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8Ra85/25s•OLG Wien 8Ra85/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. LudwigJosef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, geboren am **, *, vertreten durch die Haider | Obereder | Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B-GmbH, **, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 621,00 brutto samt Anhang und Feststellung (Streitwert nach RATG: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24.6.2025, GZ **-6, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 18.8.2014 bei der Beklagten als Sportwissenschaftler/medizinischer Trainingstherapeut beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangt der Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen der Privatkrankenanstalten Österreichs (in Folge: KollV) zur Anwendung. Der Kläger wurde als Sportwissenschaftler im gegenseitigen Einvernehmen in die Verwendungsgruppe B eingestuft, weil er über den akademischen Grad eines Magisters der Naturwissenschaften verfügt.
Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten war der Kläger vom 22.5.2013 bis 31.7.2014 als Trainingstherapeut im Bereich Sportwissenschaft/Trainingstherapie in der Klinik C* beschäftigt, wobei es sich um eine gleichwertige Vordienstzeit handelt, die von der Beklagten zu Beginn des Dienstverhältnisses angerechnet wurde.
Aufgrund der bekanntgegebenen Vordienstzeiten bei der Klinik C* wurde der Kläger von der Beklagten ab 1.6.2015 in die „Gehaltsstufe 3“ des KollV in der damals geltenden Fassung (mit nächster Vorrückung per 1.6.2017) eingestuft.
Infolge der Schemaänderung des KollV zum 1.6.2017 (§ 27 Abs 2 KollV idF 1.6.2017) wurde der Kläger zum Stichtag 1.6.2017 in die neue Gehaltsstufe 1 des KollV in der neuen Fassung (mit nächster Vorrückung per 1.6.2020) eingestuft. Danach ist der Kläger
mit 1.6.2020 in die Gehaltsstufe 2 (mit nächster Vorrückung per 1.6.2022);
mit 1.6.2022 in die Gehaltsstufe 3 (mit nächster Vorrückung per 1.6.2024);
mit 1.6.2024 in die Gehaltsstufe 4 (mit nächster Vorrückung per 1.6.2026)
vorgerückt.
Im Zeitraum vom 1.8.2024 bis 30.11.2024 hat der Kläger keine schriftliche Aufstellung seiner Vordienstzeiten an die Beklagte übermittelt. Das Arbeitszeugnis der D* GesmbH, aus dem sich ergibt, dass der Kläger vom 22.5.2013 bis 31.7.2014 als Trainingstherapeut im Bereich Sportwissenschaft/Trainingstherapie in der Klinik C* tätig war, lag der Beklagten vor.
Für Jänner 2025 bis März 2025 erhielt der Kläger ein Grundgehalt von monatlich EUR 3.602 brutto, für April 2025 und Mai 2025 ein Grundgehalt von monatlich EUR 3.700 brutto.
Der Kläger begehrt Gehaltsdifferenzen für Jänner bis Mai 2025 in Höhe von insgesamt EUR 621,00 sowie die Feststellung, dass er mit 1.6.2026 in Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe B des KollV einzustufen sei und ihm jedenfalls seit 1.1.2025 eine Einstufung in Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe B des KollV zustehe.
Die Beklagte habe die kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Rückreihung der bereits beschäftigten Arbeitnehmer um zwei Gehaltsstufen (§ 27 KollV idF 1.6.2017) im Zuge der Änderung des Gehaltsschemas falsch angewandt. Dem Kläger seien zu Unrecht sämtliche Vordienstzeiten und Dienstzeiten „gestrichen“ worden, sodass er nun (hinsichtlich Einstufung und Vorrückung) so gestellt sei wie unerfahrene Kollegen, die im Jahr 2017/2018 gänzlich neu und ohne Vordienstzeiten für die Beklagte zu arbeiten begonnen hätten. Der KollV sehe aber bei richtiger Auslegung vor, dass die angerechneten Dienstjahre sowie die verbrachten Dienstzeiten (diese bis zum Höchstausmaß von vier Jahren) abermals bei der Einreihung im neuen Gehaltsschema des KollV zu berücksichtigen seien. Dass die Dienstzeiten und Vordienstzeiten des Klägers auf seine Einreihung in die Gehaltsstufen nun keine Auswirkung mehr hätten, stelle auch eine sachwidrige Ungleichbehandlung und einen krassen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der Kläger sei daher so zu stellen, als ob ihm keine Dienstzeiten im Rahmen der Vorrückung entzogen worden wären. Die rechtswidrige Einreihung hätte spätestens im Rahmen der Änderung der Einreihungsregelungen in Anhang X zum KollV zum Stichtag 1.1.2025 saniert werden müssen. Für Dienstnehmerinnen, die vor 1.1.2025 eingetreten seien, gälten demnach ab dem 1.1.2025 dieselben Anrechnungsbestimmungen von Vordienstzeiten wie für Dienstnehmerinnen, die nach dem 1.1.2025 eingetreten seien. Diese Regelung führe dazu, dass die Vordienstzeiten in der Klinik C* jedenfalls anzurechnen seien. Ein neuerlicher Nachweis der bereits ursprünglich angerechneten Vordienstzeiten sei nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus wäre die Beklagte im Zuge dieser Neuregelung auch verpflichtet gewesen, dem Kläger jene Dienstzeiten voll anzurechnen, die ihm im Zuge der Umreihung im Jahr 2017 verloren gegangen seien, sofern man das damalige Vorgehen der Beklagten (nämlich die Streichung sämtlicher Dienstzeiten bei der Einstufung) als korrekt qualifiziere. Das Erfordernis, Zeiten gleichwertiger Tätigkeiten vollumfänglich für die Frage der Gehaltsvorrückung anzurechnen, ergebe sich auch aus der unionsrechtlichen Judikatur (C-703/17, Krah). Bei rechtsrichtiger Anrechnung der Dienst- und Vordienstzeiten sei der Kläger zum 1.1.2025 in Verwendungsgruppe B, Stufe 6, einzustufen und ihm gebühre die geltend gemachte Entgeltdifferenz. Die nächste Vorrückung in Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 7, habe mit 1.6.2026 zu erfolgen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klageabweisung. Sie habe entsprechend den damals gültigen Anrechnungsbestimmungen im KollV alle nachgewiesenen Vordienstzeiten angerechnet. Der Kläger sei freiwillig in die Verwendungsgruppe B eingestuft worden und nicht, wie es der KollV vorsehe, in die Verwendungsgruppe C. Die Vorteile aus dieser Höhereinstufung habe sich der Kläger auf Ansprüche aus dem KollV anrechnen zu lassen. Die Umstufung 2017 sei nach den damals gültigen Umreihungsbestimmungen (§ 27 KollV) ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger hätte sich im Zeitraum 1.8.2024 bis 30.11.2024 weitere Vordienstzeiten anrechnen lassen können, der KollV sehe aber keine (nachträgliche) Anrechnung von durch eine kollektivvertraglich vorgesehene Rückreihung „verlorener“ Dienstzeiten vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte es zusammengefasst aus: Zum 1.6.2017 (Tag des Inkrafttretens der Schemaänderung gemäß § 27 Abs 2 KollV idF vom 1.6.2017) habe der Kläger Vordienstzeiten in der Klinik C* von 22.5.2013 bis 31.7.2014, somit im Ausmaß von einem Jahr, zwei Monaten und zehn Tagen, sowie Dienstzeiten bei der Klägerin von 18.8.2014 bis 1.6.2017, somit im Ausmaß von zwei Jahren, neun Monaten und 15 Tagen, aufgewiesen, sodass insgesamt (Vor-)Dienstzeiten von drei Jahren, elf Monaten und 25 Tagen vorgelegen seien. Er habe sich daher zum 1.6.2017 noch im 4. Dienstjahr befunden und sei in die Gehaltsstufe 2 einzuordnen gewesen. ISd § 27 Abs 2 lit b Pkt IV.ii. KollV habe folglich beginnend mit 1.6.2017 „eine automatische Einstufung in die [neue] Gehaltsstufe 1“ (die bis 31.5.2017 der Gehaltsstufe 3 entsprochen habe) zu erfolgen gehabt. Selbst wenn man aufgrund der avisierten Vorrückung per 1.6.2017 davon ausgehen wollte, dass sich der Kläger zum Stichtag 1.6.2017 bereits in Gehaltsstufe 3 bzw im 5. Dienstjahr befunden hätte, wäre er iSd § 27 Abs 2 lit b Pkt IV.i. KollV um zwei Gehaltsstufen bzw vier Dienstjahre, somit in die Gehaltsstufe 1, 1. Dienstjahr, zurückzureihen gewesen. Durch den letzten Satz in § 27 Abs 2 lit b Pkt IV.ii. KollV sei ausdrücklich klargestellt, dass durch die Rückreihung kein Anspruch auf neuerliche Anrechnung der angerechneten Dienstjahre und der bei der Dienstgeberin verbrachten Dienstzeiten als Dienstjahre bestehe. Der Kläger sei daher zum Stichtag 1.6.2017 korrekt in die (neue) Gehaltsstufe 1 KollV idF 1.6.2017 (nächste Vorrückung per 1.6.2020) eingestuft worden. Es sei zwar zutreffend, dass Berufseinsteiger durch die Schemaänderung des Kollektivvertrags zum 1.6.2017 insofern einen Vorteil aus der Neureglung zögen, als ihnen (vom Blickpunkt der alten Rechtslage aus gesehen) Vordienstzeiten in Höhe von pauschal vier Jahren angerechnet würden. Darin könne jedoch keine derart gravierende Schlechterstellung des Klägers erkannt werden, dass diese aufzugreifen wäre. Die Kollektivvertragsparteien bewegten sich hier jedenfalls innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraums, zumal es – um Berufe im Anwendungsbereich des KollV attraktiver für Berufseinsteiger zu machen – jedenfalls legitim erscheine, dass die Kollektivvertragsparteien im Kollektivvertrag finanzielle Anreize (wie etwa höhere Einstiegsgehälter) setzen, die in erster Linie Berufseinsteigern zugute kommen. Durch die Neuregelung in Anhang X Pkt B. des KollV idF 1.4.2024 sei den bestehenden Dienstnehmern die Möglichkeit eingeräumt worden, die Anrechnung von Vordienstzeiten zu beantragen. Dem Grunde nach habe daher für den Kläger die Möglichkeit bestanden, die Anrechnung seiner bei der Klinik C* verbrachten Vordienstzeiten (nicht jedoch der bereits bei der Beklagten verbrachten Dienstzeiten) zu beantragen. Er habe jedoch entgegen dem strengen Regime des KollV im Zeitraum vom 1.8.2024 bis 30.11.2024 keine schriftliche Aufstellung seiner Vordienstzeiten bei der Beklagten abgegeben, sodass es gemäß Anhang X Punkt B. Abs 12 KollV idF vom 01.04.2024 bei der bisherigen Einstufung zu bleiben habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird sogleich auf die Rechtsrüge eingegangen und in diesem Rahmen auch die Verfahrensrüge behandelt.
2. Der KollV in den Fassungen ab 1.6.2017 (= nF) enthält in § 2 ua folgende Regelungen:
„5. Für alle bis zum 31.05.2017 eingetretenen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des gehobenen med.-technischen Dienstes, des med.-technischen Fachdienstes und den Hebammen (Verwendungsgruppen Krankenpflegepersonal A-D) wird für die Einreihung in die Gehaltsstufe die Schulausbildung, die für die Erlangung eines Diploms vorgesehen ist, als Dienstzeit angerechnet.
6. Bei allen ab 01.06.2017 neu eintretenden Angehörigen der unter § 2 Abs 5 genannten Berufsgruppen geschieht die Einstufung des jeweiligen Dienstnehmers in Stufe 1 bereits unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten, sodass nur Vordienstzeiten gemäß § 2 Abs. 4, nicht aber Ausbildungszeiten, für die Einstufung angerechnet werden. Durch die automatische Berücksichtigung der Ausbildungszeiten im Rahmen der Einstufung verringern sich die gemäß § 2 Abs 4 anzurechnenden Dienstjahre bei allen ab 01.06.2017 neu eintretenden Angehörigen der unter § 2 Abs 5 genannten Berufsgruppen jeweils immer um die Ausbildungszeiten.“
§ 27 KollV nF enthält folgende Bestimmung:
„2. Für die Schemaänderungen zum 01.06.2017:
a. Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf alle Dienstnehmer Anwendung, […] deren Dienstverhältnis im Betrieb bzw. der Einrichtung des Mitglieds vor dem 01.06.2017 begonnen hat und sie in einem der durch die vorgenommene Schemaänderung veränderten Gehalts- bzw. Lohnschemata eingestuft sind. Von einer Schemaänderung betroffen sind alle Dienstnehmer, die bis zum Zeitpunkt der Gültigkeit des Kollektivvertrages (01.06.2017) in nachstehenden Verwendungsgruppen der folgenden Gehalts- bzw. Lohnschemata eingestuft waren:
[…]
Gehaltsschema Krankenpflegepersonal: Verwendungsgruppen A bis E
[…]
b. Um eine Umreihung und/oder Umstufung und/oder Anrechnung von nichtkollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen der Dienstnehmer auf die vorliegenden Schemaänderungen ohne Entgeltveränderung zu ermöglichen, sind folgende Übertritts-, Umreihungs- und Anrechnungsmaßnahmen zulässig:
I. Gegenrechnung von nichtkollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen gegenüber dem neuen kollektivvertraglichen Entgelt, sodass diese teilweise oder auch ganz aufgesogen werden.
II. Rückreihung in die erforderliche niedrigere Gehalts- bzw. Lohnstufe, sofern dem Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung freiwillig eine höhere als die laut Kollektivvertrag erforderliche Anrechnung seiner Vordienstzeiten gewährt wurde.
III. Durch die angeführten Umreihungen und/oder Umstufungen kommt es generell zu keiner außerordentlichen Vorrückung der betroffenen Dienstnehmer in der jeweiligen Verwendungsgruppe. Weiters besteht dadurch kein Anspruch auf eine neuerliche Anrechnung bereits berücksichtigter Zeiten als Dienstjahre gem. § 2 ff.
IV. i.) Im Bereich der Verwendungsgruppen A bis D des Gehaltsschemas des Krankenpflegepersonals erfolgt infolge der generellen Anrechnung der facheinschlägigen Ausbildungszeiten der einzelnen Berufsgruppen eine Streichung der Gehaltsstufen 1 (1. - 2. Dienstjahr) und 2 (3. - 4. Dienstjahr), die bisherige Gehaltsstufe 3 (5. - 6. Dienstjahr) bildet daher die erste Stufe der zukünftigen Verwendungsgruppen A bis D.
Auf Basis dieser Streichung sind alle in den angeführten Verwendungsgruppen befindlichen Dienstnehmer im neuen Gehaltschema bzw. den neuen Verwendungsgruppen um zwei Gehaltsstufen bzw. 4 Dienstjahre zurück zu reihen (Bsp.: Dienstnehmer befindet sich in Stufe 5 bzw. dem 10. Dienstjahr der Verwendungsgruppe D/DGKS Alt – es erfolgt eine Umstufung in die Stufe 3 bzw. das 6. Dienstjahr der Verwendungsgruppe D/DGKP Neu).
ii.). Bei Dienstnehmern, die sich zum Zeitpunkt der angeführten Schemaänderung in den Gehaltsstufen 1 (1. – 2. Dienstjahr) bzw. 2 (3. – 4. Dienstjahr) der jeweiligen Verwendungsgruppe befinden, erfolgt unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung angeführten Regelungen zur Umreihung und/oder Umstufung und/oder Anrechnung von nichtkollektivvertraglichen Zulagen und Überzahlungen eine automatische Einstufung in die Gehaltsstufe 1 der angeführten Verwendungsgruppen. Diese Umreihung geschieht unter Berücksichtigung der im Rahmen der Einstellung angerechneter Dienstjahre und/oder beim Dienstgeber verbrachten Dienstzeiten gem. § 2 ff im Höchstausmaß von insgesamt 4 Jahren. Es besteht daher durch die Rückreihung kein Anspruch auf neuerliche Anrechnung dieser Zeiten als Dienstjahre.“
3. Durch die Schemaänderung per 1.6.2017 sollen neu eintretende Dienstnehmer jedenfalls (also unabhängig von anrechenbaren Vordienstzeiten) ein Gehalt beziehen, das zumindest der bisherigen (in fortlaufender Zählung) dritten Gehaltsstufe entspricht. Nach dem bisherigen Regime erhielten Dienstnehmer ein Gehalt dieser Stufe erst ab dem fünften Dienstjahr, wobei Vordienstzeiten einschließlich der für die Erlangung eines Diploms vorgesehenen Schulausbildungszeiten gemäß § 2 Abs 5 KollV bei der Berechnung der Dienstzeiten zu berücksichtigen waren.
Bei den neu eintretenden Dienstnehmern sind demgegenüber nach der Konzeption des KollV die facheinschlägigen Ausbildungszeiten bereits im Wege der neuen (höheren) Mindesteinstufung „automatisch“ (§ 2 Abs 6 KollV nF) bzw „generell“ (§ 27 Abs 2 lit b Pkt IV.i. KollV nF) berücksichtigt. Die Ausbildungszeiten werden folglich bei diesen Mitarbeitern nicht mehr (zusätzlich) als Vordienstzeiten angerechnet (§ 2 Abs 6 KollV nF).
Außerdem erfolgt die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe erst nach drei statt bisher nach zwei Jahren (vgl Anhang IV KollV in der jeweiligen Fassung).
Für die bis 31.5.2017 eingetretenen Dienstnehmer bleibt es im Unterschied dazu unverändert bei der Anrechnung der facheinschlägigen Ausbildungszeiten als Vordienstzeiten (§ 2 Z 5 KollV).
Durch die neue Mindesteinstufung (entsprechend der dritten Stufe nach altem System) werden die bisherige erste und zweite Stufe des alten Systems (die für Mitarbeiter im ersten bis vierten Dienstjahr vorgesehen waren) obsolet. Diese Gehaltsstufen entfallen daher („Streichung“ gemäß § 27 Abs 2 lit b Pkt IV.i. KollV). Die bisherige dritte Gehaltsstufe wird zur neuen Stufe 1 usw.
Durch den Wegfall des alten Schemas wird eine Umstufung der bis zum 31.5.2017 eingetretenen Dienstnehmer erforderlich. Dies wird in § 27 Abs 2 KollV nF geregelt. Ansatzpunkt ist, dass die für die Einstufung maßgebliche Dienstzeit (die bei diesen Dienstnehmern unter Mitberücksichtigung der Ausbildungszeiten ermittelt wurde und nach wie vor wird) um vier Jahre verringert wird, entsprechend den vier Dienstjahren, die in der ersten und zweiten Stufe nach altem System zurückzulegen waren.
Die „Rückreihung“ bzw „Umstufung“ gemäß § 27 Abs 2 lit b Pkt IV.i. KollV nF führt daher im Ergebnis zu einer terminologischen Anpassung, die dann ohne Auswirkung auf den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung bleibt, wenn nicht eine Umstufung in Stufe 1 neu erfolgt, bei der die Vorrückung in die nächste Stufe nun erst nach drei Jahren erfolgt statt nach zwei Jahren, wie dies bei der entsprechenden Stufe 3 alt der Fall war. So entspricht der im KollV beispielhaft genannten fünften Stufe im 10. Dienstjahr nach altem Schema die Stufe 3 im 6. Dienstjahr nach neuem Schema.
Sofern sich ein Dienstnehmer zum Stichtag noch nicht in der dritten Stufe des alten Systems befindet, kann nur eine Einstufung in Stufe 1 neu erfolgen, da es keine niedrigeren Stufen mehr gibt. Insoweit ist für diese Dienstnehmer mit der Einstufung in die neue niedrigste Stufe 1 (entsprechend der dritten Stufe nach altem System) im Ergebnis (zunächst) eine frühere Höhereinstufung verbunden.
Um dem Dienstgeber in diesen Fällen eine Umstufung „ohne Entgeltveränderung“ zu ermöglichen, sieht § 27 Abs 2 lit b Pkt IV.ii. iVm Pkt I. bis III. KollV nF die Berücksichtigung von nichtkollektivvertaglichen Zulagen bzw Überzahlungen (etwa im Wege der Anrechnung) vor, sodass der Vorteil, der sich sonst für den Dienstnehmer durch die Umstufung ergäbe, neutralisiert wird. Dies erfolgt „unter Berücksichtigung der im Rahmen der Einstellung angerechnete[n] Dienstjahre und/oder bei der Dienstgeberin verbrachten Dienstzeiten gem. § 2 ff im Höchstausmaß von insgesamt 4 Jahren“.
Verdeutlichend („daher“) hält der KollV fest, dass durch die „Rückreihung“ in Stufe 1 neu (die für die sich im ersten bis vierten Diensjahr befindlichen Mitarbeiter faktisch einer Höhereinstufung gleichkommt) kein Anspruch auf neuerliche Anrechnung dieser Zeiten als Dienstjahre besteht.
4. Erstmals in der Berufung behauptet der Kläger, dass entsprechend seiner Einstufung in „Gehaltsstufe 3“ per 1.6.2015 eine Vorrückung in „Gehaltsstufe 4“ (alt) per 1.6.2017 hätte erfolgen sollen.
Dieses Vorbringen ist auf eine terminologische Unschärfe zurückzuführen: Das Gehaltsschema lt Anhang IV KollV idF vom 1.3.2015 bzw vom 1.3.2016 kennt keine „Gehaltsstufen“ mit der ausdrücklichen Nummerierung 1, 2, 3 usw, sondern benennt die Stufen in der Tabelle mit dem jeweils ersten „Dienstjahr“, für das die entsprechende Stufe gilt, also mit den Zahlen 1, 3, 5 usw.
Erst das Gehaltsschema des KollV idF 1.6.2017 benennt die „Stufen“ in fortlaufender Nummerierung (1, 2, 3 usw) und führt zusätzlich die korrespondierenden „Dienstjahre“ („1-3“, „4-5“, „6-7“ usw) an. In § 27 KollV idF 1.6.2017 werden nun auch die Stufen des bisherigen Schemas terminologisch als „Gehaltsstufe 1 (1.-2. Dienstjahr)“ usw bezeichnet.
Die sich auf das Schreiben ./G vom 11.6.2015 („Einstufung ab 01.06.2015 in B/3, nächste Vorrückung ist am 01.06.2017“) und auf die Abrechnungsbelege ./C für Mai und Juni 2015 („Einstufung: NPKVG / B /3“) beziehende Außerstreitstellung, wonach der Kläger ab 1.6.2015 „in die Gehaltsstufe 3 eingestuft“ und die nächste Vorrückung „mit 01.06.2017“ festgelegt wurde (ON 5.5, Seite 3), kann daher nicht anders verstanden werden, als dass damit die Einstufung in die im Schema Anhang IV KollV idF 1.3.2015 als „Dienstjahr 3“ benannte (also in fortlaufender Zählung zweite) Gehaltsstufe gemeint ist.
Nur informativ ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das aus der inhaltlich unstrittigen Abrechnung ./C ersichtliche Grundgehalt von EUR 2.498,28 auch dem damaligen kollektivvertraglichen Gehalt für eben diese Gehaltsstufe entspricht.
5. Eine erstinstanzliche Erörterung des von den Parteien verwendeten Begriffs der „Gehaltsstufe“, soweit sie sich mit diesem Begriff auf die vor dem 1.6.2017 geltenden Fassungen des KollV bezogen, war nicht erforderlich. Der Kläger hat zwar in erster Instanz ohne weitere Differenzierung vorgebracht, dass er ab 1.6.2015 in „Gehaltsstufe 3“ mit Vorrückung 1.6.2017 eingestuft worden sei (ON 4, Seite 2), im Zusammenhang mit der Anwendung des § 27 KollV nF stützte er sich aber bloß darauf, dass die Vordienstzeiten und bisherigen Dienstzeiten bei der Einreihung in das neue Gehaltsschema „abermals“ zu berücksichtigen seien, und berechnete dementsprechend, dass er sich – ohne Abzug von Zeiten nach § 27 KollV – zum 1.1.2025 im zwölften Dienstjahr befunden habe (siehe ON 4, Seite 5), und nicht etwa im vierzehnten Dienstjahr, wie sich dies aus der Annahme des 1.6.2017 als ersten Tages des siebenten Dienstjahres ergäbe. Als Vordienstzeiten brachte er die Dienstzeiten in der Klinik C* vor. Nicht einmal im Ansatz erstattete er ein darüber hinausgehendes Vorbringen in die Richtung, dass etwa von der Beklagten freiwillig (vgl § 2 Abs 4 KollV) oder fiktiv angerechnete Vordienstzeiten oder allenfalls angerechnete Ausbildungszeiten (vgl § 2 Abs 5 KollV) zu berücksichtigen gewesen wären.
Das Berufungsvorbringen des bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägers (vgl § 63 Abs 1 ASGG), wonach er sich am 1.6.2017 „nach der Vereinbarung“ bereits im 7. Dienstjahr befunden habe (siehe Berufung Pkt 2.1.3), verstößt daher gegen das Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO). In seinem erstinstanzlichen Vorbringen ging der Kläger selbst (nur) davon aus, dass die Dienstzeiten bei der Beklagten und die Vordienstzeiten bei der Klinik C* anzurechnen seien (vgl ON 4, Seite 5). Auf eine vertragliche Vereinbarung (welchen konkreten Inhalts?), wonach ihm (fiktive?) Vordienstzeiten in einem solchen Ausmaß anzurechenen wären, dass er sich am 1.6.2017 bereits im 7. Dienstjahr befunden hätte, berief er sich in erster Instanz nicht.
6. Im Rahmen der Verfahrensrüge bemängelt der Kläger einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung. Das Erstgericht sei im Urteil „erstmals und völlig überraschend“ davon ausgegangen, „dass im Rahmen der Schemaänderung nach § 27 KV nicht von der tatsächlich erfolgten und gelebten Einstufung des Klägers, sondern vielmehr von faktisch errechneten Dienstjahren“ auszugehen sei. Wäre diese Rechtsansicht erörtert worden, so hätte der Kläger vorgebracht, dass auch im Rahmen der Schemaänderung nach § 27 KollV von den „tatsächlich gelebten Einstufungen und der vertraglich vereinbarten Einstufung nach Beilage ./G“ ausgegangen werden müsse. Es sei sohin unzulässig, eine „fiktive“ Dienstzeit des Klägers zu errechnen, wie dies das Erstgericht getan habe. Das Erstgericht wäre gegebenenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger maximal in Gehaltsstufe 2, 3. Dienstjahr, zurückgereiht hätte werden dürfen.
Wie ausgeführt hat der Kläger aber in erster Instanz gerade nicht vorgebracht, dass er sich zum Umstellungsstichtag aufgrund einer einzelvertraglichen Festsetzung in der Gehaltsstufe ab Dienstjahr 5 alt bzw im siebenten Dienstjahr befunden hätte. Überraschend wäre es daher vielmehr gewesen, hätte das Erstgericht ausgehend von der genannten Außerstreitstellung eine solche rechtliche Beurteilung vorgenommen.
Zu erinnern ist dabei auch daran, dass nur Tatsachenbehauptungen, nicht aber ihre rechtliche Qualifikation Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses iSd § 266 ZPO sind (RS0039945 [T9]).
Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten bei einem früheren Dienstgeber im Sinn einer in einem Kollektivvertrag vorgesehenen Vordienstzeitenanrechnung zu berücksichtigen sind, ist grds eine Rechtsfrage (RS0043547 [T2]). Dies gilt entsprechend auch für die Fragen des Vorrückungsstichtags oder der Einstufung in ein Gehaltsschema.
Zwar kann sich bei Verwendung von Rechtsbegriffen die Außerstreitstellung auch auf den zugrundeliegenden Tatsachenkomplex beziehen (vgl RS0039938), soferne der Gestehende auch versteht, welche Tatsachen die zugestandenen Rechte oder Rechtsverhältnisse beinhalten (RS0039945); mangels jeglichen erstinstanzlichen Vorbringes des Klägers zu einer freiwilligen oder fiktiven Vordienstzeitenanrechnung ex contractu kann aber auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch ihre im Hinblick auf ./G und ./C abgegebenen Außerstreitstellung die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche vertragliche Vordienstzeitenanrechnung zugestanden.
Der Kläger konnte daher durch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die von den von ihm vorgebrachten Dienstzeiten und Vordienstzeiten ausging, nicht überrascht sein. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
7. Der Kläger war seit 18.8.2014 bei der Beklagten beschäftigt, unstrittig – und nach dem Klagevorbringen auch nicht anders begehrt – wurden ihm vor der Umstufung Vordienstzeiten in der Klinik C* im Ausmaß von einem Jahr und zwei Monaten angerechnet. Ob sich der Kläger im Hinblick auf den ihm von der Beklagten unstrittig bekanntgegebenen Vorrückungsstichtag 1.6.2017 (./G) bereits an diesem Tag (der zugleich der Stichtag für die Schema-Umstellung ist) im Dienstjahr 5 (nach altem System) befand oder – nach tagegenauer Berechnung – erst einige Tage später, ist, bezogen auf das Klagebegehren, rechtlich unerheblich, zumal der Kläger ohnedies per 1.6.2020 in die Gehaltsstufe 2 neu eingestuft wurde (Urteil Seite 3). Jedenfalls ergibt sich keine Vorrückung in die Gehaltsstufe ab Dienstjahr 5 nach altem Schema vor dem 1.6.2017.
8. Unerheblich ist insbesondere, ob sich die Rückreihung nach Pkt IV.i oder Pkt IV.ii des § 27 Abs 2 lit b KollV nF richtet. Der zweite Halbsatz des Pkt IV.ii bezieht sich wie erwähnt auf die Anwendung der Pkt I. und II. (Schemaänderung ohne Entgeltveränderung) und kann nicht so verstanden werden, dass bei Dienstnehmern, die zum Stichtag nicht einmal vier volle Dienstjahre aufweisen, durch neuerliche Hinzurechnung von Vordienstzeiten eine Besserstellung gegenüber Dienstnehmern mit zumindest vier Dienstjahren, denen gemäß Pkt IV.i. von den (Vor-)Dienstzieten pauschal vier Jahre abgezogen werden, erreicht werden soll. Eine solche Auslegung schließt der letzte Satz des Pkt IV.ii. auch explizit aus.
Zwischenergebnis: Die Umstufung des Klägers in Stufe 1 neu per 1.6.2017 mit Stichtag für die Vorrückung in Stufe 2 neu per 1.6.2020 entsprach § 27 KollV nF.
9. Der Kläger sieht eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber neu eintretenden Dienstnehmern darin, dass seine Dienstzeiten und Vordienstzeiten im Ergebnis auf seine Einreihung in die Gehaltsstufe keine Auswirkung mehr hätten, wogegen Mitarbeiter, die erst im Jahr 2017 ihre Tätigkeit aufgenommen und Vordienstzeiten im selben Ausmaß geltend gemacht hätten wie er, diese Zeiten bei der Einreihung in die jeweilige Gehaltsstufe berücksichtigt erhalten hätten.
10. Im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB kommt es zu einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auf den normativen Teil des KollV (RS0038552). Insbesondere sind die Kollektivvertragsparteien daher bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, weshalb das sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Sachlichkeitsgebots zu beachten ist (RS0038765, auch [T2]).
Dass mit bestimmten Stichtagen für neu aufgenommene Arbeitnehmer andere Arbeitsbedingungen festgelegt werden können, ist mit dem für das Verhalten des einzelnen Arbeitgebers maßgeblichen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob die Kollektivvertragsparteien gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG abgeleitete Verbot der willkürlichen und unsachlichen Differenzierung verstoßen haben. Ebenso gelten die allgemeinen Rahmenbedingungen für eine Prüfung nach dem Gleichheitsgrundsatz. Demnach steht den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zu (vgl 8 ObA 19/06m mwN). Es ist auch zulässig, dass die Normgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (9 ObA 146/12d mwN).
11. Dass sich die (Vor-)Dienstzeiten des Klägers nicht in einem Einkommensunterschied gegenüber zum Stichtag neu eintretenden Dienstnehmern auswirken, ergibt sich nicht – wie der Kläger meint – daraus, dass ihm seine Dienstzeiten bei der Beklagten und seine Vordienstzeiten in der Klinik C* „gestrichen“ worden wären, sondern daraus, dass neu eintretenden Dienstnehmern durch die neue höhere Mindesteineinstufung implizit vier Jahre Ausbildungszeit pauschal („automatisch“, „generell“) angerechnet werden, während der Kläger, bei dem Ausbildungszeiten nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 5 KollV anrechenbar wären, keine anrechenbaren Ausbildungszeiten aufweist (und solche auch nicht behauptet).
Eine Aberkennung von beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten bzw von Vordienstzeiten, die bei anderen Dienstgebern zurückgelegt wurden, ist in der Systematik des § 27 iVm § 2 KollV nicht vorgesehen. Vielmehr werden bei der Schema-Umstellung (vereinfacht ausgedrückt) von den (Vor-)Dienstzeiten (einschließlich der Ausbildungszeiten nach § 2 Abs 5 KollV) regelungstechnisch vier Dienstjahre pauschal abgezogen, um eine Umstufung in die korrespondierende (und insoweit nicht verschlechternde) Gehaltsstufe des neuen Systems durchzuführen, wogegen bei den neu eintretenden Dienstnehmern aufgrund der impliziten Pauschalanrechnung von Ausbildungszeiten keine zusätzliche Anrechnung von Ausbildungszeiten bei Ermittlung des Dienstjahres erfolgt.
Der Pauschalabzug von vier Jahren ist deshalb als bloß „regelungstechnisch“ zu bezeichnen, weil die Kollektivvertragsparteien grundsätzlich dasselbe Ergebnis auch hätten erzielen können, wenn sie für die zum Stichtag bereits eingetretenen Dienstnehmer – dann freilich mit anderen Regelungsdetails – ein paralleles Schema mit der alten Nummerierung vorgesehen hätten. Für Dienstnehmer, die in Stufe 2 neu oder höher umgestuft werden, hat die Schemaänderung de facto keine Auswirkung. Für die in Stufe 1 neu umgestuften Dienstnehmer kommt es allenfalls zu einer De-facto-Anhebung des Gehalts, allerdings auch zu einer um ein Jahr späteren Vorrückung in die nächste Stufe, was aber nicht an einer Aberkennung von (Vor-)Dienstzeiten, sondern an der längeren Verweildauer in Stufe 1 neu liegt.
Sofern – wie im Fall des Klägers – die Summe der beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten und der anrechenbaren Vordienstzeiten (incl allfälliger anrechenbarer Ausbildungszeiten) vier Jahre nicht übersteigt, hat dies allerdings zum Ergebnis, dass ein zum 1.6.2017 neu eintretender Dienstnehmer (aufgrund der ihm zugute kommenden impliziten Pauschalanrechnung von vier Ausbildungsjahren) hinsichtlich Einstufung und Vorrückungsstichtag im Ergebnis gleichgestellt ist, selbst wenn der neue Dienstnehmer über keine Vordienstzeiten verfügt.
Der vom Kläger wahrgenommene Unterschied ergibt sich also nicht aus dem – bloß regelungstechnischen – Pauschalabzug von (soweit vorhanden) vier Dienstjahren, sondern aus der impliziten Pauschalanrechnung von Ausbildungszeiten für die neu eintretenden Dienstnehmer.
Die vom Kläger als ungerecht empfundene De-facto-Gleichbehandlung mit neu eingetretenen Dienstnehmern ohne Vordienstzeiten iSd § 2 Abs 6 KollV ist nicht auf eine mangelnde Anrechnung seiner Dienst- und Vordienstzeiten zurückzuführen, sondern in erster Linie auf den Umstand, dass der bloß aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung in Verwendungsgruppe B eingestufte Kläger über keine anrechenbaren Ausbildungszeiten iSd § 2 Abs 5 KollV verfügt.
Soweit sich der Kläger mit neu eingetretenen Dienstnehmern vergleicht, berücksichtigt er nicht, dass bei diesen Dienstnehmern Ausbildungszeiten nach § 2 Abs 5 KollV nicht auf die Dienstjahre angerechnet werden. Vorteilhaft im Hinblick auf das Einstiegsgehalt bzw den Vorrückungsstichtag ist die neue Regelung für die neu eintretenden Dienstnehmer nur in dem Ausmaß, in dem sie über weniger als vier Jahre Ausbildungszeit iSd § 2 Abs 5 KollV verfügen.
12. Dass die Anordnung einer pauschalen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten für neu eintretende Dienstnehmer als solche über den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien hinausginge, behauptet der Kläger gar nicht und ist dies auch nicht ersichtlich.
Eine Ungleichbehandlung in zeitlicher Hinsicht nach dem Stichtagsprinzip ist den Kollektivvertragsparteien – wie dargelegt – nicht verwehrt.
Die Berufung hält auch dem Argument des Erstgerichts nichts entgegen, wonach es ein legitimes Ziel sei, dass die Kollektivvertragsparteien durch höhere Einstiegsgehälter finanzielle Anreize setzen, die in erster Linie Berufseinsteigern zugute kommen, um Berufe im Anwendungsbereich des Kollektivvertrags attraktiver für Berufseinsteiger zu machen (siehe Urteil Seite 8).
13. Nachteilig für den Kläger ist die Umstellung in das neue Schema gegenüber dem zuvor auf ihn anwendbaren Entgeltregime nur insoweit, als die Vorrückung in Stufe 2 neu nun erst nach drei Jahren erfolgt, während die Vorrückung in Stufe 4 alt schon nach zwei Jahren erfolgt wäre.
Daraus leitet der Kläger aber weder in erster noch in zweiter Instanz eine Unwirksamkeit der kollektivvertraglichen Regelung, etwa im Sinn eines Verstoßes gegen den Vertrauensgrundsatz (vgl die hier freilich nicht unmittelbar einschlägige Judikatur zu Pensionsanwartschaften, RS0038552), ab. Sein Vorbringen bezieht sich auf die vermeintliche Streichung von Vordienstzeiten und nicht auf die Änderung der Zeitspanne, die in der neu als Stufe 1 benannten, vormalig dritten Stufe zurückzulegen ist.
Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Gebot zum Schutz von Vertrauen berechtigte Erwartungen der Normunterworfenen voraussetzt, wobei aus dem Gesetz nicht einmal eine rechtlich fundierte Erwartung darauf abgeleitet werden kann, dass ein einmal geltender Kollektivvertrag überhaupt dauernd anwendbar bleibt (vgl 9 ObA 127/04y).
14. Der Kläger meint, die Schemaänderung verstoße gegen das Unionsrecht. Dazu beruft er sich – ohne konkret darzulegen, gegen welche unionsrechtlichen Bestimmungen verstoßen worden sei – auf die Entscheidung C-703/17, Krah.
Im Verfahren Krah ging es um die Unionsrechtskonformität einer Bestimmung, die eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten auf vier Jahre vorsah. Diese Bestimmung benachteiligte Dienstnehmer, die eine mehr als vierjährige Berufserfahrung bei anderen Dienstgebern aufwiesen, gegenüber Dienstnehmern, die insgesamt gleich lange beim beklagten Dienstgeber (konkret der E*) tätig waren, weil trotz gleich langer Berufserfahrung die limitierte Berüchsichtigung von Vordienstzeiten zu einer niedrigeren Einstufung führte (vgl Rn 29 f). Darin lag zwar keine mittelbare Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten (vgl Rn 32), wohl aber eine mögliche Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit nach Art 45 AEUV, weil Arbeitnehmer, die in ihrem Herkunfstmitgliedstaat eine gleichwertige Tätigkeit an einer vergleichbaren Einrichtung ausgeübt haben, dadurch davon abgehalten werden konnten, sich für eine Stelle beim österreichischen Dienstgeber zu bewerben (vgl Rn 47).
15. Zu Beginn des Dienstverhältnisses wurden dem Kläger seine Vordienstzeiten entgeltwirksam voll angerechnet. Dass ihm anlässlich der im bestehenden Dienstverhältnis vorgenommenen Umstufung nicht wie den neu eintretenden Dienstnehmern eine Pauschalanrechnung von (bei ihm faktisch auch gar nicht vorliegenden) Ausbildungszeiten zugute kam, hat keine ersichtliche Auswirkung auf sein Recht auf Freizügigkeit nach Art 45 AEUV.
Einen unionsrechtlichen Bezug, aufgrund dessen der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet wäre, legt der Kläger im Übrigen auch nicht dar.
16. Hilfsweise stützt sich der Kläger darauf, dass ihm die Vordienstzeiten in der Klinik C* gemäß Anhang X KollV idF 1.4.2024 anzurechnen seien, ohne dass er dazu die in Pkt B Z 2 ff dieses Anhangs geregelte Vorgangsweise hätte einhalten müssen. Er argumentiert, die Beklagte hätte ihm gemäß Anhang X Pkt B Z 7 zumindest die Vordienstzeiten in der Klinik C* anrechnen müssen.
§ 2 Abs 4 KollV sah bisher eine Anrechnung von Vordienstverhältnissen im Höchstausmaß von fünf Jahren vor. Nach dem KollV idF 1.4.2024 sind ab 1.1.2025 alle gleichwertigen Vordienstzeiten (soweit das Dienstverhältnis jeweils 6 Monate dauerte und im EWR geleistet wurde) entsprechend Anhang X anzurechnen.
Die vor 1.1.2025 eingetretenen Dienstnehmer haben gemäß Pkt B des Anhangs zusammengefasst die Möglichkeit, ihre Vordienstzeiten unter denselben Voraussetzungen neu berechnen zu lassen, indem sie im Zeitraum von 1.8.2024 bis 30.11.2024 eine vollständige Aufstellung aller Dienstverhältnisse übermitteln. Bisher angerechnete (auch nicht gleichwertige) Vordienstzeiten bleiben erhalten, werden aber angerechnet. Ist die bisherige Einstufung günstiger, bleibt sie aufrecht (Z 7).
Diese Regelung hat mit der Umstufung im Jahr 2017 nichts zu tun – nimmt auf diese auch nicht Bezug –, sondern soll eine Anrechnung von Vordienstzeiten über die bisher bestehende Beschränkung von fünf Jahren hinaus ermöglichen (zum unionsrechtlichen Hintergrund siehe oben). Dass damit der umstellungsbedingte Pauschalabzug nach § 27 Abs 2 lit b Pkt IV KollV nF im Ausmaß der Vordienstzeiten nach § 2 Abs 5 KollV rückgängig gemacht werden sollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen, zumal auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich wäre.
Anhang X Pkt B kann daher nur so verstanden werden, dass bei Dienstnehmern, die vor dem 1.6.2017 eingetreten sind, auch im Fall einer Neuberechnung der Vordienstzeiten gemäß Anhang X bei der auf dieser Grundlage erfolgenden Neueinstufung die Umstufungsbestimmungen des § 27 KollV zu berücksichtigen sind.
Hätte der Kläger eine Neuberechnung nach Anhang X verlangt, dann wären die ursprünglich angerechneten Zeiten in der Klinik C* gemäß Pkt B Z 7 jedenfalls erhalten geblieben. Bloß deswegen wäre aber noch keine höhere Einstufung erfolgt, weil ja trotzdem § 27 Abs 2 KollV auf den Kläger anwendbar bleibt.
In diesem Sinn hat die Beklagte bereits in erster Instanz vorgebracht, dass der KollV „keine (nachträgliche) Anrechnung von durch eine kollektivvertraglich vorgesehene Rückreihung ‚verlorenen‘ Dienstzeiten“ vorsehe (sieh ON 3, Seite 4).
Zu einer besseren Einstufung hätte es nur dann kommen können, wenn der Kläger im Zeitraum von 1.8.2024 bis 30.11.2024 zusätzliche, bei der ursprünglichen Einstufung noch nicht berücksichtigte Vordienstzeiten bekannt gegeben hätte. Dies ist aber nicht der Fall.
Eine Neuberechnung war mangels Übermittlung von Dienstzeiten gemäß Anhang X aber ohnedies nicht durchzuführen.
17. Die Berufung ist somit insgesamt nicht berechtigt.
18. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 2 ASGG iVm 50, 41 ZPO.
19. Die ordentliche Revision ist zulässig zu den Fragen,
ob § 27 Abs 2 lit b Pkt VI KollV nF dahin auszulegen ist, dass dann, wenn eine „Rückreihung“ in Stufe 1 neu erfolgt und der Dienstnehmer noch keine Dienstzeiten in der dritten Stufe (ab Dienstjahr 5) nach altem System zurückgelegt hat, bisher beim Dienstgeber zurückgelegte Dienstzeiten sowie zuvor gemäß § 2 Abs 4 KollV angerechnete Vordienstzeiten insoweit wirkungslos werden, als der Dienstnehmer erst in die nächsthöhere Gehaltsstufe 2 neu vorrückt, nachdem er volle drei Jahre in Gehaltsstufe 1 neu zurückgelegt hat, sowie
ob Anhang X Pkt B KollV idF 1.4.2025 dahin auszulegen ist, dass auch bei einer Neuberechnung von Vordienstzeiten nach dieser Bestimmung § 27 Abs 2 KollV nF anzuwenden ist und auch in Fällen, in denen es gemäß § 27 Abs 2 KollV nF zu einem (formalen) „Abzug“ von Vordienstzeiten gekommen ist, der Dienstgeber ohne Übermittlung von Vordienstzeiten iSd Anhang X Pkt B Z 2 ff KollV idF 1.4.2025 nicht verpflichtet ist, aus eigener Initiative ihm bekannte Vordienstzeiten des Dienstnehmers wieder hinzuzurechnen.
Der Auslegung von Kollektivverträgen kommt stets eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042819), sofern der Kollektivvertrag nicht eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RS0042656 [T15]).
Insbesondere § 27 Abs 2 lit b Pkt IV.ii. KollV ist interpretationsbedürftig, wobei die Auslegung von Pkt IV.ii. in systematischer Hinsicht auch für die Auslegung von Pkt IV.i. relevant ist.
Anhang X enthält keine ausdrücklichen Regelungen, wie sich die Neuberechnung nach Pkt B. dieser Bestimmung zu § 27 Abs 2 KollV nF verhält.
Von den Umständen des Einzelfalls abhängig sind hingegen sowohl die Auslegung des Parteienvorbringens (vgl RS0042828) als auch die Frage, ob Normgeber das Sachlichkeitsgebot verletzt und dadurch ihren rechts- und wirtschaftspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten haben (vgl RS0053889).
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