OLG Innsbruck 1R156/25p

1R156/25pCourt of AppealNov 27, 2025

Full text

OLG Innsbruck 1R156/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00100R00156.25P.1127.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 25.283,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Antrag auf Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den Rechtsssachen C-9/25 und C440/23 wird a b g e w i e s e n .

II. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .

III. Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.

IV. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

V. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte bietet – und bot bereits im Jahr 2021 – auf den von ihr betriebenen Webseiten C* und D* Online-Glücksspiele an, welche ausschließlich vom Zufall abhängig sind. Die Beklagte besitzt keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, wohl aber eine aufrechte, von der maltesischen Glücksspielbehörde ausgestellte Glücksspiellizenz, deren Aufsicht und Kontrolle sie auch untersteht.

Die Klägerin legte auf den von der Beklagten unter de[n] vorangeführten Webseiten betriebenen Spielportalen je ein Nutzerkonto an. Die Klägerin spielte regelmäßig und häufig, teilweise auch täglich. Sie spielte bei der Beklagten nur Slot[s-]Spiele.

Die Klägerin begehrte, die Beklagte zum Rückersatz ihrer bei den Online-Glücksspielen erlittenen Spielverluste in Höhe von EUR 25.283,-- s.A. zu verpflichten. Sie sei Verbraucherin mit Wohnsitz in Österreich, die Beklagte eine im maltesischen Firmenbuch eingetragene Unternehmerin, die ihre Tätigkeit (auch) auf Österreich ausrichte. Die Beklagte verfüge über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG), weshalb die von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge nach dem hier maßgeblichen österreichischen Recht unwirksam seien. Aufgrund der unwirksamen Spielverträge stehe ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte wendete die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und in der Sache – stark zusammengefasst – ein, auf den vorliegenden Sachverhalt sei ausschließlich maltesisches Recht anzuwenden, weil Leistungsort der Sitz der Beklagten bleibe und die Klägerin keine Verbraucherin sei. Die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit des Spielervertrags nach österreichischem Recht liege daher nicht vor. Das österreichische Glücksspielgesetz beschränke die Dienstleistungsfreiheit, sei unionsrechtswidrig und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe die fehlende Lizenz in Kauf genommen, weshalb die Rückforderung rechtsmissbräuchlich und wider Treu und Glauben sei.

Mit Schriftsatz vom 10.1.2025 (ON 13) beantragte die Beklagte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-683/24 und mit Schriftsatz vom 5.2.2025 (ON 14) bis zur Entscheidung des EuGH über die im Beschluss des LG Erfurt vom 23.12.2024 zu 8 O 392/23 zur Vorabentscheidung gestellten Fragen.

Die Klägerin sprach sich gegen eine Unterbrechung aus.

Das Erstgericht verwarf mit den in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschlüssen die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (Spruchpunkt I.1.) und wies den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens „bis zur Entscheidung im Verfahren 8 O 392/23 des LG Erfurt“ sowie bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-683/24 ab (Spruchpunkte I.2. und I.3.). In der Hauptsache gab es dem Klagebegehren vollinhaltlich statt (Spruchpunkt II.1.).

Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und darüber hinaus die weiteren, auf den Seiten 2 bis 4 im angefochtenen Urteil getroffenen Sachverhaltsannahmen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis im Berufungsverfahren werden hieraus folgende Feststellungen wiedergegeben, wobei die mit Beweisrüge angefochtenen Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben sind:

Die Klägerin ist – und war bereits im Jahr 2021 – in Österreich wohnhaft. (c1) Sie hat bei der Beklagten im Zeitraum von 7.12.2021 bis 10.6.2024 ein Spielerkonto geführt und von Österreich aus Online-Glücksspiele, die ausschließlich vom Zufall abhängen, gespielt, wozu sie sich registrieren musste. (c2) Dabei hat die Klägerin insgesamt EUR 53.333,-- auf die Konten bei der Beklagten einbezahlt und von denselben Gewinne in der Höhe von EUR 28.050,-- ausbezahlt erhalten. Nach Abzug der Spielgewinne hat sie somit durch die Glücksspiele einen Verlust von EUR 25.283,-- erlitten.

(a) An den Online-Plattformen kann man auch aus Österreich teilnehmen, die Webseiten sind in Österreich abrufbar und [werden] in mehreren Sprachen – darunter auch Deutsch – angeboten. Bei der Registrierung eines Online-Accounts kann über die Schaltfläche „Länderauswahl“ [bei beiden Webseiten unter] anderem Österreich ausgewählt werden.

(b) Die Klägerin hat ihre Spieltätigkeit ausschließlich privat und außerhalb der beruflichen Tätigkeit ausgeübt. Die Spieltätigkeit stand in keinem Zusammenhang mit ihrem damaligen Beruf. (d) Sie spielte aus einer Sucht heraus.

In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Erstgericht die Verbrauchereigenschaft der Klägerin, die Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich und folglich seine Zuständigkeit nach Art 17 Abs 1 lit c, Art 18 Abs 1 EuGVVO. Weiters gelangte es zur Anwendung österreichischen materiellen Rechts. In der Sache selbst ging es von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols, der Aktualität der höchstgerichtlichen Judikatur und der Rückforderbarkeit der Spielverluste aus. Eine Unterbrechung des Verfahrens hielt es weder für angezeigt noch zweckdienlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, in der sie – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Aufhebung des Urteils als nichtig und die Zurückweisung der Klage, in eventu die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung beantragt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Weiters beantragt die Beklagte die Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in den Rechtssachen zu C-9/25 und C-440/23.

Überdies regt die Beklagte die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zwecks Auslegung des Unionsrechts im Zusammenhang mit von ihr im Verfahren erster Instanz näher ausformulierten Vorlagefragen (Beilage ./1) an.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zum besseren Verständnis der Entscheidung wird auf die Nichtigkeitsberufung erst nach der Behandlung der Beweisrüge eingegangen.

I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. Als Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO rügt die Beklagte einerseits, dass das Erstgericht trotz Einwands der Beklagten die fremdsprachige Beilage ./C verwertet habe, obwohl keine beglaubigte Übersetzung angeschlossen sei. Der Beweisführer habe bei fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung anzuschließen.

2. Das Verfahren sei weiters deswegen mangelhaft, da es hinsichtlich der oben in Fettdruck wiedergegebenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zu (a) und (c2), welche auch im Rahmen der Beweisrüge von ihr bekämpft wurden, an einer nachvollziehbaren Begründung fehle.

2.1. Betreffend die Feststellungen zu (a) habe das Erstgericht auf die Beilage ./A und die Aussage der Klägerin verwiesen. Aus keinem dieser Beweisergebnisse ergebe sich jedoch, dass im Spielzeitraum alle verfahrensgegenständlichen Webseiten auf Österreich ausgerichtet gewesen seien und dass die Beklagte eine Tätigkeit auf allen diesen Webseiten ausgeübt habe, zumal sich die Beilage nur auf eine Webseite beziehe und entsprechende Anhaltspunkte in der Aussage der Klägerin komplett fehlten.

2.2. Betreffend die Feststellungen zu (c2) verweise das Erstgericht zwar auf die Beilage ./C und die Aussage der Klägerin, gehe jedoch zu Unrecht davon aus, dass diese Feststellungen unstrittig seien. Von einem Zugeständnis könne infolge ausdrücklicher Bestreitung keine Rede sein. Insbesondere habe das Erstgericht keine beweiswürdigenden Ausführungen zur Frage, ob die Klägerin mit einer nur ihr zuzuordnenden E-Mail-Adresse ein Spielerkonto eingerichtet und damit an den Glücksspielen teilgenommen und nur selbst den behaupteten Verlust erlitten habe, vorgenommen. Auch habe das Erstgericht seine Berechnungsmethode nicht offengelegt. Aus Beilage ./C ergebe sich gerade nicht, wie sich der Klagsbetrag errechne. Die darin enthaltenen Begriffe seien unklar und lasse sich auch nicht entnehmen, ob die behaupteten Einsätze tatsächlich nur im Inland getätigt worden seien.

Hiezu ist zu erwägen:

3. Zur Verwertung der fremdsprachigen Urkunde:

3.1. Zwar hat der Beweisführer gemäß § 53 Geo fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung anzuschließen (Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 297 ZPO Rz 12), jedoch unterliegen die Urkunden der freien Beweiswürdigung und können grundsätzlich – wenn es sich wie hier um eine tabellarische Aufstellung mit wenigen fremdsprachigen Wörtern handelt – vom mit der Sache befassten Entscheidungsorgan herangezogen werden. Es fällt in den Risikobereich des Beweisführers, keine beglaubigte Übersetzung beizuschließen (RW0000796).

3.2. Die englischsprachigen Begriffe in der Transaktionsübersicht in Beilage ./C, welche überdies von der Klägerin in ihrem Vorbringen in den relevanten Teilen übersetzt wurden (S 2f in ON 15), sind leicht verständlich. Das Erstgericht hatte keine Probleme, die Urkunde zu lesen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte als in Malta (mit zweiter Amtssprache Englisch) ansässige Unternehmerin in der Lage war, die Urkunde zu verstehen, weil sie die Transaktionsübersicht auch selbst erstellte (betreffend der Zuordnung der Beilage ./C zur Beklagten siehe unten zu Punkt II.6.3.). Die Verwertung dieser fremdsprachigen Urkunde durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden.

4. Zum Begründungsmangel:

4.1. Es entspricht nicht den Tatsachen, dass es den in Anfechtung gezogenen Feststellung an einer nachvollziehbaren Begründung fehlt.

4.2. Die Klägerin hat zunächst in ihrem Vorbringen ausführlich und plausibel dargelegt, wie die Klagsforderung anhand der – wie oben zu Punkt I.3.2. dargestellt (ausreichend) verständlichen – Beilage ./C berechnet wurde (insbesondere S 2f in ON 15). Das Erstgericht ist offenkundig unter Hinweis darauf, dass seitens der Beklagten keine substanziierte Bestreitung erfolgte, dieser Berechnung gefolgt. Dabei hat das Erstgericht insbesondere auch darauf verwiesen, dass die Beklagte, obwohl sie über sämtliche Daten der Klägerin über Ein- und Auszahlungen verfüge, nur eine pauschale Bestreitung vorgenommen habe, ohne ihrerseits einen (geringeren) Verlust substanziiert vorzubringen.

Weiters hielt es fest, dass die Angaben der Klägerin, welche die von ihr getätigten Spiele geschildert habe und ihre Verluste konkret den Webseiten der Beklagten zuordnen habe können, schlüssig und nachvollziehbar seien. Hieraus folgt zwanglos, dass das Erstgericht nicht anzweifelte, dass die – im Übrigen auf den Namen der Klägerin lautende – E-Mail-Adresse (nur) von dieser für die Spiele genutzt wurde und demgemäß auch der Verlust (nur) in ihrem Vermögen eingetreten ist. In diesem Zusammenhang steht auch unangefochten fest, dass die Einzahlungen der Klägerin und die Auszahlungen an sie zu den Spielverlusten führten. Soweit die Beklagte die ausschließliche Spieltätigkeit im Inland in Frage stellt genügt es, auf die unangefochten gebliebene Feststellung, wonach die Klägerin alle Online-Glücksspiele von Österreich aus tätigte, zu verweisen.

4.3. Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt legte das Erstgericht seinen Feststellungen zur Frage der Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich erkennbar die Beilage ./A und die Angaben der Klägerin zugrunde. Richtig ist dabei zwar, dass sich Beilage ./A lediglich auf eine der beiden klagsgegenständlichen Webseiten der Beklagten bezieht. Der Inhalt der Urkunde wird jedoch durch die Aussage der Klägerin ergänzt. Aus den Angaben der Klägerin geht nämlich – korrespondierend mit ihrem Vorbringen – hervor, dass die Klägerin auf beiden Webseiten der Beklagten spielte. Da die Klägerin hinsichtlich der Anmeldung, der Länderauswahl und der Sprache zwischen den beiden Webseiten nicht differenzierte, ging das Erstgericht offenkundig davon aus, dass beide Webseiten insoweit gleich ausgestaltet sind und waren. Gegenteilige Beweisergebnisse dazu vermag die Beklagte selbst in ihrer Berufung nicht aufzuzeigen, dies obwohl es ihr als Betreiberin der Webseiten ein Leichtes gewesen wäre, dahingehende Beweise vorzulegen. Die Abrufbarkeit und Nutzung beider Webseiten von Österreich aus folgt ebenfalls aus der Aussage der Klägerin.

Darauf, dass die Beklagte das Vorbringen der Klägerin, bei der Beklagten Glücksspiel gespielt zu haben, nicht bestritt, wies das Erstgericht ausdrücklich hin. Einer weiteren Begründung zur Ausübung einer Tätigkeit der Beklagten auf den Webseiten bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Beklagte nicht in Abrede stellte, Betreiberin beider Webseiten zu sein, was überdies auch aus dem von der Beklagte selbst in Beilage ./12 gelegten Auszug aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar folgt.

4.4. Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

5. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daher insgesamt zu verneinen.

II. Zur Beweisrüge:

1. Die Beklagte begehrt anstelle der oben in Fettdruck hervorgehobenen und mit (a) gekennzeichneten Feststellungen folgende Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (7.12.2021 bis 10.6.2024) alle verfahrensgegenständlichen Webseiten (C* und D*) auf Österreich ausgerichtet gewesen seien bzw dass die Beklagte im verfahrensgegenständichen Spielzeitraum eine Tätigkeit auf Österreich auf all diesen Webseiten ausgeübt habe.“

Begründend dazu wiederholt die Beklagte ihre Ausführungen zum Vorliegen eines Begründungsmangels betreffend diese Feststellung.

2. Sodann bekämpft die Beklagte die oben in Fettdruck wiedergegebene Feststellung (b) und wünscht ersatzweise festzustellen:

„Die Klägerin konsumierte die Glücksspiele auf den verfahrensgegenständlichen Webseiten aufgrund einer vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen.“

Dabei beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass sie die Verbrauchereigenschaft der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestritten habe. Das Erstgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin laut eigenen Angaben bei weiteren Online-Casinos gespielt und auch gegen weitere solche Online-Casinos Klagen auf Rückforderung erlittener Spielverluste erhoben habe. Ebenso habe sie angegeben, schon vor dem gegenständlichen Spielzeitraum Erfahrungen mit Glücksspielen auf anderen Plattformen gemacht zu haben. In Zusammenschau mit ihrer Aussage, wonach ihr sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie auch verlieren könne, ergebe sich, dass sie bei der Teilnahme an den Glücksspielen gewusst habe, allfällige Spielverluste zurückfordern zu können. Aus diesem Grund habe sie auch rund 2,5 Jahre auf den Webseiten gespielt. Die Klägerin betreibe das „Geschäftsmodell des Spielens ohne Risiko“ und sei daher (in rechtlicher Hinsicht) nicht schutzwürdig und nicht als Verbraucherin anzusehen. Sie habe aufgrund ihrer vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen gehandelt. Dies ergebe sich auch aus der von ihr selbst vorgelegten Beilage ./C (Transaktionsliste).

3. Den weiters angefochtenen Feststellungen zu (c) stellt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung gegenüber:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei Glücksspielen auf C* und D* im Zeitraum 7.12.2021 bis 10.6.2024 einen Betrag in der Höhe von EUR 25.283,-- an Spielverlusten erlitten habe.“

In ihrer Begründung dazu wiederholt die Beklagte im Wesentlichen wiederum die von ihr schon im Zusammenhang mit dem behaupteten Begründungsmangel zu den Feststellungen (c2) vorgetragenen Argumente. Ergänzend führt sie aus, die in Beilage ./C enthaltene Transaktionsliste sei nicht saldiert und in Englisch abgefasst. Die Klägerin habe nur pauschal und unsubstanziiert auf diese Urkunde verwiesen. Es sei auch nicht ersichtlich, woher Beilage ./C stamme. Eine Zuordnung zu einem von der Beklagten betriebenen Online-Casino sei mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte nicht möglich. Die Klägerin habe selbst angegeben, von mehreren Anbietern Transaktionslisten angefordert zu haben, weshalb eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden könne. Außerdem ergebe sich weder aus dem Vorbringen noch aus der Aussage der Klägerin, anhand welcher Berechnungsmethode sich aus der in Beilage ./C enthaltenen Transaktionsliste der Klagsbetrag errechnen solle. Die Vorlage einer Urkunde könne ein Prozessvorbringen nicht ersetzen. Es hätte daher eine Negativfeststellung getroffen werden müssen.

4. Anstelle der zu (d) angefochtenen Feststellung begehrt die Beklagte schließlich folgende Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im klagsgegenständlichen Zeitraum spielsüchtig gewesen sei.“

Diese Negativfeststellung wäre nach dem Ansinnen der Beklagten deshalb zu treffen gewesen, weil die Klägerin im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe, sie sei spielsüchtig gewesen, und dazu auch keine Beweise vorgelegt habe. Allein aufgrund ihrer Behauptung, dass sie spielsüchtig gewesen sei, hätte die kritisierte Feststellung nicht getroffen werden dürfen. Hiebei handle es sich, insbesondere weil die Klägerin beim Spielen von der Rückforderbarkeit der Spielverluste gewusst habe, um eine bloße Schutzbehauptung, um den offenkundigen Rechtsmissbrauch zu verschleiern.

Hiezu ist zu erwägen:

5. Bei Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, da es gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (9 Ob 104/22t [Rz 7]; Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 E 39 ff).

6.1. Da die Beklagte betreffend die Feststellungen zu (a) nur ihre schon bei der Mängelrüge geltend gemachten Argumente wiederholt, ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt I.4.3. zu verweisen. Die von der Beklagten angestellten Überlegungen überzeugen nicht und sind nicht geeignet, die angefochtenen Feststellungen zu erschüttern.

Der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass es sich bei der Frage des „Ausrichtens“ um einen Rechtsbegriff handelt, welcher einer Tatsachenfeststellung gar nicht zugänglich ist.

6.2. Den Ausführungen der Beklagten zur angefochtenen Feststellung (b) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Klägerin bereits während der Ausübung ihrer Spieltätigkeit bewusst gewesen wäre, dass Spielverluste zurückgefordert werden können, und sie noch bei weiteren Anbietern spielte, ließe dies jedenfalls nicht den Schluss zu, dass sie die Glücksspiele konsumierte, um dadurch aufgrund einer vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Derartiges lässt sich auch weder aus ihrer Parteiaussage noch aus der vorgelegten Transaktionsliste ableiten. Die Klägerin hat ausdrücklich in Abrede gestellt, zwecks Einkommenserzielung gespielt zu haben, und dazu auf ihre Berufstätigkeit verwiesen. Dass die Klägerin von Beruf Gesundheits- und Krankenpflegerin ist, war im Verfahren nicht strittig. Die Argumentation der Beklagten überzeugt in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht, weil die Klägerin in Zeitraum von rund 2,5 Jahren mehr als EUR 25.000,-- an Spielverlusten erlitt, weshalb von einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen keine Rede sein kann.

6.3. Die zu den Feststellungen (c) erhobene Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil zum ersten Teil der angefochtenen Feststellungen (= (c1)) keine Ersatzfeststellung angeboten wird und der ersatzlose Entfall einer Feststellung nicht möglich ist (RS0041835 [T3]).

Zum Feststellungsteilblock (c2) kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben gemachten Ausführungen unter Punkt I.3.2. und I.4.2. verwiesen werden. Darüber hinaus gelingt es der Beklagten nicht, die angefochtenen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern:

Das Erstgericht hat nachvollziehbar begründet, warum es davon ausging, dass die Beilage ./C von der Beklagten stammt. Diese Annahme erscheint nicht korrekturbedürftig. Dass die Transaktionsliste jedenfalls nicht von der Klägerin selbst erstellt wurde – was im Übrigen von der Beklagten auch nicht behauptet wurde –, liegt schon deshalb auf der Hand, weil die Klägerin wohl kaum englische Begriffe verwendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Transaktionsliste einem anderen Betreiber bzw einer anderen Webseite als jenen der Beklagten zuzuordnen wäre, etwa infolge einer Verwechslung, liegen nicht vor. Der bloße Umstand, dass die Klägerin (über ihren Rechtsvertreter) auch bei anderen Betreibern Transaktionslisten anforderte, reicht nicht, um begründete Bedenken an der richtigen Zuordnung der Beilage ./C zur Beklagten durch die Klägerin (respektive ihren Rechtsvertreter) zu erwecken.

Es schadet nicht, dass die in Beilage ./C ausgewiesenen Beträge nicht innerhalb der Urkunde saldiert wurden, weil dies im Klagsvorbringen geschah. Dass die basierend auf Beilage ./C von der Klagsseite vorgenommene, im Schriftsatz vom 18.3.2025 (ON 15) ausführlich erläuterte Berechnung und der sich hieraus ergebende Saldo rechnerisch unrichtig wären, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Die Berechnung der Klagsforderung wurde nicht substanziiert bestritten und wurden Rechenfehler nicht behauptet. Widersprechende Beweisergebnisse gab es nicht. Auch an dieser Stelle ist anzumerken, dass es der Beklagten als Betreiberin der Webseiten leicht möglich gewesen wäre, allfällig anderslautende Daten über die Ein- und Auszahlungen betreffend die Klägerin vorzulegen.

Die Aussage der Klägerin lässt sich mit dem Inhalt der Beilage ./C gut in Einklang bringen. Dass die Klägerin aufgrund der Vielzahl der getätigten Transaktionen keine konkrete Aussage über die einzelnen Ein- und Auszahlungsbeträge machte oder zu machen vermochte, ist nicht geeignet, Bedenken an ihrem Standpunkt und an der Richtigkeit ihrer Angaben zu erwecken. Es wäre vielmehr erstaunlich, würde eine Spielerin konkrete Erinnerungen an derart viele einzelne Glücksspiele behaupten. Die bloße Mutmaßung der Beklagten, jemand anderer als die Klägerin könnte deren E-Mail-Adresse zum Konsumieren der Glücksspiele verwendet haben, blieb unbegründet und substanzlos. Anhaltspunkte dafür, dass die in Österreich lebende Klägerin – entgegen ihrer Aussage – Einsätze nicht nur im Inland getätigt hätte, wurden nicht vorgetragen.

Die Behauptung, dass selbst im Vorbringen der Klägerin die Berechnungsmethode für die Berechnung des Klagsbetrags nicht offengelegt worden sei, ist schlichtweg unrichtig (vgl ON 15).

6.4. Ob eine Feststellung „überschießend“ ist, weil sie im Parteienvorbringen keine Deckung findet, ist kein im Rahmen der Beweisrüge aufzugreifender Kritikpunkt, sondern stellt eine Rechtsfrage dar. Wäre dies der Fall, hätte die betreffende Feststellung bei der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt zu bleiben (RS0037972). Bereits an dieser Stelle kann dazu (rechtlich vorgreifend) festgehalten werden, dass der Grund für die Spieltätigkeit der Klägerin im vorliegenden Verfahren sehr wohl ein Prozessthema war, weil es unter anderem darum ging – was auch von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel wiederholt thematisiert wird – ob sie zu privaten Zwecken spielte oder damit ein regelmäßiges Einkommen erzielen wollte.

Als einziges konkretes Beweismittel zur Frage, ob die Klägerin in eine Spielsucht hineingeriet, steht ihre Parteiaussage zur Verfügung. Wie sie dem Gericht nachvollziehbar erläuterte, korreliert dies auch mit den schon hervorgehobenen Umständen, dass sie berufstätig war und sehr hohe Verluste erlitt. Bereits vor diesem Hintergrund begegnet die Feststellung zu (d) beim Berufungsgericht ebenso keinen Bedenken.

7. Der Beweisrüge der Beklagten kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu. Die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen sind der Berufungsentscheidung zugrundezulegen.

III. Zur Nichtigkeit:

Die Beklagte meint eine Nichtigkeit darin zu erkennen, dass das Erstgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit bejaht habe. Die Klägerin mache keine Ansprüche aus einem Vertrag geltend, sondern einen gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es gebe keine vertraglichen Beziehungen, da die Spielverträge nichtig seien. Die durch konkludentes Handeln geschlossenen Spielverträge seien nicht auf Vermögensvermehrung der Beklagten gerichtet. Hinzu komme, dass der Klägerin die Verbrauchereigenschaft fehle. Auch sei das Erstgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte auf den Webseiten eine Tätigkeit ausgeübt und auf Österreich ausgerichtet habe. Die bloße Abrufbarkeit einer Webseite von Österreich aus reiche für ein „Ausrichten“ nicht. Die Zuständigkeit könne nicht auf die vom Erstgericht genannten Vorschriften (Verbrauchergerichtsstand) gestützt werden, weshalb die Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig sei.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Entgegen den Berufungsausführungen ist der Tatbestand des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO erfüllt.

1.1. Die Begriffe „Verbraucher“ und „Verbrauchervertrag“ sind unionsrechtlich autonom auszulegen (Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 17 EuGVVO Rz 52, 59; RS0112279 [T2]; 7 Nd 510/01). Verbraucher ist gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO eine (natürliche) Person, die einen in Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO genannten Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht ihrer (frei-)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Simotta aaO Art 17 EuGVVO Rz 56). Die Verbrauchereigenschaft ist im Bereich des europäischen Zivilprozessrechts „vertypt“, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Verbraucher im Einzelfall tatsächlich schutzwürdig ist oder nicht (Wittwer in Mayr, Handbuch EuZPR² Rz 3.478 mwN). Bei Beurteilung des Verbraucherbegriffs sind Aspekte wie die Höhe erzielter Gewinne, etwaige Kenntnisse oder Erfahrungen sowie die Regelmäßigkeit, mit der der Betroffene der Tätigkeit als Spieler nachgeht, als solche nicht geeignet, um dieser Person die Eigenschaft als „Verbraucher“ im Sinn des Art 17 EuGVVO zu nehmen (EuGH Rs C-774/19 Rn 49). Selbst wenn eine natürliche Person täglich viele Stunden an Online-Spielen teilnehmen und dabei erhebliche Gewinne erzielen würde, würde sie dadurch nicht ihre Verbrauchereigenschaft verlieren (EuGH Rs C-774/19 Rn 50).

Feststellungsgemäß spielte die berufstätige Klägerin ausschließlich privat und außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit und aus einer Sucht heraus. Das Erstgericht hat daher zutreffend die Verbrauchereigenschaft der Klägerin bejaht.

1.2. Auch der Begriff des „Ausrichtens“ ist autonom auszulegen. Im Zusammenhang mit einer im Staat des Verbrauchers aufrufbaren Webseite eines Gewerbetreibenden ist dabei entscheidend, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen. Es ist deshalb im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinn, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (5 Ob 18/15f mwN; RS0128704; RS0128705).

Anhaltspunkte dafür sind beispielsweise der internationale Charakter der Tätigkeit, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung und die Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des Staats der Niederlassung des Gewerbetreibenden (5 Ob 18/15f).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist das Erstgericht hier zu Recht von einem „Ausrichten“ der Tätigkeit der Beklagten (auch) auf Österreich ausgegangen. Der Charakter der Tätigkeit (Online-Glücksspiel) ist durchaus international. Auch die Verwendung der internationalen Domain-Endung „.com“ deutet auf eine internationale Ausrichtung hin. Dass sich diese internationale Ausrichtung auch auf deutschsprachige, insbesondere österreichische Spieler bezieht, ergibt sich daraus, dass die Webseiten in deutscher Sprache aufrufbar waren, obwohl dies keine in Malta üblicherweise verwendete Sprache ist, und bei der „Länderauswahl“ Österreich ausgewählt werden konnte.

2. Von der genannten Bestimmung sind Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche nach Vertragsaufhebung erfasst (vgl Simotta aaO Art 17 EuGVVO Rz 46).

3. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche eines Verbrauchers bei einer Rückabwicklung wegen Nichtigkeit sind mit dem Vertrag untrennbar verbunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrag und dem Spielverlust der Klägerin vor, da ihre dem bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch zugrunde liegenden Einzahlungen, die gleichzeitig das Vermögen der Beklagten vermehrten, ohne den Glücksspielvertrag nicht erfolgt wären. Da primär ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch mit der Behauptung der Nichtigkeit der zugrunde liegenden Glücksspielverträge geltend gemacht wird, gelangt Art 17 EuGVVO zur Anwendung (vgl 9 Ob 75/22b [Rz 14] mwN).

4. Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.

IV. Zur Rechtsrüge:

Die Beklagte wendet sich in ihrer Rechtsrüge zunächst – mit derselben Argumentation wie in ihrer Berufung wegen Nichtigkeit – neuerlich gegen die vom Erstgericht angenommene internationale und örtliche Zuständigkeit.

Sodann führt sie ins Treffen, das österreichische Glücksspielmonopol sei nicht gerechtfertigt und unionsrechtswidrig.

Das Klagebegehren sei unschlüssig, da die Klägerin nur pauschal und unsubstanziiert auf Beilage ./C verwiesen habe, die in englischer Sprache abgefasst und nicht saldiert sei. Aus Beilage ./C ergebe sich auch nicht, ob die aufscheinende E-Mail-Adresse tatsächlich von der Klägerin verwendet worden sei, ob nur sie die behaupteten Online-Glücksspiele auf Webseiten der Beklagten konsumiert habe und die behaupteten Einsätze nur im Inland getätigt worden seien. Zu alledem sowie zur Berechnung der Klagsforderung fehle auch ein Vorbringen der Klägerin.

Es sei maltesisches Recht anzuwenden (EuGH C-429/22). Der Oberste Gerichtshof habe seine frühere Rechtsprechung zum anzuwendenden Recht geändert (7 Ob 213/21f; 10 Ob 56/22s). Die Dienstleistungen der Beklagten seien in Malta erbracht worden, wo sie ihr Unternehmen betreibe. Der Spieler erbringe zwar Mitwirkungshandlungen, diese bestünden aber nur in einem Abruf der von der Beklagten bereitgestellten Leistung im Internet, sodass es beim Leistungsort am Sitz der beklagten Dienstleisterin bleibe. Die Klägerin sei nicht Verbraucherin und habe die Beklagte ihre Tätigkeit nicht nach Österreich ausgerichtet.

Die Rückforderung sei aufgrund des Nemo-Auditur-Rechtsgrundsatzes ausgeschlossen. Niemand dürfe aus seiner Unredlichkeit einen Vorteil ziehen. Die Klägerin habe selbst vorgebracht, sich am konzessionslosen Glücksspiel beteiligt zu haben. Sie berufe sich für die Geltendmachung ihres Anspruchs auf ihr eigenes rechtswidriges Handeln. Die Rückforderung sei nach § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB ausgeschlossen, da die Klägerin die Spieleinsätze wissentlich zur Bewirkung der eigenen unerlaubten Handlung an die Beklagte gegeben habe. Die Rückforderung sei überdies treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Spielschulden seien Ehrenschulden. Die Klägerin habe keinen Schaden, sondern eine Dienstleistung und die gewünschte Gewinnchance erhalten. Sie habe von der Rückforderbarkeit allfälliger Spielverluste gewusst und mit Schädigungsabsicht gespielt.

Weiters moniert die Beklagte sekundäre Feststellungsmängel, da das Erstgericht keine eigenen Feststellungen zur Frage der Unionsrechtskonformität bzw Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols getroffen habe. Ein Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung genüge nicht.

Feststellungen fehlten ferner dazu, anhand welcher Berechnungsmethode sich der Klagsbetrag aus der in Beilage ./C enthaltenen Transaktionsliste errechne sowie ob die Klägerin nur mit einer ihr zuzuordnenden E-Mail-Adresse ein Spielerkonto auf den Webseiten eingerichtet und damit an den Glücksspielen teilgenommen habe.

Hiezu ist zu erwägen:

1. Zur neuerlich bestrittenen Zuständigkeit kann vollinhaltlich auf die oben dargestellte Begründung zu Punkt III.1. bis III.3. verwiesen werden.

2. Die Schlüssigkeit der Klage setzt die Behauptung sämtlicher rechtserzeugender Tatsachen voraus. Verlangt wird grundsätzlich, dass jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ziffernmäßig bestimmt und individualisiert wird (RS0031014). Setzt sich aber – wie hier – ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraums angelaufen sind, würde das Gebot der Präzisierung bei Forderung eines gesonderten, detaillierten Vorbringens für jeden einzelnen Fall überspannt. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Positionen oder Zeiträume nimmt dem Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (RS0037907). Die Rechtsprechung stellt auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung ab. In Fällen wie hier reicht im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen der Klägerin ein Verweis auf die vorgelegte Urkunde. Die einzelnen Positionen und die zugeordneten Beträge müssen in die Klagserzählung nicht ziffernmäßig aufgenommen werden (RS0037907 [T13, T19]; 1 Ob 36/25p Rz 6). Die Klägerin konnte berechtigt auf Beilage ./C verweisen. Eine Unschlüssigkeit liegt nicht vor.

3. Zum anwendbaren Recht:

3.1. Wenn sich – wie hier – ein ausländischer Dienstleister im Bereich des Glücksspiels über das Internet auf den österreichischen Markt ausrichtet, sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) samt daraus resultierenden Schadenersatzansprüchen richtet sich nach österreichischem Recht (7 Ob 44/23f; 7 Ob 213/21f mwN; ua).

3.2. Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des von der Beklagten ins Treffen geführten Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich außerhalb“ des Mitgliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Diese Voraussetzung liegt hier gerade nicht vor (7 Ob 155/23d; 6 Ob 157/24t). Das in der Berufung genannte Vorabentscheidungsersuchen C-429/22 betrifft die Frage, ob das nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO anwendbare Recht selbst dann maßgeblich bleibt, wenn das nach Art 4 Rom I-VO anwendbare Recht für den Verbraucher günstiger wäre. Diese – vom EuGH mit Beschluss vom 14.3.2021 bejahte – Frage stellt sich im gegebenen Fall nicht (vgl 8 Ob 31/24b).

3.3. Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge erneut auf das Nichtvorliegen einer Verbaucherstellung der Klägerin Bezug nimmt und bestreitet, ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet zu haben, ist vorab auf die Begründung zu Punkt III.1.1. und III.1.2. zu verweisen.

Ergänzend festzuhalten ist, dass Art 6 Rom I-VO und Art 17 EuGVVO einheitlich und im Gleichklang zueinander auszulegen sind (Heindler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Art 6 Rom I-VO Rz 8ff, 16, 35; vgl ErwGr 7 und 24 der Rom I-VO). Der Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO entspricht (von den Ausnahmen in Abs 4 und dem Fehlen einer Sonderregelung für Teilzahlungsgeschäfte abgesehen) jenem des Art 17 EuGVVO (Musger in KBB7 Art 6 Rom I-VO Rz 2). Auch hinsichtlich der Frage des anzuwendenden Rechts – und damit der Anwendbarkeit der für die Klägerin günstigen österreichischen Rechtsnormen – ist damit vom Vorliegen der Verbrauchereigenschaft der Klägerin und einem Ausrichten der Tätigkeit der Beklagten auf Österreich auszugehen.

3.4. Die Anwendung österreichischen Rechts durch das Erstgericht ist daher nicht korrekturbedürftig.

4.1. Der Rechtsgrundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“ besagt, niemand dürfe aus einer Unredlichkeit einen Vorteil ziehen, was der Oberste Gerichtshof unter anderem in seiner Entscheidung 4 Ob 55/21y näher begründet hat. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt (konkret § 52 Abs 5 GSpG), kommt es nicht an (1 Ob 25/23t; 7 Ob 9/23h). Gegenteiliges kann auch aus den Entscheidungen 5 Ob 506/96 und 10 Ob 2429/96w nicht abgeleitet werden (1 Ob 36/25p unter Hinweis auf 2 Ob 194/24d mwN).

4.2. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst neuerlich festgehalten, dass § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB der (bereicherungsrechtlichen) Rückforderung der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Spiel nicht entgegensteht, weil die Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um daran teilzunehmen (1 Ob 36/25p; 1 Ob 78/24p; 7 Ob 86/24h). Die Belassung der Zahlung beim Glücksspielanbieter widerspräche dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens, Organisierens, Anbietens und Zugänglichmachens von Glücksspiel. Aufgrund der Zielsetzung des Glücksspielgesetzes wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen (3 Ob 69/23b).

4.3. Die Entscheidungen deutscher Gerichte aufgrund der deutschen Rechtslage bieten keine Grundlage dafür, von der ständigen Rechtsprechung österreichischer Gerichte zur österreichischen Rechtslage abzugehen (6 Ob 216/23t; 5 Ob 155/23i; 6 Ob 32/23h).

5.1. Der Oberste Gerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH in zahlreichen, teils erst in den letzten Monaten ergangenen und inhaltlich übereinstimmenden Entscheidungen festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 6 Ob 33/25h [vom 26.3.2025]; 5 Ob 177/24a [vom 14.11.2024]; uva). Einige dieser Entscheidungen decken auch weitgehend den hier maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2021 bis Juni 2024 ab, in dem die Klägerin die eingeklagten Verluste erlitten hat (zB 7 Ob 198/23b: Zeitraum Mai 2020 bis September 2022; 8 Ob 54/25m: Zeitraum Juli 2023 bis Februar 2024).

5.2. Auf Grundlage des von der Beklagten im vorliegenden Verfahren erstatteten Vorbringens besteht kein Anlass, von dieser gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols abzuweichen. Entgegen der Darstellung der Beklagten ergibt sich aus der Judikatur des EuGH auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte zu berufen (vgl etwa 7 Ob 199/23z mwN). Damit kann die aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit gleichgelagerten Sachverhalten und identen Zeiträumen oder Zeiträumen im Nahebereich zu befassen hatte, auch für den gegenständlichen Rechtsstreit herangezogen werden. Dass durch das Aufzeigen von geklärten Rechtsfragen eine Bindung an die Tatsachenfeststellungen aus anderen Verfahren herbeigeführt würde, trifft nicht zu; auch der von der Beklagten relevierte Grundsatz der Parteiendisposition ist entgegen deren Behauptung weder berührt noch verletzt.

5.3. Im Licht der hier dargestellten Judikatur der österreichischen Höchstgerichte wie auch jener des EuGH liegen keine für das vorliegende Verfahren zu entscheidende Rechtsfragen in ungeklärter Form vor. Die Rechtsfrage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist in Bezug auf diesen Rechtsstreit daher abschließend geklärt.

5.4. Aus der zu G 259/2022 ergangenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, mit dem Teile des § 25 Abs 3 GSpG aufgehoben wurden, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten (RS0130636; 2 Ob 23/23f). Aus dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache C 920/19, Fluctus, ergibt sich kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte zu berufen. Vielmehr sprach der EuGH darin bloß aus, eine gegen Art 56 AEUV verstoßende Bestimmung des nationalen Rechts dürfe auch dann nicht angewendet werden, wenn ein „höheres“ nationales Gericht diese als mit dem Unionsrecht vereinbar ansah, dessen Erwägungen aber offensichtlich nicht dem Unionsrecht entsprachen (6 Ob 157/24t; 9 Ob 84/22a).

6.1. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage haften dem Ersturteil auch keine sekundären Feststellungsmängel zur Frage der Unionsrechtskonformität bzw Unionsrechtswidrigkeit an (6 Ob 157/24t; 1 Ob 91/24z), dies auch für den hier relevanten Spielzeitraum. Zudem handelt es sich bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität um eine Rechts- und keine Tatfrage.

6.2. Gesonderter Feststellungen dazu, anhand welcher Berechnungsmethode sich der Klagsbetrag aus der in Beilage ./C enthaltenen Transaktionsliste errechne sowie ob die Klägerin nur mit einer ihr zuzuordnenden E-Mail-Adresse ein Spielerkonto auf den Webseiten eingerichtet und damit an den Glücksspielen teilgenommen habe, bedurfte es ebenfalls nicht. Bei den damit im Zusammenhang angestellten Überlegungen der Beklagten handelt es sich richtigerweise um Aspekte der Beweiswürdigung, weshalb insoweit auf die Begründung zu Punkt I.4.2. und II.6.3. verwiesen wird.

7. Im Ergebnis folgt: Da die Beklagte gegen das (nicht unionsrechtswidrige) Glücksspielmonopol des § 3 GSpG verstoßen hat, sind die zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Glücksspielverträge nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit richten sich analog zu § 877 ABGB. Im Hinblick auf die Zielsetzungen des Glücksspielgesetzes (Schutz der Spieler und nicht bloß Verhinderung des Entstehens von klagbaren Verbindlichkeiten) steht der Klägerin ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu (1 Ob 25/23t; 7 Ob 9/23h; 2 Ob 23/23f; ua).

8. Die Rückforderung des geleisteten Einsatzes verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben und ist nicht rechtsmissbräuchlich (7 Ob 102/22h Rz 5; 5 Ob 13/24h Rz 8). Das bei sämtlichen Varianten des Rechtsmissbrauchs geforderte „krasse Missverhältnis“ zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen (vgl 4 Ob 55/21y) ist im hier vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass auch der Beklagten die Rechtswidrigkeit ihres konzessionslosen Betriebs des Online-Glückspiels bekannt sein musste, nicht anzunehmen.

Die von der Beklagten in ihrer Rechtsrüge unterstellte „Schädigungsabsicht“ der Klägerin beim Spielen entfernt sich im Übrigen von den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen und setzt sich insbesondere mit der Feststellung, dass die Klägerin aus einer Sucht heraus spielte, in Widerspruch. Die Rechtsrüge ist in diesem Punkt sohin auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.

9. Zusammenfassend war der Berufung daher nicht Folge zu geben.

V. Verfahrensrechtliches:

1. Einer Unterbrechung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die bei ihm zu C-9/25 und C440/23 registrierten Vorabentscheidungsverfahren bedarf es nicht, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifische deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, C-79/17 und C-545/18 bereits geklärt sind (1 Ob 142/25a; 1 Ob 135/25h mwN; 7 Ob 112/25h; 5 Ob 91/25f; 8 Ob 80/25k; 7 Ob 150/24w mwN).

2. Auch die Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH war nicht aufzugreifen. Für die Stellung eines neuerlichen Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH besteht aufgrund der gesicherten Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch der österreichischen Höchstgerichte kein Anlass (7 Ob 199/23z; 7 Ob 204/23k; 6 Ob 32/23h; 7 Ob 9/23h).

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.

4. Rechtsfragen von erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof bereits geklärte Rechtslage nicht zu lösen, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vorliegen.

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