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30Bs341/25d•OLG Wien 30Bs341/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Oktober 2025, GZ **8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn wegen §§ 125; 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (ergänze: iVm Abs 1 erster Fall), 15; 15, 142 Abs 1; 146; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren mit urteilsmäßigem Strafende 22. März 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. März 2027, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 22. November 2027 erfüllt sein (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den am 18. Oktober 2025 gestellten Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG in Ermangelung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 9, 2), zu ON 10 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung entweder über Antrag des Strafgefangenen (bzw eines Angehörigen), der Anstaltsleitung oder der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen betreffend eines Strafgefangenen, der innerhalb des nächsten Vierteljahres (Z 1) die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder (Z 2) zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben wird, zu entscheiden. Da eine Beschlussfassung erst in Frage kommt, wenn die zeitlichen Voraussetzungen in die Nähe gerückt sind, ist eine Entscheidung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Stichtag ausgeschlossen (Drexler/Weger, StVG5 § 152 Rz 5).
Angesichts des im Jahr 2027 liegenden Hälftestichtags des Beschwerdeführers wies das Erstgericht seinen Antrag zu Recht wegen Nichterfüllens der zeitlichen Voraussetzungen zurück, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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