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9Ra70/25t•OLG Wien 9Ra70/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler (Dreiersenat gem § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, *, vertreten durch Mag. Katharina Hantig-Gröbl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Martin Lanner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitwert nach RATG: EUR 24.000), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 107,53) gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.6.2025, **-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er insgesamt lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.656,38 (darin enthalten EUR 442,73 USt) bestimmten Verfahrenskosten sowie die mit EUR 37,49 (darin enthalten EUR 6,25 USt) bestimmten Kosten des Kostenbestimmungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 137,14 (darin enthalten EUR 22,86 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger zog die Klage mit Schriftsatz vom 10.6.2025 unter Anspruchsverzicht zurück (ON 16).
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag, die bisherigen Kosten mit EUR 2.798,28 zu bestimmen und den Kläger zu deren Ersatz sowie der Kosten des Kostenbestimmungsantrags (EUR 638,16) zu verpflichten (ON 19).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der Beklagten für das bisherige Verfahren mit EUR 2.656,38 und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die mit EUR 2.798,28 bestimmten gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Es begründete dies unter anderem damit, dass die Vertagungsbitte nicht ersatzfähig und der Kostenbestimmungsantrag nur nach TP1 und nicht nach TP2 zu entlohnen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem sinngemäßen Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die zu ersetzenden Kosten auf EUR 2.690,75 (darin EUR 448,46 USt) reduziert werden mögen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
1. Zur behaupteten Aktenwidrigkeit:
1.1. Der Kläger macht als Aktenwidrigkeit geltend, dass das Erstgericht den Inhalt seiner Kosteneinwendungen unvollständig wiedergegeben habe. Der Kläger habe darin zum Kostenbestimmungsantrag nicht nur eingewendet, dass dieser nach TP1 statt TP2 zu honorieren sei, sondern auch, dass die Bemessungsgrundlage von der Beklagten zu hoch angenommen worden sei.
1.2. Bei einer Klagsrücknahme erfolgt kein Schluss der Verhandlung iSd § 193 ZPO. Folglich sind keine Kosteneinwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO erforderlich, die verzeichneten Kosten sind von Amts wegen zu prüfen und die Kostenentscheidung ist uneingeschränkt anfechtbar (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.59).
Da es auf den Inhalt der Kosteneinwendungen des Klägers sohin gar nicht ankommt, mangelt es der behaupteten Aktenwidrigkeit jedenfalls an der erforderlichen Wesentlichkeit (vgl RS0043265).
Darüber hinaus wendet sich der Kläger nicht gegen eine vom Erstgericht getroffene Tatsachenfeststellung, sondern die Zusammenfassung des klägerischen Vorbringens durch das Erstgericht, deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit nicht begründet.
2. Zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Der Kläger wendet sich gegen die vom Erstgericht für den Kostenbestimmungsantrag herangezogene Bemessungsgrundlage. Gemäß § 11 Abs 1 RATG sei der beantragte Kostenzuspruch heranzuziehen und nicht die Bemessungsgrundlage des Hauptverfahrens. Daraus folge, dass für den Kostenbestimmungsantrag nur EU 34,37 anstatt EUR 141,90 und insgesamt nur EUR 2.690,75 (darin EUR 448,46 USt) anstatt EUR 2.798,28 zuzusprechen seien.
2.2. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass gem § 11 Abs 1 RATG bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag, dessen Zuspruch beantragt wird, als Bemessungsgrundlage dient.
Der Kostenersatz für den Kostenbestimmungsantrag der Beklagten vom 10.6.2025 (ON 19) errechnet sich ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.798,28 wie folgt: Honorar TP1 von EUR 17,90 + Einheitssatz von EUR 10,74 + ERV-Zuschlag von EUR 2,60 + USt von EUR 6,25 = EUR 37,49 (und nicht wie vom Kläger erkennbar ohne ERVZuschlag errechnet EUR 34,37). Darauf, ob die Bemessungsgrundlage nicht der beantragte, sondern der ersiegte Kostenbetrag (EUR 2.656,38) heranzuziehen ist (vgl. 4 Ob 111/23b; 2 Ob 174/22k; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.108 mwN), muss hier nicht näher eingegangen werden, weil sich daraus mangels Tarifsprungs und aufgrund des Kostenprivilegs iSd § 43 Abs 2 ZPO wegen des nur geringfügigen Unterliegens der Beklagten (vgl. Obermaier, aaO Rz 195 mwN) keine Reuzierung der Kostenverpflichtung ergibt.
Dem Rekurs war sohin in diesem Umfang Folge zu geben.
3. Zu den Kosten des Rekursverfahrens:
Der Kläger strebt mit seinem Rekurs eine Reduktion des Kostenzuspruchs um EUR 107,53 an und dringt mit EUR 104,41, sohin zu rund 97 % durch. Die Beklagte hat dem bloß geringfügig unterliegenden Kläger daher gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 50, 43 Abs 2 ZPO die Kosten seines Rekurses (auf Basis des Ersiegten) zur Gänze zu ersetzen.
Die vom Kläger verzeichneten Kosten waren allerdings dahingehend zu kürzen, als der ERV-Zuschlag gem § 23a RATG nur EUR 2,60 und nicht EUR 5,00 beträgt, weil kein verfahrenseinleitender Schriftsatz vorliegt (vgl RS0126594). Der Einheitssatz gebührt im Rekursverfahren nur einfach (Obermaier, aaO Rz 1.469 mwN). Der Kläger hat ihn zwar unzutreffend mit 120% ausgewiesen, jedoch ohnedies den richtigen Betrag (einfach) von EUR 41,18 errechnet.
4. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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