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11Bs258/25s•OLG Innsbruck 11Bs258/25s
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Hagen und Mag.a Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 9.10.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Vergehens des schweren „teils“ durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 „Abs 1“ StGB verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28.12.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen werden am 28.12.2025 erfüllt sein.
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag sowie eine persönliche Anhörung durch das Vollzugsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass ihm die in Österreich begangenen Straftaten leid täten und er versichere, künftig keine Straftaten mehr zu begehen. Er wolle zu seiner in Albanien lebenden Familie zurückkehren und hoffe bei seinen Kindern sein zu können (ON 2.2).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck bescheinigt dem Strafgefangenen trotz der Flucht (vom 24.1.2024 bis 1.9.2025) eine sehr gute Führung, äußert jedoch wegen der Flucht Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen erhob der Strafgefangene unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses und Rechtsmittelbelehrung Beschwerde, auf deren nähere Ausführung er jedoch verzichtete und die unmittelbare Vorlage an das Oberlandesgericht beantragte (ON 6).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall (vgl aber § 46 Abs 2 StGB) der Rest der Strafe bedingt nachzusehen (Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er gemäß § 46 Abs 2 StGB trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat(en) ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat(en) ableitbar sein; liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen. Eine aus spezialpräventiver Sicht durchaus zulässige bedingte Entlassung kann demnach auch allein wegen eines in der Schwere der Tat(en) gelegenen (besonderen) generalpräventiven Grunds verweigert werden (Jerabek/Ropper aaO Rz 16).
Neben der in der österreichischen Strafregisterauskunft (ON 3) angeführten und diesem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung, weisen die italienische ECRIS-Auskunft (ON 5) 11 Eintragungen sowie der schweizerische Strafregisterauszug (ON 20 im Akt ** des Landesgerichts Feldkirch) eine weitere Verurteilung auf, wobei der Beschwerdeführer schon wiederholt wegen Vermögensdelinquenz zu Freiheitsstrafen verurteilte wurde, die er auch zumindest teilweise verbüßte, weshalb bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vorlagen (US 2).
Schon ausgehend von dieser massiven und einschlägigen Vorstrafenbelastung, die die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB begründet, ist aber die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu rechtfertigen.
Die Beschwerde musste daher schon deshalb erfolglos bleiben, weshalb sich ein Eingehen auf generalpräventive Erwägungen iSd § 46 Abs 2 StGB erübrigt.
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