dass sie mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahmen, indem sie in einem Zeitraum von mehreren Stunden sie digital penetrierten, an ihr mehrfach abwechselnd den vaginalen und analen sowie oralen Geschlechtsverkehr vollzogen bzw sie dazu verleiteten, den oralen Geschlechtsverkehr an ihnen zu vollziehen, wobei einer der Mittäter sie mit einem Schraubenzieher mit dem spitzen Ende voran und einer Zange gewaltsam penetrierte, wobei er ihr den Schraubenzieher die gesamte Länge der Scheide einführte und alle drei sie im Anschluss erneut penetrierten, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der missbrauchten Person, nämlich einen 10x5 cm klaffenden Riss an der linken Scheidenwand und einen 2 cm langen Riss an der hinteren Scheidenwand durch die Penetration mit dem Schraubenzieher und der Zange und die nachfolgende neuerliche vaginale und anale Penetration sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung, zur Folge hatte und sie die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzten und in besonderer Weise erniedrigten, indem sie ihr ins Gesicht und auf den Kopf ejakulierten (ON 5 und ON 6).
In einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung befand sich das Opfer, weil Alkohol, Kokain und Amphetaminen zum großen Teil von den Tätern bereitgestellt worden waren. Diesen Zustand, in welchem das Opfer unfähig war, sich zur Wehr zu setzen, nützten die Angeklagten aus, um die genannten Handlungen zu begehen. Bei der Penetration mit dem Schraubenzieher wurde massive Gewalt angewendet, weil sonst die festgestellte Verletzung nicht hätte entstehen können. Selbst als das Opfer aufgrund ihrer massiven Verletzungen so stark aus dem Vaginalbereich blutete, dass laut Strafgefangenem „die ganze Wohnung voller Blut war“, setzten er und seine Mittäter die Tathandlungen fort (ON 6, 7 f).
A* penetrierte das Opfer trotz und unmittelbar nach erstmaligem Erkennen der starken Blutung anal und selbst als die Blutung so stark war, dass sie sich dazu entschlossen, das Opfer zu säubern und A* sie in die Dusche begleite, verleitete er sie zu einem Oralverkehr und ejakulierte zumindest auch teilweise in ihren Mund und ihr Gesicht. Als schließlich einer seiner Mittäter das Badezimmer betrat und für sämtliche Beteiligten erkennbar war, dass er neuerlich einen Geschlechtsverkehr mit dem noch immer wehrlosen und schwer verletzten und blutenden Opfer vollziehen werde, teilte das Opfer dem A* mit, „Ich kann nicht mehr, hilf mir“, was dieser nur schulterzuckend zur Kenntnis nahm und sie den weiteren Tathandlungen aussetzte (ON 6, 11 f).
Er begleitete das Opfer schließlich nach Hause, wobei dieses immer wieder bewusstlos wurde. Selbst in dieser Situation verständigte er nicht die Rettung, sondern entschloss sich dazu, dem immer wieder ohnmächtig werdenden und stark blutenden Opfer seinen erigierten Penis ins Gesicht zu halten und sie zum Oralsex aufzufordern, weil er laut eigenen Angaben die Situation „komplett falsch interpretierte“. (ON 6, 12). Das Delikt setzte er alkoholisierten Zustand und unter Drogeneinfluss (vgl ON 8 und ON 9, 2 sowie Einsicht in VJ-Register in PS 15 und 17 in ON 122 des beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** geführten Verfahren).
Bei der Tatbegehung unter Drogen- und Alkoholeinfluss legte A* sohin ein Ausmaß an Grausamkeit, Brutalität und Rücksichtslosigkeit an den Tag, welches selbst über jenen „Normalfall“ hinausgeht, den der Gesetzgeber bei Schaffung der Qualifikationen des § 205 Abs 3 StGB samt der Möglichkeit deren Verwirklichung in echter Idealkonkurrenz vor Augen hatte.
Vor der vollzugsgegenständlichen Entscheidung wies A* keine Vorstrafen auf. Er befindet sich im Erstvollzug (ON 4).
Aus der Stellungnahme des Sozialen Dienstes ergibt sich, dass der Verurteilte in Haft eine Facharbeiterintensivausbildung zum Metalltechniker absolvierte und 2024 in die Freigängerabteilung verlegt wurde. Aufgrund wiederholter Ordnungswidrigkeiten musste er im Juni 2025 wegen eines positiven Drogentests vom Freigang abgelöst werden. Der soziale Empfangsraum wird als grundsätzlich vorhanden beschrieben, wenn auch keine Arbeitsplatzzusage vorliegt. Nach der Ablöse vom Freigang wurde er neuerlich in eine Suchtgruppe integriert. Aufgrund der wiederholten Ordnungswidrigkeiten konnte der Soziale Dienst keine Empfehlung für eine bedingte Entlassung abgeben. Diese sollte zu einem späteren Zeitpunkt mit Weisungen zur Fortsetzung der Therapie, Bewährungshilfe sowie Nachweis der Alkohol-/Drogenkarenz erfolgen (ON 7).
Auch der Psychologische Dienst weist auf die wiederholten Ordnungswidrigkeiten hin, aber auch darauf, dass eine intensive Deliktbearbeitung erfolgte. Es wird eine bedingte Entlassung grundsätzlich empfohlen, jedoch nur mit begleitenden Maßnahmen, wie Weisungen zur Fortsetzung der Therapie, Bewährungshilfe, Alkohol- und Drogenkarenz (ON 8).
Die Begutachtungs‐ und Evaluationsstelle für Gewalt‐ und Sexualstraftäter (BEST) hält in ihren Stellungnahmen vom 28. April 2025 und vom 22. September 2025 fest, dass A* ein unterdurchschnittliches Risiko für erneut sexuell motivierte Straftaten aufweist, jedoch ein durchschnittliches Risiko für die Begehung späterer Gewalttaten. Insgesamt kommt sie zum Schluss, dass sich bei A* zum aktuellen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres behaupten lässt, dass eine vorzeitige Entlassung nicht mit einem vergleichsweise höheren Risiko als der weitere Vollzug behaftet ist, zumal die Compliance-Prognose aktuell angesichts seines Verhaltens in Haft ungünstig ist. Angesichts der Suchterkrankung ist im Sinne der Rückfallprävention die Fortführung der begonnenen Therapiemaßnahmen und die Adressierung seiner risikoassoziierten Problembereiche von Bedeutung und der Strafgefangene äußert diesbezüglich Bereitschaft und nimmt neben der Einzelpsychotherapie auch an einer Suchtgruppe teil. Nach Ansicht der BEST ist eine bedingte Entlassung zu einem späteren Zeitpunkt – mit begleitenden Maßnahmen wie Bewährungshilfe, Psychotherapie und kontrollierter Suchtmittelkarenz - zweckmäßiger (ON 9 und ON 15).
Auch der Anstaltsleiter spricht sich im Hinblick auf das Verhalten in Haft und des Umstandes, dass trotz längerer Psychotherapie die für die Tatbegehung mitursächliche Drogenproblematik bislang nicht überwunden werden konnte, gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 2).
Insgesamt setzte der Strafgefangene seit 2020 fünf Ordnungswidrigkeiten, wobei zuletzt eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, weil er einen auf THC und Cocain positiven Harntest abgab (ON 13).
Trotz der unbestritten vorliegenden, für eine positive Prognoseerstellung relevanten Aspekte, wie die Deliktsbearbeitung, die Teilnahme an Suchtgruppen, die Inanspruchnahme einer Einzelpsychotherapie, die absolvierte Berufsausbildung und die Wohnmöglichkeit beim Vater sowie die (nunmehr bescheinigte) Arbeitsmöglichkeit (ON 2, ON 3 und ON 20), ergibt sich insgesamt keine, die bedingte Entlassung aber voraussetzende günstige Verhaltensprognose. Schließlich wurde die vollzugsgegenständliche Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss begangen und aus der zuletzt gesetzten Ordnungswidrigkeit sowie aus den Stellungnahmen des Sozialen Dienstes und der BEST ergibt sich, dass die Drogensucht noch nicht überwunden ist und somit ein nicht zu vernachlässigendes Rückfallrisiko betreffend Gewalttaten vorliegt. Da die für die Tatbegehung ursächlichen Persönlichkeitsdefizite (Alkohol- und Suchtproblematik) nach wie vor gegeben sind und – ausgehend von den wiederholt gesetzten Ordnungswidrigkeiten – keine ausreichende Mitwirkung an unterstützender Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist (vgl ON 15, 2), kommt eine bedingte Entlassung nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.