OLG Linz 8Bs161/25w

8Bs161/25wCourt of AppealNov 25, 2025

Full text

OLG Linz 8Bs161/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00161.25W.1125.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 20. August 2025, Hv*-9, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Gursch durchgeführten Berufungsverhandlung vom 25. November 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Ausschaltung der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB und zusätzlicher Anwendung von § 43a Abs 2 StGB über den Angeklagten eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (zu I./1./), des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (zu I./2./) und des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB (zu II./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 147 Abs 1 StGB zu einer im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat A*

I./ am 21. November 2024 in B*

1. / als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zur Sache falsch ausgesagt, indem er vor Polizeibeamten der PI B* im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung zusammengefasst wahrheitswidrig behauptete, dass ein unbekannter Täter im Zeitraum 26. Oktober 2024 bis 1. November 2024 in seine Wohnung eingebrochen und eine Münzsammlung im Wert von EUR 16.893,37 gestohlen hätte,

2. / durch die zu Punkt I./1./ angeführte Tathandlung einer Behörde (§ 151 Abs 3) oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht, sowie

II./ „um den 27. Dezember 2024“ in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C* AG durch Einreichung des zu Punkt I./1./ angeführten fingierten Versicherungsfalles, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Erbringung einer Leistung aus der Diebstahlversicherung, zu verleiten versucht, wodurch der C* AG ein Vermögensschaden in Höhe von EUR 16.893,37, mithin in einem EUR 5.000,-übersteigenden Betrag, entstanden wäre.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 8) und ausgeführte (ON 11) Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der eine niedrigere, zur Gänze bedingt nachgesehene Strafe, alternativ ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 StGB angestrebt wird.

Das Rechtsmittel erweist sich als erfolgreich.

Das Erstgericht wertete mildernd das umfassende Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), erschwerend hingegen drei einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).

Dieser Strafzumessungskatalog bedarf lediglich dahingehend einer Korrektur, dass der Angeklagte aufgrund der im Verhältnis einer möglichen Bedachtnahme nach § 31, 40 StGB stehenden Verurteilungen laut Positionen 1 und 2 der Strafregisterauskunft (ON 6) anstelle von drei lediglich zwei einschlägige Vorstrafen gegen sich gelten lassen muss.

Ausgehend von einer Verurteilung durch das Landgericht Arnsberg im Februar 2021 (Pos 03 in ON 6) kann der Angeklagte zwar den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht für sich beanspruchen. Nicht übersehen wird jedoch, dass die letzte einschlägige Delinquenz (Pos 04 in ON 6) bereits mehrere Jahre zurückliegt. Auch das nunmehrige, mit einem regelmäßigen Einkommen verbundene Beschäftigungsverhältnis wirkt sich aufgrund der damit einhergehenden stabilisierenden Wirkung und Entlastung der finanziellen Situation spezialprognostisch günstig aus.

Dem einschlägig vorbestraften, bereits mehrfach in den Genuss bedingter Strafnachsicht gekommenen Angeklagten kann zwar nicht abermals die Rechtswohltat gänzlich bedingter Strafnachsicht zu Teil werden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Erwägungen kann jedoch an Stelle eines Teiles der – ihrer Höhe nach angesichts der vorliegenden Strafzumessungskriterien nicht zu kritisierenden - zwölfmonatigen Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten auf eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen erkannt werden und im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden.

Dieses Strafmaß berücksichtigt auch generalpräventive Erwägungen entsprechend, ist es doch in Hinblick auf die Besonderheiten des konkreten Falles auch zur Abschreckung potentieller Straftäter und zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts ausreichend (vgl Jerabek/Ropper, WK2 StGB § 43 Rz 18).

Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.200,00 bezieht und keine Sorgepflichten (ON 2.3) hat.

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