OLG Linz 2R152/25y

2R152/25yCourt of AppealNov 12, 2025

Full text

OLG Linz 2R152/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00152.25Y.1112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **weg **, *, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner Lenz Thewanger Partner in 4020 Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Bmst. Ing. C GmbH, FN **, **, *, vertreten durch Dr. Peter Lindinger Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen EUR 49.339,86 s.A, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert EUR 11.396,49) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31. Juli 2025, Cg-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen jeweils die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei beauftragte die klagende Partei 2020 beim Bauvorhaben „**“ mit Trockenbauleistungen. Vereinbart wurde (u.a.) die Geltung der ÖNORM B 2110 idF 2013. Die Nebenintervenientin hatte für sie die Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) und die Rechnungsprüfung übernommen.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe zu Unrecht Korrekturen der Schlussrechnung vom 10.12.2021 um die Positionen

  • 39.9001A 382,5 Regiestunden Facharbeiter EUR21.400,88

  • 39.9001C anteiliges Regiematerial EUR 5.742,70

  • 39.9001D Bauzeitverlängerungskosten EUR10.112,83

  • 39.9102A Mehraufwand Kühldecke EUR12.612,05

ergibt offene Nettosumme EUR49.868,46

abzüglich vereinbarter Nachlass 15% -EUR 7.480,27

ergibt Summe nach Nachlass EUR42.388,19

zuzüglich 20% USt EUR 8.477,64

ergibt EUR50.865,83

abzüglich vereinbarter Haftrücklass 3% -EUR 1.525,97

ergibt EUR49.339,86 vorgenommen, begehrt die Klägerin die Zahlung dieses Betrags. Sie habe ihre Leistungen mängelfrei und zeitgerecht erbracht; Details habe die Beklagte unzureichend geplant gehabt und es sei auch zu spontanen, zeitintensiven Änderungswünschen gekommen.

Im Berufungsverfahren ist nur noch ein Teil des Entgelts für Regieleistungen (inkl. Material) strittig. Zu den Regieleistungen brachte die Klägerin vor, auf der Baustelle sei mehrmals besprochen worden, dass die gewünschten Zusatzleistungen und Änderungen auf Regiestundenbasis abgerechnet werden müssten, was die Beklagte und deren ÖBA auch akzeptiert hätten. Nach anfänglichen Meinungsverschiedenheiten habe die ÖBA der Beklagten anlässlich der vierten Teilrechnung eine genaue Prüfung und Kollaudierung vorgenommen, wobei eine weitgehende Einigung erzielt habe werden können. Abweichend davon habe die Beklagte dann im Zuge der Schlussrechnungsprüfung wieder ungerechtfertigte Korrekturen vorgenommen und ein Rechnungsdeckblatt übermittelt, das eine Schlusszahlung von EUR 60.391,34 ausgewiesen habe. Daraufhin habe sie am 15.3.2021 einen Nachverrechnungsvorbehalt erhoben, mit dem die Korrekturen bemängelt worden seien. Erstmals sei in einem weiteren Schreiben der beklagten Partei vom 21.03.2022 von einer Schlusszahlung von EUR 48.994,85 die Rede gewesen, die allerdings nicht nachvollzogen werden habe können. Bereits im Leistungsverzeichnis seien Regieleistungen vorgesehen gewesen, weshalb vereinbart worden sei, dass auch die erbrachten Regieleistungen mit den jeweiligen Teilrechnungen (Abschlagsrechnungen) und in der Schlussrechnung verrechnet würden. Die Beklagte, die auf der Baustelle von der örtlichen Bauaufsicht vertreten worden sei, habe eine Vielzahl von Zusatzleistungen beauftragt, die in Regie abzurechnen gewesen seien. Die entsprechenden Regieleistungen seien täglich aufgezeichnet und wöchentlich an den Vertreter der örtlichen Bauaufsicht übergeben worden. Vereinbart worden sei, dass die Regien im Zuge der Rechnungsprüfung geprüft würden. Mit dieser Begründung habe die ÖBA die Unterfertigung der Regieleistungen abgelehnt. Tatsächlich habe allerdings die Beklagte die übergebenen Regiescheine innerhalb der in der ÖNORM B 2110 vorgesehenen Frist nicht beeinsprucht, sodass die übergebenen Regiescheine als Nachweis für die erbrachten Leistungen gelten. Die Beklagte habe diese Vorgehensweise weder bei Prüfung der Teilrechnung noch der Schlussrechnung bemängelt. Sie habe mit ihren Teilrechnungen und der Schlussrechnung eine detaillierte Regieleistungsaufstellung mit Bezugnahme auf und unter Vorlage der einzelnen Regiescheine zur Prüfung vorgelegt. Da die Beklagte von den verrechneten 851,50 Regiestunden laut ihrer Korrektur 469 anerkannt habe, müsse diese vorerst darstellen, welche Regiestunden sie tatsächlich anerkannt habe; erst dann sei eine Darstellung möglich, auf welche konkreten Leistungen sich die nunmehr strittigen 382,5 Regiestunden bezögen. Nachdem die Beklagte aber bei der Prüfung der 4. Teilrechnung vom 01.12.2020 bereits 807,5 Regiestunden als berechtigt anerkannt habe, sei schwer nachvollziehbar, warum bei der Prüfung der Schlussrechnung nur mehr 469 Regiestunden anerkannt worden seien. Bei einer neuerlichen Besprechung am 17.12.2021 habe der Geschäftsführer der Beklagten die Berechtigung der in der Schlussrechnung verrechneten Regiestunden anerkannt, aber die Meinung vertreten, dass diese Regieleistungen teilweise anderen Professionisten als Verursacher anzulasten und zu verrechnen wären. Das habe sie abgelehnt, weil mit den anderen Professionisten keine Vertragsbeziehung bestanden habe und die Erbringung der Regieleistungen von der ÖBA der Beklagten beauftragt worden sei. Über die gesamten Regieleistungen habe grundsätzlich allseitige Klarheit bestanden; der Vertreter der Beklagten habe die anerkannten Regieleistungen auf den Regiescheinen rot markiert und sie habe nur diese verrechnet. Bei der späteren Prüfung der Schlussrechnung habe dann die ÖBA - offensichtlich über Anordnung des Geschäftsführers der Beklagten - versucht, einen Teil der Regieleistungen Einheitspreisen unterzuordnen. Tatsächlich hätten die erbrachten Regieleistungen jedoch keinen Leistungen entsprochen, für die im Werkvertrag Einheitspreise vereinbart worden seien, sodass sie nur auf Regiestundenbasis abgerechnet werden haben können. Es gebe kein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen, warum letztendlich die von der Nebenintervenientin geprüfte Schlussrechnungssumme um rund EUR 11.000,00 korrigiert und letztendlich nicht anerkannt worden sei. Darüber hinaus gebe es kein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen, dass Regieleistungen in Leistungspositionen umgelegt worden wären oder umzulegen gewesen seien.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, die klagende Partei habe die erforderlichen Rechnungslegungsvorschriften nicht eingehalten. Regieleistungen seien nach der ÖNORM B 2110 in gesonderten Regierechnungen und nicht in der Schlussrechnung abzurechnen. Nach POS 39 90 des Angebots/Leistungs-verzeichnisses hätten Regieleistungen nur dann ausgeführt werden dürfen, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall angeordnet worden wären und dies im Leistungsverzeichnis vorgesehen sei. Solche Regieanforderungen lägen nicht vor. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass es sich dabei um Leistungen handle, die nicht vom Leistungsverzeichnis erfasst und ohnehin so abgerechnet worden seien. Nicht nachvollzogen werden könne auch, welche Leistungen tatsächlich im Zuge der verrechneten Regiestunden erbracht worden seien; die Forderung sei daher nicht fällig. Fraglich sei auch, ob es sich um Regie- oder Zusatzleistungen handle, für welche nach der ÖNORM ein Nachtragsangebot erstellt hätte werden müssen. Die Freigabe einer Teilrechnung bedeute kein Anerkenntnis. Das Schlussrechnungsdeckblatt sei mit einer Schlusszahlung von EUR 48.994,85 übermittelt worden. Die Nebenintervenientin sei zur Anordnung von Regieleistungen nicht befugt gewesen; die Klägerin hätte die Regiescheine an sie und nicht an die Nebenintervenientin übermitteln müssen. Die Klägerin habe auch hinsichtlich des verrechneten Regiematerials nicht dargelegt, wie sie darauf gelange und womit der Betrag nachgewiesen werden könne.

Die Nebenintervenientin ergänzte, die von ihr auftragsgemäß durchgeführte Prüfung der Schlussrechnung habe eine berechtigte Nettosumme von EUR 159.908,00 und unter Berücksichtigung der Nachlässe, der Umsatzsteuer, des Haftrücklasses und der erfolgten Teilzahlungen einen restlichen Überweisungsbetrag von brutto EUR 60.391,34 ergeben. Die geprüfte Rechnung samt entsprechendem Rechnungsdeckblatt habe sie per E-Mail am 15.02.2022 an die Beklagte und am 08.03.2022 an die Klägerin übermittelt. Auf diese Rechnungskorrektur dürfte sich auch das Schreiben der Klägerin vom 15.03.2022 (Beilage ./F) beziehen. Da der Geschäftsführer der Beklagten allerdings den Standpunkt vertreten habe, dass die Leistungen der Regieberichte 5498, 72421 und 72154 nicht gerechtfertigt seien, habe sie der Beklagten ein entsprechend geändertes Deckblatt übermittelt, aus dem sich ausgehend von einer Schlussrechnungssumme von EUR 148.033,84 ein Überweisungsbetrag von brutto € 48.994,85 ergeben habe. Sie selbst habe keine Regien anerkannt, zumal sie dazu auch gar nicht befugt gewesen wäre, sondern nur im Auftrag der Beklagten eine Rechnungsprüfung vorgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, welche Regien ihrer Meinung nach gerechtfertigt seien. Mit einem Anerkenntnis gegenüber der klagenden Partei habe dies nichts zu tun. Gemäß Punkt 6.4.1. der ÖNORM B2110 seien Regieleistungen nur dann anzuordnen, wenn es für erforderliche Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen gebe und Leistungen dürften nur dann zu Regiepreisen vergütet werden, wenn vom AG die Durchführung in Regie angeordnet worden sei. Die Beweispflicht dafür, dass für die erbrachten Leistungen keine zutreffenden Leistungspositionen vorhanden seien und die Abrechnung in Regie zu Recht erfolgt sei, liege somit bei der Klägerin.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 5 bis 9 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird und die auch die folgenden, bekämpften, enthalten:

Von der beklagten Partei wurden zu keinem Zeitpunkt Zusatzaufträge an die klagende Partei erteilt. Ebenso wenig wurden von der beklagten Partei an die klagende Partei Regieaufträge erteilt, dies mit Ausnahme für (hier nicht streitgegenständlich) Regiearbeiten im „Erdgeschoß Bestand“ und einen aufgetretenen Wasserschaden. Von Seiten der örtlichen Bauaufsicht wurden ebenso wenig Zusatzaufträge an die klagende Partei erteilt, hiezu bestand auch keine Berechtigung.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zu den Regieleistungen aus, nach der Vereinbarung zwischen den Parteien zu den Vertragsgrundlagen seien ausgehend von den Feststellungen die geltend gemachten Regieleistungen nicht einforderbar. Die Klägerin scheitere an einer klaren Vertragsgrundlage und ihrer nicht damit konform gehenden Vorgangsweise, nämlich dass zusätzliche Aufträge bzw Regieleistungen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber oder mit bevollmächtigten Vertretern der örtlichen Bauaufsicht durchgeführt werden dürften, um diese später auch verrechnen zu können. Nachdem keine Auftragserteilung laut Feststellungen im Umfang der von der klagenden Partei geltend gemachten Regien bzw auch zum Regiematerial nach der vereinbarten ÖNORM B 2110 sowie der von der klagenden Partei unterfertigten Allgemeinen Vertragsbestimmungen sowie der als Vertragsgrundlage zwischen den Parteien akzeptierten Bestellung der beklagten Partei gegeben gewesen seien, sei auch im Umfang Regiematerial der klagenden Partei ein Erfolg zu versagen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb nicht sofort bzw zeitnah zu den behaupteterweise erbrachten Leistungen zumindest Unterschriften der Auftraggeberin bzw einer hiezu bevollmächtigten Person eingeholt worden seien.

Gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 11.396,49 s.A. für Regieleistungen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Teilstattgabe in diesem Umfang gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin treten dem mit ihren Berufungsbeantwortungen entgegen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbeantwortung lässt sich der Berufungsgegenstand ermitteln und auf die Differenz zwischen dem aus dem der Klägerin übermittelten Schlussrechnungsdeckblatt (vom 10.2.2022) ersichtlichen Betrag und der (am zweiten Schlussrechnungsdeckblatt vom 21.2.2022 orientierten, unstrittigen) Zahlung zurückführen, die sie (nun) auch aus den Regieberichten 5498, 72154 und 72412 ableitet. Allerdings offenbart die Schwierigkeit dieser Zuordnung, die für das erstinstanzliche Verfahren nur über die Differenz der Zahlungsbeträge auf den zwei (nach deren Vorbringen) von der Nebenintervenientin erstellten Schlussrechnungsdeckblättern und das weitere Vorbringen der Nebenintervenientin gelingt, bereits das Fehlen von anspruchsbegründendem Vorbringen der Klägerin. Weder die Höhe der tatsächlichen Zahlung und ihre Differenz zu dem einen Schlussrechnungsdeckblatt, noch die der Verrechnung zugrundeliegende Leistungen stellte die klagende Partei dar. Sie behauptete zwar ein Anerkenntnis von Regieleistungen im Zuge der Besprechung der vierten Teilrechnung, ordnete diesem aber keine bestimmten Leistungen oder Beträge zu und brachte auch nicht etwa vor, in der Übermittlung des ersten Schlussrechnungsdeckblattes eine Willenserklärung der Beklagten gesehen zu haben.

Das Erstgericht gründete die Abweisung des Entgelts für die Regieleistungen (und des Materials dafür) wesentlich auf die Nichteinhaltung der für Regieleistungen vertraglich vereinbarten Vorgangsweise – der Einholung konkreter Regieaufträge. Dagegen argumentiert die Rechtsrüge, es sei eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, überdies widerspreche es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen mache und sich danach auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel der schriftlichen Urkunde berufe. Die Tatsachen- und Beweisrüge strebt den Ersatz und die Ergänzung der oben angeführten Feststellungen, wonach keine (hier relevanten) Zusatz- oder Regieaufträge erteilt worden seien, durch solche an, nach denen die Beklagte die Nebenintervenientin mit dem Nachtragsmanagement einschließlich der Erteilung von Regie- und Zusatzaufträgen beauftragt habe, diese ihr solche erteilt habe, dabei vereinbart worden sei, dass diese vorerst nur von der Klägerin dokumentiert und schließlich bei der Rechnungsprüfung geprüft würden, und ihr Vertreter auf der Baustelle die beauftragten Regieleistungen in Regiescheinen, die jeweils die Anzahl der geleisteten Stunden, die Art der durchgeführten Arbeiten und das dafür verwendete Regiematerial wiedergegeben hätten, dokumentiert und wöchentlich der ÖBA übermittelt habe. Daraus lasse sich ableiten, dass die ÖBA zur Erteilung von Zusatz- und Regieaufträgen für die Beklagte berechtigt gewesen sei und solche auch erteilt habe, hinsichtlich der Behandlung von Regie- und Zusatzleistungen einvernehmlich eine andere Vorgangsweise als in den Vertragsgrundlagen festgelegt worden sei und ihr zumindest der Betrag von EUR 11.396,49 zuzusprechen gewesen wäre.

Ein Anspruch auf das mit der Berufung noch geltend gemachte Entgelt für Regieleistungen ließe sich aber auch daraus nicht ableiten. Für welche konkreten Leistungen der Klägerin genau dieses Entgelt gebühren soll, ginge aus diesen Feststellungen nicht hervor.

Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS Justiz RS0037516). Nach dem klaren Wortlaut des § 226 Abs 1 ZPO geht das Gesetz davon aus, dass der Kläger in Erfüllung seiner Substantiierungslast konkrete Tatsachen vorzubringen hat (4 Ob 160/21i; 6 Ob 173/22t). Anspruchsgrund für den Werklohn auch nach der ÖNORM B 2110 ist grundsätzlich das erbrachte Werk (§ 1170 ABGB); das In-Rechnung-Stellen allein vermittelt noch keinen solchen Anspruch. Für den Anspruch auf Abgeltung von Regieleistungen müsste also, wenn die Leistungserbringung selbst, wie hier, nicht unstrittig feststeht, vorgebracht werden, für welche konkreten Leistungen er nach Auffassung der Klägerin besteht; dies ist hier nicht erfolgt.

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes oder unschlüssiges Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RIS Justiz RS0037166 [T1, T2, T5, T8]). Es darf die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS Justiz RS0037300). Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RIS Justiz RS0122365).

Die Unschlüssigkeit des Begehrens wurde von der Beklagten eingewendet (ON 3, S.5) und auch kritisiert, dass die zugrundeliegenden Leistungen nicht erkennbar seien. Die Klägerin vertrat dazu den – unzutreffenden – Standpunkt, es liege an der Beklagten, darzustellen, welche Regieleistungen anerkannt würden, bevor sie ausführen könne, welche Leistungen sie darüber hinaus noch erbracht habe. Das entspricht aber nicht der im Zivilverfahren herrschenden Behauptungs- und Beweislastverteilung: Derjenige, der einen Anspruch behauptet, hat grundsätzlich für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zubeweisen (RIS Justiz RS0106638; vgl auch RS0039939; RS0109832; RS0037797). Die Klägerin hätte daher (auch) zu behaupten (und zu beweisen), welche (Regie-)Leistungen sie erbrachte, für die sie das nun begehrte Entgelt in Rechnung stellte. Dass während vorprozessualer Gespräche Klarheit unter den Parteien bestanden haben mag, welche Leistungen die Klägerin erbrachte, könnte ein konkretes Vorbringen dazu nur dann substituieren, wenn diese auch im Prozess außer Streit gestellt worden wären oder die Klägerin ein Anerkenntnis (behauptet und) nachgewiesen hätte.

Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich zwar entnehmen, dass sie die Abweichung der Zahlung von dem im Schlussrechnungsdeckblatt (vom 10.2.2022) ausgewiesenen Betrag nicht nachvollziehen konnte, nicht aber, dass die Beklagte etwa im Zusammenhang damit eine Forderung anerkannt hätte. Warum die Beklagte ihr das Entgelt für die Regieberichte Nr. 5498, 72154 und 72421 schulden soll, ist aus dem Klagevorbringen nicht zu sehen. Sollte die Prüfung der Regieleistungen – so der Standpunkt der Klägerin – mit der Schlussrechnung erfolgen, so kann in einer vorgelagerten Besprechung der vierten Teilrechnung ohnehin kein Anerkenntnis liegen; auch nach ihrem Vorbringen konnte zwar mit der Nebenintervenientin Übereinstimmung erzielt werden, der Geschäftsführer der Beklagten erklärte sich damit aber gerade nicht einverstanden. Worauf sich eine Vertretungsmacht der Nebenintervenientin, im Zuge der Prüfung einer Teilrechnung Regieleistungen für die Beklagte anzuerkennen, gründen könnte, ist nicht erkennbar.

Damit ist auch nicht zu vertiefen, ob das Erstgericht zu Unrecht Vorbringen zu einer abweichenden Vereinbarung über die Abrechnung unberücksichtigt ließ und oder ob die Berufung auf die Notwendigkeit der Beauftragung von Regieleistungen hier den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs widerspräche, weil das Klagebegehren unschlüssig blieb, worauf die Beklagte hingewiesen hatte (RIS Justiz RS0122365 [T5,T8]). Im Übrigen fehlte auch konkretes Tatsachenvorbringen, aus dem sich die festzustellen gewünschte abweichende Vereinbarung ableiten ließe.

Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.