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15Ra35/25x•OLG Innsbruck 15Ra35/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* gemeinnützige GmbH, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 24.000,--), in eventu brutto EUR 116,52 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.2.2025, signiert mit 30.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung wird soweit sie das Hauptbegehren betrifft keine Folge gegeben, sondern die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang unter Vorbehalt der Kostenentscheidung als Teilurteil bestätigt.
Die (ordentliche) Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.
Im Übrigen wird der Berufung dahin Folge gegeben, dass die angefochtene Entscheidung soweit sie das Eventualbegehren betrifft aufgehoben und die Arbeitsrechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
BEGRÜNDUNG:
Die bei der Beklagten angestellte Klägerin war in der Zeit vom 11.12.2023 bis 5.1.2024 in einem ärztlich bestätigten Krankenstand wegen einer Erkrankung. Sie ließ am 15.12.2023 eine Vorsorge(Gesunden)untersuchung durchführen.
Bei der Beklagten besteht zumindest seit dem Eintritt der Klägerin im Jahr 2013 die betriebliche Übung, Mitarbeitern, die sich in ihrer Freizeit einer jährlichen Vorsorge(Gesunden)untersuchung unterziehen, ein Zeitguthaben von vier Stunden auf das Zeitkonto aufzubuchen. Zweck dieser betrieblichen Übung ist, dienstgeberseitig zur Gesundheitsvorsorge der Dienstnehmer beizutragen. Die Frage, ob auch bei Durchführung dieser Untersuchung während eines Krankenstands (oder eines Urlaubs) eine derartige Zeitgutschrift erfolgt, wurde bislang nicht thematisiert.
Insoweit steht der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit der am 24.5.2024 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Zeitkonto zum Stichtag 31.12.2023 ein Guthaben von 21,50 Mehrstunden aufwies und sie erhob in der Tagsatzung vom 11.11.2024 (ON 9) das Eventualbegehren, die Beklagte zur monetären Abgeltung von vier Arbeitsstunden in Höhe des brutto EUR 116,52 entsprechenden Nettobetrags samt 13,08 % Zinsen jährlich seit 1.1.2024 zu bezahlen.
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, auf das Dienstverhältnis finde der Kollektivvertrag der C* (**-KV) Anwendung. Im Betrieb der Beklagten existiere die betriebliche Übung, Dienstnehmern, die sich in ihrer Freizeit einer Gesundenuntersuchung unterziehen, einmal jährlich vier Arbeitsstunden als „AZ = Ausfallszeit“ gutzuschreiben. Die Klägerin habe in den letzten Jahren stets die jährliche Gesundenuntersuchung vorgenommen und seien ihr dafür auch immer die vier Stunden Ausfallszeit gutgeschrieben worden. Am 15.12.2023 habe sie sich erneut ihrer jährlichen Gesundenuntersuchung für das Jahr 2023 unterzogen und seien ihr nach entsprechender Mitteilung an die Beklagte im Arbeitszeitnachweis für Dezember 2023 mit Datum 6.12.2023 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr vier Stunden an Ausfallszeit gutgebucht und ihr Zeitkonto saldomäßig um diese vier Stunden angehoben worden. Der entsprechende Arbeitszeitnachweis für Dezember 2023 sei sodann im Jänner 2024 sowohl von der Klägerin als auch von ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, die insofern Personalkompetenz besitze, als richtig unterzeichnet worden. Zum Stichtag 31.12.2023 habe ihr Zeitkonto ein Mehrstundenguthaben von insgesamt 21,50 Stunden aufgewiesen. Auch der Arbeitszeitnachweis für Jänner 2024, in dem die vier Gutstunden noch immer saldomäßig enthalten gewesen seien, seien von der Klägerin und ihrer unmittelbaren Vorgesetzten unterzeichnet worden. Erst mit dem Arbeitszeitnachweis für Februar 2024 seien die vier Stunden dann einseitig von der Beklagten storniert worden, da die Geschäftsführerin der Beklagten die Ansicht vertreten habe, diese vier Stunden würden der Klägerin nicht zustehen. Ihr Zeitkonto habe sodann zum Stichtag 31.12.2023 noch ein Guthaben von 17,50 Mehrstunden aufgewiesen.
Dieses einseitige Vorgehen sei rechtlich nicht zulässig, da sie einerseits aufgrund betrieblicher Übung und andererseits aufgrund einzelvertraglicher Genehmigung Anspruch auf diese vier Stunden an Ausfallszeit habe. Damit bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung.
Sie habe sich in der Zeit vom 11.12.2023 bis zum 5.1.2024 in einem ärztlich angeordneten und der Beklagten ordnungsgemäß angezeigten Krankenstand befunden. Auf ärztliches Anraten habe sie die Gesundenuntersuchung in ihrem Krankenstand am 15.12.2023 absolviert. Die betriebliche Übung sei seit jeher in der Form ausgestaltet, dass die Dienstnehmer für eine in ihrer Freizeit absolvierte Gesundenuntersuchung diese vier Stunden an Ausfallszeit gutgeschrieben erhalten. Es sei nie darum gegangen, den Dienstnehmern zu ermöglichen, in ihrer Arbeitszeit unter Entgeltfortzahlung die Gesundenuntersuchung zu verrichten. Vielmehr sollte diese Übung die Dienstnehmer dazu motivieren, eine Gesundenuntersuchung überhaupt durchführen zu lassen; als Belohnung seien diese vier Stunden gutgeschrieben worden. So habe die Klägerin auch in all den Jahren zuvor stets außerhalb ihrer Dienstzeiten diese Gesundenuntersuchung absolviert und jeweils die vier Stunden gutgeschrieben erhalten. Im Ergebnis könne es nun keinen Unterschied machen, ob sie die Gesundenuntersuchung in ihrer „normalen“ Freizeit absolviere oder im Krankenstand. In beiden Fällen treffe die Klägerin keine Arbeitsverpflichtung.
Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, es bestehe tatsächlich eine betriebliche Übung dahingehend, dass Dienstnehmer für eine Gesundenuntersuchung in der Freizeit vier Stunden an Zeitgutschrift erhalten würden. Die Klägerin könne jedoch nicht Arbeitszeiten für bereits bezahlte Zeit (Entgeltfortzahlung) zusätzlich mit einer Zeitgutschrift lukrieren. Die Klägerin habe ihre unmittelbare Vorgesetzte am 6.12.2023 dazu veranlasst die Gutschrift für die Gesundenuntersuchung vorzunehmen. Die Tatsache des Krankenstands habe die sodann zuständige Verwaltungsmitarbeiterin jedoch dazu bewegt, die Geschäftsführung Mitte Jänner 2024 mit der Angelegenheit zu befassen. Die damit befasste und zuständige Geschäftsführung habe die Stundengutschrift schließlich nicht genehmigt und dementsprechend dann einen Abzug vorgenommen. Wenn die Klägerin allenfalls aus Abrechnungsgründen ihre Gesundenuntersuchung bei ihrer Hausärztin im Krankenstand vereinbare, könne dies nicht zu Lasten der Dienstgeberin gehen. Dies würde „zur Überspannung der wohlgemeinten Arbeitszeitvergütung für die Gesundenuntersuchung durchführenden Mitarbeiter“ führen.
Die Arbeitsaufzeichnungen würden nach Gegenzeichnung durch die Mitarbeiter intern gesammelt und sodann der Geschäftsführerin der Beklagten zur Prüfung und Freigabe vorgelegt. Bei ihr liege die Endkontrolle und seien weder die direkte Vorgesetzte der Klägerin noch die Mitarbeiterin der Mitarbeiterabrechnung befugt, besondere Zeitgutschriften zu genehmigen, was der Klägerin auch bekannt sei. Die Geschäftsführerin korrigiere nach Durchsicht und Überprüfung allfällige nicht akzeptable Aufzeichnungen. Die Klägerin habe gleichzeitig mit der Krankenstandsbestätigung am 4.1.2024 die Bestätigung hinsichtlich der Vorsorgeuntersuchung vom 15.12.2023 übermittelt. Darüber sei die Geschäftsführerin vorerst noch nicht informiert worden, da sie die Unterlagen grundsätzlich erst zur Endkontrolle erhalte. Nachdem die Klägerin und auch deren Vorgesetzte die Arbeitszeitaufzeichnung unterfertigt hätten, sei noch bevor die gesammelten Arbeitszeitaufzeichnungen der Geschäftsführung zur Überprüfung vorgelegt worden seien, von der Mitarbeiterin der Mitarbeiterabrechnung via E-Mail bei der Geschäftsführerin angefragt worden, ob diese Vorgehensweise so in Ordnung sei.
Die Geschäftsführerin habe bereits einige das Thema Arbeitszeit der Klägerin betreffende Angelegenheiten zu bearbeiten gehabt, weshalb diese nicht darauf vertrauen habe können, jemand anderer wäre befugt, dazu Vereinbarungen mit ihr zu treffen bzw irgendwelche Gutstunden verbindlich zu buchen.
Das Feststellungsbegehren der Klägerin sei unzulässig, da sie ein konkretes Begehren in Form einer Gutschrift von vier Stunden stellen könne und das Begehren auch finanziell bezifferbar sei; das Eventualbegehren wurde sodann der Höhe nach außer Streit gestellt.
Mit Urteil vom 26.2.2025 wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab und ging dabei vom eingangs referierten Sachverhalt aus. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, mit der während des Krankenstands erfolgten Durchführung der Vorsorge(Gesunden)untersuchung sei kein Verlust an Freizeit verbunden, welcher allenfalls durch das begehrte Zeitguthaben entsprechend der betrieblichen Übung zu kompensieren wäre.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Haupt- bzw Eventualbegehrens abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen und führt in einer Anschlussrüge aus, zur Frage eines individualrechtlichen Anspruchs lägen sekundäre Feststellungsmängel vor.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
A) Zum Hauptbegehren
1. Der Mangel des rechtlichen Interesses bei Feststellungsklagen ist von Amts wegen und auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten (RS0038939; RS0039123). Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (Rechberger/Klicka in Rechberger5, ZPO § 228 Rz 2; RS0039177). Ein Feststellungsinteresse wird regelmäßig dann verneint, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann, allerdings nur, wenn ein mögliches Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird (vgl RS0038965). Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (RS0038849; RS0038817).
Das Feststellungsinteresse ist auf der Grundlage des entsprechenden Klagsvorbringens zu überprüfen. Gemäß SWÖ-KV kann gemäß § 7 Abs 3 im gegenseitigen Einvernehmen ein Zeitguthaben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum mitgenommen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum mitgenommen werden. Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleichs nicht bis Ende des nächsten Durchrechnungszeitraums vereinbart, kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitausgleichs unter Anwendung des § 19f AZG einseitig bestimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstunden abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehmerin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu erfolgen.
Die Beklagte hat das Bestehen eines Zeitkontos nicht bestritten, sondern bestätigt. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines bestimmten Guthabens auf dem Zeitkonto zu einem bestimmten Stichtag zielt (indirekt) auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Rückbuchung der klagsgegenständlichen vier Stunden ab. Nicht bezweifelt wird das grundsätzliche Interesse der Klägerin an der Klärung der Frage, ob die Buchung von vier Minusstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto rechtswidrig war.
Die Auffassung der Klägerin, die Einbringung einer Feststellungsklage sei das einzig probate Mittel, um die Rechtswidrigkeit der Belastung des Zeitkontos festzustellen und einen richtigen Guthabensstand herzustellen, trifft allerdings nicht zu, da vorliegend eine Leistungsklage möglich gewesen wäre, die endgültig Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Beklagten verschafft hätte. Der Klägerin wäre – wie von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufungsbeantwortung eingewendet - ein Leistungsbegehren dahingehend möglich gewesen, das darauf abzielt, die Beklagte zu verpflichten, dem Zeitkonto vier Stunden (wieder) gutzubuchen (vgl OLG Graz 7 Ra 27/14s).
Ob ein Klagebegehren als Leistungsbegehren oder Feststellungsbegehren anzusehen ist, richtet sich nicht nach der wörtlichen Fassung, sondern nach dem Inhalt dieses Begehrens (RS0038913). Hier besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin ein Feststellungsbegehren erheben wollte, nach dem Inhalt ihres Begehrens auch ein solches erhoben und trotz entsprechenden Einwands der Beklagten aufrecht gehalten hat.
2. Somit war der Berufung – soweit sie die Abweisung des Feststellungsbegehrens (Hauptbegehren) betrifft – keine Folge zu geben und insoweit das abweisende Ersturteil unter Kostenvorbehalt (§§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 4 ZPO) als Teilurteil zu bestätigen.
B) Zum Eventualbegehren
Die Klägerin argumentiert, auch ein allfälliger Krankenstand sei der Freizeitsphäre zuzurechnen. Das Arbeitszeitrecht unterscheide zwischen Arbeitszeit einerseits und Freizeit andererseits. Arbeitszeit sei jene Zeit, in der ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers tätig sei, während Freizeit die Zeit außerhalb der Arbeitszeit ist, in der der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen könne. Zur Freizeit zähle auch die Zeit im Krankenstand, zumal der Arbeitnehmer hier nicht auf Weisung des Arbeitgebers tägig sei. Folglich könne es rechtlich keine Rolle spielen ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Gesundenuntersuchung nun krank gewesen sei oder nicht. Auch die Frage, ob die Durchführung einer Gesundenuntersuchung während eines Krankenstands von der Beklagten zuvor mangels Anlassfalls thematisiert worden sei oder nicht, sei irrelevant. Es wäre an der Beklagten gelegen, die bestehende betriebliche Übung mit einem Vorbehalt dahingehend zu versehen, ein Anspruch auf Zeitgutschrift bestehe nur, wenn die Gesundenuntersuchung in der Freizeit ohne gleichzeitiges Vorliegen eines Krankenstands absolviert werde.
1.1. Der von der Klägerin argumentierten Gleichstellung von Krankenstand und Freizeit kann nicht gefolgt werden, da der Krankenstand der Erholung dient und die Genesung ermöglichen soll, während die Freizeit primär zur Erholung, Freizeitgestaltung und persönlichen Belangen dient. So sind im Krankenstand auch nur Aktivitäten erlaubt, die die Genesung nicht behindern, während in der Freizeit grundsätzlich Aktivitäten uneingeschränkt ausgeübt werden können. Während des Krankenstands bestehen auch Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und können die Verletzung solcher Pflichten dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Gemäß § 8 Abs 1 AngG hat ein Angestellter Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Somit hatte die Klägerin bzw wurde der Klägerin von der Beklagten in der Zeit ihres Krankenstands im Dezember Entgeltfortzahlung geleistet. Von einer Gesundenuntersuchung - der betrieblichen Übung entsprechend - in ihrer Freizeit kann daher keine Rede sein. Damit war auch der von der Klägerin argumentierte Vorbehalt durch die Beklagte hinsichtlich der Frage, was als Freizeit zähle, rechtlich nicht notwendig.
1.2. Die Rechtsrüge zu diesem Punkt bleibt daher erfolglos.
2. Zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung
Der Argumentation der Berufungswerberin, das Erstgericht habe keine Feststellungen zum Vorbringen einer individuellen arbeitsvertraglichen Genehmigung der vier zunächst in den Arbeitszeitnachweis eingebuchten Stunden getroffen, ist beizupflichten.
2.1. Die Klägerin erstattete bereits im erstinstanzlichen Verfahren zum Zustandekommen einer individualrechtlichen Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten Vorbringen, das von der Gegenseite auch substantiiert bestritten wurde. Da sich das Erstgericht im bekämpften Urteil bislang nicht mit dieser Frage auseinandersetzte, leidet die Entscheidung an – von der Klägerin sowie auch der Beklagten in ihrer Anschlussrüge zutreffend aufgezeigten – sekundären Feststellungsmängeln im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 3 ZPO.
Dem klägerischen Vorbringen ist bislang nicht zu entnehmen, auf welche Grundlagen sich der behauptete Auszahlungsanspruch stützen soll; welcher Aspekt aber für das Verständnis des Begehrens von Bedeutung ist.
2.2. Das bekämpfte Urteil soweit es das Eventualbegehren betrifft ist daher aufzuheben und die Arbeitsrechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
3. Im zweiten Rechtsgang wird eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage zu erarbeiten sein, auf welcher eine gesicherte Beurteilung der Frage, ob die Beklagte der Klägerin verbindlich eine Gutschrift von vier Stunden zusagte und die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung hat. Zumal das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (§ 63 Abs 1 ASGG) gilt (vgl RS0043576) und allfällige Weiterungen im jedenfalls zu ergänzenden Verfahren derzeit nicht absehbar sind, liegen die Voraussetzungen der §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO nicht vor.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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