OLG Wien 10R50/25h

10R50/25hCourt of AppealNov 26, 2025

Full text

OLG Wien 10R50/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01000R00050.25H.1126.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B*AG, *, und 2. C, geb. am **, **, beide vertreten durch Mag. Udo Hansmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 23.610 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 10.375) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.4.2025, **65, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten (§ 52 Abs 3 ZPO).

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 17.4.2022 ereignete sich im ** Gemeindebezirk auf der A** bei Straßenkilometer **, Fahrtrichtung Norden, ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Halter des Motorrads ** mit dem Kennzeichen ** zu Sturz kam. Der Zweitbeklagte war als Lenker und Halter des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw der Marke ** mit dem Kennzeichen ** an der Unfallstelle unterwegs. Auf dem dort aus zwei Fahrstreifen bestehenden Autobahnstück herrschte Kolonnenverkehr, wobei der Verkehr auf dem rechten, vom linken durch eine Leitlinie getrennten Fahrstreifen schneller rollte. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 80 km/h.

Der Kläger begehrt zuletzt die Zahlung von EUR 23.610 aus dem Titel des Schadenersatzes, bestehend aus EUR 15.000 an Schmerzengeld, EUR 2.000 für den Sachschaden an der (Motorrad)Bekleidung und EUR 6.610 für den KfzSchaden. Er sei am Unfalltag am rechten Fahrstreifen der A** gefahren, als plötzlich der Zweitbeklagte vor ihm vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und das Klagsfahrzeug „geschnitten“ habe. Der Kläger habe sofort ein Bremsmanöver eingeleitet, jedoch sei der Vorderreifen seines Motorrads nach rechts weggerutscht; er sei zu Sturz gekommen und habe sich schwer verletzt. Das Alleinverschulden an seinem Unfall treffe den Zweitbeklagten. Von einem Rechtsüberholmanöver des Klägers könne schon deshalb keine Rede sein, weil auf beiden Fahrstreifen Kolonnenverkehr geherrscht habe.

Die Beklagten bestritten ein Verschulden des Zweitbeklagten. Vielmehr habe der Kläger, nachdem er und der vor ihm fahrende Zweitbeklagte am linken Fahrstreifen ein am rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug überholt hätten, das Beklagtenfahrzeug unzulässigerweise rechts überholen wollen. Dabei habe er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und zu spät auf den vom Zweitbeklagten ordnungsgemäß angezeigten und eingeleiteten Wechsel vom linken auf den rechten Fahrstreifen reagiert. Aus einer Fehlreaktion heraus habe er das Motorrad verrissen und sei gestürzt. Außerdem sei er auf seinem Fahrstreifen ursprünglich nicht rechts, sondern am linken Rand gefahren. Es treffe ihn daher das Alleinverschulden, zumindest ein erhebliches Mitverschulden. Mit einem Rechtsüberholmanöver habe der Zweitbeklagte hingegen nicht rechnen müssen.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur Zahlung von EUR 10.375 samt Anhang und wies das Mehrbegehren ab. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es die auf S 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, von denen zusammengefasst hervorgehoben wird:

Der Kläger fuhr in einer Gruppe von Motorradfahrern in nicht feststellbarer Größe in Fahrtrichtung Norden. Die Motorräder waren versetzt unterwegs, sodass immer ein Motorrad eher rechts und ein anderes eher links fuhr. Es wurden von den Motorrädern beide Fahrstreifen benutzt. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger in Annäherung an die Unfallstelle auf dem rechten oder auf dem linken Fahrstreifen bewegt hat (F1). Das ebenfalls Richtung Norden fahrende Beklagtenfahrzeug war mit 85 km/h unterwegs, das Klagsfahrzeug schneller. Das Beklagtenfahrzeug überholte zunächst ein am rechten Fahrstreifen fahrendes, etwas langsameres Fahrzeug und wollte danach wieder vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechseln. Er setzte nach Durchführung des 3SBlicks den rechten Blinker, wobei weder der Zeitpunkt dieser Handlung noch der Umstand, wo sich in diesem Moment das Klagsfahrzeug befand, festgestellt werden können. Er zog dann sein Fahrzeug über die Leitlinie teilweise in den rechten Fahrstreifen. Wie oft es am Beklagtenfahrzeug blinkte, bevor der Zweitbeklagte den Fahrstreifenwechsel begann, kann nicht festgestellt werden. Als dieser das Klagsfahrzeug als schnelleres Fahrzeug wahrnahm, lenkte er sein Fahrzeug wieder zurück auf den linken Fahrstreifen. Nachdem der Kläger hingegen bemerkt hatte, dass das Beklagtenfahrzeug allenfalls seine Fahrlinie kreuzen würde, kam er aufgrund eines starken Bremsmanövers zu Sturz. Der Tiefenabstand zwischen den Fahrzeugen zum Unfallzeitpunkt ist nicht feststellbar, ebenso wenig der Umstand, wo und wann der Kläger den Beginn des Fahrstreifenwechsels des Zweitbeklagten hätte wahrnehmen können. [Auch] kann nicht festgestellt werden, ob, gegebenenfalls wann und wo der Zweitbeklagte hätte wahrnehmen können, dass er durch sein Fahrstreifenwechselmanöver den Kläger zu einer abrupten Bremsreaktion veranlasst (F2).

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass aufgrund der Nichtfeststellbarkeit der Positionen der beteiligten Fahrzeuge und der relevanten Gefahrenerkennungspunkte weder dem Kläger noch dem Zweitbeklagten ein Verschulden habe nachgewiesen werden können – abgesehen von leicht überhöhten Geschwindigkeiten, die kein gravierendes Verschulden begründeten. Da zudem keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorlägen, seien die gewöhnliche Betriebsgefahr des BeklagtenPkw und jene des Motorrades des Klägers gegeneinander abzuwägen. Dass dabei die Betriebsgefahr eines Pkw stets höher wäre als jene eines einspurigen Kraftfahrzeugs oder umgekehrt, könne nicht allgemein gesagt werden; in Ermangelung von die Betriebsgefahr eines der Unfallbeteiligten konkret erhöhenden Umständen sei daher von einer Schadensteilung von 1:1 auszugehen. Der Höhe nach sei das Schmerzengeld für die vom Kläger erlittenen, teils schweren Verletzungen mit EUR 13.000 festzusetzen; der Schaden an der Motorradbekleidung sei mit EUR 1.140 zu bewerten, der KfzSchaden mit EUR 6.610; von diesen Beträgen gebühre dem Kläger die Hälfte.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils durch – sinngemäß – Zuspruch weiterer EUR 10.375 (siehe unten 1.2). Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gesellt.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Beklagten bemängeln in ihrer Berufungsbeantwortung, dass der Berufung weder das angerufene Berufungsgericht noch der (ziffernmäßige) Anfechtungsumfang entnommen werden könnten und das Rechtsmittel deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt und zurückzuweisen sei.

1. 1 Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Bezeichnung des Berufungsgerichts ein formales Erfordernis ist, dessen Fehlen nicht die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Berufungsschrift hindert, sodass eine Zurückweisung der Berufung wegen dieses Mangels nicht in Frage kommt. Schließlich ist jedenfalls das Erstgericht in der Lage, die Berufung gemäß § 469 Abs 1 ZPO dem zuständigen Berufungsgericht vorzulegen, was hier auch geschehen ist (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 467 Rz 2).

1. 2 Im Sinne der Berufungsbeantwortung ist zwar zutreffend, dass eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung zur Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen neben den Berufungsgründen eine Berufungserklärung (=Anfechtungserklärung) und Berufungsanträge unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes zu enthalten hat. Bei Unbestimmtheit der Berufungserklärung ordnet § 84 Abs 3 ZPO an, dass im Zweifel das Ersturteil zur Gänze als angefochten gilt (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 Rz 9); eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung ist nicht weiter beachtlich, weil allein der Rechtsmittelantrag als das primäre, die Teilrechtskraft absteckende Rechtsmittelerfordernis maßgeblich ist (RS0049520). Ist aus der Berufungserklärung im Zusammenhang mit den Ausführungen der Berufung zweifelsfrei zu entnehmen, wie weit und aus welchem Grund das Urteil des Erstgerichts angefochten wird, schadet aber auch ein unpräzise formulierter Berufungsantrag nicht (Pimmer aaO Rz 10). Zur Vermeidung einer Vereitelung des Rechtsschutzzweckes darf bei der Beurteilung der Bestimmtheit eines Berufungsantrags dieses Wirksamkeitserfordernis nämlich auch nicht überspannt werden, denn es soll unbilliger Formalismus vermieden werden. Es kommt grundsätzlich doch nur darauf an, dass sich nach dem Inhalt der gesamten Berufungsschrift die erforderliche Bestimmtheit des Berufungsantrages unzweifelhaft und ohne weitere Auslegungsbemühungen und Sinnesunterstellungen erkennen lässt. Stellt sich etwa heraus, dass der vorhandene Berufungsantrag auf einem offenbaren und unbeabsichtigten Fehler der Partei beruht und ergibt sich der richtige Berufungsantrag eindeutig aus dem Inhalt der Berufungsschrift, ist die Berufung deshalb nicht zurückzuweisen (vgl RS0042183 [insb T3]).

Hier ließe sich zwar rein aus dem Wortlaut von Berufungserklärung und Berufungsantrag eine Anfechtung des Ersturteils im Umfang der Klagsabweisung – somit in Höhe von EUR 13.235 – ableiten; die Berufungsschrift bekämpft allerdings mit keiner Silbe die Höhe der – vom Erstgericht teils unter Anwendung des § 273 ZPO – bestimmten Schadenspositionen, insbesondere auch nicht die gegenüber dem (eingeschränkten) Klagebegehren um EUR 2.000 und EUR 860 geringer festgesetzten Beträge für Schmerzengeld und beschädigte Kleidung. In Zusammenschau mit dem im Rubrum festgehaltenen Berufungsinteresse von EUR 10.375 lässt die Berufung daher zweifelsfrei erkennen, dass das Ersturteil dem Grunde nach ausgehend von einer insoweit unbekämpften Gesamtschadenshöhe von EUR 20.750 angefochten wird, wovon EUR 10.375 mangels Anfechtung durch die Beklagten bereits rechtskräftig zugesprochen wurden und weitere EUR 10.375 im Rechtsmittel begehrt werden; die Berufung ist folglich nicht zurückzuweisen.

2. Zur Beweisrüge:

2. 1 In Bezug auf die oben unter (F1) in Fettdruck gehaltenen Feststellungen lässt die Berufung erkennen, dass stattdessen die Feststellungen begehrt werden, der Kläger habe den rechten Fahrstreifen benützt, sei mit etwa höchstens 80 km/h unterwegs gewesen, und das Beklagtenfahrzeug sei von der linken Spur nach rechts gezogen. Allerdings müssen bei einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge die bekämpfte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung zueinander in einem Austauschverhältnis stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können („Alternativverhältnis“) (vgl Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 198 mwN). Dies ist hier allerdings nur in Bezug auf die bekämpfte Negativfeststellung und die Ersatzfeststellung, der Kläger habe den rechten Fahrstreifen benützt, der Fall, sodass die Beweisrüge zu 1.) a) der Berufung im darüber hinausgehenden Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Dagegen, dass nicht festgestellt werden könne, ob sich der Kläger in Annäherung an die Unfallstelle auf dem rechten oder linken Fahrstreifen bewegt hat, wendet der Kläger im Wesentlichen ein, dass sowohl seiner Aussage als auch den Angaben der Zeugen zu entnehmen sei, alle Motorradfahrer seien damals ausschließlich am rechten Fahrstreifen unterwegs gewesen.

2.1. 1 Das Gericht hat gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Bei der Bildung der Überzeugung ist der Richter frei, das heißt, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 Rz 1). Gemäß § 272 Abs 3 ZPO sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Urteil muss daher klar und zweifelsfrei die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat (RZ 1971/15). Nach der Rechtsprechung muss – außer in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes – eine hohe (nicht an Sicherheit grenzende) Wahrscheinlichkeit bestehen, damit ein von einer Partei behaupteter Umstand vom Richter als gegeben angenommen und positiv festgestellt werden kann (RS0110701). Wird dieser hohe Grad der Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, ist mit einer Negativfeststellung vorzugehen.

2.1. 2 Gegen diese Beweisregeln hat das Erstgericht nicht verstoßen. Es hat auf nachvollziehbare Weise erklärt, warum keine der beteiligten Personen eine Ereignisvariante derart überzeugend schildern konnte, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit als gegeben angenommen werden konnte. Es ist zwar im Sinne der Beweisrüge zutreffend, dass keiner der vor Gericht vernommenen Beteiligten dezidiert angab, der Kläger sei zunächst am linken Fahrstreifen unterwegs gewesen. Die Teilnehmer der MotorradfahrerPartie sagten tendenziell aus, sie hätten – versetzt zueinander – nur den rechten Fahrstreifen benutzt. Wie das Erstgericht schon aufzeigte, widerspricht dies aber den Angaben, die die Zeugen D* und E* gegenüber der Polizei machten. Diesen zufolge sei der Kläger hinter dem Beklagtenfahrzeug gefahren und habe vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechseln wollen. Beide Zeugen waren – wie sie auch in ihren gerichtlichen Einvernahmen bestätigten – direkt hinter dem Kläger unterwegs; es ist also davon auszugehen, dass sie das Geschehen vor ihnen gut überblicken konnten. Dennoch behaupteten sie – entgegen ihren dem Unfallereignis zeitlich näheren polizeilichen Angaben – nun vor Gericht, der Kläger sei wie sie selbst am rechten Fahrstreifen gefahren (Protokoll ON 28.2 S 5, Protokoll ON 35.4 S 2), was an der Richtigkeit dieser Variante zweifeln lässt. Die Zeugen F* und G* gestanden außerdem zu, aufgrund der größeren Entfernung zur Fahrposition des Klägers das genaue Unfallgeschehen überhaupt nicht gesehen zu haben (Protokoll ON 28.2 S 3 u 7). Dass sie hätten wahrnehmen können, der Kläger habe sich in Annäherung an die Unfallstelle mit hoher Wahrscheinlichkeit am rechten Fahrstreifen bewegt, ist daher ebenfalls zu bezweifeln. Selbst der Zweitbeklagte wusste vor Gericht nicht, in welchem Fahrstreifen sich das Klagsfahrzeug befand, als er es im Zuge seines eingeleiteten Fahrstreifenwechsels nach rechts im Rückspiegel bemerkte (ON 28.2 S 11). Dem kfztechnischen Gutachten zufolge sind sowohl die Version des Klägers als auch jene des Zweitbeklagten technisch erklärbar, wobei der Sachverständige bei der einen Variante von einer durchgängigen Fahrt des Klagsfahrzeugs am rechten Fahrstreifen (ON 35.4 S 3) ausging und bei der anderen dagegen ein „relativ gefährliches Überholmanöver“ des Klägers annahm, der nach Überholen eines am rechten Fahrstreifen fahrenden unbeteiligten Fahrzeugs von links wieder zurück nach rechts fahren und nunmehr das noch am linken Fahrstreifen befindliche Beklagtenfahrzeug überholen wollte (ON 35.4 S 4).

2.1. 3 Dass das Erstgericht aufgrund dieser teils nicht eindeutigen, teils widersprüchlichen Beweisergebnisse zur Fahrposition des Klagsfahrzeugs vor dem Unfall weder die eine, noch die andere Variante als erwiesen annehmen konnte, ist daher nicht zu beanstanden. Soweit die Beweisrüge – nicht gesetzesgemäß – die Feststellung zur über 85 km/h liegenden Geschwindigkeit des Klagsfahrzeugs in Annäherung an die Unfallstelle bekämpft, ist auf die mängelfreie Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen, wonach der in zweiter Position hinter dem Klagsfahrzeug fahrende Zeuge D* vor Gericht eine Geschwindigkeit der Motorradfahrer von 90 km/h zugestand (ON 28.2 S 5) und der – eine Fahrgeschwindigkeit von 85 km/h einräumende – Zweitbeklagte das Klagsfahrzeug als schneller fahrend als er selbst beschrieb (ON 28.2 S 11). Dass das Erstgericht diesem Teil der Aussage des Zeugen D* Glauben schenkte, hingegen seinen Schilderungen betreffend die Fahrlinie des Klägers in Annäherung an die Unfallstelle nicht folgte, lässt sich damit erklären, dass der Zeuge gegenüber der Polizei gar keine Angaben über die Fahrgeschwindigkeit der Motorradfahrer machte, insoweit auch kein Widerspruch vorlag. Soweit die Beweisrüge losgelöst von der Bekämpfung einer konkreten Feststellung darauf hinweist, dass nach den Beweisergebnissen auch die Feststellung einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 70 bis 80 km/h und seiner Fahrposition am rechten Fahrstreifen möglich gewesen wäre (Berufung S 4), reicht dies noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012), wenn – wie hier bzw oben zu 2.1.2 aufgezeigt – das Erstgericht in nachvollziehbarer Begründung gegen den Prozessstandpunkt des Klägers sprechende (Negativ)Feststellungen traf und dabei seinen Bewertungsspielraum nicht überschritt.

2. 2 Dies gilt gleichermaßen für die weiters bekämpfte, oben zu (F2) in Fettdruck wiedergegebene Feststellung. Mangels Feststellbarkeit der konkreten Fahrposition des zunächst hinter dem Beklagtenfahrzeug fahrenden Klagsfahrzeugs begegnet auch die Nichtfeststellbarkeit, ob, gegebenenfalls wann und wo, der Zweitbeklagte wahrnehmen hätte können, dass er durch seinen Fahrstreifenwechsel den Kläger zu einer abrupten Bremsreaktion veranlassen würde, keinen Bedenken. Die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach der Zweitbeklagte bei Durchführung der Spiegelblicke den Kläger hätte bemerken müssen und dennoch ohne Betätigung des Blinkers einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hätte, sind teilweise rechtlicher Natur, teilweise widersprechen sie, sollten sie als Ersatzfeststellungen gewünscht sein, den unbekämpften Feststellungen, wonach der Zweitbeklagte unter Setzen des rechten Blinkers und nach Durchführung des „3SBlicks“ sein Fahrzeug in Richtung des rechten Fahrstreifens zu lenken begann (US 3 Absatz 3). „Zu welchem Zeitpunkt er das tat und wo sich zu diesem Zeitpunkt das Klagsfahrzeug befunden hat“, konnte das Erstgericht an dieser Stelle – unbekämpft – auch nicht feststellen, sodass die allenfalls aus der Berufung erkennbaren Ersatzfeststellungen dazu in unauflösbarem Widerspruch stünden und die Beweisrüge wiederum als nicht gesetzmäßig ausgeführt zu erachten wäre.

2. 3 Das Berufungsgericht übernimmt damit den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner weiteren Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3. 1 In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, dass mangels positiver Feststellung dazu, ob der Zweitbeklagte den Fahrstreifenwechsel sorgfältig vorbereitet und sich von einem gefahrlosen Spurwechsel überzeugt habe, dem Kläger der Nachweis des Alleinverschuldens des Zweitbeklagten gelungen sei und ihm daher voller Schadenersatz gebühre.

3. 2 Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger, dass, bevor der Schädiger nachzuweisen hat, dass ihn an der Übertretung eines Schutzgesetzes kein Verschulden trifft, der Geschädigte zunächst die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen hat (vgl RS0112234). Davon ist hier nicht auszugehen:

3.2. 1 Konkret wirft der Kläger dem Zweitbeklagten vor, entgegen § 11 Abs 1 (und wohl auch Abs 2) StVO einen Fahrstreifenwechsel eingeleitet zu haben. Da Kolonnenverkehr herrschte, ist, wie der Kläger zutreffend vorbrachte, auf die eigentlichen Überholregeln des § 15 StVO nicht zurückzugreifen; gemäß § 2 Abs 1 Z 29 StVO gilt nämlich ua nicht als Überholen – wie hier – das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung. Dies hat aber im vorliegenden Fall insofern keine Relevanz, als unter „Überholen“ nur das Vorbeibewegen eines schneller fahrenden Fahrzeugs an einem anderen zu verstehen ist; die – hier interessierenden – Phasen „Ansetzen zum Überholen“ und „Einreihen vor das überholte Fahrzeug“ sind dagegen nicht dem Begriff „Überholen“ zuzurechnen und unterliegen vielmehr den Vorschriften des § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens (vgl Pürstl, StVOON16 § 2 E 144).

3.2. 2 § 11 Abs 1 StVO normiert, dass ein Fahrstreifenwechsel nur dann vorgenommen werden darf, wenn sich der Lenker des Fahrzeugs überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Ein Fahrstreifenwechsel hat zu unterbleiben, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist; eine Behinderung liegt insb dann vor, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Bremsen und Auslenken genötigt wird (Pürstl aaO § 11 E 8). Das „Kolonnenspringen“ ist grundsätzlich nicht verboten, sondern es ist nur dann zu unterlassen, wenn mit dem hiebei durchzuführenden Wechsel des Fahrstreifens eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer verbunden ist (Pürstl aaO E 16).

3.2. 3 Der Kläger musste daher den Beweis dafür erbringen, dass der Zweitbeklagte trotz damit verbundener erkennbarer Gefährdung eines anderen Straßenbenützers – des Klägers – und/oder ohne rechtzeitige Anzeige der Fahrtrichtungsänderung einen Fahrstreifenwechsel einleitete. Jedoch konnten weder die genaue Fahrposition des Klägers in Annäherung an die Unfallstelle noch der Tiefenabstand zwischen Klags und Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Beginns des Fahrstreifenwechsels des Beklagtenfahrzeugs festgestellt werden. Ob der Zweitbeklagte das Klagsfahrzeug aufgrund von dessen Position als durch seinen Fahrstreifenwechsel allenfalls gefährdetes Objekt hätte wahrnehmen können bzw müssen, war folglich ebenfalls nicht feststellbar. Ein Kolonnenwechsel war dem Zweitbeklagten grundsätzlich erlaubt; auch betätigte er vor Versetzung seines Fahrzeugs nach rechts den rechten Blinker und führte den „3SBlick“ durch. Mangels Feststellbarkeit der Position des Kläger zu diesem Zeitpunkt kann aber auch nicht beurteilt werden, ob der Zweitbeklagte den Blinker allenfalls derart verzögert gesetzt hat, dass sich der Kläger nicht mehr auf den Fahrstreifenwechsel einstellen konnte. Folglich ist dem Kläger der Nachweis, dass der Zweitbeklagte die Tatbestände des § 11 Abs 1 bzw Abs 2 StVO objektiv erfüllt hat, nicht gelungen.

3.3. 1 Damit steht bloß fest, dass der Zweitbeklagte nach Einschalten des Blinkers mit der Fahrlinienverlagerung vom linken in den rechten Fahrstreifen begann und der Kläger darob stark bremste und zu Sturz kam; zu diesem Zeitpunkt hatte der Zweitbeklagte das Klagsfahrzeug aber schon als schnelleres Fahrzeug wahrgenommen und wieder zurück in den linken Fahrstreifen gelenkt. Es steht aber weder fest, dass er bei Einleitung seines Fahrstreifenwechsels nach rechts den Kläger am rechten oder linken Fahrstreifen hinter sich als durch sein Fahrmanöver gefährdeten Straßenbenützer hätte wahrnehmen müssen, noch dass der Kläger seinerseits vom linken oder rechten Fahrstreifen aus in Missachtung des rechten Blinkers am Beklagtenfahrzeug an diesem rechts vorbeifahren wollte. Die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h wurde zwar von beiden Fahrzeuglenkern jeweils leicht überschritten; inwieweit diese Verstöße in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen, lässt sich aber mangels Feststellbarkeit der Fahrpositionen und jeweiligen Gefahrenerkennungspunkte auch nicht objektivieren.

3.3. 2 Somit mangelt es an einem gemäß § 11 EKHG in erster Linie in Betracht zu ziehenden Verschulden der Beteiligten; entsprechend der Rangordnung dieser Bestimmung ist in nächster Stufe eine allfällige außergewöhnliche Betriebsgefahr und – in Ermangelung einer solchen – in letzter Rangstufe die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen (RS0058418; RS0058443; 2 Ob 25/21x [Rz 7]). Entgegen der Berufungsbeantwortung trifft § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG („gegenseitige Ersatzpflicht“) auch für den hier gegebenen Fall eine Regelung, dass an einem Unfall zwei Fahrzeuge beteiligt sind, aber nur eines davon beschädigt wurde. In diesem Fall stehen sich nicht wie sonst die Schadenersatzansprüche zweier (oder mehrerer) Beteiligter gegenüber, sondern dem Schadenersatz des einen (geschädigten) Beteiligten kein Anspruch des anderen (nicht geschädigten) Beteiligten; gleichwohl hat es zum „Ausgleich“ zwischen beiden zu kommen, der sich aber denknotwendig nur auf der Seite des geschädigten Beteiligten auswirken kann (vgl 2 Ob 15/81 mwN; Schauer in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, Band 115 § 11 EKHG Rz 12). Dass ein Schadensausgleich nach § 11 EKHG bei fehlendem Verschulden des Lenkers nicht in Betracht kommt, bezieht sich außerdem – anders als hier – auf Fälle, in denen der Lenker nicht gleichzeitig Halter des Kraftfahrzeugs ist (vgl 2 Ob 85/11f [ErwGr II.1.1] mwN; RS0058287 [T2]; RS0058175 [T2]).

3.3. 3 Für einen allfälligen „Ausgleichsanspruch“ des Klägers gemäß § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG – eine auf Verschulden gestützte Klage schließt die Haftung aus Gefährdung mit ein (vgl RS0038123 [T1]) – sind daher auch in Bezug auf den Zweitbeklagten als „Beteiligten“ im Sinne der genannten Bestimmung die Haftungsgründe nach dem EKHG zu prüfen.

Wie das Erstgericht schon zutreffend erkannte, sind eine außergewöhnliche Betriebsgefahr begründende Umstände im Sinne von Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb an sich verbunden sind und durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gegebener Umstände vergrößert werden (vgl RS0058448 [T2]), nicht ersichtlich. Zwischen der Betriebsgefahr eines Pkw und der eines Motor(fahr)rads besteht grundsätzlich kein Unterschied; es ist vielmehr auf die im konkreten Fall die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl 2 Ob 25/21x, RS0058619; konkret zu Unfällen, an denen jeweils ein Pkw und ein einspuriges Kfz beteiligt waren: 2 Ob 39/94, 2 Ob 73/22g). Solche sind aber auch nicht zu erkennen; die geringfügig erhöhten Geschwindigkeiten können mangels Feststellbarkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen (siehe dazu schon oben zu 3.3.1) nicht herangezogen werden (vgl auch 2 Ob 25/21x [Rz 10]); eine notwendigerweise höhere Geschwindigkeit im Zug eines Vorbeifahrmanövers seitens des Klägers bietet auch noch keinen Anlass für die Annahme einer überwiegenden gewöhnlichen Betriebsgefahr (vgl 8 Ob 4/83). Dass die unfallbeteiligten Fahrzeuglenker zu 2 Ob 39/94 einander trotz jeweils eingeschalteten Abblendlichts nicht wahrnahmen, wurde dort beispielsweise auch nicht als die Betriebsgefahr erhöhender Sorgfaltsverstoß gewertet.

Bleibt daher – wie hier – der genaue Unfallhergang ungeklärt und werden auch keine Umstände festgestellt, aus denen sich ein Verschulden oder eine unterschiedliche Betriebsgefahr eines der beteiligten Fahrzeuge ergibt, ist der Schaden 1:1 zu teilen (RS0058772).

4. Damit ist das zutreffende Ergebnis des Ersturteils zu bestätigen und der Berufung der Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch gemäß § 52 Abs 3 ZPO beruht auf dem Kostenvorbehalt des Erstgerichts.

Da keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten waren – so kommt es etwa bei der Abwägung von Betriebsgefahren auf die konkreten Umstände des jeweiligen Falls an (RS0058418 [T3]) –, war die Revision nicht zuzulassen.

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