OLG Wien 13R81/25i

13R81/25iCourt of AppealNov 25, 2025

Full text

OLG Wien 13R81/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00081.25I.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Mag. Andrea Schmidt, Rechtsanwältin in St. Pölten, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach B C, gestorben am 3.2.2024, zuletzt wohnhaft in *, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. D, **, dieser vertreten durch Gálffy Vecsey Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen EUR 67.000,-- sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 4.4.2025, **–37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.777,42 (darin EUR 629,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 3.2.2024 verstorbene B* C* war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ , KG ** E mit der Liegenschaftsadresse F. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft war ua ein Wohnungsrecht für G* C*, der Mutter von B* C* eingetragen. Zu CLNr. 12a war aufgrund eines Notariatsaktes vom 23.4.2010 ein Pfandrecht über EUR 67.000,-- für H* I*, der Schwester von B* C*, eingetragen. B* C* war auch zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** und Alleineigentümer der EZ ** KG ** J* K* L* mit der Grundstücksadresse **, wo er eine Garage samt Hebebühne betrieb und KFZ-Reparaturen vornahm.

Zur Hereinbringung ihrer Forderung betrieb H* I*, vertreten durch ihren Rechtsanwalt Dr. M*, gegen B* C* zu ** des BG Purkersdorf ein Zwangsversteigerungsverfahren. Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens waren die Liegenschaften bzw. -anteile des B* C*. Für den 30.1.2020 war eine Versteigerungstagsatzung anberaumt. Am 28.1.2020 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag von H* I*, vertreten durch ihren Rechtsanwalt Dr. M*, gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO in Folge Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs eingestellt. Dieser Einstellung ging voraus, dass am 28.1.2020 aufgrund eines Überweisungsauftrages vom 27.1.2020 der Betrag von EUR 67.000,-- am Fremdgeldkonto des Rechtsanwaltes Dr. M* einging und zur Forderungsbefriedigung von H* I* verwendet wurde. Allerdings kam dieses Geld nicht von B* C*, sondern vom Kläger, mit dem B* C* befreundet war. Dieser war am Vormittag des 27.1.2020 mit B* C* in die Bankfiliale der N* AG in O* gegangen und hatte der diensthabenden Bankbediensteten gegenüber erklärt, dass er einem Freund helfen möchte und er deshalb eine Überweisung von EUR 67.000,-- vornehmen möchte. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Bankkonto des Klägers dafür eine Kontodeckung vorhanden. Am 27.1.2020 um 9:05 Uhr wurde vom Konto des Klägers der Betrag von EUR 67.000,-- auf das Fremdgeldkonto von Dr. M* vorgenommen, wobei am Überweisungsauftrag als Verwendungszweck „Rückzahlung Schulden“ aufschien (Beilage ./C). Am korrespondierenden Bankbeleg, nämlich der SEPA-Gutschrift bei Dr. M* vom 28.1.2020, scheint ein Kontoeingang vom EUR 67.000,-- von A* und als Zahlungsreferenz und Verwendungszweck „Rückzahlung Schulden Herr B* C*“ auf. Dr. M* konnte nach Prüfung den Zahlungseingang eindeutig als Rückzahlung von Schulden des B* C* zuordnen. Aufgrund des Zahlungseingangs wurde nach Vollzahlung der EUR 67.000,-- durch den Kläger für B* C* an Dr. M* von diesem die volle Befriedigung der H* I* veranlasst und der Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens am BG Purkersdorf gestellt. G* C*, die Mutter von B* C*, ist im September 2023 verstorben.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger von der beklagten Verlassenschaft die Zahlung von EUR 67.000,-- s.A. und brachte dazu vor, im Jänner 2020 mit dem mittlerweile verstorbenen B* C* einen Darlehensvertrag über EUR 67.000,-- geschlossen zu haben. Dieser habe das Geld dringend benötigt, weil er diesen Betrag an seine Schwester H* I* zahlen habe müssen. Ansonsten wäre seine Liegenschaft versteigert worden. Am 27.1.2020 habe B* C* ihn vor der Filiale der N* in O* angesprochen und ihn darum gebeten, dass er ihm mit EUR 67.000,-- aushelfen möge, damit dieser Betrag direkt vom Kläger auf das Bankkonto des Rechtsanwalts seiner Schwester überwiesen werde. Noch am selben Tag sei das Geld an Dr. M* überwiesen worden, um Schulden des B* C* zu begleichen. Hinsichtlich der Rückzahlung sei ausgemacht worden, dass B* C* die kreditierte Summe sobald wie möglich, jedenfalls aber mit dem Ableben seiner Mutter, die ein Wohnrecht auf der Liegenschaft in E* gehabt habe, zurückzahle. B* C* sei wiederholt zur Rückzahlung des Geldes aufgefordert worden. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei die Rückzahlung des Darlehens jedenfalls fällig gewesen. Der Kläger sei weder für ein Brandgeschehen in der Garage des Verstorbenen in J* K* L* verantwortlich noch habe es eine Aufrechnung gegeben.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete im Wesentlichen ein, dass der Kläger dem Beklagte kein Darlehen gewährt habe, wenn überhaupt, habe der Kläger seine eigenen Schulden bezahlt. Dass kein schriftlicher Vertrag bzw. Schuldschein vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Im Nachlass des Verstorbenen sei auch keine Mahnung des Klägers oder ein sonstiger Hinweis auf ein Darlehen aufgefunden worden. Erst nach dem Ableben des B* C* sei die Darlehensforderung durch die nunmehrige Klagevertreterin gegenüber dem Verlassenschaftskurator fällig gestellt worden.

Mit Schriftsatz ON 21 brachte die Beklagte ergänzend vor, dass der Kläger im März 2020 auf der Liegenschaft L* Schweißarbeiten verrichtet und durch unsachgemäße Verwendung des Schweißgerätes eine Feuersbrunst verursacht und damit B* C* mindestens in Höhe der Klagsforderung geschädigt habe. Es sei zwischen dem Kläger und B* C* vereinbart worden, dass die Schadenersatzforderung von B* C* gegen die Darlehensforderung aufgerechnet werde. Dazu sei eine handschriftliche Aufrechnungsvereinbarung erstellt worden, die die Zeugin P* I* einen Tag vor dem Ableben des B* C* entdeckt und gelesen habe. Diese Urkunde sei in weiterer Folge verschwunden, wobei der Kläger der einzige sei, der Zugang und einen Schlüssel gehabt habe (ON 21.2, 17f).

Zuletzt brachte die Beklagte vor, die Mittel für die Überweisung von EUR 67.000,-- seien von B* C* selbst aufgebracht worden, indem er dem Kläger diesen Betrag vor der Überweisung zur Verfügung gestellt habe. Mit dieser Vorgehensweise habe er den Kläger als Strohmann vorschieben wollen, um seine liquiden Mittel vor H* I* zu verbergen (ON 26, 2).

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit dreigliedrigem Urteilsspruch statt. Es traf die auf den Seiten 5 bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, deren im Berufungsverfahren unstrittiger Inhalt eingangs zusammenfassend dargestellt wurde und auf die im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich folgerte das Erstgericht, nach den getroffenen Feststellungen habe der Kläger B* C* am 27.1.2020 von seinem privaten Bankkonto EUR 67.000,-- darlehensweise zur Verfügung gestellt, indem er diesen Betrag zur Abdeckung von Schulden des B* C* an den Rechtsanwalt Dr. M* überwiesen habe, womit die Verbindlichkeiten von B* C* gegenüber seiner Schwester H* I* getilgt worden seien. Aufgrund der Vereinbarung sei die Rückzahlung des Darlehens nach dem Tod der Mutter (Herbst 2023) und der damit möglichen Veräußerung der Liegenschaft in E* geschuldet gewesen. Darüber hinaus sei nach Fälligstellung mit Schreiben vom 13.5.2024 bis zur Einbringung der Mahnklage jedenfalls die einmonatige Kündigungsfrist des § 986 ABGB eingehalten worden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei der Darlehensbetrag spätestens mit Einbringung der Klage am 24.6.2024 fällig gewesen. Der Kläger sei daher berechtigt, das dem B* C* zur Verfügung gestellte Geld nunmehr von der Verlassenschaft zurückzufordern. Da der Kläger nach den Feststellungen für kein Brandgeschehen und somit auch für keine Schadenszufügung am Vermögen des B* C* verantwortlich sei, sei der Beklagten der Nachweis des Vorliegens einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht gelungen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensrüge:

1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Berufungswerberin eine mangelhafte Begründung folgender Feststellungen geltend:

„Hinsichtlich der Rückzahlung wurde im Vorfeld lapidar ausgemacht, dass B* C* an A* das Geld zurückzuzahlen hat, wenn er es wieder hat. Jedenfalls sagte B* C* diesbezüglich dem Kläger zu (auch nach der Gewährung des Darlehens noch mehrfach von B* C* bestätigt), dass er das Geld wahrscheinlich erst dann zurückzahlen kann, wenn seine Mutter gestorben ist und er Geld hat, wenn er das Haus in E* verkaufen kann.“

„Der Kläger gab sich mit der Aussage des B* C* zufrieden, wonach er das Geld wieder bekommen wird, wenn er sein Haus in E* verkauft hat, was rechtlich erst denkmöglich bzw. logisch war, wenn seine Mutter gestorben ist und das Wohnrecht obsolet war.“

Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um ausgehend von den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich das Erstgericht mit jedem einzelnen Beweisergebnis oder jedem Widerspruch in Aussagen von vernommenen Personen explizit auseinandersetzen muss. Es genügt, dass die Beweiswürdigung erkennen lässt, warum das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, dass für eine Feststellung eine hohe Wahrscheinlichkeit spricht (RS0040180, RS0040165).

Auf die Frage, wie er denn die Summe von B* C* hätte zurückbekommen sollen, gab der Kläger an, es sei so gewesen, dass B* C* ihm gesagt habe, dass er das Geld wieder bekomme, wenn er sein Haus in E* verkauft habe. Das Problem sei halt gewesen, dass seine Eltern am Haus angeschrieben gewesen seien, also ein Wohnrecht gehabt hätten, zum Schluss nur mehr seine Mutter, weil der Vater schon vorverstorben gewesen sei. Herr C* habe immer zu ihm gesagt, er könne erst zurückzahlen wenn die Mutter gestorben sei und er das Geld aus dem Hausverkauf habe. Er habe ihn ersucht, so lange zu warten, bis die Mutter gestorben sei (ON 21.2, 5, 7f).

Auf diese Aussage des Klägers – die ihm nachvollziehbar erschien - hat das Erstgericht die oben wiedergegebenen Feststellungen gestützt (S 25 der UA). Damit wurde aber im Sinne des § 272 Abs 3 ZPO hinreichend begründet, wie das Erstgericht zu den Feststellungen über die Rückzahlungsvereinbarung gelangte. Wenn die Berufungswerberin im Rahmen der Verfahrensrüge Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Klägers hervorhebt, die das Erstgericht übergangen habe, so wird damit keine Verletzung einer Verfahrensvorschrift, sondern eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht. Diese Kritikpunkte sind im Rahmen der Beweisrüge zu behandeln.

1.2. Als weiteren Verfahrensmangel macht die Berufungswerberin die Abweisung ihres Beweisantrages auf Einholung einer Auskunft von der N* AG, ob auf dem Bankkonto des Klägers im Zeitraum vom 27.12.2019 bis 27.1.2020 Beträge eingegangen seien, die zusammen den Betrag von EUR 67.000,-- erreichten, geltend. Dadurch hätte die Beklagte die Behauptung des Klägers widerlegt, dass er B* C* ein Darlehen in Höhe von EUR 67.000,-- gewährt habe, weil die Mittel für die Überweisung tatsächlich von B* C* selbst aufgebracht worden seien, indem er diesen Betrag dem Kläger zuvor zur Verfügung gestellt habe.

Das Erstgericht hat den mit ON 26 gestellten Beweisantrag der Beklagten in der letzten Tagsatzung als verspätet zurück- und abgewiesen, und dies damit begründet, dass die Bankenthematik spätestens seit der Tagsatzung vom 16.12.2024 bekannt gewesen sei. Der Beweisantrag sei auch inhaltlich nicht gerechtfertigt, weil die ZPO keine Offenlegung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Klägers vorsehe, die Beklagte kein Recht auf eine diesbezügliche Kontoöffnung habe, und es sich dabei auch um einen Erkundungsbeweis handle (S 17 f der UA).

Zutreffend ist, dass die Zivilprozessordnung die Einholung einer Auskunft von einem Kreditinstitut über Kontobewegungen einer Partei durch das Gericht nicht vorsieht. Die Übergehung eines darauf gerichteten Antrages stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Davon abgesehen, handelt es sich bei Kontobewegungen am Konto des Klägers vor der verfahrensgegenständlichen Überweisung um bloße Hilfstatsachen, aus denen Rückschlüsse auf die Haupttatsache der Darlehensgewährung gezogen werden sollen. Die Unterlassung eines auf eine Hilfstatsache gerichteten Kontrollbeweises betrifft aber die Beweiswürdigung und fällt nicht unter den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl. Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 52; RS0043406). Auf die Frage, ob der Beweisantrag auch verspätet im Sinne des § 179 ZPO gestellt wurde, muss daher nicht mehr eingegangen werden.

2. Tatsachenrüge:

2.1. Eingangs der Tatsachenrüge argumentiert die Beklagte mit ihrem Beweisnotstand. Sie meint, wenn ein schutzberechtigter Beklagter nicht in der Lage sei, die Ereignisse aus seiner Sicht vorzutragen und Gegenbeweise anzubieten („Behauptungs und Beweisnotstand“), habe das Gericht die Behauptungen und Aussagen des Klägers mit berechtigter Skepsis (Vermutung der unrichtigen Aussage des Klägers?) zu würdigen. Es sei nicht Aufgabe der im Beweisnotstand befindlichen Beklagten, einen alternativen Sachverhalt anzubieten, der plausibler sei, als die Darstellung des Klägers. Hätte das Erstgericht den Notstand des Beklagten und die Aussagen des Klägers mit berechtigter Skepsis gewürdigt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger dargestellte Darlehensgewährung nicht überzeugend sei. Folglich liege eine non liquet-Situation vor, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Überweisung von EUR 67.000,-- am 27.1.2020 nur ein Darlehen zugrunde liegen könne und jede andere Absprache 100%ig ausgeschlossen sei, sodass die Klage abzuweisen gewesen wäre.

Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet oder eine solche Überzeugung anhand der Gesamtwürdigung der aufgenommenen Beweisergebnisse gerade nicht gewinnen kann und daher mangels ausreichender überzeugender Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen offen bleiben müssen. Bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist das erkennende Gericht grundsätzlich frei. Dabei ist das Regelbeweismaß der ZPO die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701), wobei es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, als auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat oder ob diesem ein Beweiswürdigungsfehler unterlaufen ist (Kodek in Rechberger/KLicka5 § 482 ZPO Rz 6). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, reicht nicht aus, eine Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz aufzuzeigen. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Es müsste der Berufungswerberin gelingen einen Beweiswürdigungsfehler aufzuzeigen. Dies gelingt der Beklagten mit ihrer Beweisrüge nicht.

Die Beweislast für die Gewährung des behaupteten Darlehens traf hier ohnedies den Kläger. Die Beklagte hatte lediglich die behauptete Schuldtilgung durch vorprozessuale Aufrechnung zu beweisen. Eine non liquet-Situation liegt hier aber weder in Bezug auf die Darlehensgewährung noch auf die Aufrechnung vor, da das Erstgericht sowohl zur Klagsforderung als auch zur Gegenforderung positive Feststellungen traf (dazu noch unter 3.2.).

2.2. Die Beklagte bekämpft folgende Passagen des angefochtenen Urteils:

„A* war am Morgen des 27.1.2020 gerade im Begriff in seine Hausbank, die N* AG, Filiale in O*, zu gehen, als ihn vor der Filiale B* C* kontaktierte und abpasste. B* C* sagte zu A*, ob er kurz Zeit hätte, er möchte mit ihm etwas besprechen. B* C* schilderte, in Übereinstimmung mit dem Geschehensablauf im Akt ** des BG Purkersdorf – dass er Geldbedarf hat und er Geld für seine Schwester benötigen würde. Er muss dringend EUR 67.000,-- zahlen, sonst würde er sein Haus verlieren bzw. würde sein Haus versteigert werden. Da B* C* damals ein guter Freund des Klägers A* war, sagte er ihm zu, ihm den Betrag von EUR 67.000,-- darlehenshalber zur Verfügung zu stellen.“

„Es wurde lediglich mündlich vor der Überweisung vereinbart, dass der Kläger an B* C* ein privates Darlehen über EUR 67.000,-- gewährt, damit dieser die Schulden tilgen kann und die Zwangsversteigerung verhindert wird. Hinsichtlich der Rückzahlung wurde im Vorfeld lapidar ausgemacht, dass B* C* an A* das Geld zurückzuzahlen hat, wenn er es wieder hat. Jedenfalls sagte B* C* diesbezüglich dem Kläger zu (auch nach der Gewährung des Darlehens noch mehrfach von B* C* bestätigt), dass er das Geld wahrscheinlich erst dann zurückzahlen kann, wenn seine Mutter gestorben ist und er Geld hat, wenn er das Haus in E* verkaufen kann.“

„Der Kläger gab sich mit der Aussage des B* C* zufrieden, wonach er das Geld wieder bekommen wird, wenn er sein Haus in E* verkauft hat.“

Stattdessen werden Negativfeststellungen dahin begehrt, dass nicht festgestellt werden kann, ob B* C* am 27.1.2020 den Kläger kontaktiert hat und was zwischen diesen im Zusammenhang mit der Überweisung eines Betrages von EUR 67.000,-- besprochen worden sei; was zwischen dem Kläger und B* C* vor der Überweisung vereinbart worden sei; ob B* C* dem Kläger zugesagt habe, dass er diese Summe zurückzahlen werde und ob B* C* zum Kläger gesagt habe, dass dieser sein Geld wieder bekommen werde, wenn er sein Haus in E* verkauft habe, und ob der Kläger sich damit zufrieden gegeben habe.

Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen auf die Aussage des Klägers gestützt, die in Übereinstimmung mit den objektivierten Geschehensabläufen laut Beilagen ./C und ./G stünden. Dass er mit der Vornahme der Überweisung des geschuldeten Betrages von EUR 67.000,-- von seinem Konto auf das Fremdgeldkonto des Dr. M* einem Freund helfen möchte, habe der Kläger auch gegenüber der Bankbediensteten Q* angegeben (S 8 der UA).

Die Berufung versucht Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Klägers herauszuarbeiten und meint, die von ihm dargestellten Geschehensabläufe seien lebensfremd. Soweit es sich dabei um den Geschehensablauf am 27.1.2020 ab dem Betreten der Bankfiliale handelt, so blieben die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts auf den S 7 und 8 der UA unbekämpft, sodass sie zugrundezulegen sind. Dass sich dieses Geschehen innerhalb von fünf Minuten ereignet hätte, ergibt sich zumindest aus dem festgestellten Sachverhalt nicht. Wenn die Berufung in den Raum stellt, die spontane Entscheidung, dem Verstorbenen EUR 67.000,-- zur Verfügung zu stellen lasse sich nicht damit in Einklang bringen, dass der Kläger nach seiner Aussage damals Einkünfte vom AMS bezogen habe, so bezog sich die diesbezügliche Aussage des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Er gab vielmehr bei seiner Einvernahme am 16.12.2024 an, seit einem Jahr in Pension zu sein und etwas mehr als ein Jahr vor seiner Pension beim AMS gemeldet gewesen zu sein, was nichts über seine finanzielle Situation im Jänner 2020 aussagt. Dazu gab der Kläger an, damals ausreichend Geld am Konto gehabt zu haben, da er im Vorfeld eine Erbschaft gemacht und ein Haus verkauft habe (ON 21.2, 7).

Die vom Erstgericht festgestellte Zusage des Klägers, seinem guten Freund B* C* spontan den Betrag von EUR 67.000,-- darlehenshalber zur Verfügung zu stellen, widerspricht unter guten Freunden jedenfalls nicht jeglicher Lebenserfahrung. Es mag zwar ungewöhnlich sein, dass über die Darlehensgewährung keine Urkunde aufgesetzt wurde, angesichts der sonstigen Umstände und der von B* C* zum Ausdruck gebrachten Dringlichkeit der Angelegenheit erscheint dies aber auch nicht vollkommen lebensfremd, zumal die Überweisung des Betrages von EUR 67.000,-- vom Konto des Klägers auf jenes des Rechtsanwaltes der Schwester von B* C* durch die Überweisungsbestätigung Beilage ./C dokumentiert ist. Wenn die Berufung dies unglaubwürdig findet, so wäre es mindestens ebenso ungewöhnlich, wenn B* C* dem Kläger - entsprechend dem zuletzt eingenommenen Prozessstandpunkt der Beklagten - die finanziellen Mittel für die Überweisung der EUR 67.000,-- selbst zur Verfügung gestellt hätte, ohne sich dafür eine entsprechende Bestätigung ausstellen zulassen. Für die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts spricht schließlich auch, dass der Kläger der Bankbediensteten Q* gegenüber erklärte, dass er mit der Überweisung von EUR 67.000,-- einem Freund helfen wolle (Seite 8 der UA).

Wenn die Berufung meint, auch die Aussagen des Klägers im Zusammenhang mit dem Brandereignis am 18.5.2020 seien lebensfremd und widersprüchlich, so lässt sie außer Acht, dass unbekämpft feststeht, dass es (nur) B* C* war, der am 18.5.2020 am Auto des A* Schweißarbeiten vornahm, es dabei zum Brand kam und in weiterer Folge das Auto und die Hebebühne abgebrannt sind (S 12 der UA).

Die Aussage des Klägers zu einer Vereinbarung über die Rückzahlung des Darlehens steht auch nicht in einem unauflöslichen zeitlichen Widerspruch mit dem Aufforderungsschreiben seines Anwalts Mag. R* vom 8.11.2022. Der Kläger gab an, B* C* habe ihm gesagt, dass er das Geld wiederbekomme, wenn er sein Haus in E* verkauft habe. Herr C* habe immer zu ihm gesagt, er könne erst zurückzahlen wenn die Mutter gestorben sei und er das Geld aus dem Hausverkauf habe. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung Beilage ./C sei gar nicht viel ausgemacht worden über die Rückzahlung. Wann er mit Herrn C* ausgemacht habe, dass er das Geld erst bekomme, wenn die Mutter gestorben sei könne er nicht mehr sagen. Jedenfalls habe ihn dieser ersucht, so lange zu warten, bis die Mutter gestorben sei. RA Mag. R* habe er vor dem Schreiben Beilage ./A nicht gesagt, dass er mit Herrn C* besprochen habe, dass er das Geld erst zurückbekomme, wenn die Mutter gestorben sei. Zum Zeitpunkt im November 2022 habe er ja nicht gewusst, dass die Eltern am Haus in E* noch angeschrieben gewesen seien (ON 21.2, 7 f).

2.3. Bekämpft wird die Feststellung:

„Es verhielt sich so, dass der Kläger selbst im Vorfeld eine Erbschaft machte und auch aus einem Liegenschaftsverkauf bzw. einer Liegenschaftstransaktion Geld hatte.“

Begehrt wird die Ersatzfeststellung „Wo[her] die vom Kläger überwiesenen EUR 67.000,-- stammten, kann nicht festgestellt werden.“

Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers sowie auf jene der Zeugin Q* gestützt, wonach zum Zeitpunkt der Überweisung Kontodeckung vorhanden gewesen sei (S 8 der UA).

Die Berufung hält dem entgegen, der Kläger sei nicht glaubwürdig, da er zum Zeitpunkt der Überweisung AMS-Leistungen bezogen habe. Für letzteres gibt es jedoch – wie bereits zu 2.2. ausgeführt – keinerlei Beweisergebnisse. Zudem würde auch ein AMS-Bezug weder eine Erbschaft noch einen Liegenschaftsverkauf ausschließen. Die begehrte Negativfeststellung zur Herkunft des Geldes würde im Übrigen auch zu keinem anderen Ergebnis führen.

Die bekämpfte Feststellung zur Herkunft des Geldes ist auch nicht überschießend, wie die Berufung an anderer Stelle meint, hat doch die Beklagte selbst dazu ein – wenn auch anderes – Tatsachenvorbringen erstattet.

2.4. Bekämpft wird die Feststellung, dass die Zurverfügungstellung von EUR 67.000,-- darlehensweise erfolgte. Begehrt wird der ersatzlose Entfall des Hinweises darauf. Dabei handle es sich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Qualifikation der Absprachen zwischen dem Kläger und dem Verstorbenen.

Das Erstgericht hat – an anderer Stelle - festgestellt, dass der Kläger und B* C* vereinbarten, dass der Kläger diesem ein privates Darlehen über EUR 67.000,-- gewährt (S 9f der UA; dazu bereits unter 2.2.). Wenn das Erstgericht daher im angefochtenen Urteil wiederholt davon spricht, dass die Zurverfügungstellung von EUR 67.000,-- darlehensweise erfolgte, so findet dies im Sachverhalt Deckung und ist nicht zu beanstanden.

2.5. Bekämpft werden folgende inhaltlich zusammenhängende Passagen der erstgerichtlichen Feststellungen:

„Der Kläger vereinbarte mit B* C* im Zusammenhang mit der Gewährung und Überweisung von EUR 67.000,--, dass er sich an der Adresse F* in E* Hauptwohnsitz meldet, obwohl er nie dort vor hatte zu wohnen und auch tatsächlich dort nie gewohnt hat. Der Kläger nahm – in rechtlicher Unkenntnis – an, das wäre eine Art Sicherheit bzw. Absicherung, um eine Versteigerung zu verhindern, wenn er dort formal gemeldet ist. Der Kläger hatte aber keinen Schlüssel zu den Liegenschaften bzw. Gebäuden des B* C*, weder in E* noch in J* K* L*. Der Kläger wohnt und wohnte stets an der eingangs festgestellten bzw. erfassten Adresse in B*, ** J* K* L*.“

„Der Kläger selbst hatte aber keinen Schlüssel für E*, F*. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger etwas von diesem Haus/dieser Liegenschaft entfernt hätte.“

„Jedoch ist es nicht richtig, dass A* selbst dort gearbeitet hätte oder das Fahrzeug gar in Brand gesetzt hätte. Vielmehr hat A* vor Ort bei seinem Fahrzeug keinerlei Arbeiten vorgenommen und keine feuergefährlichen Tätigkeiten unternommen.“

„Zum Zeitpunkt des Brandes bzw. Ausbrechens des Brandes war der Kläger nicht vor Ort, er hat dort weder hantiert noch Reparaturhandlungen gesetzt.“

„Danach hatte der Kläger einen silbernen **, offenbar mit dem Kennzeichen . Der Kläger brachte auch nach dem Brandereignis, obwohl er für sein beschädigtes Fahrzeug keinen Ersatz erhalten hat, weiterhin seine Fahrzeuge zu B C bzw. in dessen Garage, um dort Fahrzeuge durchschauen und reparieren zu lassen.“

„Unabhängig von diesen Verkehrswertermittlungen und Ausführungen des Sachverständigen passierte das Brandgeschehen vom 18.5.2020 ohne Zutun des Klägers. Der Kläger war weder bei Ausbruch des Brandes vor Ort, noch hat er sonst einen Beitrag zur Brandentstehung geleistet.“

Ersatzweise sei festzustellen, dass der Kläger gemeinsam mit B* C* in E* F* gewohnt und Schlüssel zu den Liegenschaften bzw. Gebäuden des B* C* gehabt habe, und Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger etwas aus dem Haus E*, F* entfernt habe. Weiters werden Negativfeststellungen dahinbegehrt, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger in der Werkstatt des B* C* gearbeitet habe, und an seinem Fahrzeug Arbeiten vorgenommen und dieses in Brand gesetzt habe; ob er zum Zeitpunkt des Brandes dort vor Ort gewesen sei und Reparaturhandlungen vorgenommen habe; ob er selber oder gemeinsam mit B* C* nach dem Brandereignis Fahrzeuge durchgeschaut und repariert habe und ob das Brandgeschehen vom 18.5.2020 mit Zutun des Klägers passiert sei und er einen Beitrag zur Brandentstehung geleistet habe.

Die bekämpften Feststellungen zur Hauptwohnsitzmeldung des Klägers auf der Liegenschaft F*, L* E*, zu dessen Hintergründen sowie dazu, dass er dort nie gewohnt hat und auch keinen Schlüssel zu dieser Liegenschaft hatte, hat das Erstgericht auf die Aussage des Klägers gestützt. Objektivierbare Beweise, dass der Kläger tatsächlich dort aufhältig gewesen wäre oder gar einen eigenen Schlüssel gehabt habe, seien nicht hervorgekommen. Dass das eine oder andere Behördenschreiben trotzdem an dieser Adresse zugestellt worden sei, könne auf die aufrechte Behördenmeldung zurückgeführt werden. Die Zeugin P* I* habe ebenfalls bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Todes der Mutter von B* C* niemand anderer als dieser in E* gewohnt habe. Auch der Zeuge S* habe bestätigt, dass der Kläger auf der Liegenschaft in E* höchstens gemeldet gewesen sei, aber er nicht davon ausgehe, dass dieser dort wirklich gewohnt habe, zumal er diesen in J* mehrfach wahrgenommen habe (S 22 f der UA).

Dem hält die Berufung lediglich entgegen, dass eine bloß formale Hauptwohnsitzmeldung ohne tatsächliche Wohnsitznahme einen strafbaren Verstoß gegen das Meldegesetz darstelle, was jedoch nicht per se gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung spricht, die in der Aussage des Klägers und der angeführten Zeugen Deckung findet. Es steht auch unbekämpft fest, dass auf der Liegenschaft in E* zum Todeszeitpunkt des B* C* bzw. als dieser ins Krankenhaus kam, nur dieser gewohnt hat und niemand anderer (S 12 der UA).

Die von der Beklagten angestrebten Negativfeststellungen zur Vornahme von Reparaturarbeiten des Klägers in der Werkstatt des Verstorbenen im Zusammenhang mit dem Brandgeschehen vom 18.5.2020 lassen sich weder mit der unbekämpft gebliebenen Feststellung in Einklang bringen, dass am 18.5.2020 (nur) B* C* am Auto des A* Schweißarbeiten vornahm, wobei es dabei zum Brand kam und in weiterer Folge das Auto und die Hebebühne abgebrannt sind (S 12 der UA), noch würden diese etwas am Verfahrensergebnis ändern.

2.6. Bekämpft wird die Feststellung:

„Jedenfalls unterfertigte A* nach dem Brandgeschehen und nach Überweisung der EUR 67.000,-- an Dr. M* niemals einen Zettel oder eine Urkunde, in welcher er sich verpflichtet hätte, sich einen Betrag aufrechnungsweise anrechnen zu lassen. Der Kläger A* hat bis Schluss der Verhandlung erster Instanz keinen Betrag aus den überwiesenen EUR 67.000,-- zurückerhalten und hat auch niemals erklärt, dass irgendeine Forderung mit den überwiesenen EUR 67.000,-- aufgerechnet wird.“

Begehrt wird die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger hat mit B* C* eine Aufrechnungsvereinbarung unterfertigt, um klarzustellen, dass B* C* dem Kläger nichts schulde.“

Die Berufung stützt sich auf die Aussage der Zeugin P* I*, wonach diese kurz vor dem Tod des B* C* auf der Liegenschaft in E* eine handschriftliche Vereinbarung gesehen habe, in der etwas von EUR 67.000,--, dass am L* durch das Auto des A* ein Brand entstanden sein soll und B* C* die EUR 67.000,-- an ihn nicht zurückzahlen müsse, gestanden sein soll. Damit hat sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung aber ohnehin auseinandergesetzt und dies als kein taugliches Beweisergebnis dafür erachtet, die behauptete Gegenforderung unter Beweis zu stellen (S 24 f der UA). Die Zeugin P* I* relativierte ihre Aussage über Nachfragen auch dahin, nur wiedergeben zu können, was sie glaube, gesehen zu haben (ON 21.2, 21). Schließlich ließe sich angesichts der unbekämpften Feststellung, dass es B* C* selbst war, der bei Schweißarbeiten am Auto des A* den Brand verursachte (S 12 der UA), auch nicht erklären, warum und wegen welcher Gegenforderung der Kläger und B* C* eine Aufrechnungsvereinbarung hätten unterfertigen sollen.

2.7. Bekämpft wird die Feststellung:

„Insgesamt ist aber – trotz unterschiedlicher Verwendungszweck-Angaben auf den Belegen – zweifelsfrei festzustellen, dass der Betrag von EUR 67.000,-- vom Kläger A* an Dr. M* überwiesen wurde, damit B* C* seine Verbindlichkeiten gegenüber H* I* zahlt und somit die Zwangsversteigerung verhindert wird.“

Begehrt wird die Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob der vom Kläger an Dr. M* überwiesene Betrag von EUR 67.000,-- tatsächlich aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Klägers stammte.“

Um den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss die begehrte Ersatzfeststellung in einem unauflöslichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen, soll doch die Letztere die Erstere ersetzen. Mit der bekämpften Feststellung wird aber keine Aussage zur Herkunft des Geldes am Konto des Klägers getroffen. Die ausschließlich dazu angestrebte Ersatzfeststellung steht daher nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, sodass die Tatsachenrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

2.8. Mit der Tatsachenrüge bekämpft die Beklagte auch die folgenden Ausführungen des Erstgerichts:

„Woher der Kläger sein Geld tatsächlich für die Zurverfügungstellung dieses Geldes hatte, ist rechtlich und tatsächlich irrelevant. Jedenfalls hat die Verlassenschaft nach B* C* kein Recht auf diesbezügliche Kontoöffnung.“

Ersatzweise wird die Feststellung begehrt:

„Es ist nicht feststellbar, woher der Kläger sein Geld tatsächlich für die Zurverfügungstellung dieses Geldes hatte.“

Bei der bekämpften Passage handelte es sich um keine bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen, sondern um die – dislozierte - rechtliche Begründung des Erstgerichts für die Abweisung des Beweisantrages der Beklagten auf Einholung einer Auskunft von der N* AG über Kontobewegungen am Bankkonto des Klägers (S 17 f der UA), wozu bereits unter 1.2. Stellung genommen wurde. Insoweit liegt keine vom Berufungsgericht zu behandelnde Tatsachenrüge vor.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Rechtsrüge:

3.1. Als Feststellungsmangel macht die Berufung geltend, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass im Haus des Verstorbenen eine vom Kläger und von B* C* unterzeichnete Aufrechnungserklärung gefunden worden sei, wonach B* C* die ihm vom Kläger zur Verfügung gestellte Summe von EUR 67.000,-- nicht zurückzahlen müsse.

Der Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwider laufen (RS0043320 [T16, T18], RS0043480 [T15], RS0053317 [T1]).

Zum Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe auf der Liegenschaft in L* durch Schweißarbeiten und unsachgemäße Verwendung des Schweißgerätes eine Feuersbrunst verursacht und damit B* C* geschädigt, es sei zwischen den Streitteilen in weiterer Folge vereinbart worden, dass die Darlehensforderung mit der Schadenersatzforderung aufgerechnet werde, dazu sei eine handschriftliche Aufrechnungsvereinbarung erstellt worden, die von P* I* zunächst vorgefunden worden und dann verschwunden sei (ON 21.2, 17), hat das Erstgericht ohnedies die Feststellungen getroffen, dass der Kläger keinen Beitrag zur Brandentstehung geleistet und auch kein Aufrechnungsschreiben unterfertigt hat (S 15 f der UA). Dies impliziert, dass eine solche Urkunde auch nicht im Haus des Verstorbenen gefunden werden konnte. Ein Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.

3.2. Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Berufung weiters eine unrichtige Anwendung der Beweislastregeln durch das Erstgericht geltend. Dieses habe den unverschuldeten Behauptungs- und Beweisnotstand der beklagten Verlassenschaft außer Acht gelassen. Dies sei auch für die Beweiswürdigung maßgeblich. Das Erstgericht hätte daher einen strengeren Maßstab an die Beweisführung des Klägers anlegen und seine Aussage mit berechtigter Skepsis würdigen müssen.

Dass das Erstgericht die Beweislastregeln unrichtig angewendet hätte, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Das Erstgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach den allgemeinen Beweislastregeln der Kläger das Darlehen und dessen Zuzählung und die Beklagte die behauptete Gegenforderung und die Aufrechnung zu beweisen hat.

Eine Verschiebung der Beweislast könnte nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemeiner, also für jedermann in gleicher Weise bestehender Beweisnotstand gegeben ist und objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehensabläufe im Sinne eines prima facie Beweises für den Anspruchswerber sprechen (RS0039895). Dies ist hier aber nicht der Fall. Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen (RS0039895 [T2, T3]). Allein durch die Nähe zum Beweis oder durch, wenn auch erhebliche, Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt.

Die Regelungen über die Beweislast kommen ohnehin nur dann zur Anwendung, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt, da Negativfeststellungen demjenigen zur Last fallen, den die Beweislast trifft (RS0039903). Das Erstgericht hat hier aber sowohl zum Darlehen als auch zur behaupteten Gegenforderung aus Schadenersatz und zur Aufrechnung jeweils positive Feststellungen getroffen, sodass sich Fragen der Beweislast gar nicht stellen.

Darauf, dass die Beweisschwierigkeiten der Beklagten am Grundsatz der freien Beweiswürdigung und am Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit nichts zu ändern vermögen, wurde bereits bei der Behandlung der Tatsachenrüge hingewiesen.

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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