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17Bs257/25f•OLG Wien 17Bs257/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache des Privatanklägers A* gegen die Angeklagte B* wegen der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 16. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird betreffend Spruchpunkt 1. Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend ergänzt, dass der Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO die auf die Teileinstellung entfallenden Kosten des Verfahrens, davon jedoch gemäß §§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO lediglich die Kosten der Vertretung der Angeklagten zu tragen hat.
Im Übrigen wird der Beschwerde (zu Spruchpunkt 2.) nicht Folge gegeben.
Der Privatankläger hat gemäß §§ 390a Abs 1 StPO auch die auf die Teileinstellung entfallenden Kosten des Beschwerdeverfahrens, davon jedoch gemäß §§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a StPO lediglich die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten der Vertretung der Angeklagten zu tragen.
Begründung:
Mit Privatanklage vom 11. August 2025 (ON 2) beantragte A* die Bestrafung der B* wegen der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB und deren Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren nach (richtig:) § 37 Abs 1 MedienG sowie zur Löschung der die strafbaren Handlungen begründenden Kommentare als auch der „Telegram Gruppe ‚C*‘“ gemäß § 33 Abs 1 MedienG, weil diese ihn (Spruchpunkt 2.) durch sieben zwischen 1. August 2024 und 13. Oktober 2024 auf dessen Instagram-Seite „D*“ (**) veröffentlichte Postings (vgl hiezu im Einzelnen ON 2.2, 6) sowie (Spruchpunkt 1.) durch die Erstellung einer Telegram Gruppe mit der Bezeichnung „C*“ und sechs darauf am 3. August 2024 verfasster Nachrichten beleidigt habe.
Nachdem das Erstgericht den Antrag des Privatanklägers auf Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG abgewiesen (ON 4; vgl ON 3, 2 zur teilweisen Einschränkung dieses Begehrens) und eine Melderegisterauskunft betreffend den Privatankläger (ON 8) eingeholt hatte, wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) – nachdem der Angeklagten gemäß § 71 Abs 5 StPO Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde (ON 1.3, ON 6 und ON 7) und korrekt ohne Verhandlung (§ 41 Abs 5 letzter Satz MedienG) – die Privatanklage in Ansehung der Äußerungen der Angeklagten in der Telegram-Gruppe mit dem Namen „C*“ gemäß §§ 71 Abs 5 iVm 485 Abs 1 Z 3 StPO (aus dem Grunde des § 212 Z 7 StPO) zurück, stellte das Verfahren in diesem Umfang ein (Punkt 1.) und sprach im Hinblick auf die verbleibende Privatanklage in Ansehung der Äußerungen der Angeklagten auf dem Instagram-Profil des Privatanklägers „D*“ gemäß § 41 Abs 5 MedienG iVm §§ 485 Abs 1 Z 1; 450 StPO seine örtliche Unzuständigkeit aus (Punkt 2). Die Äußerungen auf der Telegram-Gruppe „C*“ erfüllten nicht den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB, sondern ergebe sich nach der Aktenlage der Verdacht der Begehung der Offizialdelikte nach §§ 107 Abs 1 StGB; 282 Abs 1 StGB, weshalb nach §§ 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 7 StPO vorzugehen sei. Die örtliche Unzuständigkeit wiederum ergebe sich aus der Regelung des § 40 MedienG, wonach für das Hauptverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts jenes Gericht zuständig sei, in dessen Sprengel der Medieninhaber zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hatte; der Privatankläger als Medieninhaber hat aber seinen Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt (sondern in **).
Dagegen richten sich die rechtzeitige Beschwerde der Angeklagten (ON 10), die einerseits das Unterbleiben eines Kostenausspruches trotz erfolgter Teileinstellung reklamiert und andererseits den zu Punkt 2. gefassten Ausspruch der örtlichen Unzuständigkeit kritisiert, habe das Erstgericht doch bereits durch Fassung der Sachentscheidung vom 26. August 2025 (ON 4) seine örtliche Zuständigkeit bejaht, sei die Beurteilung dieser Frage im Übrigen ausschließlich anhand des Anklagevorbringens zu beurteilen und hätten diesbezügliche Erhebungen zu unterbleiben, sodass die eingeholte Melderegisterauskunft (ON 7) – deren Ergebnis nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspräche und zu dem der Angeklagten keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden sei - außer Betracht zu bleiben habe. Tatsächlich hätte das Erstgericht auch betreffend der weiteren Vorwürfe die Privatanklage zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen gehabt, nämlich entweder aus dem Grunde des § 212 Z 1 iVm § 485 Abs 1 Z 3 StPO, sei doch der objektive Tatbestand des § 115 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB gar nicht erfüllt, oder aus dem Grunde des § 212 Z 3 iVm § 485 Abs 1 Z 2 StPO, habe die Privatanklägerin bislang doch keinerlei Beweismittel vorgelegt, sodass ein ungeklärter Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung vorliege. Die Angeklagte begehrte daher den Spruchpunkt 1. dahin zu ergänzen, dass der Privatanklägerin der Ersatz der auf die (Teil-)Einstellung des Verfahrens entfallenden Kosten der Angeklagten aufgetragen werde sowie den Spruchpunkt 2. dahin abzuändern, dass die Privatanklage auch hinsichtlich der inkriminierten Äußerungen auf dem Instagram-Profil "D*" zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt werde, wobei die Privatanklägerin der Angeklagten die auf die Einstellung des Verfahrens entfallenden Kosten ihrer Verteidigung zu ersetzen habe; in eventu dahin abzuändern, dass die Privatanklage im genannten Umfang zurückgewiesen werde; in eventu ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Privatanklage auftragen; in eventu aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Beschwerde kommt nur betreffend Punkt 1. Berechtigung zu.
Zunächst ist neben der Feststellung, dass für das Hauptverfahren wegen eines – wie hier vorliegenden - Medieninhaltsdelikts primär jenes Gericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Medieninhaber zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hatte, auszuführen, dass im Falle gleichzeitiger Anklage (hier:) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG vom selben Gericht gemeinsam zu führen ist. Nach § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO kommt dabei das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, hier also die auf der Instagram-Seite des Privatanklägers „D*“, der nach der Aktenlage seinen Wohnsitz in ** hat, seit 1. August 2024 inkriminierten Postings. Ausgehend davon, dass die Unzuständigkeit für die Fakten 2. jederzeit, somit auch nach rechtskräftiger Einstellung der Fakten 1., die für sich genommen nach dem Sitz des Medieninhabers der Telegram-Grupper „C*“ allenfalls in den Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt fielen, wahrgenommen werden könnte, ergibt sich keine Zuständigkeit des Landesgerichts Eisenstadt. Der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. war daher in ihren Eventualbegehren, ebenso wie im Hauptbegehren, weil die Angeklagte kein subjektives Recht auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO hat (vgl hiezu Rami, WK2 MedienG § 41 Rz 16/3), ein Erfolg zu versagen.
Hingegen zeigt die Angeklagte zu Spruchpunkt 1. zutreffend das für sie nachteilige Fehlen eines zwingenden Kostenausspruchs auf. Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet, so sind gemäß § 390 Abs 1 erster Satz StPO die Kosten in der Regel vom Bund zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren (hier relevant) auf Begehren des Privatanklägers stattgefunden hat, ist diesem gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die erste Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Im Strafverfahren wegen (hier relevant) Beleidigung, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (§ 71 Abs 1 StPO) jedoch gemäß § 390 Abs 1a StPO nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat. Eine Ausnahme dazu besteht gemäß § 393 Abs 4a StPO lediglich in Bezug auf die Kosten der Verteidigung des Angeklagten im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind (§ 390a Abs 1 StPO). Diese Kostenregelungen sind zufolge der Verweisungen in §§ 8a Abs 1 und 41 Abs 1 MedienG sinngemäß auch in Verfahren nach dem MedienG anzuwenden (Lendl, WK-StPO § 390 Rz 10). Daher war der angefochtene Beschluss spruchgemäß zu ergänzen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG).
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