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12R85/25w•OLG Wien 12R85/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Mag. (FH) A*, MSc, geboren **, *, gegen den Richter des Bezirksgerichtes ** Mag. B im Verfahren ** des Bezirksgerichtes **, über den Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 17.9.2025, **8.6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass des Rekurses wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Ablehnungssache gemäß § 56 Abs 2 AußStrG an das sachlich zuständige Bezirksgericht ** verwiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Zu ** ist beim Bezirksgericht ** ein Verfahren betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für Mag. (FH) A*, MSc, anhängig. Ursprünglich war für dieses Pflegschaftsverfahren der Vorsteher des Bezirksgerichtes ** Mag. C* als Pflegschaftsrichter zuständig. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13.8.2024, 10, wurde der Vorsteher des Bezirksgerichtes ** Mag. C in dieser Pflegschaftssache für befangen erklärt. Aus Anlass eines Ablehnungsantrages des Betroffenen gegen einen später in seiner Pflegschaftssache zuständigen Richter erklärte das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht den Vorsteher des Bezirksgerichtes ** in dieser Ablehnungssache als befangen. Der vom Landesgericht St. Pölten zu ** angenommene Anschein der Befangenheit des Vorstehers des Bezirksgerichtes ** im Pflegschaftsverfahren erstrecke sich auch auf eine von diesem als Gerichtsvorsteher im Pflegschaftsverfahren zu treffende Ablehnungsentscheidung (12 R 76/24w). Unter Hinweis auf diese Entscheidung erklärte das Landesgericht St. Pölten Mag. C auch in einem weiteren gegen einen Rechtspfleger des Bezirksgerichtes ** gerichteten Ablehnungsverfahren (** des Bezirksgerichtes ) für befangen ( des Landesgerichtes St. Pölten).
Mit Eingabe vom 5. August 2025 (ON 134 in *) lehnte der Betroffene den nunmehr für sein Pflegschaftsverfahren zuständigen Richter des Bezirksgerichtes ** Mag. B als befangen ab.
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes ** legte den Ablehnungsantrag dem Landesgericht St. Pölten mit der Bitte um Klarstellung vor, wie weiter vorgegangen werden solle. Die Begründung, mit der er im Verfahren ** für befangen erachtet worden sei, liege zweifellos weiterhin vor (ON 2).
Mit – in Rechtskraft erwachsenem - Beschluss vom 17.9.2025, 8.7, erklärte das Landesgericht St. Pölten den Vorsteher des Bezirksgerichtes ** Mag. C in allen den Ablehnungswerber betreffenden Verfahren für befangen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien (12 R 76/24w) erstrecke sich die Befangenheit des Gerichtsvorstehers im Pflegschaftsverfahren des Betroffenen auch auf eine in diesem Pflegschaftsverfahren zu treffende Ablehnungsentscheidung und damit auch auf alle künftigen Verfahren im Zusammenhang mit dem Ablehnungswerber. Allfällige zukünftige Ablehnungsanträge des Ablehnungswerbers gegen Richterinnen des Bezirksgerichtes ** seien daher direkt dem Befangenheitssenat am Landesgericht St. Pölten vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen den Richter des Bezirksgerichtes ** Mag. B* zurück.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers mit einem auf Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Aus Anlass des Rekurses war der angefochtene Beschluss nach § 56 Abs 2 AußStrG aufzuheben und die Ablehnungssache an das sachlich zuständige Bezirksgericht ** zu verweisen.
§ 23 JN enthält betreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über Ablehnungsanträge folgende Regelung:
„Über die Ablehnung entscheidet, falls der abgelehnte Richter einem Bezirksgericht angehört, der Vorsteher des Bezirksgerichtes und, wenn dieser selbst, allein oder mit andern Richtern des Bezirksgerichtes, abgelehnt wird, das vorgesetzte Landes oder Handelsgericht.“
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist das Landesgericht nur zur Entscheidung über solche Ablehnungsanträge gegen Richter des Bezirksgerichts zuständig, in denen der Vorsteher des Bezirksgerichts sei es allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Richtern dieses Bezirksgerichtes abgelehnt wird.
Im vorliegenden Ablehnungsantrag wird jedoch ausschließlich der zur Führung des Erwachsenenschutzverfahrens des Betroffenen zuständige Richter Mag. B* abgelehnt. Damit ist für diesen Ablehnungsantrag keine Entscheidungskompetenz des Landesgerichtes nach § 23 JN gegeben. Zwar wurde hier vom Erstgericht mit eigenem Beschluss auch die Befangenheit des Vorstehers des Bezirksgerichtes ** Mag. C* (in allen den Ablehnungswerber betreffenden Verfahren) festgestellt. Diese Entscheidung erging aber nicht aufgrund einer gemeinsam mit der Ablehnung des nunmehrigen Pflegschaftsrichters vorgenommenen Ablehnung des Vorstehers des Bezirksgerichtes ** durch den Betroffenen, sondern aufgrund einer Eingabe des Vorstehers des Bezirksgerichtes **, mit der dieser um Klarstellung ersuchte, ob er (auch) in dieser Ablehnungssache befangen sei.
Dass in einem solchen Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter des Bezirksgerichtes an das übergeordnete Landesgericht überginge, ist im § 23 JN aber nicht vorgesehen. Für den Fall der Verhinderung eines Gerichtsorgans sind in den Geschäftsverteilungen Vertretungsregelungen vorgesehen. Gemäß § 6 Abs 2 Geo sind zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes mangels anderer Anordnungen die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrang berufen. Da der Vorsteher des Bezirksgerichtes ** wegen Befangenheit an der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Betroffenen gegen den Richter des Bezirksgerichtes ** Mag. B* verhindert ist, kommen die Vertretungsregelungen zum Tragen. Das Landesgericht St. Pölten war daher zur Entscheidung über den (nur) gegen diesen gerichteten Ablehnungsantrag des Betroffenen nicht zuständig.
Gemäß § 56 Abs 2 AußStrG ist ein angefochtener Beschluss vom Rekursgericht aufzuheben und die Sache an das sachlich und örtlich zuständige Gericht erster Instanz zu verweisen, wenn dieser von einem sachlich unzuständigen Gericht gefällt wurde.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
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