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32Bs274/25s•OLG Wien 32Bs274/25s
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Juli 2025, GZ **4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 18. Dezember 2026.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinem Antrag auf Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Wels (ON 1) nicht Folge, da die Justizanstalt Wels mit 114,38 % ohnedies überbelegt sei.
Dagegen richtet sich eine mit 3. August 2025 datierte, beim Oberlandesgericht Wien am 11. August 2025 eingelangte Beschwerde des A*, die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 120 Abs 2 StVG kann ein Strafgefangener wie der der Beschwerde angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist binnen 14 Tagen Beschwerde gegen den Bescheid erheben. Der Bescheid wurde dem Strafgefangenen nachweislich am 16. Juli 2025 ausgefolgt (ON 7). Die 14tägige Beschwerdefrist endet somit mit Ablauf des 30. Juli 2025. Die mit 3. August 2025 datierte Beschwerde, die vom Beschwerdeführer laut Fristenbuch der Justizanstalt Stein am 5. August 2025 an die Justizwache übergeben wurde (vgl. von der Justizanstalt Stein übermittelter Auszug aus dem Fristenbuch der JA Stein und das EMail der JA Stein vom 28. Oktober 2025), war daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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