OLG Linz 10Bs251/25w

10Bs251/25wCourt of AppealNov 19, 2025

Full text

OLG Linz 10Bs251/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00251.25W.1119.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) über den Einspruch des C* D* gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 30. Juni 2025, St* (= ON 315 in Hv* des Landesgerichts Salzburg), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist in Ansehung des C* D* rechtswirksam.

Begründung

Begründung:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption legt mit zitierter Anklageschrift – soweit für das Einspruchsverfahren entscheidungswesentlich – dem Drittangeklagten C* D* das Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zur Last.

Demnach sollen zwischen Mai 2017 und März 2020 in E* A* B*, F* G*, C* D* und H* I* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtsmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) durch die wahrheitswidrigen Behauptungen, es würden bei den beworbenen Finanzprodukten der Plattformen J* bzw K* (** D* Asset Management) – nämlich "Forex", "EURO Wings", "BITCOIN Wings", „BITCOIN Element Boxes“ sowie „COINSAFE“ – gute Gewinnchancen mit hoher Rendite bestehen, es sei die Auszahlungswilligkeit und -fähigkeit von J*/K* hinsichtlich der überlassenen Vermögenswerte und der versprochenen, im System ersichtlichen vermeintlichen Gewinne gegeben sowie es sei die K* ein professioneller, unabhängiger Finanzdienstleister, der auf Basis der angegebenen Risikobereitschaft und Finanzerfahrung im Sinne der Kunden bestmöglich investiere, wobei sie verschwiegen, selbst hinter K*/J* zu stecken, dass beträchtliche Gelder an die Angeklagten abflossen und sie zur Durchführung der Geschäfte gar nicht befugt waren, somit durch Täuschung über Tatsachen, 2.360 Anleger in 8.846 Fällen zur Überweisung von Bitcoins bzw Giralgeld im Gesamtausmaß von rund EUR 23,4 Mio, somit zu Handlungen verleitet haben, die diese Anleger im genannten, somit EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt haben.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der auf § 212 Z 2 und Z 3 StPO gestützte Einspruch des Drittangeklagten (ON 317.2). Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2025 den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.

Der Einspruch ist nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht hat bei einem rechtzeitigen und formgerechten Anklageeinspruch von Amts wegen alle Einspruchsgründe zu prüfen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO Vor §§ 210–215 Rz 47ff).

Ein Mangel nach § 212 Z 1 StPO läge dann vor, wenn sich aus dem angeklagten Lebenssachverhalt (überhaupt) keine gerichtlich strafbare Handlung ableiten ließe oder sonst ein rechtlicher Grund vorläge, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde. Der dem Einspruchswerber in der Anklageschrift zur Last gelegte Lebenssachverhalt ist – wenn er sich so ereignet haben sollte, also hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer aaO § 212 Rz 4) – unter den Tatbestand des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB zu subsumieren (§ 212 Z 1 erste Variante StPO); sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (insb materiell-rechtliche Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe; § 212 Z 1 zweite Variante StPO) werden im Einspruch nicht behauptet und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt daher nicht vor.

Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht gegeben.

Nach § 212 Z 2 StPO steht dem Angeklagten ein Einspruch zu, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachtes trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um seine Verurteilung auch nur für möglich zu halten und wenn von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO) nur dann in Betracht, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit der Tatverdacht nicht ausreicht, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Einspruchsgericht kommt hier gleichsam lediglich eine Missbrauchskontrolle zu. Der Bereich zwischen Verurteilungsmöglichkeit und wahrscheinlichkeit berechtigt das Oberlandesgericht bei ausermitteltem Sachverhalt nicht zu einer endgültigen Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer aaO § 212 Rz 19).

§ 212 Z 3 StPO findet hingegen nur dann Anwendung, wenn irgendeine Möglichkeit besteht, Zweifel durch weitere Beweisaufnahmen auszuräumen und käme dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden Ermittlungen eine solche erwartet werden könnte. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien, bei der Gegenüberstellung, mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50% betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist. Bei der Verurteilungswahrscheinlichkeit kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht an und nicht auf Rechtsfragen. Der Tatverdacht muss sich jedoch nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden. Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer aaO § 212 Rz 14ff). Während im Fall des § 212 Z 2 StPO das Oberlandesgericht das Verfahren einzustellen hat (§ 215 Abs 2 StPO), ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 212 Z 3 StPO berufen, die Anklageschrift zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückzuweisen (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4).

Abstellend auf diese Grundsätze reichen nach Gegenüberstellung der belastenden und entlastenden Indizien - bei hinreichend geklärtem Sachverhalt und ausreichend vorhandener Grundlage an Ermittlungsergebnissen - Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts aus, um mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Drittangeklagten erwarten zu können.

Die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption stützt ihren Vorwurf unter anderem auf die unbedenklichen Schlussfolgerungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. L*, der in seinem Gutachten sowie in seinem Ergänzungsgutachten (ON 269.2, ON 302.2) zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass die den Anlegern versprochenen Renditen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die Investitionen von K* bzw J* nicht erwirtschaftet werden hätten können. Das Geschäftsmodell von J* und K* betreffend die Ein- und Auszahlungen von und an Anleger wurde faktisch wie ein „Schneeballmodell“ umgesetzt (AS 190f in ON 269.2, AS 99 in ON 302.2), und es standen die von K* bzw J* für die „Wings„-Produkte sowie das Produkt „BITCOIN Element Boxes“ zugezählten Renditen in keinem Zusammenhang mit realisierten Renditen aus den getätigten Investitionen. Aus Sicht des Sachverständigen ist die wahrscheinlichste Ursache für die fehlende Möglichkeit weitere Rückzahlungen an Anleger zu leisten in den mangelnden Rückflüssen aus Investitionen bei gleichzeitigen Gewinnausschüttungen an einen Teil der Anleger sowie Ausgaben für Aufwendungen und erheblichen Zahlungen in die Sphäre der Angeklagten zu finden (AS 188 in ON 269.2). Nach seiner Expertise handelte es sich bei den (wenigen und alsbald eingestellten) Investitionen, die K* bzw J* getätigt hatten, um hochriskante Einzelinvestitionen, mit deren Erfolg nur bei Eintritt von mit hohem Risiko behafteten Zufällen gerechnet werden konnte. Selbst für den unwahrscheinlichen Erfolgsfall hätten aber diese aktenkundigen Investitionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausgereicht, um die zugewiesenen Renditen zu decken. In der Gesamtschau ergab sich zudem, dass nicht die Verluste durch die Investitionen bei M* und N* zu dem Zusammenbruch des Systems von K* bzw J* geführt haben, sondern dass die von den Investitionen entkoppelte Zuweisung der Renditen nach fixem Schema für den finanziellen Zusammenbruch verantwortlich war (AS 107 in ON 302.2). Weiters detektierte der Sachverständige Auszahlungen in bedeutendem Ausmaß an die O* GmbH (iHv EUR 832.417,91) und an die J* (iHv EUR 85.617,72), wobei beide Gesellschaften der Sphäre der Mitangeklagten zuzurechnen sind (AS 189, 192ff ON 269.2). In diesem Zusammenhang konnte auch eine direkte Zahlung iHv EUR 48.000,00 an den Drittangeklagten nachgewiesen werden (AS 194f in ON 269.2).

Den vorliegenden Tatverdacht (auch die von der Anklagebehörde angenommene Schadenshöhe und Anzahl der Geschädigten ergibt sich aus dem Gutachten; vgl AS 190ff in ON 269.2) vermag der Drittangeklagte derzeit durch die von ihm vorgebrachten Argumente im Anklageeinspruch nicht entscheidend zu relativieren. Wenn er durch Verweis auf sein Ausscheiden aus der K* im Dezember 2017 (dies unter Vorlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der K* vom 5. Dezember 2017 [ON 317.39]), auf seine Nichteinbindung in das operative Geschäft sowie auf seine ausschließliche Rolle als „Lizenzgeber“ verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Versuch, allfällig strafbare Verantwortlichkeit zu negieren, ins Leere geht. Zu Recht führt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption nämlich in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2025 ins Treffen, dass eine Beendigung der faktischen Verfügungsmacht des Drittangeklagten über die K* per Ende 2017 mit dem Akteninhalt nicht einhergeht. So lässt sich seine (während des angeklagten Tatzeitraums andauernde) enge Einflechtung in die inkriminierten Handlungen bereits aus den Angaben der Mitangeklagten ableiten. A* B* gab im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei etwa an, dass „alle anderen“ (darunter auch der Drittangeklagte, der dreimal pro Woche das Büro in E* aufsuchte) von den Investitionsentscheidungen Bescheid wussten (AS 8, 12 in ON 120). Der Mitangeklagte B* bestätigte – entgegen dem Vorbringen des Einspruchswerbers - ausdrücklich, dass der Drittangeklagte in die Geschäfte nicht nur durch Zurverfügungstellung seines Namens eingebunden war, sondern sich „mit den Investitionen mitbeschäftigt“ habe (AS 14 in ON 120). Derartiges wurde auch vom Zweitangeklagten F* G* geschildert, der bei seiner polizeilichen Einvernahme angab, dass der Drittangeklagte für die K* Geschäftsführerentgelt bezog und stets durch A* B* über deren Investitionen informiert wurde (AS 7 in ON 121). Auch F* G* beschrieb eine enge Einbindung des Drittangeklagten in die Geschäftsgebahrung von J* bzw K* und dass dieser zwei bis drei mal pro Woche an Geschäftstreffen, bei denen auch B*, G* und fallweise I* zugegen waren, teilgenommen hat (AS 10 in ON 121). Die Rolle des P* Q* lag – laut Aussage G* (AS 17 in ON 121) – lediglich darin, „umzusetzen, was der Drittangeklagte von ihm verlangt hat“. Auch der Mitangeklagte H* I* schilderte anlassbezogene Teilnahmen des Drittangeklagten an Besprechungen (wenn auch in geringerer Anzahl), die insb dazu dienten „das laufende Geschäft zu führen“ und immer dann erfolgten, wenn Fragen zu klären waren (AS 27 in ON 166).

In Ansehung dieser Beweisergebnisse lassen weder die Einschätzung des Zeugen R* zur Organisationsstruktur der J* bzw K* (bei ihm handelt es sich bloß um einen Zeugen vom Hörensagen; AS 191ff in ON 48), noch die Berufung des Drittangeklagten auf seine (formelle) Befreiung von der Geschäftsführerfunktion bei der K* durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der K* vom 5. Dezember 2017 hinreichende Zweifel an seiner engen Einflechtung in das fraudolose Investitionsgeschehen begründen. Hinzu kommt, dass nach dem vorliegenden E-Mail Verkehr der Drittangeklagte offensichtlich zumindest bis Mai 2019 als Ansprechperson der K* auftrat (insb AS 114, 118, 157, 161, 168, 171, 178, 273, 298 im ON 306.2) und noch am 15. Mai 2019 von P* Q* bevollmächtigt wurde, die K* umfassend zu vertreten (AS 32 in ON 4.2, AS 6 in ON 75).

Dem weiteren Einspruchsvorbringen, insb in Bezug auf die in Abrede gestellte subjektive Tatseite (die nachvollziehbaren Darlegungen der Staatsanwaltschaft dazu finden sich auf S 24, und 25 der Anklageschrift), sein Vertrauen in die Seriosität der Geschäftsmodelle von J* und K*, auf den Beweiswert einer Bemerkung des F* G* in der E-Mail vom 25. November 2019 („Da sieht man das (sic) es reinkopiert ist“ [AS 312 in ON 306.2]) sowie auf die von ihm als unwahr dargestellten belastenden Angaben der Mitangeklagten ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Beweismittel ausreichen, den Drittangeklagten der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Gerichts vorbehalten bleiben muss, und dieser im Einspruchsverfahren nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 StPO).

Die Anklageschrift leidet auch nicht an einem wesentlichen formellen Mangel iSd § 212 Z 4 StPO.

Gegen die – ohnedies auf keine Bedenken stoßenden - Erwägungen zur inländischen Gerichtsbarkeit sowie zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht (vgl dazu die Ausführungen in der Anklageschrift S 27ff) hat der Einspruchswerber kein Vorbringen erstattet.

Der Einspruchsgrund des § 212 Z 7 StPO ist ebenso wenig wie jener des § 212 Z 8 StPO gegenständlich relevant.

Der Einspruch ist daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift hinsichtlich C* D* festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 214 Abs 1 StPO).

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