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6R314/25b•OLG Wien 6R314/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH, FN **, *, vertreten durch muhri werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, Masseverwalterin Dr. B, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8.9.2025, **–286, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Schriftsatz der Schuldnerin vom 29.9.2025 wird zurückgewiesen.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Zu I.
Die Schuldnerin brachte den aus dem Spruch ersichtlichen Schriftsatz am 29.9.2025 ein und legte damit ein Kaufanbot vom 6.9.2025 als Urkunde vor, nachdem sie am 24.9.2025 Rekurs erhoben und darin bereits auf dieses Kaufanbot Bezug genommen hatte, ohne es dem Rechtsmittel anzuschließen.
Dieses Vorgehen ist unzulässig, weil es nur eine Rechtsmittelausführung gibt. Beachtlich ist die früher bei Gericht eingelangte (RS0100170). Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RS0041666, vgl auch RS0036673). Die Verbesserung beziehungsweise Ergänzung eines Rechtsmittels ist im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nur insoweit zulässig, als das ursprüngliche Rechtsmittel insofern an einem Mangel gelitten hat (RS0036673 [T2]). Ein solcher liegt hier nicht vor.
Der Schriftsatz vom 29.9.2025 verstößt damit gegen diesen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels. Er ist daher zurückzuweisen.
Zu II.
Das Handelsgericht Wien eröffnete am 27.5.2024 den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte Dr. B* zur Masseverwalterin. Dem von der Schuldnerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 5.7.2024 zu 6 R 185/24f (Spruchpunkt I.) nicht Folge. Weitere Rekurse richteten sich bisher gegen die Bestellung bestimmter Mitglieder des Gläubigerausschusses (6 R 188/24x und 6 R 206/24v), die Unternehmensschließung (6 R 327/24p) sowie die Genehmigung von Liegenschaftsverkäufen durch die Masseverwalterin (6 R 338/24f, 6 R 118/25d, 6 R 167/25k, 6 R 296/25f uva). Auch ein Fristsetzungsantrag wurde gestellt (**).
Der Masseverwalterin wurde ein aus sechs Mitgliedern bestehender Gläubigerausschuss beigeordnet (ON 10, 32).
Die Schuldnerin ist Eigentümerin einer Vielzahl an – erheblich belasteten – Liegenschaftsobjekten. Ihr Geschäftszweig lautet auf „Erwerb, Besitz, Vermietung, Verpachtung, Verwaltung, Entwicklung und Veräußerung von Liegenschaften“. Daraus resultiert eine erhebliche Anzahl an Bestandverhältnissen. Zusammengefasst ist die Schuldnerin im An- und Verkauf sowie in der Bestandgabe von Immobilien tätig.
Unter anderem war die Schuldnerin bei Insolvenzeröffnung Eigentümerin von 8/72 Anteilen (ideeller Miteigentumsanteil) der Liegenschaft EZ *, KG , Bezirksgericht Innere Stadt Wien, bestehend aus dem Grundstück , mit der Anschrift ** (Miteigentumsanteil C). Diese Anteile sind mit Höchstbetragspfandrechten zu Gunsten der D, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (D) von EUR 6,500.000,-- und EUR 700.000,-- sowie der E (E) von EUR 4,000.000,-- belastet.
Aus dem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Mag. F*, MRICS, ergab sich zum Bewertungsstichtag 7.11.2024 ein Verkehrswert des ideellen Miteigentumsanteils C* von EUR 1,100.000,-- (./2, S.2 und S.80f zu ON 285).
Die Bekanntmachung der beabsichtigten Veräußerung des Miteigentumsanteils C* in der Ediktsdatei erfolgte durch die Masseverwalterin am 26.2.2025. Darin heisst es auszugsweise: „Zum Verkauf gelangt obengenannte Wohnung Top ** (B-LNR 27), verbunden mit dem ideellen Miteigentumsanteil (B-LNR 28). […] Weitere Informationen entnehmen Sie bitte beiliegendem Sachverständigengutachten. […]“ (./1 zu ON 285).
Im Gutachten heisst es auszugsweise (Hervorhebungen durch das Rekursgericht): „Wertermittlungsgutachten für das Wohnungseigentumsobjekt B-LNR 27, untrennbar verbunden mit W ** (320/1.436 Anteile) sowie für den ideellen Miteigentumsanteil B-LNR 28 im Ausmaß von 8/72 Anteilen an der Liegenschaft.“ In der Folge wird einerseits der Verkehrswert der Wohnung W ** und andererseits jener des ideellen Miteigentumsanteils berechnet.
Die Masseverwalterin sprach gezielt potentielle Interessenten wie Miteigentümer der Liegenschaft an. Eine Miteigentümerin gab am 15.11.2024 ein Angebot für den Miteigentumsanteil C* um EUR 500.000,-- ab (./3 zu ON 285).
Am 16.6.2025 legte die nunmehrige Käuferin ein verbindliches Kaufanbot zum vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert (./4 zu ON 285).
Die D* stimmte dem Verkauf ausdrücklich zu, die E* verzichtete auf ihr Widerspruchsrecht (./6 zu ON 285).
Die Masseverwalterin informierte die Schuldnerin mit Schreiben vom 16./17.6.2025 über den beabsichtigten Verkauf (./4, S. 2 zu ON 285).
Die Schuldnerin stimmte dem beabsichtigen Verkauf nicht zu (Schreiben vom 24.6.2025, ./5 zu ON 285). Der Verkauf zum Preis von EUR 1,100.000, sei weder wirtschaftlich vertretbar noch im Interesse der Gläubiger. Es bedürfe einer eingehenden Analyse alternativer Verwertungsmöglichkeiten. Die ideellen Anteilen seien nicht separat vermarktet, sondern nur im Inserat über die Dachgeschosswohnung erwähnt worden. Das Inserat sei seit 7.3.2025 online und werde nur von der G* (Anmerkung: G* GmbH) betreut. Ein getrennter Verkauf der ideellen Anteile von der Dachgeschosswohnung sei nachteilig, weil dadurch die derzeit bestehende 1/3-Mehrheit an der Liegenschaft aufgelöst werde, was eine Schwächung der Eigentümerposition und eine Einschränkung des Mitspracherechts zur Folge hätte. Der ursprüngliche Kaufpreis im Jahr 2019 habe EUR 1,400.000,-- betragen. Der Angebotspreis spiegle weder den Marktwert wider, noch werde er den Interessen der Gläubiger gerecht. Eine breit angelegte Vermarktung durch spezialisierte Makler und Berater hätte die Chance erhöht, noch weitere Interessenten anzusprechen. Insbesondere bei Bauträgern, Immobilienentwicklern und institutionellen Investoren bestehe eine hohe Nachfrage. Das Kaufanbot beruhe auf unvollständigen Verkaufsbemühungen nach einer kurzen Vermarktungszeit von nur 105 Tagen und unzureichender Prüfung alternativer Verkaufsstrategien.
Der Gläubigerausschuss stimmte dem beabsichtigten Verkauf in der 9. Gläubigerausschusssitzung vom 25.6.2025 ausdrücklich zu.
Der den Kaufvertrag abwickelnde Treuhänder, Rechtsanwalt Mag. H*, bestätigte den Erlag des Kaufpreises und der grundbücherlichen Nebenkosten (./7 zu ON 285).
Am 5.9.2025 langte der Antrag auf konkursgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags vom 29.7/2.9.2025, der über die ideellen Miteigentumsanteile C* zwischen der Masseverwalterin als Verkäuferin und der I* GmbH, FN **, als Käuferin zum Kaufpreis von EUR 1,100.000,-- abgeschlossen worden war, beim Erstgericht ein. Der Verkauf erfolge zu dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert. Trotz aktiver Vermarktung sei nur ein Angebot zum Verkehrswert gelegt worden. Das einzige andere Angebot liege unter der Hälfte des nunmehrigen Kaufpreises. Die Masseverwalterin habe das Kaufanbot der Mitbietenden zur Kenntnis gebracht. Diese habe kein Überbot gelegt. Es sei nicht gelungen, den Miteigentumsanteil gemeinsam mit der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Eigentumswohnung W ** zu verkaufen. Die Wohnung stehe nach wie vor zum Verkauf. Nach Einschätzung des Sachverständigen und der Maklerin bestehe keine negative Preisauswirkung, wenn der Miteigentumsanteil separat verkauft werde. Die Beiziehung mehrerer Makler könnte Zweifel an der Seriosität des Angebots aufkommen lassen und abschreckend und verwirrend wirken. Dass die Miteigentümerin trotz ihres Interesses, keinen anderen Miteigentümer zu haben, kein höheres Angebot gelegt habe, und nach Monaten kein weiteres Angebot eingelangt sei, unterstreiche die Zweckmäßigkeit des Verkaufs.
Mit dem angefochtenen Beschluss genehmigte das Erstgericht diesen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von EUR 1,100.000,-- gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO. Der erzielte Kaufpreis entspreche der derzeitigen Marktlage. Die Hypothekargläubiger hätten der Verwertung zu diesem Kaufpreis ebenso zugestimmt wie der Gläubigerausschuss. Die beabsichtigte Veräußerung sei seit 26.2.2025 in der Ediktsdatei veröffentlicht gewesen. Trotz aktiver Bewerbung durch eine Maklerin und gezieltem Ansprechen potentieller Interessenten durch die Masseverwalterin habe lediglich die Käuferin ein verbindliches Angebot zu dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert gelegt. Die Insolvenzverwalterin habe der Schuldnerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 118 Abs 1 IO). Die Schuldnerin habe dem Verkauf nicht zugestimmt. Ihr sei entgegenzuhalten, dass sie keinen besseren Käufer namhaft gemacht habe, der ein konkretes Angebot gelegt hätte. Eine gemeinsame Verwertung der Eigentumswohnung W ** und des Miteigentumsanteils habe nicht bewirkt werden können, weil dafür kein einziges Angebot gelegt worden sei. Es sei demnach ein Erfolg, wenn der bloße Miteigentumsanteil zum Verkehrswert verkauft werden könne. Der Preis, zu dem der Anteil von der Schuldnerin erworben worden sei, spiegle nicht die aktuelle Marktlage wieder. Der Kaufpreis sei erlegt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Schuldnerin mit dem Abänderungsantrag, dem Kaufvertrag die konkursgerichtliche Genehmigung zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. 1 Grundsätzlich fällt die Verwertung der Insolvenzmasse in die Kompetenz des Insolvenzverwalters (§ 114 Abs 1 S 1 IO). Unabhängig vom Wert unterliegt jede freiwillige Veräußerung (oder Verpachtung) einer unbeweglichen Sache, insbesondere einer Liegenschaft, jedenfalls der insolvenzgerichtlichen Genehmigung gemäß § 117 Abs 1 Z 3 IO (Jelinek in KLS2 § 117 IO Rz 35).
Die gerichtliche Genehmigung erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters. Dem Antrag anzufügen ist der Beschluss des Gläubigerausschusses, die Stellungnahme des Schuldners oder ein Bericht über die Gründe ihres Unterbleibens (vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 55). Das Insolvenzgericht entscheidet auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4, § 117 KO Rz 55 mwN; Jelinek, aaO § 117 IO Rz 57ff, mwN).
1. 2 Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerungshandlungen des Insolvenzverwalters ist deren Gesetzmäßigkeit sowie deren Zweckmäßigkeit, namentlich, ob sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, aber auch des Schuldners Rechnung tragen, zu prüfen (Mohr, IO11 § 117 E 43 f; vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 1).
2. 1 § 118 Abs 1 IO sieht vor, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner Gelegenheit zu geben hat, sich zu den in den §§ 116 und 117 IO bezeichneten Angelegenheiten zu äußern, und dass er das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen hat. Dafür hat der Insolvenzverwalter den Schuldner unter Setzung einer Frist, deren Länge nach der Dringlichkeit des Vorhabens zu bestimmen ist, zur Äußerung über das konkrete Vorhaben aufzufordern (Jelinek in KLS2 § 118 Rz 6 f). In der Regel reichen dafür acht Tage (Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, InsR4 § 118 KO Rz 9 und 11). Es genügt, dem Schuldner den wesentlichen Inhalt des Geschäfts darzulegen (Mohr, IO11 § 118 E 2).
2. 2 Nach Abs 2 leg cit hat auch das Insolvenzgericht dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und im Hinblick auf Abs 1 noch geboten ist, Gelegenheit zur Äußerung (§ 259 Abs 3 IO) zu geben. Das Gericht hat dem Schuldner daher gemäß § 118 Abs 2 IO nur dann nochmals Gehör zu gewähren, wenn dies durch den Insolvenzverwalter nicht oder nicht ausreichend erfolgte, weil ihn etwa der Insolvenzverwalter unzureichend informiert oder ihm eine zu kurze Äußerungsfrist gesetzt hat (Kodek, aaO § 118 KO Rz 14, 15 und 18; vgl Jelinek, aaO § 117 IO Rz 56; vgl OLG Graz 3 R 222/22z, OLG Wien 6 R 118/25d und 6 R 197/25k). Die Anhörung des Schuldners dient einerseits einer Informationsgewinnung im Gläubigerinteresse, andererseits der Wahrung der Interessen des Schuldners (vgl Jelinek, aaO § 118 IO, Rz 3 und 4; OLG Innsbruck 1 R 87/23p; OLG Wien 6 R 118/25d und 6 R 197/25k).
2. 3 Soweit die Schuldnerin in ihrem Rekurs geltend macht, ihr sei keine Möglichkeit zur Äußerung gemäß § 118 Abs 2 IO gegeben worden, obwohl eine solche rechtzeitig möglich gewesen wäre, ist ihr das Schreiben der Masseverwalterin vom 16.6.2025 entgegenzuhalten, mit dem sie über das dem gegenständlichen Kaufvertrag zugrunde liegende Angebot informiert wurde, sowie ihr ablehnendes Antwortschreiben vom 24.6.2025. Da es ausreicht, dem Schuldner den wesentlichen Inhalt des Geschäfts darzulegen (Mohr, IO11 § 118 E 2), wie es im Schreiben der Masseverwalterin vom 16.6.2025 erfolgte, war das Erstgericht zu einer weiteren Anhörung nicht verpflichtet.
3. Die Schuldnerin wendet in ihrem Rekurs im Wesentlichen im Hinblick auf den vereinbarten Kaufpreis von EUR 1.100.000,-- und die getrennte Verwertung der ideellen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft sowie des Wohnungseigentumsobjekts Top ** die „nicht bestmögliche Verwertung“ ein. Der gegenständliche Kaufvertrag widerspreche der Marktlage. Das Objekt besitze erhebliches Potential. Im urbanen Bereich bestehe bei entsprechender Vermarktung eine hohe Nachfrage bei ausländischen Investoren, Bauträgern und Immobilienfonds. Für einen umfassenden und marktgerechten Verkaufsprozess sei die Vermarktung über eine einzige Immobilienmaklerfirma in einem Zeitraum von nur 105 Tagen nicht zielführend gewesen. Die Masseverwalterin hätte einen spezialisierten Immobilienmakler oder Immobilienberater für eine strategische Vermarktung beizuziehen gehabt. Die ideellen Miteigentumsanteile seien nicht gesondert angeboten und vermarktet worden, sondern nur gemeinsam mit der Dachgeschosswohnung. Der getrennte Verkauf sei nachteilig, weil die derzeitige 1/3 Mehrheit an der Liegenschaft aufgelöst werde und damit eine Schwächung der Eigentümerposition und eine Einschränkung der Mitwirkungs- und Mitspracherechte verbunden sei. Der Verkauf erfolge zum Nachteil der Gläubiger. Die Verkaufsbemühungen der Masseverwalterin seien unvollständig geblieben. Der Schuldnerin liege ein finanziertes Kaufanbot über EUR 1.215.000,-- vor, was belege, dass bei sachgerechter und marktüblicher Vermarktung ein höherer Verwertungserlös erzielbar sei. Eine kurze Verkaufsdauer schaffe bei Interessenten den Eindruck, dass ein rascher Verkaufsabschluss im Vordergrund stehe, was die Käufer ausnutzen würden, um niedrigere – unter dem Marktwert liegende – Angebote abzugeben.
Dem Rekurs waren keine Bescheinigungsmittel – insbesonders nicht das höhere Kaufanbot – angeschlossen.
4. 1 Mit diesem Vorbringen wendet sich die Schuldnerin gegen die Zweckmäßigkeit der gegenständlichen Veräußerung.
4. 2 Die Verwertung der Insolvenzmasse ist eine der grundsätzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters (§§ 114 Abs 1, 180 Abs 2 IO). Diese hat unter abgestufter Mitwirkung der dazu sonst noch berufenen Organe des Insolvenzverfahrens außerhalb des kridamäßigen Versteigerungsverfahrens nach rein marktorientierten geschäftlichen Grundsätzen möglichst rasch und frei von bürokratischen Hemmnissen zu erfolgen. Dieses Postulat verträgt sich mit der Einräumung einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wirtschaftlicher Entscheidungen im Instanzenzug grundsätzlich nicht. Die Insolvenzordnung bestimmt auch den Zeitpunkt der Verwertung der Masse nicht. Es obliegt allein dem Insolvenzverwalter, diesen unter Beachtung seiner in § 81 IO umschriebenen Pflichten unter Anwendung der durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotenen Sorgfalt (§ 1299 ABGB) festzusetzen. Er hat dabei die vom Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten zu beachten, wobei jedoch die Insolvenzordnung immer wieder Ausnahmen zulässt, um eine möglichst flexible, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasste Vorgangsweise zu ermöglichen (8 Ob 2294/96b).
Zweck der besonderen Genehmigungserfordernisse und der Veröffentlichungspflicht ist ein Schutz vor einer Verschleuderung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten (Kodek, aaO § 117 KO Rz 1 ff).
4. 3 Fraglich ist (zumal die IO abgesehen von den verpflichtenden Verfahrensschritten des § 117 Abs 2 und 3 IO keine einschlägigen Handlungsgebote vorsieht), wann konkret eine Unzweckmäßigkeit anzunehmen ist bzw welche Maßnahmen von den Insolvenzorganen zur Erzielung einer Zweckmäßigkeit zu treffen sind (Nunner-Krautgasser, Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]).
Zweckmäßigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn das Angebot deutlich über dem Schätzwert oder zumindest nicht unter dem Schätzwert liegt und eine andere Verwertungsart nicht vorteilhafter gewesen wäre. Unzweckmäßig kann das Vorhaben sein, wenn der Preis nicht angemessen ist oder die Angemessenheit nicht beurteilt werden kann. Weitere Anhaltspunkte sind aus der Rsp zu Rekursen zu gewinnen, mit denen versucht wird, einem nachträglichen Überbot zum Durchbruch zu verhelfen (Jelinek, aaO § 117 IO Rz 58; Kodek, aaO § 117 Rz 54). Dies kann jedoch stets nur im Einzelfall beurteilt werden.
Ein Preis kann auch dann angemessen sein, wenn der gerichtliche Schätzwert deutlich höher liegt. Dieser kann nämlich für die Beurteilung der Angemessenheit des Kaufpreises nicht allein maßgebend sein (Mohr, IO11 § 117 E 51). Wesentlich ist, dass die Beurteilung der Zweckmäßigkeit nicht zu einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen darf (Nunner-Krautgasser, Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]; 8 Ob 2294/96b).
4. 4 Dem Konzept des Insolvenzverwalters muss von einem die Zweckmäßigkeit bestreitenden Rekurswerber ein überprüfbar besseres Konzept gegenübergestellt werden, wenn sich nicht schon aus dem Akteninhalt ergibt, dass die beabsichtigte Maßnahme nachteilig für die Masse ist. Es muss eine konkrete, die Erzielung eines höheren Erlöses versprechende Verkaufsgelegenheit angeführt werden (Kodek, aaO § 117 KO Rz 65; Mohr, IO11 § 117 E 46; vgl auch Nunner-Krautgasser, Zum nachträglichen Überbot im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren, ZIK 2017/164 [128]; 8 Ob 2294/96b). Bspw reicht die bloße Behauptung, es hätten sich bei Ankündigung des beabsichtigten Verkaufs in den Medien und Durchführung neuerlicher Schätzungen bessere Anbote ergeben, daher bei weitem nicht aus, Zweifel an der Zweckmäßigkeit einer vom Gläubigerausschuss mehrheitlich beschlossenen Maßnahme zu erwecken (vgl 8 Ob 2294/96b). Auch der Hinweis auf weitere Kaufinteressenten steht der Genehmigung nicht entgegen, wenn kein Finanzierungsnachweis dieser Bieter vorliegt (Mohr, IO11 § 117 E 55).
5. Für den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus folgendes:
5. 1 Zu ihrem gesamten Vorbringen hat die Schuldnerin keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten. Das erst nach Erhebung des Rekurses vorgelegte Kaufanbot vom 6.9.2025 ist unbeachtlich. Selbst wenn man die nachträgliche Urkundenvorlage noch berücksichtigen würde, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen, weil zu diesem Kaufanbot kein Finanzierungsnachweis beigebracht wurde und damit dessen Finanzierung nicht gesichert wäre.
5. 2 Der wirtschaftliche Einbruch am Immobilienmarkt ist ebenso allgemein bekannt wie die daraus resultierenden Schwierigkeiten im Geschäftszweig der Schuldnerin. Die Behauptung, es hätte ein signifikant höherer Verwertungserlös erzielt werden können, bleibt selbst unter Berücksichtigung des mit der Eingabe vom 29.9.2025 vorgelegten Kaufangebots unbelegt, weil bei diesem die Finanzierung sichergestellt gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sich das Angebot vom 6.9.2025 auch nicht auf den hier gegenständlichen ideellen Miteigentumsanteil C*, sondern den „Wohnungseigentumsanteil (WE-Anteil) an **“ bezieht und damit auch kein vergleichbares Angebot vorliegt.
5. 3 Welche „lukrativeren Käuferschichten“ nach Ansicht der Schuldnerin zu kontaktieren gewesen wären, bleibt ebenso unsubstantiiert wie die Behauptungen, dass eine internationale Vermarktung einen höheren Erlös erbracht hätte und ein getrennter Verkauf der Dachgeschosswohnung und der ideellen Anteile nachteilig sei. Eine negative Auswirkung auf die Preisbildung hat die Rekurswerberin nicht behauptet und ergibt sich diese auch nicht aus dem Akt. Vielmehr gehen der Sachverständige und die Maklerin nicht von einer solchen aus. Die pauschale Behauptung der Schuldnerin, ein getrennter Verkauf würde die Eigentümerposition schwächen und führe zu einer Einschränkung der Mitwirkungs- und Mitspracherechte, lässt offen, worauf sich dieses Argument bezieht, ob auf den verkauften Miteigentumsanteil oder auf die Masse, zu der die nach wie vor nicht verkaufte Dachgeschosswohnung zählt, an der Wohnungseigentum begründet ist. Aus dem Akt ergibt sich jedenfalls keine Nachteiligkeit für die Masse, die einem getrennten Verkauf der ideellen Miteigentumsanteilen entgegenstünde, zumal für einen gemeinsamen Verkauf beider Objekte kein einziges Angebot gelegt wurde.
5. 4 Die Masseverwalterin hat ihre Verkaufsbemühungen transparent und nachvollziehbar dargelegt. Diese können keineswegs als unvollständig beurteilt werden.
Zutreffend ist, dass allein aus dem Veröffentlichungstext im Edikt der Eindruck entstehen konnte, der ideelle Miteigentumsanteil werde nur zusammen mit der Dachgeschosswohnung Top ** verkauft („Zum Verkauf gelangt obengenannte Wohnung, Top ** (B-LNR 27), verbunden mit dem ideellen Miteigentumsanteil (B-LNR 38). …“). Der Text verweist jedoch für weitere Informationen auf das veröffentlichte Sachverständigengutachten, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einerseits die Eigentumswohnung W ** zum Verkehrswert von EUR 4,760.000,-- und andererseits der ideelle Miteigentumsanteil zum Verkehrswert von EUR 1,100.000,-- angeboten werden. Da bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass sich Interessenten an einer Liegenschaft das online bereitgestellte Bewertungsgutachten zumindest auszugsweise anschauen, lag keine unsachgemäße Vermarktung vor.
Warum der Rekurswerber die Information der Liegenschaftsmiteigentümer über die Möglichkeit des Erwerbs der ideellen Miteigentumsanteile der Schuldnerin anzweifelt, bleibt offen, liegt doch ein Angebot einer Miteigentümerin vor. Daraus, dass andere Miteigentümer kein Angebot gelegt haben, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie wären nicht informiert worden.
Die intensiven Verkaufsbemühungen der Masseverwalterin haben entgegen der Argumentation der Schuldnerin gezeigt, dass trotz aktiver Vermarktung durch eine Immobilienmaklerin und Kontaktierung von Miteigentümern nur ein Angebot für die ideellen Miteigentumsanteile zum vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert erzielt werden konnte.
5. 5 Auch in ihrer Argumentation zur Dauer der Vermarktung behauptet die Schuldnerin lediglich, dass eine bessere Verwertung möglich gewesen wäre. Eine Bescheinigung dazu bleibt sie aber ebenso schuldig wie substantiierte Anhaltspunkte für eine „bessere“ Verwertung. Ihr Argument, die Vermarktungsdauer von 105 Tagen sei zu kurz, ist schon dadurch widerlegt, dass die Veröffentlichung des beabsichtigten Verkaufs in der Ediktsdatei ohnehin für einen längeren Zeitraum, nämlich zwischen 25.2.2025 und 20.10.2025 erfolgte.
6. Zusammengefasst stellte die Schuldnerin dem Konzept der Masseverwalterin kein überprüfbar besseres Konzept gegenüber, sondern stellte nur unsubstantiierte Behauptungen auf. Auf die allgemein bekannte problematische Situation am Immobilienmarkt kann verwiesen werden. Das Rekursgericht hegt keine Bedenken, dass die Verwertungsbemühungen der Masseverwalterin und der vorliegende Kaufvertrag nicht dem Gebot der Zweckmäßigkeit entsprechen. Dem Rekurs bleibt ein Erfolg daher versagt.
7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO.
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