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32Bs265/25t•OLG Wien 32Bs265/25t
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Ing. Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des DI Dr. A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. August 2025, GZ **-13, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des DI Dr. A* (ON 1) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 3. Juli 2025, GZ **, mit dem sein Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Oktober 2023, AZ ** verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 9.6), nicht Folge.
Das Erstgericht führte begründend - wortwörtlich wiedergegeben - aus wie folgt:
„Der Beschwerdeführer wurde bislang insgesamt zwölf Mal verurteilt, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen und sechs Verurteilungen einschlägiger Natur waren, davon zwei wegen übler Nachrede und vier wegen Verleumdung.
Er wurde zehn Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei diese in sechs Fällen bedingt nachgesehen wurden. Auch eine bedingte Entlassung kam ihm bereits ein Mal zugute. Auch diese Rechtswohltat blieb jedoch ohne Wirkung auf den Strafgefangenen; wieder wurde er - wenig mehr als ein Monat nach der bedingten Entlassung - einschlägig rückfällig.
Insgesamt verbüßte er vor dem gegenständlichen Vollzug bereits mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Verurteilung mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21.9.2018, rechtskräftig am 3.4.2019, AZ **, wegen Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Zuvor wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2.2.2015, rechtskräftig am 6.2.2025, AZ **, wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1, 1. Fall StGB, sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, verurteilt, welche er bis 25.9.2019 verbüßte.
Vollzugsgegenständlich ist die Verurteilung durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 17.10.2024, rechtskräftig seit 23.10.2024, AZ **, wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB iVm § 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Beschwerdeführer am 9.5.2022 und am 26.7.2022 in ** einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er auf zwei Kuverts, gerichtet an die Richterin Mag. B*, mithin eine Beamtin des Landesgerichtes **, Folgendes vermerkte: „Landesgericht ** für Rassismus und Modern Sklaven Handel *, zu H. Die Rassistin B“ sowie „Landesgericht ** für Rassismus und Modern Sklaven Handel *, An die rassistische und die Sklaventreiberin B“.
Am 17.12.2024 stellte DI Dr. A* den gegenständlichen Antrag auf Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests.
Am 17.3.2025 wurde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör eingeräumt (ON 9.6).
In seinem ausführlichen Bericht gemäß §§ 29c iVm 15 BewährungshilfeG vom 2.6.2025 (ON 9.18) führte der Verein NEUSTART zusammengefasst aus, dass beim Antragsteller ein massiver Eindruck einer psychiatrischen Erkrankung und damit einhergehende defizitäre persönliche Strukturiertheit bestehe. Er übernehme keine Verantwortung zu gegenständlichem Delikt und weise keine Bereitschaft zur diesbezüglichen Auseinandersetzung auf. Es bestehe auch eine mangelhafte Bereitschaft zur Vereinbarung bzw. Bekanntgabe von Arbeitszeiten im Voraus. Der Klient scheine aus diesen Gründen aus sozialarbeiterischer Sicht für den elektronisch überwachten Hausarrest nicht geeignet.
Hinsichtlich der gegenständlichen Verurteilung nach § 111 StGB ließ der Beschwerdeführer keine Verantwortungsübernahme erkennen und merkte an, dass er gegebenenfalls die gleichen Handlungen wieder begehen und die dafür zu erwartenden (Haft-)Strafen in Kauf nehmen würde. Hinsichtlich seiner übrigen Verurteilungen nahm er eine bagatellisierende bzw. leugnende Haltung ein, und gab er an, dass ihm viel Unrecht widerfahren sei und dass ihn der Staat im Stich gelassen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Leiter der Justizanstalt Wien-Simmering den Antrag auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ab und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 2 lit b und c, Z 4 StVG nicht vorliegen.
Dem Akt liege eine Engagement-Vereinbarung als freiwilliger Mitarbeiter in der Einrichtung C* bei. Dem Erhebungsbericht von Verein NEUSTART sei zu entnehmen, dass laut Angaben des Antragstellers die konkreten Beschäftigungszeiten nicht im Voraus, sondern lediglich spontan festgelegt werden können. Zudem fehle die Bereitschaft seitens DI Dr. A*, den Arbeitgeber über die Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests zu informieren. Vor diesem Hintergrund müsse die beantragte Beschäftigung als nicht geeignet für die Umsetzung im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes angesehen werden. Eine großteils verbindliche und vorab abgestimmte Planung der konkreten Arbeitszeiten sei für die Durchführung dieser Vollzugsform unabdingbar. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Auflagen eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle eines geregelten Tagesablaufes. Die Bedingung des § 156 c Abs 1 Z 2 lit b StVG bleibe somit unerfüllt.
DI Dr. A* bezieht eine Bruttopension von € 650,43; laut eigenen Angaben werde diese auf ca. € 1.250,00 aufgestockt. Der geforderte Nachweis hierzu wurde nicht nachgereicht. Den monatlichen Einnahmen stünden etwa € 665,00 an Fixkosten gegenüber. Zudem gäbe es laut Antragsteller rund € 200.000,00 Schulden. Aufgrund der Fixkosten, der Schuldensituation und der nicht nachgewiesenen Aufstockung der Pension erscheine die Existenz während der beantragen Vollzugsform nicht gesichert, weshalb die Voraussetzung des § 156 c Abs 1 Z 2 lit c StVG nicht gegeben sei.“
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die vorliegenden als unbedenklich erachteten Urkunden, insbesondere die Strafregisterauskunft, das zitierte Urteil, den Bericht des Vereins Neustart und die Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge und die Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Simmering.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass unabhängig vom zweifelhaften Bestehen der weiteren Voraussetzungen des § 156 StVG (insbesondere des Fehlens ausreichender Tagesstruktur) aufgrund des massiv getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers, der Wirkungslosigkeit bisheriger Wiedereingliederungshilfen sowie dessen Neigung zu bagatellisierendem Verhalten nicht von einer positiven Risikoprognose ausgegangen werden könne. Mit Blick auf die mittlerweile zwölf Strafregistereinträge und die von ihm selbst im Gespräch mit Vertretern des Vereins Neustart geäußerte Bereitschaft zur neuerlichen Delinquenz könne nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass er die Bedingungen der Lebensführung im eüH einhalten werde und ein Missbrauch dieser Vollzugsform ausgeschlossen werden könne. Vielmehr müsse befürchtet werden, dass er den Vollzug im eüH zur Begehung weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen ausnützen werde. Der Anstaltsleiter sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 4 StVG nicht erfüllt sei. Aufgrund einschlägiger Vorverurteilungen und dem erkennbaren Hang zu Äußerungsdelikten, der Erfolglosigkeit der gebotenen Resozialisierungshilfen, der völligen Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen und der bereits erfolgten Strafvollzüge sowie der Bagatellisierung der Vorstrafen und der offenkundigen Bereitschaft zur neuerlichen Delinquenz, sei die nötige Verlässlichkeit für den eüH nicht gegeben und könne ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden. Da sämtliche Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG kumulativ vorliegen müssten, sei die abweisende Entscheidung des Anstaltsleiters zurecht ergangen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des DI Dr. A*, der - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass er bei der Einrichtung C* als Volontär beschäftigt sei und unter anderem armutsbetroffene Menschen mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln aus Warenspenden versorge. Dass der Anstaltsleiter das Erfordernis der Strukturiertheit einer solchen Beschäftigung derart interpretiere, dass eine starre Büroarbeitsstruktur vorliegen müsse, überspanne die Bestimmung des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG. Weiters sei es nicht angebracht negativ über die Geeignetheit seiner Beschäftigung zu urteilen, weil er seinen Arbeitgeber nicht über den Vollzug im eüH unterrichten wolle. Darüber hinaus beziehe er eine Pension, die samt Zuschüssen ein monatliches Einkommen von 1.250 Euro ergebe; abzüglich der monatlich anfallenden Fixkosten von rund 665 Euro erziele er damit ein Einkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Dazu wird ein Bescheid der PVA vom 27. Februar 2025 vorgelegt (ON 15.1).
Das Vollzugsgericht stütze die negative Missbrauchsprognose unter anderem auf die Vielzahl seiner Vorstrafen und die daraus vermeintlich ableitbare Einstellung den eüH zu missbrauchen und neuerlich einschlägig zu delinquieren. Damit werde § 156c Abs 1 Z 4 StVG unzulässigerweise als genereller Ausschluss für vorbestrafte Antrag-steller interpretiert, was dem Zweck des eüH widerspreche. Dieser bestehe in der Wiedereingliederung und solle die nachteiligen Wirkungen kurzer Freiheitsstrafen reduzieren. Durch Versagung des eüH würde er seine Arbeit verlieren und dadurch seine Chancen auf Resozialisierung verschlechtern. Weiters würde er auch sein soziales Umfeld der Arbeitskollegen verlieren und daher würde die Versagung eines eüH ihn in eine Abwärtsspirale treiben. Bei Beurteilung der Missbrauchsprognose sei eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen. Diese müsse nicht nur das abstrakte Risiko einer neuerlichen Delinquenz berücksichtigen, sondern auch den resozialisierenden Zweck des eüH. Das Beharren auf dem geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe würde die Gefahr weiterer Delinquenz eher erhöhen als senken. Ihm seien – ohne bagatellisieren zu wollen – Ungerechtigkeiten widerfahren und habe er den Eindruck, dass ihm kein Gehör gegeben worden sei. So habe er beispielsweise erlebt, wie seine ehemalige Lebensgefährtin während seiner vierzehnmonatigen Untersuchungshaft die Wohnungsschlösser ausgetauscht und mehrere Gegenstände entwendet habe. Dem seien die Behörden seinem Empfinden nach nicht ausreichend nachgegangen, was zu einem Vertrauensverlust gegenüber staatlichen Stellen und seinem persönlichen Umfeld geführt habe. Darüber hinaus leide er nach wie vor am Verlust seiner Ehefrau und seiner zwei Kinder, die bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Weiters habe ihn in dieser Zeit auch ein Arbeitsverlust schwer getroffen. Seine Äußerungen gegenüber der Richterin Mag. B* wolle er nicht relativieren, er habe sich in seinen Rechten beschränkt gefühlt und keinen generellen Unmut gegenüber der österreichischen Justiz ausdrücken wollen. Die Äußerungen seien das Resultat eines aufgestauten Frusts über den Ausgang mancher Gerichtsverfahren gewesen, insbesondere der Dauer der Untersuchungshaft. Das unzureichende Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsübernahme sei nicht hinreichend begründet und unrichtig. Er führe seine Arbeit stets verantwortungsvoll aus und springe in Bedarfsfällen auch über sein Engagement hinaus für Kollegen ein. Gerade dies zeige seine Zuverlässigkeit.
Dem Bericht des Vereins Neustart könne keine nachvollziehbare Begründung entnommen werden, die gegen die Eignung für den eüH spreche und über eine formelhafte unsubstanziierte Wertung hinausgehe. Die Einschätzung stütze sich im Wesentlichen auf subjektive Eindrücke ohne belastbare Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass er die Auflagen des eüH tatsächlich missachten oder diesen zur Begehung neuer Straftaten nutzen würde. Auf seinen konkreten Fall werde nicht eingegangen (ON 15).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern (Pieber in WK2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger, StVG5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Eine vom Erstgericht – offensichtlich mit Blick auf die zeitlichen Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG - angenommene hohe Wahrscheinlichkeit (Drexler/Weger, StVG5 § 156c Rz 4 mwN) dafür, dass die Bedingungen des eüH eingehalten werden und ein Missbrauch der Vollzugsform ausgeschlossen werden könne, ist daher nicht erforderlich.
Die Ermessensentscheidung über die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG zu treffende Prognose betrifft – solange dem Vollzugsgericht dabei kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlief oder es den vorgegebenen Ermessensrahmen eklatant missachtet hätte keine erhebliche Rechtsfrage (Drexler/Weger, aaO § 156c Rz 14/1).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist (Drexler/Weger, aaO Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann (Drexler/Weger, aaO Rz 15 mwN).
Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller nur eine mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit zeigt (Drexler/Weger, aaO Rz 15/1 mwN).
Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Anstaltsleiters Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien – soweit hier interessierend - nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien 32 Bs 270/24a für viele andere). Nachdem das Erstgericht seine abweisende Entscheidung nicht auf die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 2 lit b und c StVG stützte, sondern nur auf Abs 1 Z 4 leg cit, war auf das Beschwerdevorbringen zum Vorliegen einer geeignete Beschäftigung und eines ausreichenden Einkommens nicht einzugehen.
Darüber hinaus hat das Erstgericht seine Prognose keineswegs isoliert auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers gestützt, sondern etwa auch den Bericht des Vereins Neustart miteinbezogen und daraus nachvollziehbar abgeleitet, dass etwa die nötige Verlässlichkeit für den eüH nicht gegeben sei. Damit hat es den Ermessensspielraum gerade nicht überschritten, sondern wurde diese Prognose anhand vorliegender Erhebungsergebnisse getroffen. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Bericht des Vereins Neustart nicht auf seinen konkreten Fall eingehe, kann dies nicht nachvollzogen werden, weil die Einschätzung des Vereins Neustart unter anderem auf das konkret wahrgenommene Verhalten des Beschwerdeführers abstellt (ON 9.18 S 1, 4). Darüber hinaus hat sich das Erstgericht auch mit diesem Bericht auseinandergesetzt (BS 2, BS 5). Die Argumentation des Beschwerdeführers, der eüH sei geschaffen worden, um die nachteiligen Wirkungen kurzer Freiheitsstrafen zu reduzieren und den Verurteilten wiedereinzugliedern, was bei der Prognose im Sinne einer umfassenden Interessensabwägung miteinzubeziehen sei, und er bei Nichtgewährung eines eüHs seine Arbeit verlieren und sich dadurch seine Chancen auf Resozialisierung verschlechtern würden, übergeht, dass die Bestimmung des § 156c Abs 1 Z 4 StVG eine Einbeziehung der angeführten Umstände nicht vorsieht. Welche für ihn sprechende Wirkung der angeführte Vertrauensverlust in staatliche Stellen haben soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.
Dass er seine Arbeit stets verantwortungsvoll ausführe und im Bedarfsfall auch über sein Engagement hinaus für Kollegen einspringe, ist im Akt nicht dokumentiert, sodass das Erstgericht darauf zurecht nicht Bedacht genommen hat. Darüber hinaus ergibt sich aus seinem Parteiengehör, dass er zwischen 08:00 Uhr und 14:00 Uhr arbeite (ON 9.5); gegenüber dem Verein Neustart gab er an von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr zu arbeiten (ON 9.18 S 2), was sich aber täglich ändern könne. Die vorgelegte Engagement-Vereinbarung als freiwilliger Mitarbeiter in der Einrichtung C* (bzw ON 9.12) beinhaltet kein Zeitausmaß, weder wird Beginn und Ende der Tätigkeit datumsmäßig erfasst noch scheint eine Stundenanzahl auf. Das nunmehr ins Treffen geführte verantwortungsvolle Arbeiten und Einspringen in Bedarfsfällen ergibt sich daraus nicht.
Nachdem der Gewährung des eüH das kumulative Vorliegen der in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen erfordert und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt (Drexler/Weger, StVG5 § 156d Rz 5 mwN), war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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