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4R153/25k•OLG Linz 4R153/25k
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Kläger 1. A*, geb. *, technische Zeichnerin, und 2. B, geb. **, beide wohnhaft in *, beide vertreten durch Mag. Christof Silmbroth, Rechtsanwalt in 4844 Regau, wider die Beklagte C GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer u.a., Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen (ausgedehnt) EUR 34.868,73 s.A. über die Berufung der Kläger (Berufungsinteresse: [richtig] EUR 34.868,73) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24. August 2025, Cg-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, den Klägern den Betrag von EUR 34.868,73 samt 4 % Zinsen aus EUR 33.877,56 von 14. März 2024 bis 16. Mai 2024, aus EUR 34,868,56 von 17. Mai 2024 bis 6. Juni 2024 und aus EUR 34.868,73 ab 7. Juni 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die Kläger sind schuldig, der Beklagten die mit EUR 21.509,70 (darin enthalten EUR 3.343,61 USt. und EUR 1.448,06 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Kläger sind schuldig, der Beklagten je die Hälfte der mit EUR 4.028,46 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 671,41 USt.) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Kläger sind Eigentümer einer Liegenschaft in **, auf welcher sie ein Einfamilienhaus errichtet haben. Bereits im Zuge des Hausbaus hatten die Kläger ein Leerrohr für ein Glasfaserkabel von der Straße zum Zählerkasten ihres Hauses verlegen lassen.
Die Erstklägerin verhandelte im Jahr 2021 mit einem Außendienstverkäufer der Beklagten für sich und ihren Lebensgefährten, den Zweitkläger, über die Zuleitung eines Glasfaseranschlusses für Internet und Kabel-TV zu ihrem neu errichteten Eigenheim. Der Außendienstverkäufer erwähnte dabei, dass die Beklagte „das Kabel“ bis zur Grundstücksgrenze verlegen würde, von dort weg sollten es die Kläger verlegen.
Am 2. August 2021 sah sich der Außendienstverkäufer die Situation mit der bereits bestehenden Leerverrohrung an, befand sie für in Ordnung und kündigte an, dass es noch ein, zwei oder drei Jahre dauern könnte, aber dann würden die Mitarbeiter der Beklagten kommen und „die Glasfaser einblasen“.
Der Zweitkläger unterfertigte – im Einverständnis mit der Erstklägerin – einen „INTERNET + KABEL TV Anmeldung Neuvertrag“ mit dem Tarif „D* *“. D-Anschluss bedeutet „**“, worunter eine Glasfaserleitung zum oder in das Haus verstanden wird. Das Schriftstück enthielt oberhalb der Unterschrift des Zweitklägers noch die Passage „Das Vertragsverhältnis über angeführte Produkte mit der (…) [Beklagten] kommt zustande zu den Bedingungen dieses Vertragsformulars sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Entgelt/-und [sic!] Leistungsbeschreibung und des aktuell gültigen Tarifblattes, welche integrierende Vertragsbestandteile sind. Diese sind abrufbar unter (…)“.
Die erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge nur AGB) waren dem Vertrag nicht angeschlossen und wurden bei Unterfertigung weder erörtert, noch übergeben. Die Kläger sahen sich diese vor der Unterschrift auch nicht im Internet an. Durch Aufrufen des angeführten Links, erschien die Homepage der Beklagten, welche die Abteilung „Formulare herunterladen“ zeigte. Dort gab es eine Auswahl an Formularen, die die Kunden herunterladen konnten, u.a. die AGB; deren damaliger Inhalt ist nicht feststellbar.
Im August 2023 bekam die Erstklägerin während der Arbeitszeit einen Anruf vom damaligen Projektleiter der Beklagten, der sagte „Servus, da ist (…) [die Beklagte], wir wären mit dem Bagger da!“. Die Erstbeklagte fragte „Warum mit dem Bagger?“, was wäre denn passiert. Er sagte, sie müssten hinter dem Haus die Glasfaserleitung baggern und er wollte mit den Klägern besprechen, wo man ins Haus „hineingehe“. Daraufhin fuhr der Zweitkläger nach Hause. Er fragte den Projektleiter, warum man plötzlich in einer Böschung hinter dem Haus mit der Glasfaserleitung „kommen“ wollte. Dieser sagte, sie fänden unten bei der Straße ihre Leitungen nicht mehr. Aus diesem Grund wären sie hinter den ganzen Häusern in der Böschung mit der Leitung „neu gegangen“. Dann wurde besprochen, wo man mit der Leitung ins Haus „reinfahren“ könnte.
Der Projektleiter sagte, die Beklagte lege einen Leerschlauch und einen Schutzschlauch bis zur Grundstücksgrenze. Durch den Schutzschlauch „kämen“ sie mit dem Leerröhrchen für die Glasfaserleitung. Die Leitung liege in einem Schutzschlauch, damit sie vor Erddruck und dergleichen geschützt wäre. Von den Mitarbeitern der Beklagten wurde nicht gesagt, dass die Kläger noch irgendetwas veranlassen müssten oder wie die Einleitung in das Haus zu erfolgen hätte. Es wurde nur gesagt, dass das Leerröhrchen nicht geknickt werden dürfte. Er sagte auch, dass es seine Arbeit bis zum Grundstück und von dort weg ins Haus Sache der Kunden wäre. Die Kläger schauten, wo eine Leerverrohrung bestünde, um in die Bodenplatte und dann weiter in den Zählerkasten zu kommen. Noch am selben Tag wurde von der Beklagten gebaggert und die Zuleitung bis zur Grundstücksgrenze hergestellt.
Ein paar Wochen nach den Baggerarbeiten nahmen die Kläger die Hauseinführung selbständig bzw. ohne Beteiligung der Beklagten durch ein bestehendes Leerrohr in das Haus vor. Dabei verlängerten die Kläger den Schutzschlauch der Beklagten, damit sie das Leerrohr nicht beschädigten und bohrten ein Loch für die Einführung des Schutzschlauchs. Die Hauseinführung erfolgte nicht ordnungsgemäß, weil die Kläger keine tauglichen Maßnahmen zur Abdichtung vornahmen; sie verwendeten kein entsprechendes Rohrdurchführungssystem (keine Dichtmanschette).
Am 14. November 2023 regnete es stark, was im Haus der Kläger zu einem Wassereintritt führte. Als die Kläger von der Arbeit nach Hause kamen, stand das Erdgeschoss mit ca. 1.000 m³ unter Wasser. Das Wasser kam aus dem Leerröhrchen in der Bodenplatte des Hauses.
„Aus rein technischer Sicht“ ist es üblich und geboten, aber auch zumutbar, dass sich Privatkunden für die Errichtung einer ordnungsgemäßen und normgerechten Hauseinführung eines entsprechend sach- und fachkundigen Erfüllungsgehilfen bedienen. „Aus rein technischer Sicht“ wäre auch Rücksprache mit einem entsprechend befähigten und befugten Baumeister (Bauführer im Sinne der OÖ. Bauordnung) zumutbar gewesen.
Aus rein technischer Sicht fiel die Leistung der Hauseinleitung nicht in das Gewerk der Beklagten (= bekämpfte Feststellung).
Die Kläger begehrten mit Mahnklage vom 12. März 2024 aus vertraglichem Schadenersatz zunächst die Leistung von EUR 33.877,56 s.A., dehnten das Klagebegehren in der Folge zwei Mal (im vorbereitenden Schriftsatz vom 16. Mai 2024, ON 7, S. 4 erster Abs., und in der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 6. Juni 2024, ON 10.1, S. 2 letzter Abs. f) auf zuletzt EUR 34.868,73 s.A. aus und führten hiezu – soweit für die Behandlung der Berufung relevant – im Wesentlichen aus, im Vertrag mit der Beklagten sei hinsichtlich des Internetbezugsvertrags der Gebäudeanschluss nicht beauftragt worden, weil die Kläger der Ansicht gewesen seien, dass ein Anschluss bei der bereits bestehenden Verrohrung an der öffentlichen Straße erfolgen würde. Das Schutzrohr, das Leerrohr und das Glasfaserkabel sei von der Beklagten ohne Hinweis an die Kläger einfach auf das Grundstück der Kläger verlegt und offen liegen gelassen worden. Ein Hinweis, dass der Schutzschlauch wasserführend sein könnte oder nicht verwendet werden dürfte, habe die Beklagte ebenso wenig gegeben, wie einen Verweis auf die Verlegerichtlinien. Es habe auch keinen Hinweis darüber gegeben, dass die Wassermenge, die in der Leerverrohrung geführt werden könnte, die Menge von versickernden Oberflächenwässer überschreite. Zur Verhinderung von Beschädigungen sei das Schutzrohr bis zum Hausanschluss gelegt worden, was üblich sei. Selbst bei einer anderen Variante der Hauseinführung wäre es trotzdem zu einem Wassereintritt gekommen, weil der Schutzschlauch immer bis zum Gebäude geführt werde. Die Kläger hätten am 14. November 2023 festgestellt, dass das Schutzrohr große Mengen Wasser führe und dieses über die Leitung vom Nachbargrundstück auf das Grundstück der Kläger eingeleitet worden sei, wodurch es zu den näher aufgeschlüsselten Schäden der Kläger gekommen sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen zusammengefasst ein, vom Vertrag sei lediglich die Herstellung der Glasfaserrohre bis zur Grundstücksgrenze sowie die Aktivierung, nicht jedoch die Verlegung auf dem Grundstück der Kläger, die Einführung des Kabels ins Gebäude sowie die Verlegung im Haus umfasst gewesen. Sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen seien lege artis und mangelfrei erbracht worden. Am Vertragsformular habe sich ein Link zur Homepage der Beklagten befunden, auf welcher die AGBs und Verlegerichtlinien abrufbar gewesen seien, wo ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass bei der Hauseinführung auf die Wasserdichtheit zu achten sei. Die Verlegung und Einführung ins Gebäude der Kläger sei von diesen zudem selbstständig und nicht von einem Professionisten durchgeführt worden. Da das Schutzrohr nicht wasserdicht sei, sei das Wasser durch die nicht fachgerecht hergestellte Gebäudeeinführung in das Einfamilienhaus der Kläger eingeleitet worden. Bei einer fachgerechten Herstellung der Hauseinführung wäre ein allenfalls wasserführendes Schutzrohr kein Problem gewesen. Es sei auch vom Projektleiter daraufhin hingewiesen worden, dass bei der Einleitung in das Haus auf die Abdichtung zu achten sei. Der Beklagten sei die beabsichtige und durchgeführte Anschlussform nicht bekannt gewesen, daher treffe sie auch keine Warn- und Hinweispflicht. Es sei den Klägern zudem die Eigenverantwortlichkeit am eigenen Grundstück mitgeteilt worden. Der Wasserschaden sei einzig und allein auf die von den Klägern durchgeführte fehlerhafte Hauseinführung zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es legte dazu seiner Entscheidung den eingangs angeführten Sachverhalt sowie die weiteren auf den US 5 bis 9 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die ansonsten verwiesen wird. Die von den Klägern bekämpfte Feststellung ist oben kursiv gehalten.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Verlegung des Lehrrohres auf dem Grundstück der Kläger, die Einführung des Kabels in das Gebäude sowie die Verlegung im Haus nicht vom Vertrag umfasst gewesen seien. Geschuldet gewesen sei bloß das Verlegen des Kabels bis zur Grundstücksgrenze. Für die Hauseinführung seien die Kläger auf ihrem Grundstück eigenverantwortlich gewesen. Eine Hinweispflicht hinsichtlich der Art und Weise einer ordnungsgemäßen Hauseinleitung habe für ein ordnungsgemäß handelndes Unternehmen in der fachlichen Rolle der Beklagten nicht bestanden. Der schadensverursachende Einbaufehler sei daher der Beklagten nicht anzulasten, sie hafte den Klägern daher auch nicht für den eingetretenen Schaden, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Kläger beantragen, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Kläger monieren eingangs ihrer Berufung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil das angefochtene Urteil aufgrund Außerachtlassens wesentlicher Teile des Prozessstoffs an wesentlichen Begründungsmängeln leide. Diese Unterlassung sei geeignet die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache zu beeinträchtigen, weil das Erstgericht zu diversen, vom Vorbringen der Kläger gedeckten und rechtlich relevanten Themen keine Feststellungen getroffen habe, weshalb die Frage der Kausalität ebenso wie jene, ob die Beklagte eine Hinweispflicht verletzt habe, nicht geklärt worden sei.
Klarzustellen ist, dass nur ein Urteil ohne Beweiswürdigung zu einer relevanten Feststellung gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO verstößt und damit an einem Begründungsmangel leidet (RIS-Justiz RS0102004). Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann somit nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge des Unterlassens von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl. Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Hat aber das Erstgericht – so wie hier – zu in der Mängelrüge genannten Themen überhaupt keine Feststellungen getroffen, kann im Unterlassen der Beweisaufnahme bzw. des Übergehens von Vorbringen einer Partei, vorausgesetzt dieses Beweisthema ist rechtlich relevant, nur ein rechtlicher Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, der aber nur mit Rechtsrüge aufzugreifen ist (vgl. Pimmer aaO Rz 55, 58).
Die Kläger wenden sich in ihrer Mängelrüge explizit gegen keine vermeintlich mangelhaft begründeten, tatsächlich getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, sondern vermissen (bloß unkonkret bleibende) Feststellungen zu den von ihnen relevierten Rechtsthemen. Damit machen sie in Wahrheit aber (nur) sekundäre Feststellungsmängel geltend. Denn die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind daher qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RIS-Justiz RS0043304 [T5, T6]). Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RS0041851), sind die Ausführungen der Kläger – ihre Erheblichkeit vorausgesetzt – noch in der Rechtsrüge zu behandeln.
Mit ihrer Beweisrüge wenden sich die Kläger gegen die o.a. Feststellung des Erstgerichts und begehren stattdessen die Ersatzfeststellung: „Die Hauseinleitung fiel in das Gewerk der Beklagten“. Dies ergebe sich aus dem eingeholten elektro- und IT-technischen Sachverständigengutachten. Die Kläger dürften unter der Bezeichnung D*-Anschluss keine andere Erklärung verstehen, als dass die Glasfaserleitung bis in das Gebäude verlegt werde. Da es hiezu auch von der Beklagten keine Äußerung vor Vertragsabschluss gegeben habe, hätten die Kläger einen Anspruch darauf. Die begehrte Feststellung führe dazu, dass die Beklagte jedenfalls eine Hinweispflicht hinsichtlich der Ausführung der Gebäudeeinführung sowie, dass der Schutzschlauch wasserführend sei, getroffen hätte, selbst dann, wenn die Hauseinführung nicht von ihr errichtet worden sei.
Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlussfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnormen samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0111996). Soweit der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element so weit in die Rechtsnorm eingebaut hat, dass die Tatfrage nicht nur Beurteilungsobjekt der Rechtsnorm ist, sondern in diese selbst eingeht und ihr Anwendbarkeit verleiht, liegt eine gemischte Frage vor. Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand des Beweisverfahrens und daher keine Tat-, sondern (revisible) Rechtsfragen (RS0111996 [T3]). Rechtsfragen sind demnach nicht feststellungsfähig.
Auf die Argumentation der Kläger ist inhaltlich nicht einzugehen. Denn es kommt auf die vom Erstgericht festgestellte Zuordnung der Hauseinleitung zum Gewerk der Beklagten „aus rein technischer Sicht“ nicht an. Rechtlich relevant ist bloß, welcher Vertragsinhalt und damit welche Leistungen der Beklagten zwischen den Streitteilen konkret vereinbart wurden, wozu es die getroffene Feststellung jedoch nicht benötigt. Die von den Klägern ersatzweise begehrte „Feststellung“ stellt zudem eine reine rechtliche Schlussfolgerung dar, die vom Erstgericht nur im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmen ist. Sie ist daher nicht dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Es kommt also weder auf die bekämpfte Feststellung noch auf die begehrte Ersatzfeststellung an, da es sich hier richtigerweise um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt. Weitere (tatsächliche) Feststellungen werden von den Klägern nicht bekämpft.
Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legen die Kläger somit nicht dar. Widersprüche in der Beweiswürdigung des Erstgerichts sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der ansonsten getroffenen Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3.1. Die Kläger argumentieren in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen, die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach keine Hinweispflicht seitens der Beklagten bestanden habe, sei verfehlt.
Insofern die Kläger dabei vermeinen, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Kläger nach Änderung der ursprünglichen Situierung der Position für die Gebäudeeinleitung, die Gebäudeeinführung selbst herstellen würden, entfernen sie sich in unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt. Die weiteren Ausführungen, wonach die Art und Weise der Gebäudeeinleitung nicht entscheidend sei, weil das Grundstück der Kläger mit Wasser geflutet worden wäre, wäre die Gebäudeeinleitung zum Zeitpunkt des Schadens noch nicht baulich hergestellt gewesen, sind des Weiteren schlicht nicht nachvollziehbar. Diesen Bereichen der klägerischen Argumentation braucht demnach schon aus diesen Gründen nichts entgegen gesetzt werden.
3.2. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, dass es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (RIS-Justiz RS0021694, RS0021716). Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (RS0109226). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten (RS0021694 [T3]). Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik entspricht, betrifft keine Rechtsfrage, sondern den Tatsachenbereich (RS0048339).
Zum Einwand der Kläger, die Verlegung der Glasfaserleitung sei nicht vertragsgemäß erfolgt, ist unter Berücksichtigung obiger Grundsätze auszuführen, dass das Erstgericht unmissverständliche Feststellungen zu den Vertragsverhandlungen und daraus resultierend zum zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsumfang getroffen hat (US 6 zweiter Abs.). Demnach hat der Vertreter der Beklagten im Zuge der Verhandlungsgespräche ausdrücklich erwähnt, dass die Beklagte ihre Leistungen nur bis zur Grundstücksgrenze der Kläger erbringen werde und die weitere Einleitung Sache der Kläger sei. Dem haben die Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt selbst zwei Jahre später bei der tatsächlichen baulichen Umsetzung nicht widersprochen, sondern – im Gegenteil – die Gebäudeeinleitung selbständig ohne Beteiligung der Beklagten vorgenommen (US 7 vorletzter Abs., US 8 dritter Abs.). Für den gegenständlichen Werkvertrag kann daher auf Basis der getroffenen erstrichterlichen Feststellungen zwanglos davon ausgegangen werden, dass lediglich die Herstellung einer Glasfaserleitung bis zur Grundstücksgrenze der Kläger vereinbart war, welche seitens der Beklagten auch (unstrittig) lege artis hergestellt wurde. Aus der Vertragserfüllung hinsichtlich der Hauptleistungspflicht kann der Beklagten somit kein Vorwurf gemacht werden.
3.3. Fraglich bleibt in casu somit, ob die Beklagte (als vertragliche Nebenverpflichtung) eine uU unterlassene Warn- und Hinweispflicht hinsichtlich der erforderlichen wasserdichten Ausführung der an die Leistungen der Beklagten anschließenden Gebäudeeinleitung des Glasfaserkabels bzw. bezüglich einer möglichen wasserführenden Eigenschaft des Schutzschlauches trifft.
Im werkvertragsrechtlichen Kontext normiert § 1168a ABGB eine Schadenersatzpflicht des Werkunternehmers, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Werkbesteller bereitgestellten Stoffs oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt und jener diesen (hierüber) nicht gewarnt hat. Unter „Stoff“ iSd § 1168a ABGB ist alles zu verstehen, aus dem oder mit dem das Werk herzustellen ist; auch der Grund und Boden, auf dem der Bau aufzuführen ist oder das Gebäude, an dem die Arbeit verrichtet wird, fallen darunter (RIS-Justiz RS0022045). Selbst die Vorarbeiten anderer Unternehmer oder des Bestellers, auf denen der Unternehmer bei Herstellung des Werks aufbauen muss, werden davon erfasst (RS0022045 [T11]). Eine „Anweisung“ iSd § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; das ist etwa bei der Beistellung von Bauplänen der Fall (RS0022239). Nach der Rechtsprechung (RS0021880) trifft mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“; RS0021634 [T1]). Die – auf das Gelingen des Werks abzielende – Rechtsprechung zum „technischen Schulterschluss“ geht auch im Zusammenhang mit Schutz- und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus und diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs- und Kontrollpflichten (RS0021634 [T6] = RS0021880 [T7]). Der Unternehmer ist idR aber nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Die Aufklärungspflicht geht etwa nicht so weit, dass der Werkunternehmer davon ausgehen müsste, dass sein (fachkundiger) „Vormann“ nicht fachgerecht arbeiten werde (RS0021941 [T4]). Aufklärungs- und Wahrnehmungs-(Prüf-)pflichten dürfen nicht überspannt werden und bestehen immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers (RS0022268). Den Unternehmer trifft die Beweislast dafür, dass er seiner Warnpflicht nachgekommen ist bzw. eine Warnung nicht erforderlich war (RS0017240; RS0022273). Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen (RS0022124 [T10]). Der Besteller ist daher so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte (8 Ob 75/13g).
Im vorliegenden Fall kommt § 1168a ABGB jedoch deshalb nicht zum Tragen, weil sich die darin normierte Warn- und Hinweispflicht nur auf Umstände aufseiten des Bestellers bezieht und (nur) das Misslingen des Werks (des Werkunternehmers) betrifft. Letzterer Umstand ist hier aber nicht eingetreten, zumal der Beklagten kein „Stoff“ von den Klägern bereitgestellt wurde und sie auch sonst keinerlei Anweisung zur konkreten Umsetzung durch diese erhalten hat. Aufgrund allgemeiner (sonstiger nebenvertraglicher) Schutz- und Sorgfaltspflichten kann der Unternehmer jedoch auch sonst verpflichtet sein, den Besteller zu „warnen“ (Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1168a Rz 53; Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1168a Rz 34; Schopper in Klang³ § 1168a Rz 26).
Zum Hauptargument der Kläger in ihrer Berufung, dass ein Vertragspartner nicht davon ausgehen und auch nicht damit rechnen müsse, dass neben den bekannten Gefahren und Risiken eine völlig unerwartete Zuleitung von Wasser über einen Schutzschlauch auf sein Grundstück erfolge, unabhängig davon wie in weiterer Folge die Gebäudeeinleitung erfolge, ist zunächst zu erläutern, dass auf der einen Seite gerade nicht feststeht, dass die Zuleitung von Wasser neben – von den Klägern zwar nicht näher ausgeführten, aber wohl iSv „allgemein“ bzw. „auch technischen Laien“ zu verstehenden – „bekannten“ Gefahren und Risiken über den Schutzschlauch „völlig unerwartet“ gewesen sei. Auf der anderen Seite ist für den erkennenden Senat auch nicht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung notorisch, dass Wasserzuleitungen idR nicht über (zumindest nicht primär) wasserführende Rohre erfolgen würden. Eher wäre das Gegenteil anzunehmen, gründen Schäden durch Wassereintritte in Häusern doch für gewöhnlich auf einer wie auch immer gearteten unzureichenden Abdichtung des Kellergeschoßes etwa bei nachträglicher Einleitung von Strom oder Gas. Aus Sicht des Berufungsgerichts besteht daher bei späteren Veränderungen an der Außenhaut eines Gebäudes stets die Gefahr eines durch die bauliche Veränderung bedingten Wassereintritts, was auch einem technisch nicht versierten und baulich unerfahrenen Verbraucher klar sein hätte müssen. (Nur) Diese Gefahr hat sich gegenständlich auch verwirklicht.
Eine rechtliche Verpflichtung (auch) über eine geradezu typische und als allgemein bekannt vorauszusetzende Gefahrenneigung zu warnen – noch dazu eine die eigenen Leistungen nicht (mehr) unmittelbar tangierende – besteht selbst gegenüber Verbrauchern nicht und ist auch dem Vertragswortlaut (Beilage ./B) nicht zu entnehmen.
Die Beklagte durfte nach den (unbekämpften) Feststellungen zudem davon ausgehen, dass sich die Kläger für die weitere Durchführung der Gebäudeeinleitung eines hiezu befähigten Fachunternehmens bedienen würden, weil die Kläger dies zuvor bereits einmal getan haben (US 5 letzter Abs. f), dieser Umstand der Beklagten bekannt war (US 6 zweiter Abs.) und dies überdies auch den üblichen Gepflogenheiten entspricht (US 8 vorletzter Abs.).
Es gab daher keine aus einer sonstigen Nebenverpflichtung resultierende Veranlassung für die Beklagte, die Kläger auf eine ordnungsgemäße, d.h. wasserdichte Gebäudeeinleitung im Allgemeinen und damit zwingend zusammenhängend auf die Eigenschaft einer möglichen Wasserführung des Schutzschlauches im Speziellen hinzuweisen. Die die mit der Klage geltend gemachten Schäden verursachende, nicht ordnungsgemäße Abdichtung der von den Klägern als fachliche Laien selbständig ohne Hinzuziehung eines hiezu befähigten Fachunternehmens vorgenommenen Gebäudeeinleitung des Glasfaserkabels fällt demnach ausschließlich in die Risikosphäre der Kläger selbst und somit nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten.
3.4. Zu den von den Klägern im Übrigen (ausdrücklich und implizit) relevierten sekundären Feststellungsmängeln ist im Übrigen noch wie folgt zu erläutern:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317).
Soweit die Kläger die „Feststellung“ vermissen, dass die Beklagte eine vertragliche Hinweispflicht betreffend den wasserführenden Schutzschlauch treffe, sind sie darauf zu verweisen, dass es sich dabei um keinen dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Umstand handelt, sondern vielmehr um eine keiner Feststellung zugänglichen rechtlichen Beurteilung (s. dazu bereits die vorstehenden Ausführungen).
Insofern die Kläger (zutreffend) darauf abstellen, dass der Inhalt der Verlegerichtlinien zum Vertragsabschlusszeitpunkt nicht feststellbar sei, ist ihnen zu entgegnen, dass das Erstgericht diesen Umstand – wenngleich disloziert in der Beweiswürdigung (US 10 vierter Abs.) – so aber bereits festgestellt hat, weshalb die Feststellungsgrundlage einerseits nicht mangelhaft sein kann, und es andererseits auf die Verlegerichtlinien aus rechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht ankommt, weil auf diese im Vertrag der Streitteile seitens der Beklagten erst gar nicht ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Beilage ./B). Einer allfällig bestehenden Warn- und Hinweispflicht gegenüber den Klägern als Verbrauchern wäre die Beklagte damit somit ohnehin keinesfalls rechtswirksam nachgekommen.
Die Kläger behaupteten (im Rahmen ihrer Mängelrüge) darüber hinaus (in Wahrheit) auch einen sekundären Feststellungsmangel zur Frage, ob bei ordnungsgemäßer Errichtung der Hauseinführung der Glasfaserleitung der Schaden unterblieben wäre oder ob selbst bei ordnungsgemäßer Errichtung der Schaden dennoch eingetreten wäre. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass dies keiner weiteren Prüfung bedarf, zumal das Erstgericht einerseits ausdrücklich festgestellt hat, dass der Schaden auf die fehlerhafte Anbringung des Schlauches zurückzuführen ist (US 8 vierter Abs.) – wäre die Anbringung ordnungsgemäß erfolgt, wäre somit kein Schaden aufgetreten; die Kausalität wurde daher klar bejaht – und die Kläger andererseits keinen hinreichend konkretisierten Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Verfahren erster Instanz erhoben haben. In ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 16. Mai 2024, auf den die Kläger in ihrer Berufung nunmehr referenzieren, haben sie iZm einer vermeintlich verletzten Hinweispflicht betreffend die Wasserführung der Leerverrohrung lediglich in einem Nebensatz vorgebracht, dass die Leerverrohrung bereits außerhalb des Grundstücks eine derart große Menge an Wasser geführt habe, dass „selbst bei einer anderen Variante der Hauseinführung es trotzdem zu einem Wassereintritt in das Gebäude gekommen wäre, da der Schutzschlauch immer bis zum Gebäude geführt“ werde (ON 7, Pkt. I.e., S. 4 letzter Abs.). Wenngleich der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht ausdrücklich erhoben werden muss (RIS-Justiz RS0126332), stellen die Kläger damit jedoch mit keinem Wort auf eine allgemeine Alternativlosigkeit im konkreten Fall ab, sondern beziehen sich allein auf den – nach den auf den Ausführungen des hiezu beigezogenen Sachverständigen basierenden Feststellungen des Erstgerichts allerdings nicht entscheidungswesentlichen – technischen Umstand, dass der Schutzschlauch immer bis zum Gebäude geführt werde. Schadenskausal war in concreto ausschließlich, dass die Gebäudeinleitung durch die Kläger nicht wasserdicht ausgeführt wurde und eben nicht, dass der Schutzschlauch bis zum Gebäude geführt wurde. Dem in dieser Hinsicht nun neuen Tatsachenvorbingen in Bezug auf die erstmals in der Berufung behauptete allgemeine Unvermeidbarkeit des Schadens für die Kläger selbst bei ordnungsgemäßer (iSv wasserdichten) Ausführung der Gebäudeeinleitung steht daher das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen (vgl. RS0042025; RS0041965 [T3]; RS0016473 [T1, T9, T12]; RS0042011; RS0041965). Die in weiterer Folge monierte vermeintlich überraschende Rechtsansicht des Erstgerichts liegt dadurch ebenso wenig vor.
Der ebenso in der Mängelrüge implizit relevierte sekundäre Feststellungsmangel betreffend die Hinweispflicht betreffend die mögliche Wasserführung des Schutzschlauchs liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich dabei (abermals) um eine reine Rechtsfrage handelt, die einer Feststellung nicht zugänglich ist. Weitere Erläuterungen hiezu erübrigen sich somit.
Demnach kommt auch der Rechtsrüge der Kläger zusammengefasst keine Berechtigung zu. Die Entscheidung des Erstgerichts erfolgte somit zu Recht, weshalb die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
4. Es entspricht dem erkennbaren Willen des Erstgerichts, dass es das gesamte Klagebegehren abweisen wollte, was unmissverständlich aus der Entscheidungsbegründung erhellt, weshalb der erstgerichtliche Spruch zufolge des eindeutigen Rechtsfolgewillens des Erstgerichts in Form einer Maßgabebestätigung insofern abzuändern war, als die sowohl vom Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung (s. US 2 vierter Abs.) als auch von den Parteien im Berufungsverfahren gänzlich unbeachtet gebliebene, im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 6. Juni 2024 (ON 10.1, S. 2 letzter Abs. f) jedoch erfolgte zweite (und letzte) Klagsausdehnung um 17 Cent sowie das zuletzt verfolgte Zinsenbegehren bei der Abweisung des Klagebegehrens zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 und 46 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Der Umstand, dass ein gleichgelagerter (oder ähnlicher) Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden sein mag, bedeutet noch nicht, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen Bedeutung vorliegt (RIS-Justiz RS0110702; RS0107773; RS0102181). Ebenso ist die Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht revisibel (RS0042963).
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