OLG Graz 1Bs141/25g

1Bs141/25gCourt of AppealNov 21, 2025

Full text

OLG Graz 1Bs141/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0010BS00141.25G.1121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), die Richterin Maga. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafsache gegen DI A* B* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch - therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 21. November 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag.a Dexer und des Angeklagten sowie seines Verteidigers Rechtsanwaltsanwärter Mag. Krassnig über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 30. April 2025, GZ **-247, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, wurde DI A* B* – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 7) StGB (zu I/1) und nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB (zu I/2) sowie des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (zu II) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 278c Abs 2 iVm § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Erstgericht die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 29. Mai 2024, 11.28 Uhr, bis zum 30. April 2025, 17.55 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Dem – aufgrund der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, GZ 12 Os 90/25i-4 – rechtskräftigen Schuldspruch zu Folge hat A* B*

Gegen den Strafausspruch (nicht aber die privatrechtlichen Ansprüche; siehe RIS-Justiz RS0100395 [T7]) und die Anordnung der Unterbringung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum wendet sich die Berufung des Angeklagten (ON 254.2) mit dem Ziel einer tat- und schuldangemessenen Herabsetzung der Freiheitsstrafe und von einer Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB abzusehen.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Äußerung vom 8. Oktober 2025 die Ansicht, dass der Berufung keine Berechtigung zukommt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der am 11. Oktober 2025 handschriftlich verfassten „Berufung“ des Angeklagten ist voranzustellen, dass bei mehrfacher Ausführung eines Rechtsmittels, wenngleich bei der Berufung kein Neuerungsverbot besteht, nur die Ausführung des Verteidigers beachtlich ist, wenn die Urteilsabschrift (wie hier) diesem zuzustellen war (14 Os 37/05f, EvBl 2005/154; siehe auch RISJustiz RS0100170; RS0100152; RS0100035; RS0119963; OLG Wien, AZ 31 Bs 1/20d). Für eine meritorische Entscheidung betreffend des Schuldspruchs besteht angesichts der Zuständigkeit des Geschworenengerichts in erster Instanz im Übrigen keine Kompetenz des Oberlandesgerichts (§ 344 Abs 1 StPO).

I. Zur Straffrage:

Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 75 StGB mit einer Strafdrohung von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe (siehe in diesem Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0134387).

Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von mehreren Verbrechen [§ 33 Abs 1 Z 1 StGB]). Aggravierend wirkt weiters, dass er die Taten zu I.2 und II. unter Einsatz (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) einer Waffe („Sprengkörper“ bzw. „Rohrbombe“ [zum funktionalen Waffenbegriff RIS-Justiz RS0134002; siehe dazu auch 13 Os 17/13v]) gegen einen Angehörigen bzw. gegen seine frühere Ehefrau (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) setzte. Hinzu kommt, dass die Taten, insbesondere zu I.2 und II., besonders planvoll (dazu etwa 14 Os 105/22f) und heimtückisch (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) ausgeführt wurden, tritt die feindselige und rücksichtslose Einstellung des Angeklagten gegenüber seiner Exfrau – und der billigenden Inkaufnahme des Todes seiner Kinder (ON 245,21) – doch aus seinen Angaben (ON 245,4ff) eindringlich hervor und wurde mit der Art der Tatbegehung den Tatopfern jegliche reale Chance auf Gegenwehr genommen (Riffel, aaO Rz 19ff; Birklbauer/Stiebellehner in SbgK-StGB § 33 StGB Rz 92ff).

Mildernd war der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie, dass es zu Punkt I.2. und Punkt II. beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB), wobei angesichts der erlittenen psychischen Alteration der Tatopfer (ON 245, 23 und 27) diesem Milderungsgrund erheblich das Gewicht genommen wird (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 30; Birklbauer/Stiebellehner in SbgK-StGB § 34 Rz 99). Des Weiteren versagt der ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB, zumal dieser lediglich auf Vermögensdelikte zugeschnitten ist (RISJustiz RS0091323; MichelKwapinski/Oshidari, StGB15 § 34 Rz 13; OLG Wien, AZ 21 Bs 219/25x; OLG Graz, AZ 9 Bs 114/25w; OLG Innsbruck, AZ 6 Bs 108/25w). Dass der Berufungswerber die Ansprüche der Privatbeteiligten in der Hauptverhandlung anerkannte, begründet wiederum den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB noch nicht (RIS-Justiz RS0091364, RS0091354, RS0091325 [T3]). Allerdings kann dem Berufungswerber die Bekanntgabe des weiteren Sprengmittels am Fahrzeugs seiner Exfrau (ON 93.3,4) unter dem Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB mildernd angerechnet werden, wobei dieser Milderungsgrund durch die geschaffene Gefahrenlage und der dadurch eingetretenen Pflicht zur Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen in seinem Gewicht reduziert wird. Dem in der Berufungsschrift reklamierten „stärksten“ Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB kann nicht das vom Berufungswerber angestrebte Gewicht beigemessen werden. Wenngleich das die objektive und subjektive Tatseite umfassende (Teil)Geständnis nicht gänzlich unbeachtet bleiben kann, entfaltet nur das rückhaltlose, alle subjektiven und objektiven Tatbestandselemente umfassende Bekenntnis zu der im Schuldspruch festgestellten Tat den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses, nicht hingegen ein bloß abgeschwächtes Schuldbekenntnis (RIS-Justiz RS0091565). Von einer tatsächlichen Reue kann (siehe dazu auch ON 245,15) allerdings nach Maßgabe der Angaben des Berufungswerbers, der sich selbst als „Opfer“ seine Exfrau sieht (ON 245,4ff), keine Rede sein, versucht er doch im Kern sein Tatverhalten mehr oder weniger zu entschuldigen. Weiters wirkt mildernd, dass der Angeklagte die Taten unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands, nämlich einer tatbestimmenden (US 10) kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und paranoiden Anteilen [F61]), begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB; RIS-Justiz RS0090247; RS0090414 [T1]; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 4), wobei dieser Milderungsgrund fallbezogen nicht sein gesamtes Gewicht entfaltet, weil sich die aus der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung resultierende besondere Gefährlichkeit bei Beurteilung spezialpräventiver Belange der Strafe zu Lasten des Angeklagten auswirkt (15 Os 142/01; OLG Graz 10 Bs 93/17b, 10 Bs 36/23d; Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 3). Inwiefern ein Freispruch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben über die Strafbemessung nicht nachvollziehbar (siehe auch OLG Wien, AZ 23 Bs 342/14h).

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die bei der Bemessung der Strafe zu beachtenden Zwecke der Spezial- und Generalprävention (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 32 Rz 9 ff) die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, schon auf Grund des außerordentlich hohen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts als nicht korrekturbedürftig. Gerade diese rücksichtslose Vorgangsweise des Angeklagten, der danach trachtete, durch seinen überraschenden und gnadenlosen Angriffen seinen Opfern keine Chance zu lassen, die Tat zu überleben sowie die Kumulierung von der Schwerstkriminalität zuzurechnenden Taten, welchen nur – wie dargelegt - abgeschwächte Milderungsgründe gegenüberstehen, wird der Intensität der strafbaren Handlungen, der Gefährlichkeit des Täters und dem Grad seines Verschuldens nur die lebenslange Freiheitsstrafe gerecht.

II. Zur strafrechtlichen Unterbringung:

Im Verfahren nach § 21 Abs 2 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T1], RS0090341). An das Vorliegen der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen des auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhenden Zustands und dessen maßgeblichen Einfluss auf die begangene Anlasstat ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; Haslwanter in WK2 StGB Vor §§ 21 – 25 Rz 9; RIS-Justiz RS0090341 [T12]). Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB setzt – neben einer unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat, ohne zurechnungsunfähig zu sein, bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangenen und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinne des Abs 3 leg cit – eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0089988 [T7]) sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss (siehe RIS-Justiz RS0134881) seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Durch deren konjunktive Verknüpfung wird eine Gesamtwürdigung angeordnet (RIS-Justiz RS0118581 [T7]; Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 24 mwN). Als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen die Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Krankheitseinsicht und Krankheitsbild im Urteilszeitpunkt betreffen den Zustand des Rechtsbrechers. Mit der Art der Tat stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte (normative) Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, vielmehr das historische Ereignis ab. Daher sind ungeachtet ihrer tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen (Haslwanter, aaO § 21 Rz 25 mwN; RIS-Justiz RS0118581 [T7]). Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen der Prognosetat müssen zudem aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind (Haslwanter, aaO § 21 Rz 27; RIS-Justiz RS0108487 und RS0134875).

Dass eine Anlasstat iSd § 21 Abs 3 StGB vorliegt, bedarf schon mit Blick auf die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden strafbaren Handlungen keiner weiteren Erörterung.

Aufgrund der im Berufungsverfahren aktualisierten (vgl Protokoll der Berufungsverhandlung vom 21. November 2025) Verfahrensergebnisse wird Folgendes konstatiert:

Bei DI A* B* besteht auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung jene schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, die kausal für die Anlasstaten war, weiterhin fort. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, zwanghaften und paranoiden Anteilen [F61]). Nach seiner Person, seinem aktuellen Zustand und nach der Art der Anlasstat ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass DI A* B* unter dem Einfluss dieser schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in unmittelbarer Zukunft (dazu auch 11 Os 80/23h und 12 Os 82/23k), also innerhalb von mehreren Wochen bzw. Monaten, Taten mit schweren Folgen gegen Leib und Leben, die ebenso wie die Anlasstat dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB bzw. der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB subsumierbar sind, begehen wird und die in jedem Einzelfall mit schweren Folgen verbunden sind (RIS-Justiz RS0089998; RS0119762).

Das Fortbestehen der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung folgt aus dem nach Maßgabe formeller Kriterien (§ 127 Abs 3 erster Satz StPO) einwandfreien und (weiterhin) keinen Bedenken in Hinsicht der materiellen Überzeugungskraft ausgesetzten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (Protokoll der Berufungsverhandlung; siehe auch das damit in Einklang stehende Gutachten der psychologischen Sachverständigen, ON 245,45ff). Die Annahme hoher Wahrscheinlichkeit von Prognosetaten der bezeichneten Art folgt aus den fallbezogen abgeurteilten Anlasstaten (siehe auch RIS-Justiz RS0097777), der planvollen und von einer ausgeprägten Empathielosigkeit zeugenden Tatwiederholung über einen mehrmonatigen Tatzeitraum, der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen und der beim Berufungswerber weiterhin bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, welche mit einer extremen Kränkbarkeit und - aus Ausfluss dieser - mit einem außerordentlich großen Risiko zur Gewalttaten (ON 246,15; ON 245,55) verbunden ist.

Anhaltspunkte dafür, dass seit der Hauptverhandlung ein relevanter Behandlungserfolg eingetreten wäre, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch dem aktualisierten Sachverständigengutachten, wobei Letzteres dem Angeklagten erste aussichtsreiche Therapieansätze zugesteht, dieser selbst sich allerdings nicht krank fühlt.

Die Kritik des Berufungswerbers, wonach die Gefährlichkeitsprognose von einem „vollkommen befangenen Sachverständigen“ erstattet wurde (ON 254.2,28), übergeht dabei die Ausführungen des Höchstgerichts (ON 266.2,4) und übersieht zudem, dass die Einschätzung vom Gericht zu erstellen ist (RIS-Justiz RS0120576 [T3], RS0114965) und der Sachverständige dazu nur aus medizinischer Sicht Stellung nimmt. Insoweit spricht das Vorbringen daher keinen Mangel an, sondern stellt die – der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegenden – Überzeugungskraft des Gutachtens in Frage (RISJustiz RS0097433). Für die unsubstanziierte Behauptung der Befangenheit der Sachverständigen nach § 47 Abs 1 Z 2 StPO lassen sich dem Akteninhalt (weiterhin) keine begründeten Anhaltspunkte entnehmen.

Zu dem im Rahmen der Berufungsschrift gestellten Beweisanträgen ist zunächst darauf zu verweisen, dass das beantragte Sachverständigengutachten im Umfang der Aktualisierung des Zustands des Angeklagten eingeholt wurde. Im Übrigen haben auch derartige Beweisanträge den Kriterien des § 55 Abs 1 StPO zu entsprechen (RIS-Justiz RS0132297). Ein auf seine Berechtigung überprüfbarer Beweisantrag liegt demnach nur dann vor, wenn in ihm das Beweismittel und das Beweisthema angegeben und darüber hinaus dargelegt wird, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die (hier) Gefährlichkeitsprognose von Bedeutung ist und aus welchem Grund erwartet werden kann, dass die Durchführung der begehrten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erbringen werde (RIS-Justiz RS0118444).

Dem Antrag „auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie zum Beweis dafür, dass nach der Person des Angeklagten, nach seinem (gegenwärtigen) Zustand und nach der Art der Tat nicht zu befürchten ist, dass der Angeklagte in absehbarer Zustand (gemeint: Zeit) unter dem maßgeblichen Einfluss einer psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird und eine Unterbringung des Angeklagten in ein forensisch-therapeutisches Zentrum im Sinne des § 21 Absatz 2 StGB nicht geboten ist“, kam somit keine Berechtigung zu. Ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens kann nur dann aussichtsreich sein, wenn ein Mangel im Befund oder Gutachten des Sachverständigen aufgezeigt wird (vgl RIS-Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 31 f). Da solche Mängel im – den Begründungserfordernissen nicht entsprechenden - Beweisantrag nicht fundiert dargelegt wurden, lief das Begehren im Ergebnis auf eine nicht zulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl RIS-Justiz RS0117263[T17]).

Somit liegt die die Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB rechtfertigende Gefährlichkeit des Angeklagten weiterhin vor. Ein vorläufiges Absehen vom Vollzug scheitert bereits daran, dass dieses nach § 157a Abs 1 letzter Satz StVG nur dann zulässig wäre, wenn auch die Strafe – gänzlich (vgl RIS-Justiz RS0119998, RS0112223 [T1]; vgl zum ähnlich formulierten § 45 Abs 2 StGB idgF Haslwanter in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 45 Rz 4) - bedingt nachgesehen wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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