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5R174/25k•OLG Graz 5R174/25k
Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, Pensionist, *, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben vom 10. November 2025, B-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Antragsteller hat mittlerweile österreichweit eine Vielzahl von Verfahrenshilfeanträgen eingebracht, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg (Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 2020, C*) zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder allein oder in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidung zum Gegenstand eines neuen Antrags.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die Anlassverfahren auf die zusammenfassenden Ausführungen des erkennenden Senates – insbesondere zum Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 2020, C*, zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Februar 2021, 4 R 168/20h, und zum Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. August 2021, 14 R 115/21s – im Beschluss vom 10. November 2022, 5 R 144/22v, verwiesen. Diese Rekursentscheidung vom 10. November 2022 zu 5 R 144/22v, mit der dem Rekurs der Antragsgegnerin Republik Österreich gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Februar 2022, **-5, Folge gegeben und der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde, wird zum integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung erhoben und der gegenständlichen Rekursentscheidung angehängt.
Das Oberlandesgericht Graz hat bereits eine Vielzahl von Verfahrenshilfeanträgen des Antragstellers im Rahmen von Rekursentscheidungen behandelt (5 R 8/22v, 5 R 40/22z, 5 R 60/22s, 5 R 61/22p, 5 R 68/22t, 5 R 92/22x, 5 R 144/22v, 5 R 12/23h, 5 R 29/23h, 5 R 52/23s, 5 R 57/23a, 5 R 65/23b, 5 R 66/23x, 5 R 76/23w, 5 R 77/23t, 5 R 80/23h, 5 R 82/23t, 5 R 83/23z, 5 R 84/23x, 5 R 92/23y).
Zu D* (vormals E* und F*) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist ein Amtshaftungsverfahren anhängig, in dem der Antragsteller als Kläger Amtshaftungsansprüche aus a) dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 2020, , gefällt durch das Organ Richterin Mag. G und b) dem zu 4 R 168/20h ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Februar 2021, gefasst durch die Organe Senatspräsident Mag. H, Mag. I* und Mag. J*, geltend macht. In diesem Verfahren hat der Antragsteller, nachdem ihm aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. November 2022 zu 5 R 144/22v die Verfahrenshilfe aberkannt worden war, zahlreiche neuerliche Verfahrenshilfeanträge gestellt und gegen die Entscheidungen der in der Folge in diesem Verfahren zuständigen Richterinnen und Richter erfolglos Rechtsmittel erhoben. Zudem stellt der Antragsteller kaskadenhaft Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Amtshaftungsklagen wegen behaupteter Fehlverhalten jener Richterinnen und Richter, die ihm die Verfahrenshilfe verweigert haben.
Der Antragsteller stellte mit der gegenständlichen, am 18. August 2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (ursprünglich zu K*, sodann zu **) eingebrachten und mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. August 2025, **, an das Landesgericht Leoben zu ** gemäß § 9 Abs 4 AHG delegierten Eingabe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erkennbar zur Einbringung einer Amtshaftungsklage.
Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 30. September 2025, 1 Ob 133/25b (ON 3.5) dem Rekurs des Antragstellers gegen den Delegierungsbeschluss des Oberlandesgerichtes Graz nicht Folge.
Diese Eingabe des Antragstellers vom 18. August 2025, der ein vom Antragsteller ausgefülltes und unterfertigtes ZPForm 1 (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis) angeschlossen ist, hat nachstehenden Inhalt:
An das
LG-Graz
**
** L*, 18. August 2025
GZ K*
E I N S C H R E I T E R: A*, amtliche Schriftsatz- Zustellungen bitte ausschließlich an den vom Justizministerium mir vor 12 Jahren mir zugewiesenen ERV- M* (in der Liste der Anwälte unter dem Kürzel „RA“).
Recht auf elektronischen Verkehr § 1a (1) „Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.“ ** E-Mail: ** Phone: **
S C H Ä D I G E R: Richter Mag. N*, c/o Landesgericht Graz von O* abgeleitet.
S C H A D E N : 14,000.000,00 € inkl. Zinsen
H A F T E N D E R : Republik Österreich
Ich darf auf Respekt gegenüber meiner Person hoffen, dass das LG_Graz mir seine Beschlüsse ausschließlich per ERV übermitteln wird.
BEGRÜNDUNGS-BEIBLATT-SCHRIFTSATZ
zum gleichzeitig übermittelten
VERFAHRENSHILFE-ANTRAGS-FORMULAR-SCHRIFTSATZ
Dieser heutige Verfahrenshilfeantrag strebt die AMTSHAFTUNGSKLAGE gegen die Republik Österreich, betreffend dem Rechtsprechungsorgan und sohin SCHÄDIGER Mag. N*, an.
Dieses Verfahrenshilfe-Antrags-Verfahren zur damit angestrebten Amtshaftungsklage betreffend dem Schädiger N*, muss aus folgenden nachprüfbaren Beweisen bei der Richterin der Abteilung P* zur Erledigung verbleiben, bzw. wenn die Richterin es so sieht wie ich, eine Delegierung nach §9 Abs4 AHG von der Richterin veranlasst werden.
RS0056449 aus §9 ABS4 AHG:
Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, dass alle im Zusammenhang betroffenen Gerichte, aus deren Entscheidungen ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch (und dessen allfällige verfahrensrechtliche Voraussetzungen) ausgeschlossen sein sollen.
Vor allem aus folgenden Beweisen heraus, muss mein heutiger Verfahrenshilfeantrag von der Abteilung P* erledigt werden:
Der heutige Verfahrenshilfeantrag leitet sich von 5 R 144/22v des OLG-GRAz ab. Das Verfahren 5 R 144/22v leitet sich von F* (nunmehr D*) des LG-Graz ab. Das Verfahren D* leitet sich von C* des LG-SBG und von 4 R 168/20h des OLG-LINZ ab. Die Verfahren des LG-SBG und des OLG-LINZ, leiten sich von meinen 8 telefonischen Sportwetten vom Juni 2013 ab.
Der 100% mir seit 24.7.2014 zugefügte Schaden, leitet sich ausschließlich von meinen 8 telefonischen Sportwetten vom JUNI 2013 ab ! ! !
Die mit meinem Verfahrenshilfeantrag K* angestrebte Amtshaftungsklage betreffend der Schädigerin Q* , leitet sich nachweislich und daher unwiderlegbar sowohl vom 5 R 144/22v, als auch vom C* und vom 4 R 168/20h, auch vor allem von meinen 8 telefonischen Sportwetten vom JUNI 2013 ab.
Mein Verfahrenshilfeantrag vom 12.August 2025 für die PROZESSFORTSETZUNG des *, leitet sich von der angestrebten Amtshaftungsklage betreffend der AMTSMISSBRAUCHENDEN RICHTERIN Q ab.
Sohin hängt das Verfahrenshilfe-Verfahren K* (Q*) direkt mit dem mit meinem heutigen Verfahrenshilfeantrag angestrebten Amtshaftungsprozess betreffend dem Schädiger N* zusammen.
In keinem all dieser Verfahren wurde jemals der STREITPUNKT „8 telefonische SPORTWETTEN vom JUNI 2013“ erledigt.
In keinem all dieser Verfahren wurde jemals der STREITPUNKT „ BGBl.388/1919 und das Salzburger Buchmachergesetz 1994“ erledigt.
In keinem all dieser Verfahren wurde jemals der STREITPUNKT „ OGH-RECHTSPRECHUNG zu SPORTWETTEN RS0111137, RS0134744, RS0108560“ erledigt.
In keinem all dieser Verfahren wurde jemals der STREITPUNKT „ VwGh-RECHTSPRECHUNG zu §1ABS1 GSPG, RS 2 aus 2008/17/0175“ erledigt.
In keinem all dieser Verfahren wurde jemals der STREITPUNKT „8 telefonische Sportwetten als Glücksspiele zu qualifizieren, ist schuldhaft nach RS0049940 und sohin amtshaftungspflichtig“ erledigt.
In keinem all dieser Verfahren wurde jemals der STREITPUNKT „ Grundrecht auf Prozessführung, abgeleitet von §1497 ABGB“ erledigt.
In keinem all dieser Verfahren wurde jemals der STREITPUNKT „Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust meiner 8 telefonischen Sportwetten wurden von den sportlichen Leistungen und von der Geschicklichkeit der gewetteten Rennteilnehmer dieser 8 telefonischen SPORTWETTEN getroffen“ erledigt.
Nachweislich aber wurde in den Verfahrenshilfeantrags-Verfahren, welche von Q* zu D* und von N* zu 5 R 144/22v zu erledigen waren, meine Verfahrenshilfeanträge unter Heranziehung der Scheinbegründung §86a ZPO RECHTSBEUGEND und RECHTSMISSBRÄUCHLICH unbehandelt gelassen und nicht mal einer beschlussmäßigen Erledigung zugeführt. Obwohl keines der obigen STREITPUNKTE jemals seit 24.JULI 2014, also seit 11 Jahren von irgend einem Gericht, erledigt wurde.
N* hat sich i.S.d. §§ 5 und 302 STGB des vorsätzlichen, willentlichen und wissentlichen Missbrauchs seines Amts als Rechtsprechungsorgan des Rechtsträger Rep. Österreich schuldig gemacht. Indem N* meinen Verfahrenshilfeantrag vom 3.7.2025 für die damit angestrebte Amtshaftungsklage betreffend den SCHÄDIGENDEN RICHTER des OLG-Graz N*, S* und T* unbehandelt ließ und dafür als rechtsbeugende Scheinbegründung den §86a ZPO willentlich und wissentlich mit Vorsatz um mich meiner GRUNDRECHTE auf Prozessführung durch RECHTSBEUGENDE VERWEIGERUNG meines Rechts auf Verfahrenshilfe, zu schädigen.
Mein Verfahrenshilfeantrag und der Beweismittel-Anhangs-Schriftsatz vom 3.7.2025 enthält weder beleidigende Äusserungen, noch besteht mein Schrifsatz vom 3.7.2025 aus verworrenen, unklaren, sinn-, oder zwecklosen Ausführungen. Auch mein Begehren ist in meinen Schriftsatz vom 3.7.2025 klar und unmissverständlich zu erkennen. Auch erschöpft sich mein Schriftsatz vom 3.7.2025 weder in bereits am 3.7. erledigt gewesene STREITPUNKTE, noch in schon VORGEBRACHTER BEHAUPTUNGEN.
Behauptungen sind Aussagen, an die kein nachprüfbarer BEWEIS geknüpft ist. N* hat nicht mal eine einzige (imaginäre)BEHAUPTUNG in seiner Aktennote geliefert, zu der ich keinen BEWEIS mitgeliefert habe.
Alleine auf den Seiten 3-5 meines Verfahrenshilfeantrags-Schriftsatz vom 3.7.2025 hatte ich die verfahrensentscheidenden STREITPUNKTE präzise geliefert, die bis zum 3.7. 2025 nachweislich von keinem VORGERICHT geprüft, beurteilt, also gerade nicht ERLEDIGT waren.
Trotz all dieser ihm vorgelegenen Beweise, hat der Richter N* willentlich und wissentlich mit Vorsatz, um mich meiner Rechte zu schädigen unter MISSBRAUCH seines AMT als Richter beim LG_Graz, sich geweigert, meinen Verfahrenshilfeantrag beschlussmäßig zu erledigen.
Dafür, dass der mit meinem Verfahrenshilfeantrag vom 3.7.2025 angestrebte Amtshaftungsprozess offenbar aussichtslos und mutwillig sei, hat N* nicht mal versucht einen nachprüfbar begründeten Beweis zu liefern.
Vor allem aber hat N* keinen nachprüfbar begründeten Beweis geliefert, dass bei dem mit meinem Verfahrenshilfeantrag vom 3.7. angestrebten Prozess i.S.d.RS0117144 NICHT MAL EINE GANZ ENTFERNTE MÖGLICHKEIT DES PROZESSERFOLGS BESTEHT.
RS0117144 zu §63 Abs1 ZPO: Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt.
Der Vorsatz seines Amtsmissbrauchs wird auch aus folgender RECHTS-TATSACHE abgeleitet:
Die Verweigerung eines VERFAHRENSHILFE-ANTRAGS- S C H R I F T S A T Z darf ausschließlich vom §63 Abs1 ZPO abgeleitet und begründet werden. Keinesfalls aber kann eine Verfahrenshilfe-Verweigerung und damit eine PROZESSFÜHRUNGS-VERWEIGERUNG vom §86a ZPO abgeleitet werden.
Ausschließlich nur dann, wenn N* einen nachprüfbar begründeten Beweis geliefert hätte, dass der mit meinem Antrag am 3.7. angestrebte Amtshaftungsprozess NICHT MAL EINE GANZ ENTFERNTE MÖGLICHKT des ERFOLGS enthält, wäre es von N* vertretbar gewesen, mir meine Verfahrenshilfe und mir damit mein Grundrecht auf Prozessführung zu verweigern.
Auch wenn ich 101 gleichlautende Schriftsätze mit 999 bereits erledigte STREITPUNKTE in meine 101 Verfahrenshilfeanträge vor dem 3.7. 2025 bereits eingebracht hätte, wäre die UNBEHANDLUNG meines 102ten Verfahrenshilfeantrag vom 3.7. nur dann vertretbar, schuldbefreit und amtshaftungsbefreit gewesen, wenn N* einen nachprüfbar begründeten Beweis geliefert hätte, dass der mit meinem 102ten Verfahrenshilfeantrag angestrebte AMTSHAFTUNGSPROZESS i.S.d. RS0117144 nicht mal eine ganz entfernte Möglichkeit des Prozesserfolgs besteht…… ! ! ! ! !
Die weiteren unwiderlegbaren Beweise
für die WILLENTLICHKEIT und für die WISSENTLICHKEIT und für den BÖSEN VORSATZ,
des von N* begangenen AMTSMISSBRAUCH, um mich meiner Rechte und
um mich finanziell um 14 Millionen Euro zu schädigen:
Diese folgenden unwiderlegbaren Beweise, beweisen nämlich, dass es sich bei den Taten des Beschuldigten nicht bloß um eine „einfach schuldhafte „ Rechtsbeugung nach RS0049940, und sohin nicht bloß um eine „einfache“ AMTSHAFTUNGSPFLICHT handelt, sondern um den Willen und dem Vorsatz i.S.d. §§5 und 302 STGB, mich um ca. 14,000.000,00 € zu schädigen und mit dem Willen und dem Vorsatz, SELBST AMTSMISSBRAUCH NACH §§5 und 302 STGB zu begehen.
Der Beschuldigte hatte meinen Verfahrenshilfeantrag vom 3.7.2025 beschlussmäßig zu erledigen. Damit strebte ich eine Amtshaftungsklage betreffend der Schädiger R*, S* und T* an. Diese 3 Schädiger hatten mir am 10.11.2022 in 5 R 144/22v meine vom LG-GRAZ am 7.2.2022 bewilligte Verfahrenshilfe in völliger Abweichung vom §68 ABS1 und 2 ZPO schuldhaft nach RS0049940 und sohin amtshaftungspflichtig E N T Z O G E N. Damit hatten die 3 Schädiger seit 10.11.2022 den seit 11.5.2022 beim LG_Graz anhängigen Prozess F*(aktuell D*) mit der eingeklagten Schadenssumme von 12,713.000,--€ N E T T O unterbrochen.
Aus der Aktenlage wussten die 3 Schädiger des OLG-Graz am 10.11.2022 und sohin der Beschuldigte Richter N* am 3.7. 2025 die folgenden erwiesenen und daher nicht widerlegbaren Tatsachen:
DIE VERWALTUNGSGERICHTSHOF- RECHTSPRECHUNG ZU GLÜCKSSPIEL §1 ABS1 GSPG, RS 2 AUS 2008/17/0175: Dieses Beweismittel wurde in 5 R 144/22v am 10.11.2022 und von N* am 3.7.2025 willentlich und wissentlich schuldhaft nach RS0049940 und sohin amtshaftungspflichtig unter MISSBRAUCH der freien Beweiswürdigung UNTERDRÜCKT, MISSACHTET und ignoriert.
Weder in C* noch in 4 R 168/20h wurde ein nachprüfbar begründeter BEWEIS dafür geliefert, dass bei meinen 8 telefonischen Sportwetten vom JUNI 2013 i.S.d. RS 2 aus 2008/17/0175 N A C H Wettvertragsabschluss die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der abgeschlossenen Verträge ausschließlich oder vorwiegend vom ZUFALL ABHÄNGIG war und gerade nicht von den SPORTLICHEN LEISTUNGEN und von der GESCHICKLICHKEIT der gewetteten SPORTEREIGNIS-TEILNEHMER. Dennoch hatte das LG-SBG und das OLG-LINZ schuldhaft und amtshaftungspflichtig RECHTSBEUGEND meine 8 telefonischen Sportwetten vom jUNI 2013 als Glücksspiele qualifiziert und mir damit meine Berufsausübung und meine Einkunftserzielung verhindert.
Die 3 OLG-GRAZ-RICHTER in 5 R 144/22v am 10.11.2022 haben den erwiesenen RECHTSMISSBRAUCH des LG-SBG und des OLG-LINZ willentlich und wissentlich UNTERDRÜCKT und MISSACHTET.
N* hatte am 3.7.2025 den erwiesenen Rechtsmissbrauch des LG-SBG und des OLG-LINZ und den Rechtsmissbrauch der 3 OLG-GRAZ-RICHTER vom 10.11.2022 willentlich und wissentlich mit bösem Vorsatz unter MISSBRAUCH seiner freien Beweiswürdigung UNTERDRÜCKT; VERHEIMLICHT, und MISSACHTET.
DIE ERWIESENE TATSACHE, DASS KEIN HÖCHSTGERICHT DIE 8 TELEFONISCHEN SPORTWETTEN GEPRÜFT, BEURTEILT HAT: Vor allem hat kein Höchstgericht meine 8 telefonischen SPORTWETTEN vom JUNI 2013 als Glücksspiele qualifiziert. Gerade aus diesem unwiderlegbaren Beweis, kann nicht vertretbar abgeleitet werden, dass meine 8 telefonischen Sportwetten vom JUNI 2013 als Glücksspiele qualifiziert werden durften. Gerade das aber hat das LG-SBG und das OLG-LINZ getan. Dieser nachprüfbare Beweis wurde in 5 R 144/22v am 10.11.2022 und von N* am 3.7..2025 willentlich und wissentlich schuldhaft nach RS0049940 und sohin amtshaftungspflichtig unter MISSBRAUCH der freien Beweiswürdigung UNTERDRÜCKT, MISSACHTET und ignoriert.
Gerade in C* und in 4 R 168/20h wurde von diesen beiden Gerichten völlig abweichend von diesem Beweis RECHTSBEUGEND und RECHTSMISSBRÄUCHLICH unter MISSBRAUCH der freien Beweiswürdigung behauptet, dass der Verwaltungsgerichtshof meine 8 Sportwetten vom JUNI 2013 als GLÜCKSSPIELE qualifiziert hätte.
Die 3 OLG-GRAZ-RICHTER in 5 R 144/22v am 10.11.2022 haben den erwiesenen RECHTSMISSBRAUCH des LG-SBG und des OLG-LINZ willentlich und wissentlich UNTERDRÜCKT und MISSACHTET.
N* hatte am 3.7.2025 den erwiesenen Rechtsmissbrauch des LG-SBG und des OLG-LINZ und den Rechtsmissbrauch der 3 OLG-GRAZ-RICHTER vom 10.11.2022 willentlich und wissentlich mit bösem Vorsatz unter MISSBRAUCH seiner freien Beweiswürdigung UNTERDRÜCKT; VERHEIMLICHT, und MISSACHTET.
DIE OGH-Rechtsprechung zu §63 ABS1 ZPO, RS0117144: Die 3 OLG-GRAZ-Richter in 5 R 144/22v am 10.11.2022in ihrer Verfahrenshilfe-ENTZIEHUNG und N* am 3.7.2025 in seiner VERFAHRENSHILFE-VERWEIGERUNG, haben weder nachprüfbar begründet FESTGESTELLT, noch nachprüfbar begründet BEWIESEN, dass bei dem seit 11.5.202 anhängigen und seit 17.12.2024 unterbrochenen Amtshaftungsprozess mit Schadenshöhe von 12,713.000,00 € NICHT MAL EINE GANZ ENTFERNTE MÖGLICHKEIT DES PROZESSERFOLGS besteht.
N* hat am 3.7. 2025 dazu auch die folgenden Kommentare willentlich und wissentlich unterdrückt, missachtet und ignoriert: „…Größte Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit ist schon deshalb angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde (Fucik, in: Rechberger/Klicka [Hrsg], ZPO: Kommenar [2019, 5.Auflage] Rz 6 zu § 63 ZPO)…..“
„…Außerdem muss zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Verfahrenserfolg nur zumindest mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu großen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Weber/Poppenwimmer, in:Höllwerth/Ziehensack [Hrsg], ZPO: Taschenkommentar [2019], Rz 59 zu § 63 ZPO)….“
Mit der Verfahrenshilfe-Antrags-Unbehandlung hat N* am 3.7.2025 sohin nachweislich die SACHENTSCHEIDUNG dem nun unterbrochenen Amtshaftungsprozess bereits vorweggenommen. Aber erst im fortzusetzenden Prozess muss der Prozessrichter die Klageschrift vom 11.5.2022, und die Replik vom 1.8.2022 und die darin eingelieferten ANGRIFFSMITTEL und die VERTEIDIGUNGSMITTEL und die oben angeführten Gesetze und die oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechungen heranziehen, prüfen und beurteilen. ERST DANN KANN DER PROZESSRICHTER nachprüfbar begründet
feststellen und beweisen, dass der Prozess von Beginn weg, bzw. Tatsächlich „damals“ am 30.4.2025 OFFENBR AUSSICHTSLOS und MUTWILLIG geführt wurde.
Auch hat bis heute noch kein (Höchst-)Gericht in einem Beschluss festgestellt, dass die Richterin des Landesgerichts Salzburg am 13.03.2020, C*, und das OLG_LINZ am 15.2.2021 in 4 R 168/20h vertretbar und amtshaftungsbefreit meine hier in Rede stehenden 8 telefonischen Buchmacherwetten als Glücksspiele bezeichnet hat.
Die Entscheidungsfindung des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandes-gerichts Linz WAR !!!!! am 10.11.2022 bei 5 R 144/22v und ist damit auch am 3.7.2025 bei der Verfahrenshilfe-Verweigerung von N* frei von jeder höchstgerichtlichen Rechtsprechung und mithin völlig willkürlich.
Sohin war es vom OLG-GRAZ am 10.11.2022 in 5 R 144/22v willentlich und wissentlich mit bösem Vorsatz AMTSMISSBRAUCHEND nach §§5 und 302 STGB, mir die Verfahrenshilfe zu entziehen und mir damit mein GRUNDRECHT AUF PROZESSFÜHRUNG zu verhindern.
Sohin war es von N* in O* im Juli 2025, willentlich und wissentlich mit bösem Vorsatz AMTSMISSBRAUCHEND nach §§5 und 302 STGB, mir die VERFAHRENSHILFE für die Amtshaftungsklage betreffend den Schädigern 5 R 144/22v RECHTSBEUGEND zu verhindern, indem N* meinem Verfahrenshilfeantrag vom 3.7. 2025 keiner beschlussmäßigen Entscheidung zuführte. Dies obwohl N* weder nachprüfbar begründet festgestellt hat, noch nachprüfbar begründet bewiesen hat, dass der §63 ABS1 ZPO weder auf meine Person, noch auf das angestrebte Amtshaftungsklageverfahren betreffend der Schädiger des OLG-gRAZ, 5 R 144/22v zutrifft.
N* hat vor allem keinen Beweis wie folgt in O* geliefert:
„..Unter Heranziehung der Klageschrift vom 11.5.2022 und unter Heranziehung der Replik vom 1.8.2022 und unter Heranziehung der darin eingelieferten ANGRIFFSMITTEL-, und VERTEIDIGUNGSMITTEL und unter Heranziehung des BGBL 388/1919, und des Salzburger Buchmachergesetz 1994 und der OGH-Rechtsprechung zu Sportwetten RS011137, RS0108560, RS0134744 und unter Heranziehung der einheitlichen Rechtsprechung des Vwgh zu §1 ABS1 GSPG, RS 2 aus 2008/17/0175, war es am 10.11.2022 in 5 R 144/22v vertretbar, schuldlos und sohin amtshaftungsbefreit, als dem A* seine Verfahrenshilfe-entzogen
wurde und ihm damit s e i t h e r sein GRUNDRECHT AUF PROZESSFÜHRUNG verhindert wird. Denn unter Heranziehung all dieser Beweismittel geht der unwiderlegbare Beweis hervor, dass es vom LG_SBG am 13.3.2020 in C* und vom OLG_LINZ am 15.2.2021 in 4 R 168/20h vertretbar, schuldlos und amtshaftungsbefreit war, die 8 telefonischen Sportwetten des Klägers als Glücksspiele zu qualifizieren und sohin es auch vertretbar war, dem KLÄGER seine Berufsausübung und seine Einkunftserzielung zu verhindern…..“
A*
Danach leitet der Antragsteller seine mit EUR 14,000.000,00 inklusive Zinsen bezifferten Amtshaftungsansprüche, die er mit der Klage verfolgen will, aus einem Fehlverhalten des Richters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Mag. N*, im Zusammenhang mit der Verweigerung der Verfahrenshilfe im Verfahren O* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (AV vom 22. Juli 2025) ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) wies das Erstgericht zu Punkt 1. den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 18. August 2025 gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurück. Zu Punkt 2. sprach es aus, dass weitere derartige Schriftsätze beinhaltend verworrene, unklare, sinn- und zwecklose Ausführungen, welche das Begehren nicht erkennen lassen oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, ohne weitere Bearbeitung zum Akt genommen werden.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind - nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss - zu den Akten zu nehmen.
Die Eingabe des Antragstellers vom 18.08.2025 erfüllt diese Voraussetzungen:
Gerichtsnotorisch ist, dass der Antragsteller mittlerweile eine Kaskade an Verfahrenshilfeanträgen eingebracht hat, die allesamt auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg zurückgehen. Dabei macht er regelmäßig jede für ihn negative Verfahrenshilfeentscheidung entweder allein oder in Verbindung mit anderen Verfahrenshilfeentscheidungen in dieser Sache mit der Behauptung der Unvertretbarkeit (auch) dieser Entscheidungen zum Gegenstand eines neuen Antrags.
Dass diesen wiederholten substanzlosen Anträgen inhaltlich kein Erfolg beschieden sein kann, weil der Antragsteller damit nur die Beurteilung in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen aushebeln will, und die von ihm im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigten Amtshaftungsklagen offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig sind, liegt auf der Hand und muss dem Antragsteller aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO Bezug nehmenden Vorentscheidungen auch bekannt sein.
Aus diesem Grund ist auch hier ein Vorgehen nach § 86a Abs 2 ZPO geboten (vgl. auch RS0125478; 1 Nc 11/23t des Obersten Gerichtshofs).“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers vom 13. November 2025 (ON 7) mit dem wohl erschließbaren Antrag, ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Der Rekurs hat nachstehenden vollständigen Inhalt:
An das
Landesgericht LEOBEN
Dr. Hanns Groß-Straße 7
8700 Leoben
GZ: B* L*, 13.Nov.2025
E I N S C H R E I T E R: A*, amtliche Schriftsatz- Zustellungen bitte ausschließlich an den vom Justizministerium mir vor 12 Jahren zugewiesenen WEB-ERV- Zugang: M* (in der Liste der Anwälte unter dem Kürzel „RA“).
** E-Mail: ** Phone: **
Recht auf elektronischen Verkehr § 1a (1) „Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden.“
** E-Mail: ** Phone: **
REKURS
Gegen die Verfahrenshilfe-Antrags-Zurückweisung vom 10. November 2025.
Da in diesem Rekurs die Schädigungen durch die 3 OLG-Graz-Richter in 5 R 144/22v vom 10.11.2022 heranzuziehen sind und gerade in dem vom LG_Leoben am 10.11.2025 in B* gerade dieses Beweismittel 5 R 144/v inhaltlich nicht ERLEDIGT, weil nicht nachprüfbar begründet wurde, ist es verpflichtend, dass i.S.d. § 9 Abs4 AHG die REKURS-ERLEDIGUNG an ein OLG ausserhalb von der STEIERMARK delegiert werden muss ! ! !
Die ZURÜCKWEISUNG meines VERFAHRENSHILFEANTRAGS ist alleine deshalb unvertretbar, schuldhaft nach RS0049940 und somit amtshaftungspflichtig, weil die Zurückweisung meines VERFAHRENSHILFEANTRAGS ausschließlich mit „86a Abs2 ZPO“ (Schein-)begründet ist. Aber gerade mit keinem Wort eines nachprüfbar begründeten Beweis i.S.d. §63 Abs1 ZPO wurde mein VERFAHRENSHILFEANTRAG am 10.11.2025 zurückgewiesen.
Nun ist es nicht nur der DENKLOGIK geschuldet, dass bei VERFAHRENSHILFE-BEWILLIGUNG, oder VERFAHRENSHILFE-VERWEIGERUNG, in Österreich ausschließlich der §63 ABS1 ZPO heranzuziehen und in Beschlüssen, dieser verpflichtend begründet sein muss ! ! !
Selbst wenn ich bereits den 199sten Verfahrenshilfeantrag eingebracht hätte und im 200sten Antrag 388 BEREITS ERLEDIGTE STREITPUNKTE NACH§86a Abs2 ZPO
geliefert hätte, kann der §86a Abs2 ZPO nicht über BEWILLIGUNG oder ZURÜCKWEISUNG meines 200sten Verfahrenshilfeantrag entscheiden. D.h.: der §86a ZPO kann alleine der Denklogik geschuldet, den §63 Abs1 ZPO nicht aushebeln ! ! !
Gegen die Richterin Mag. U* wird heute eine Strafanzeige wegen willentlichem und wissentlichem vorsätzlichen AMTSMISSBRAUCH nach §§5, 302 StGb bei der STAATSANWALTSCHAFT Leoben eingebracht. Das REKURS-GERICHT als Behörde ist daher i.S.d. §78 Abs1 Strafprozessordnung verpflichtet, i.S.d. §78 Abs1 und vor allem im Sinn des §78 Abs 3 Strafprozessordnung zu handeln, um mich als OPFER vor Gefährdung durch U* und VOR DEM LG-LEOBEN und dessen Schädigung meiner Person zu schützen ! ! !
Die verantwortliche Richterin handelt in ihrer Zurückweisung nicht nur „bloß“ RECHTSBEUGEND und damit schuldhaft i.S.d. RS0049940 und damit jedenfalls AMTSHAFTUNGSPFLICHTIG. Sie handelt vor allem KRIMINELL. Denn sie begeht in ihrem Beschluss vom 10.11. willentlichen und wissentlich vorsätzlichen AMTSMISSBRAUCH nach §§5 und 302 StGb. Damit schädigt die Richterin U* willentlich und wissentlich mit Vorsatz mich an meinen Rechten. Damit schädigt U* mich vor allem auch materiell. Denn durch ihren AMTSMISSBRAUCH in Form der Zurückweisung meines Verfahrenshilfeantrags vom 18.8.2025, verhindert U* die Prozessführung betreffend dem Schädiger N* vom LG-Graz.
Meine Bezeichnungen „KRIMINELL“ und „AMTSMSSBRAUCHE(END)“ in meinem REKURS-Schriftsatz, sind nachweislich gerade keine Beleidigungen i.S.d. §§86 und 86a(1)ZPO:
STRAFBARE SCHWERWIEGENDE HANDLUNG: = ein Verbrechen, welches mit mehr als 3 Jahren Haft bestraft wird. Der Amtsmissbrauch wird mit bis zu 5 Jahren bestraft.
IM §278a Stgb wird eine K R I M I N E L L E Organisation als eine festgestellt, die eine SCHWERWIEGEND STRAFBARE HANDLUNG begeht: u.a.: DIE DAS VERMÖGEN BEDROHLT.
Der AMTSMISSBRAUCH ist deshalb eine erwiesene STRAFBARE SCHWERWIEGENDE HANDLUNG, weil der Amtsmissbrauch mit mehr als 3 Jahren Haft bestraft wird.
KRIMINELL ist diese schwerwiegend strafbare Handlung durch die Richterin U*, weil U* mir mit ihrem Amtsmissbrauch mir auch vorsätzlich einen (enormen)VERMÖGENSSCHADEN zufügt.
Ein derart umfangreiches Konvolut an kriminell durchgeführtem AMTSMISSBRAUCH, haben Zuletzt die 3 OLG-Graz-Richter in 5 R 144/22v geliefert. Meine Bezeichnungen von KRIMINELL und AMTSMISSBRAUCH sind sachverhaltsmäßig und gesetzesmäßig und höchstgerichtlich rechtsprechungsmäßig nachprüfbar.
Wenn ein Richter ein Kind vergewaltig hat, dann kann ein Gericht darin keine Beleidigung feststellen, wenn ich den Richter als kriminellen Vergewaltiger bezeichne. Wenn eine Richterin -hier U*- zumindest 20 verfahrensentscheidende Beweise willentlich und wissentlich vorsätzlich unterdrückt, dann kann das Gericht keinen Anspruch auf GESCHULDETE ACHTUNG einfordern ! ! ! Einem vergewaltigenden Richter nach §201 STGB muss ganz sicher gerade keine !!!!!!ACHTUNG GESCHULDET werden ! ! !
Der nach §§5, 302 Stgb kriminell handelnden, AMTSMISSBRAUCHENDEN RICHTERIN U* muss ganz sicher keine ACHTUNG GESCHULDET werden ! ! !, da sie mich willentlich und wissentlich mit Vorsatz um 4,800.000,00€ und folgend schädigt ! ! !
U* verhindert mit ihrer Verfahrenshilfe-Antrags-Zurückweisung vom 10.11.2025, dass der Prozess betreffend dem Schädiger N* geführt werden kann. Damit aber verhindert U*, dass in gerade diesem nun von U* verhinderten Prozess, mein Verfahrenshelfer die Beweise dem Prozessgericht liefern kann, dass es von den AMTSMISSBRAUCHENDEN RICHTERN des OLG-GRAZ S*, R* und T* in 5 R 144/22v am 10.11.2022 AMTSMISSBRAUCH war, mir die Verfahrenshilfe zu entziehen, dabei aber keinen nachprüfbar begründeten Beweis i.S.d. §68Abs1, 2 ZPO geleifert zu haben. DIESER STREITPUNKT ist daher nachweislich i.S.d. §86a (2) ZPO GERADE NICHT ERLEDIGT. Da in 5 R 144/22v mir die Prozessführung seit 10.11.2022 verhindert wird und N* diesen AMTSMISSBRAUCH der 3 OLG_GRAZ-RICHTER willentlich und wissentlich unterschlagen hat, und nun U* den AMTSMISSBRAUCH des „Kollegen“ N* durch Verfahrenshilfe-Verweigerung unterschlagen hat, muss U* für den Schaden ab 10.11.2022 bis dato und für den darüber hinausgehenden Schaden haften. Der Schaden beträgt sohin konkret 4,800.000,00€ bis dato. Hinzukommen als Folgeschaden täglich ab 15.11.2025 4.400,00€ durch Berufsausübungs-und Einkunftserzielungs-Verhinderung. Denn erst wenn der seit 11.5.2022 beim LG-Graz anhängige und von den 3 AMTSMISSBRAUCHENDEN RICHTERN des OLG-GRAZ in 5 R 144/22v verhinderte 12,713.000,00€ rechtskräftig beendet ist, kann ich nach 12 Jahren endlich wieder meinen Beruf als lizenzierter Sportwettbuchmacher und als Lizenzgeber für Sportwettangebote ausüben…….
Der STREITPUNKT „ 12,713.000,00€ Amtshaftungsprozess F*(nunmeher D*“ wurde nachweislich bis dato gerade nicht erledigt i.S.d. §86a(2)ZPO.
Deshalb wird heute auch ein Verfahrenshilfeantrag für die Amtshaftungsklage betreffend der Schädigerin Richterin U*, beim LG-LEOBEN von mir eingebracht ! ! !
Durch die Verhinderung dieser Prozessführung betreffend dem Schädiger Richter N* vom LG-Graz, kann in dem Prozess von meinem Verfahrenshelfer die Beweise nicht vorgelegt werden, dass die ebenfalls KRIMINELLEN Richter des OLG-GRAZ am 10.11.2022 in 5 R 144/22v, S*, R*, T* mir am 10.11.2022 durch AMTSMISSBRAUCH die 8 Monate zuvor vom LG_Graz bewilligte Verfahrenshilfe rechtsbeugend und rechtsmissbräuchlich entzogen hatten und damit vorsätzlich gegen RW0000658 und RS0036134 und 1 Ob 164/02b verstoßen, bzw. vorsätzlich diese Rechtsprechungen unter MISSBRAUCH der freien Beweiswürdigung unterschlagen hatten und damit mir seit 10.11.2022 die Prozessführung des seit 11.5.2022 beim LG-Graz anhängigen 12,713.000,00€ Amtshaftungsprozess vorsätzlich v e r h i n d e r n. Damit entsteht mir seit 10.11.2022 zu den eingeklagten 12,713.000,00€ ein täglich zusätzlicher Schaden von 4.400,00€ n e t t o ! ! !:
Rechtssatz RW0000658 Oberlandesgericht Wien zu §68 ZPO : Für eine Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wegen unrichtiger Angaben zum behaupteten Anspruch bedarf es eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht. Ein aus den Umständen erklärbarer Irrtum hat außer Betracht zu bleiben.
Dass ICH unter gravierendem !!!!!!! VERSToß gegen meine WAHRHEITSPFLICHT durch unrichtige ANGABEN gegen §68 ZPO verstoßen habe, wurde von den 3 amtsmissbrauchenden OLG_Graz-Richter in 5 R 144/22v gerade weder nachprüfbar begründet festgestellt, noch nachprüfbar begründet bewiesen ! ! !
Auch unterschlagen die 3 AMTSMISSBRAUCHER in 5 R 144/22v am 10.11.2022 die einheitliche Rechtsprechung des OGH:
Rechtssatz RS0036134 „….Das Armenrecht kann nicht mit Berufung auf einen bei seiner Bewilligung unterlaufenen Rechtsirrtum wieder entzogen werden….“
1 Ob 164/02b Beisatz: „….Es geht nicht an, die Begünstigungen der Verfahrenshilfe rückwirkend zu beseitigen, indem das Antragsvorbringen eines Verfahrenshilfewerbers erstmals vom Rekursgericht in bestimmter Weise ausgelegt wird, ohne hiezu die antragstellende Partei zu hören…“
All diese in den Seiten 1-5 festgestellten S T R E I T P U N K T E, wurden nachweislich bis dato noch von keinem (Höchst-)GERICHT i.S.d. §86a Abs2 ZPO E R L E D I G T ! ! !
All diese in den Seiten1-5 nachprüfbar begründete STREITPUNKTE wurden von der kriminellen Richterin durch willentlichen und wissentlichen vorsätzlichen AMTSMISSBRAUCH in ihrer Verfahrenshilfe-Antrags-Zurückweisung U N T E R S C H L A G E N ! ! !
Mit der Verweigerung des mit meinem Verfahrenshilfeantrag vom 18.8.2025 angestrebten Amtshaftungsklage also verhindert U*, dass der Amtshaftungsprozess betreffend S*, R* und T* durchgeführt werden kann und damit der 12,713.000,00€ mir durch diese 3 kriminellen AMTSMISSBRAUCHENDEN RICHTERN mir schlussendlich ausbezahlt werden kann.
Vor allem verhinderte U* vorsätzlich amtsmissbrauchend, dass die 3 OLG_Graz-Richter der Regressforderung nach §3 AHG ausgesetzt werden können und sohin zur Schadensrückzahlung von 12,713.000,00€ schuldig gesprochen werden können. Denn bei Vorsatz zahlt auch die beste BEAMTEN-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG keinen Euro…..
U* führt u.a. Folgendes sachverhalts-, und tatsachenwidrig an:
„WEITERE DERARTIGE Schriftsätze beinhaltend verworrene, unklare, sinn- und zwecklose Ausführungen, welche das Begehren nicht erkennen lassen oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, werden ohne weitere Bearbeitung zum Akt genommen.
Die Worte „W E I T E R E D E R A R T I G E “ läßt den einzig möglichen Schluss zu, dass ich bereits vor dem 18.8.2025 einen Verfahrenshilfeantrag (oder anderen Schriftsatz) beim LG_Leoben eingebracht hätte, der VERWORREN, UNKLAR und mit ZWECKLOSEN AUSFÜHRUNGEN schwanger war und worin mein Begehren nicht zu erkennen war ! ! ! !
Der objektive Betrachter muss daraus den einzig möglich Schluss ziehen, dass ich in meinem Verfahrenshilfeantrag vom 18.8.2025 VERWORRENE, UNKLARE, SINN-, und ZWECKLOSE Ausführungen abgesondert hätte, welche mein BEGEHREN nicht erkennen lassen hätten. Dies ist aber eine nachprüfbar bewiesene LÜGE der Richterin U*. U* liefert diese Lüge dafür, dass sie für den objektiven Betrachter behaupten kann, dass es ihr Recht war, meinen Verfahrenshilfeantrag i.S.d. §86a ZPO mir zurückzuweisen.
So wie U* ihre Scheinbegründung liefert, hat der „NÄCHSTE“ Richter das Recht meinen „NÄCHSTEN“ Antrag, der dann tatsächlich sinnlos, verworren und unklar und mein Begehren nicht erkennen läßt, UNBEHANDELT LASSEN !!! denn der
„NÄCHSTE“ Antrag, wäre ja laut LÜGE durch U* bereits der NÄCHSTE nach dem von U* behaupteten Antrag nach §86a Abs1 ZPO…..
Vor allem täuscht U* den objektiven Betrachter willentlich und wissentlich mit bösem mich schädigenden Vorsatz damit, dass sie behauptet, dass ich mich in Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte und/oder in schon vorgebrachter BEHAUPTUNGEN in meinem Verfahrenshilfe-Antrag vom 18.8. e r s c h ö p f t hätte.
Denn unwiderlegbar, weist U* ja tatsächlich meinen Verfahrenshilfeantrag vom 18.8. unter Heranziehung des §86a Abs 2 ZPO am 10.11.2025 mir ab.
Hier nun jeder einzelne nachprüfbar begründeter Beweis für die weiteren willentlich und wissentlich vorsätzlichen Unterdrückungen der folgenden VERFAHRENSENTSCHEIDENEN BEWEISE, bzw. BEWEISMITTEL:
Der STREITPUNKT „ LG-Salzburg, C*“ ist nachprüfbar NICHT ERLEDIGT i.S.d. §86a(2)ZPO. Kein (Höchst-)Gericht hat nachprüfbar begründet bewiesen, dass es vom LG-SBG in C* vertretbar war, meine 8 telefonischen Sportwetten vom Juni 2013 als Glücksspiele zu qualifizieren und mir damit meine Berufsausübung zu verhindern.
Der STREITPUNKT „8 telefonischen Sportwetten“ ist nachprüfbar NICHT ERLEDIGT i.S.d. §86a(2)ZPO. Kein (Höchst-)Gericht hat nachprüfbar begründet bewiesen, dass i.S.d. BGBl. 388/1919 und i.S.d. Salzburger Buchmachergesetz1994 und i.S.d. OGH Rechtsprechung zu SPORTWETTEN RS0111137, RS0134744, RS0108560 und i.S.d. VwGh Rechtsprechung zu §1 ABS1 GSP, RS 2 aus 2008/17/0175 vom LG-Sbg in C* vertretbar und amtshaftungsbefrei war, meine 8 telefonischen Sportwetten als Glücksspiele zu qualifizieren und mir damit meine Berufsausübung zu verhindern. Gerade aber der im seit 11.5.2022 beim LG_Graz anhängige 12,713.000,00€ Amtshaftungsprozess F* (nunmehr D*) eingeklagte 100% Schaden wird zu 100 % vom LG-SBG ,C* und damit zu 100% von den 8 telefonischen Sportwetten abgeleitet. Denn der mir zugefügte Schaden wird seit exakt 24.7.2014 nachprüfbar begründet, ausschließlich aus meinen 8 telefonischen Sportwetten vom 28.+29.JUNI 2013 abgeleitet. Weil ich keine anderen Sporwetten vor dem 24.Juli 2014 angeboten hatte.
Der STREITPUNKT „BGBL.388/1919“ ist nachprüfbar NICHT ERLEDIGT i.S.d. §86a(2)ZPO. Dieser Streitpunkt stellt fest, dass derjenige, der Wetten aus sportlichem Anlass anbietet eine SPORTWETTBUCHMACHER ist.
Der STREITPUNKT „Salzburger Buchmachergesetz 1994“ ist nachprüfbar NICHT ERLEDIGT i.S.d. §86a(2) ZPO. Dieser Streitpunkt stellt gerade nicht fest, dass in Salzburg angebotene SPORTWETTEN Glücksspiele sind, bzw.läßt sich aus diesem Gesetz gerade nicht ableiten, dass telefonischen SPORTWETTEN vertretbar als Glücksspiele qualifiziert werden können/dürfen.
Der STREITPUNKT „OGH-Rechtsprechung zu SPORTWETTEN, RS0111137, RS0134744, RS0108560“ ist nachprüfbar NICHT ERLEDIGT i.S.d. §86a(2) ZPO. Dieser STREITPUNKT liefert den unwiderlegbaren Beweis, dass in Österreich SPORTWETTEN i.S.d. 9 Landes-Wettgesetzen vom Glücksspielgesetz grundsätzlich nicht umfasst sind, und daher das LG-SBG in C* rechtsbeugend und rechtsmissbräuchlich schuldhaft nach RS0049940 und damit amtshftungsfpflichtig meine 8 telefonischen Sportwetten als Glücksspiele qualifiziert und mir die Berufsausübung verhindert hat.
Der STREITPUNKT „VwGH-Rechtsprechung zu Glücksspiel, §1 ABS1 GSPG, RS 2 aus 2008/17/0175“. Ist nachprüfbar NICHT ERLEDIGT i.S.d. §86a(2)ZPO. Dieser STREITPUNKT liefert den unwiderlegbaren Beweis, dass meine Sportwetten vom 28.+29.JUNI 2013 keine Glücksspiele sind, und es deshalb vom LG-SBG in C* rechtsbeugend, rechtsmissbräuchlich, schuldhaft nach RS0049940 und damit amtshaftungspflichtig war, meine 8 Sportwettten als Glücksspiele zu qualifizieren und mir die Berufsausübung damit zu verhindern.. Denn einen nachprüfbar begründeten Beweis, dass i.S.d. RS 2 aus 2008/17/0175 N A C H den 8 Vertragsabschlüssen am 28.+29.JUNI 2013 die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall bestimmt und nicht von den sportlichen Leistungen der gewetteten Rennteilnehmern bestimmt war, hat das LG-SBG in C* nachweislich weder nachprüfbar begründet festgestellt, noch nachprüfbar begründet bewiesen.
Der STREITPUNKT „Feststellung des erwiesenen Sachverhalts meiner 8 telefonischen Sportwetten durch die LG-SBG-Richterin, C*“. Die LG-SBG-Richterin stellt als erwiesenen Sachverhalt in C* Folgendes betreffend meiner 8 Sportwetten vom JUNI 2013 amtlich und rechtsrkräftig fest:
„…….Sachverhalt steht als erwiesen fest: Zu den durchgeführten TestWETTEN: DER KLÄGER HAT IM ZEITRAUM ZWISCHEN 28. UND 29. JUNI 2013 insgesamt 8 „VersuchsWETTEN“ angeboten, die mit Ticket Nr. 1 bis Ticket Nr. 8 bezeichnet wurden……“
Der STREITPUNKT „KEIN HÖCHSTGERICHT HAT MEINE 8 telefonischen SPORTWETTEN als GLÜCKSSPIELE QUALIFIZIERT“ wurde nachweislich und daher unwiderlegbar bis dato noch von keinem Gericht i.S.d. §86a(2)ZPO ERLEDIGT ! ! !
Nicht nur dass die AMTSMISSBRAUCHENDE RICHTERIN U* an 10.11.2025 in ihrer Verfahernshilfe-Zurückweisung vom 10.11.2025 in krimineller Absicht all diese Streitpunkte, welche ja nachweislich BEWEISE, bzw. BEWEISMITTEL sind, willentlich und wissentlich U N T E R S C H L A G E N hat, hat sie auch noch in krimineller Absicht behauptet, dass all diese verfahrensentscheidenden Streitpunkte bereits i.S.d. §86a (2) ZPO erledigt wären ! ! ! um mir mit ihrem Amtsmissbrauch mein Recht auf Verfahrenshilfe verhindern zu können ! ! !
Richter N*, der im von U* zurückgewiesenen Verfahrenshilfeantrag B* als Schädiger beschuldigte LG-Graz-Richter angeführt ist, hat ebenfalls all diese Beweise und Beweismittel willentlich und wissentlich mit Vorsatz unterschlagen, als er meinen Verfahrenshilfeantrag vom 18.8.2025, O* unbehandelt, also ohne beschlussmäßiger Erledigung zu den Akten legte.
Mit seiner Beweisunterschlagung hat N* verhindert, dass der objektive Betrachter von den KRIMINELLEN AMTSMISSBRÄUCHEN der OLG-GRAZ-RICHTER S*, R*, T* in 5 R 144/22v vom 10.11.2022 Wissen davon erhalten konnte ! ! ! Die 3 kriminellen AMTSMISSBRAUCHER hatten mir rechtsbeugend und rechtsmissbräuchlich (siehe oben Seite 4 und 5 ! ! ! ) meine bereits 8 Monate davor bewilligte Verfahenshilfe unter MISSBRAUCH ihrer freien Beweiswürdigung und unter Missbrauch des §68 Abs1 und Abs2 ZPO entzogen.
Der amtsmissbrauchende Richter N* hat bei seiner Verfahrenshlfe-Verweigerung durch UNBEHANDLUNG meines Verfahrenshilfeantrags vom August 2025 folgende verfahrensentscheidenden BEWEISE UNTERSCHLAGEN:
Dass nämlich die 3 AMTSMISSBRAUCHER in 5 R 144/22v am 10.11.2022 die folgende Rechtsprechung willentlich und wissentlich mit bösem Vorsatz unterschlagen, als sie mir am 10.11.2022 meine vom LG-Graz am 7.2.2022 entzogen hatten:
Rechtssatz RW0000658 Oberlandesgericht Wien zu §68 ZPO Für eine Entziehung der Verfahrenshilfe ex tunc wegen unrichtiger Angaben zum behaupteten Anspruch bedarf es eines gravierenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht. Ein aus den Umständen erklärbarer Irrtum hat außer Betracht zu bleiben.
Dass ICH unter gravierendem !!!!!!! VERSToß gegen meine WAHRHEITSPFLICHT durch unrichtige ANGABEN gegen §68 ZPO verstoßen habe, wurde von den 3 Amtsmissbrauchern in 5 R 144/22v gerade weder nachprüfbar begründet festgestellt, noch nachprüfbar begründet bewiesen ! ! !
Auch unterschlagen die 3 AMTSMISSBRAUCHER in 5 R 144/22v am 10.11.2022 die einheitliche Rechtsprechung des OGH:
Rechtssatz RS0036134 „….Das Armenrecht kann nicht mit Berufung auf einen bei seiner Bewilligung unterlaufenen Rechtsirrtum wieder entzogen werden….“
1 Ob 164/02b Beisatz: „….Es geht nicht an, die Begünstigungen der Verfahrenshilfe rückwirkend zu beseitigen, indem das Antragsvorbringen eines Verfahrenshilfewerbers erstmals vom Rekursgericht in bestimmter Weise ausgelegt wird, ohne hiezu die antragstellende Partei zu hören…“
Damit ist es eine erwiesene und daher nicht widerlegbare Tatsache, dass diese STREITPUNKTE i.S.d. §86a Abs2 ZPO bis zum 10.11.2022 gerade nicht erledigt waren.
BEWEISMITTEL
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graz wegen Amtsmissbrauch gegen den Richter N* vom LG-Graz
Beweismittel für den Amtsmissbrauch des Richter N*, die ebenfalls an die Staatsanwaltschaft Graz übermittelt wurden
Strafanzeige bei der WKSta wegen Amtsmissbrauch gegen die 3 OLG-GRAZ-Richter S*, R* ! ! ! und T*
Strafanzeige bei der WKSta gegen den OGH-Senatsrichter Dr. W*. Denn alle von W* abgesonderten Beschlüsse über §9 Abs4 AHG leitet W* ausschließlich von LG-SBG C* ab ! ! !
Die Revisorin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Das Rekursgericht erachtet die Rekursausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb der Antragsteller mit seinen Rekursausführungen auf die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu verweisen ist (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
1. Das Erstgericht hat in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller mit dem vorliegenden neuerlichen Verfahrenshilfeantrag bloß Vorbringen iSd § 86a Abs 2 ZPO erstattet, das sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte bzw schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs in dessen Beschlüssen zu X*, Y*, Z* und BB*.
2. Im gegenständlichen Fall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, zielt der neuerliche substanzlose Verfahrenshilfeantrag doch darauf ab, die Beurteilungen in den rechtskräftig entschiedenen Verfahrenshilfesachen auszuhebeln. Dass die im Zusammenhang mit dem Anlassverfahren beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos, zumindest aber mutwillig ist, liegt auf der Hand und muss dem Antragsteller aus den zahlreichen teilweise bereits auf § 86a Abs 2 ZPO bezugnehmenden Vorentscheidungen auch bekannt sein. Hinzuweisen ist dazu insbesondere auf die im Anlassverfahren F* (nunmehr D*) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. November 2022 zu 5 R 144/22v (ON 23) und vom 12. Juli 2023 zu 5 R 12/23h (ON 40) sowie die zahlreichen erfolglosen ua gegen die Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO durch das Erstgericht gerichteten Fristsetzungsanträge des Antragstellers (OLG Graz **, **, **, **, **, , , BA). Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz zu BA hat die vom Antragsteller beanstandete Vorgehensweise des Richters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz Mag. N im Verfahrenshilfeverfahren zu K zum Gegenstand. Mit dessen AV vom 22. Juli 2025 wurde die Eingabe des Antragstellers vom 3. Juli 2025 (sein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag) iSd § 86a Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 und 3 ZPO ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen. Das OLG Graz erachtete mit AV vom 11. September 2025 zu ** diese Vorgehensweise mit ausführlicher Begründung als rechtmäßig.
3. Die Rekursausführungen des Antragstellers erschöpfen sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte bzw schon vorgebrachter Behauptungen.
Soweit der Rekurswerber in seinem Rekurs ausführt, dass die Rechtserledigung an ein Oberlandesgericht außerhalb der Steiermark delegiert werden müsse, übersieht er, dass Gegenstand seines Verfahrenshilfeantrags das behauptete Fehlverhalten des Richters des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz Mag. N* ist. Weiters ist er auf die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs zu X*, Y*, Z* und BB* zu verweisen, wonach bei einem wie hier gebotenen Vorgehen nach § 86a ZPO eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG ausscheidet.
Mit seinen Behauptungen zu einem Amtsmissbrauch der Erstrichterin Maga. U* und seinem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag „für eine Amtshaftungsklage betreffend die Schädigerin Richterin U*“ sowie seinen Ausführungen zu den Vorverfahren ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass Grundlage der mit dem gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag angestrebten Amtshaftungsklage wiederum nur eine für den Antragsteller negative Verfahrenshilfeentscheidung ist, die auf den Prozessverlust im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Salzburg (C*) zurückgeht. Mit der Amtshaftungsklage zu F* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (vormals E*; nunmehr D*) macht der Antragsteller (als Kläger) nämlich ausdrücklich Amtshaftungsansprüche a) aus dem Urteil des LG Salzburg, C* vom 13. März 2020, getroffen durch das Organ Richterin Mag. G* und b) Beschluss des OLG Wien, 4 R 168/20h vom 15. Februar 2021, entscheidende Organe: Senatspräsident Mag. H*, Mag. I* und Mag. J* (ON 1, Seite 2f) geltend. Der Antragsteller negiert beharrlich, dass ihm die Verfahrenshilfe im Verfahren F* (nunmehr D*) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz rechtskräftig entzogen wurde, weil die Klagsführung mutwillig und aussichtslos ist (vgl OLG Graz 5 R 144/22v). Dies trifft auch auf die weiteren Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers zu.
Entgegen den Rekursausführungen sind nicht die auf § 86a ZPO gestützten Entscheidungen der Gerichte (hier des Erstgerichtes) missbräuchlich, sondern die Kaskade seiner substanzlosen, die rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte negierenden Verfahrenshilfeanträge. Daran vermag eine im Rekurs unter „Beweismittel“ angeführte Strafanzeige gegen den Richter Mag. N* wegen des Vorwurfes des Amtsmissbrauches bei der Staatsanwaltschaft Graz sowie Strafanzeigen gegen die OLG Richter Dr. S*, Dr. R*, Mag. T* bzw gegen den „Senatsrichter“ des OGH Dr. W* nichts zu ändern.
4. Aus den genannten Gründen muss der Rekurs des Antragstellers erfolglos bleiben.
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4 ZPO (Schneider in Fasching/Konecny3 II/2 § 86a ZPO [Stand 1.7.2016, rdb.at] Rz 88; RS0129051 [1 Ob 127/14d]; 7 Ob 182/22y).
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