OLG Wien 4R77/25k

4R77/25kCourt of AppealNov 28, 2025

Full text

OLG Wien 4R77/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00077.25K.1128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, , vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. C B, **, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 8.517.962,49 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 4.389.641,60) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.3.2025, **-39, in nicht öffentlicher Sitzung

Spruch

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Dr. Nowak den

Beschluss

gefasst:

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat DI Fida zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 12.438,12 (darin EUR 2.073,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung

und

Entscheidungsgründe

Die Parteien waren Teil der Unternehmensgruppe, die auf der einen Seite aus der B* D* GmbH () und deren Tochtergesellschaft E* F* GmbH () und auf der anderen Seite aus der C* B* Holding GmbH () und deren Tochtergesellschaft G*-E* H* GmbH () besteht.

Der Kläger war Alleingesellschafter der B* D* GmbH und der Beklagte – der Sohn des Klägers – war und ist Alleingesellschafter der C* B* Holding GmbH. Die der Sphäre des Klägers zuzurechnende G*-E* I* Ges.m.b.H. und die der Sphäre des Beklagten zuzurechnende C* B* Holding GmbH gründeten im Jahr 2004 die G*-E* H* GmbH.

Noch im selben Jahr verkaufte und übertrug die G*-E* I* Ges.m.b.H. mit Notariatsakt ihren gesamten Geschäftsanteil an die C* B* Holding GmbH, sodass letztere fortan Alleingesellschafterin war.

Im Jahr 2014 vereinbarten die Parteien im Zuge einer Mediation in Israel, dass der Kläger seinen gesamten Geschäftsanteil an der B* D* GmbH an den Beklagten überträgt und dafür jährlich 10 % des EGT abzüglich Steuer aus den Tätigkeiten des Beklagten, die mit Stahlhandel im Zusammenhang stehen, erhält. Mit Schenkungsvertrag vom 4.12.2014 trat der [richtig:] Kläger dem [richtig:] Beklagten seinen gesamten Geschäftsanteil an der B* D* GmbH ab. Zu diesem Zeitpunkt war der [richtig:] Beklagte als Alleingesellschafter im Firmenbuch eingetragen.

Am 20.1.2015 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (./B):

„A* B* hat Mag. C* B* seinen Geschäftsanteil an der B* D*ges. m.b.H. (FN **), der einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage von Euro 100.000,- entspricht, mit Wirkung zum 01.01.2015 übertragen.

Die B* Dges.m.b.H. ist alleinige Gesellschafterin der E F*gesellschaft m.b.H. (FN **).

Mag. C* B* ist alleiniger Gesellschafter der C* B* Holding GmbH (FN ). Die C B Holding GmbH ist alleinige Gesellschafterin der G*- E* H* GmbH (FN ). Mag. C B hat die Gesellschaftsanteile an der G*-E* H* GmbH gegen Leistung einer Zahlung erworben.

Mit der gegenständlichen Vereinbarung verpflichtet sich Mag. C* B*, die im Folgenden jeweils bezeichneten Zahlungen an A* B* zu leisten. Es steht Mag. C* B* allerdings offen, diese Zahlungen durch Dritte - etwa durch juristische Personen - zu leisten - Mag. C* B* steht in diesem Fall dafür ein, dass diese Dritten diese Zahlungen erbringen.

Die im Folgenden bezeichneten Zahlungen erfolgen als Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der B* Dges.m.b.H. und als weitere Gegenleistung für die Gesellschaftsanteile an der G-E* H* GmbH.

Die Steuern, die im Zusammenhang mit der Leistung der in der gegenständlichen Vereinbarung zugesagten Zahlungen auflaufen, sind von A* B* zu tragen und verringern demgemäß die gemäß der gegenständlichen Vereinbarung zu erbringenden Leistungen.

Sämtliche Leistungen gemäß der gegenständlichen Vereinbarung stehen A* B* nur höchstpersönlich zu; die Ansprüche aufgrund der gegenständlichen Vereinbarung erlöschen demgemäß mit dem Ableben von A* B* - dies gilt auch für Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Ablebens von A* B* bereits fällig waren und noch nicht erfüllt wurden.

A* B* und Mag. C* B* legen der gegenständlichen Vereinbarung zu Grunde, dass die Summe der Eigenkapitals der Gesellschaften E* Fgesellschaft m.b.H. und G-E* H* GmbH Euro 47.236.111,- beträgt.

Gemäß der gegenständlichen Vereinbarung hat A* B* Anspruch auf die im Folgenden unter Punkt 1 und auf die im Folgenden unter Punkt 2 bezeichneten Leistungen.

1.1. A* B* hat Anspruch darauf, dass ihm für jedes Kalenderjahr beginnend ab 1.1.2014 aus Tätigkeiten von Mag. C* B* und sämtlicher von diesem beherrschten Gesellschaften, die im weitesten Sinne mit dem Stahlhandel, etwa auch mit Software für den Stahlhandel, in Zusammenhang stehen, eine Zahlung in Höhe von 10% der Summe der jährlichen EGT, jeweils abzüglich Körperschaftssteuer, aus diesen Tätigkeiten zufließt – mindestens jedoch – auch wenn 10% dieser EGT abzüglich Körperschaftssteuer einen niedrigeren Betrag ergeben würden – auf eine Zahlung von jährlich Euro 400.000,-.

1.2. Der unter Punkt 1.1. bezeichnete Betrag von Euro 400.000,- ist gemäß dem Verbraucherpreis-Index oder einem an dessen Stelle tretenden anderen Index wertgesichert. Ausgangspunkt der Berechnung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.

1.3. Die Leistungen gemäß 1.1. und 1.2. sind für jedes abgelaufene Kalenderjahr jeweils am 30.6. des Folgejahres fällig.

1.4. Der unter Punkt 1.1. bezeichnete Mindestbetrag von Euro 400.000,- steht A* B* auch dann zu, wenn die Summe der unter Punkt 1.1. bezeichneten EGT abzüglich Körperschaftssteuer in einem Geschäftsjahr einen Verlust ergibt. In diesem Fall sind jedoch 10% dieses Verlustes von jenem Betrag in Abzug zu bringen, auf den A* B* gemäß den Regelungen des Punktes 2. Anspruch hat.

1.5. Die Leistungen gemäß Punkt 1.1. und 1.2. stehen A* B* nur zu, soweit die Summe der gemäß Punkt 1.1. und 1.2. aufgelaufenen Ansprüche einen Betrag von Euro 5.000.000,- überschreitet. Leistungen gemäß Punkt 1.1. und 1.2. sind also erst ab jenem Zeitpunkt und nur in jenem Ausmaß zu erbringen, in dem die Summe der Ansprüche gemäß Punkt 1.1. und 1.2. Euro 5.000.000,- überschritten hat.

2.1. A* B* hat überdies Anspruch darauf, dass an ihn gemäß den folgenden Regelungen ein Betrag von Euro 23.618.000,- geleistet wird. Dieser Betrag verringert sich gegebenenfalls gemäß Punkt 1.4..

2.2. Leistungen in Anrechnung auf den A* B* gemäß Punkt 2.1. zustehenden Betrag sind jeweils nur zu erbringen, falls A* B* erklärt, sie in Anspruch nehmen zu wollen. A* B* erklärt, dass er diese Leistungen jeweils nur in Anspruch nehmen wird, soweit er sie für zumutbar hält. Das Unterbleiben der Inanspruchnahme von Leistungen gilt nicht als Verzicht, die nicht in Anspruch genommenen, gemäß Punkt 2.3. für abgelaufene Kalenderjahre zustehenden Leistungen, können von A* B* ohne zeitliche Beschränkung jederzeit begehrt werden.

2.3. Leistungen in Anrechnung auf den A* B* gemäß Punkt 2.1. zustehenden Betrag können von A* B* jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres bis zu höchstens 20% der Summe der EGT jeweils abzüglich der Körperschaftssteuer aus den unter Punkt 1.1. bezeichneten Tätigkeiten in diesem abgelaufenen Kalenderjahr in Anspruch genommen werden – dies jeweils frühestens am 30.6. des Folgejahres, erstmals am 30.6.2015 für das Geschäftsjahr 2014.

2.4. A* B* hat Anspruch darauf, dass ihm von Mag. C* B* über Verlangen Jahresabschlüsse der unter Punkt 1.1. bezeichneten Gesellschaften überlassen werden. […]

3. Auf eine Anfechtung dieser Vereinbarung wegen Verkürzung über die Hälfte oder wegen Irrtums wird verzichtet.

Es gilt österreichisches Recht.“

Der Kläger begehrte zuletzt EUR 8.517.962,49 samt Nebengebühren und brachte im Wesentlichen vor, dieser Betrag stünde ihm vor allem aufgrund der Vereinbarung ./B zu.

Der Beklagte wendete, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, ein, dass der Kläger zwei nicht mit dem Stahlhandel zusammenhängende Posten, konkret „Front-end-Plattform-Technologie“ und „Pricing-Model-Development“, fälschlicherweise in das EGT Stahlhandel einrechne. Richtigerweise hätte der Kläger dafür einen Betrag von EUR 1.951.523 in Abzug bringen müssen – die mit diesen Programmen erzielten Erträge würden in Summe EUR 19.515.230 betragen.

Soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen stütze, wonach seinem Anteil ein Betrag von EUR 1.350.000 (nach KÖSt) hinzugerechnet wer- den solle, ergebe sich dieser Betrag nicht aus den 10 % des EGT, sondern der Beklagte habe ursprünglich angedacht, diesen seinem Vater zuzuwenden, als dieser noch nicht grundlos den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen gehabt habe. Dies wäre somit – mangels jeglicher Gegenleistung – als eine freigiebige Schenkung des Beklagten zu qualifizieren und hätte daher mangels erfolgter Übergabe gemäß § 943 ABGB eines Notariatsakts bedurft. Da diese Form nicht eingehalten worden sei, könne sich der Kläger auch nicht auf die vermeintliche Einigung berufen.

Selbst im Falle der Klagsstattgebung wäre die zu entrichtende KESt vom Kläger zu tragen und die Klagsforderung entsprechend zu reduzieren, da sie im Sinne der Vereinbarung ./B in Zusammenhang mit der Leistung an den Kläger stehe. Dem Kläger wären daher lediglich 72,5 % des ihm zustehenden Betrages zuzusprechen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Betrag von EUR 8.462.525,05 samt Nebengebühren statt und wies das Mehrbegehren von EUR 55.437,44 samt Nebengebühren ab.

Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt die auf den Seiten 11 bis 25 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:

Im Zeitpunkt des Gesprächs im Juli 2014 in Israel und der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 20.1.2015 (./B) besprachen die Parteien, dass die Software für den Stahlhandel berücksichtigt werden sollte, aber nicht konkret, welche Software.

Zu diesem Zeitpunkt wurde bereits in der E* Gruppe die Software „J*“ als Preissystem seit ungefähr Mai 2014 eingesetzt. Darüber hinaus wurde das Warenwirtschaftssystem ** verwendet.

Die Parteien sprachen nach Beginn der Entwicklung der Software betreffend das Pricing Model Development für K* und die Frontend-Plattform-Technologie und dem Erwirtschaften von Erträgen aus diesen auch nicht darüber, ob diese unter Punkt 1.1. der ./B falle. Sie wurden aber bei der Berechnung des EGT berücksichtigt.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, laut Punkt 1.1. der ./B erfasse der Anspruch des Klägers Tätigkeiten, die im weitesten Sinne mit dem Stahlhandel, etwa auch mit Software für den Stahlhandel, in Zusammenhang stünden. Aus den Feststellungen sei abzuleiten, dass der Kläger dem Beklagten die E* Gruppe übertragen habe, aber nach wie vor am Gewinn beteiligt sein solle. Daher stelle Punkt 1.1. der ./B auf den Stahlhandel im weitesten Sinn inklusive Software ab, weil dies die Tätigkeiten der E* Gruppe bei Abschluss der Vereinbarung im Juli 2014 bzw am 20.1.2015 gewesen sei. Punkt 1.1. differenziere nicht, ob die Software von Lizenznehmern oder Käufern der Software ebenfalls für den Stahlhandel eingesetzt werde oder nicht, sondern, ob die Tätigkeiten des Beklagten im weitesten Sinne mit Stahlhandel in Zusammenhang stünden. Da die E* F*gesellschaft mbH eine Software auch für den Stahlhandel entwickelt und diese verkauft habe, zählten diese zu den Tätigkeiten des Beklagten, die im weitesten Sinne mit dem Stahlhandel in Zusammenhang stünden. Für diese Auslegung spreche auch gerade der Umstand, dass der Beklagte die Einnahmen in Zusammenhang mit der Plattform ** hinzugerechnet und bis zum Jahr 2022 keinerlei Abzüge für die Frontend-Plattform-Technologie vorgenommen habe. Ähnliches gelte auch für das Pricing Model Development, das ebenfalls auch, aber nicht nur für den Stahlhandel eingesetzt werden könne.

Nach der Vereinbarung vom 20.1.2015 (./B) seien die Steuern, die im Zusammenhang mit der Leistung der in der gegenständlichen Vereinbarung zugesagten Zahlungen aufliefen, vom Kläger zu tragen, sodass sie die gemäß der Vereinbarung zu erbringenden Leistungen verringerten.

Punkt 1.1. spreche vom EGT abzüglich Körperschaftssteuer. In diesem Zusammenhang habe nicht festgestellt werden können, ob die Parteien besprochen hätten, dass der Kläger die beim Beklagten anfallende Kapitalertragssteuer übernehmen würde. Auch sei es nur zur Übertragung von Cashboxen gekommen, weshalb sich bis zum gegenständlichen Verfahren nicht die Situation ergeben habe, in welcher sich die Frage der Tragung der Kapitalertragssteuer stelle.Es sei daher allein auf die Vereinbarung vom 20.1.2015 abzustellen.

Es sei üblich, dass eine Regelung dafür getroffen werde, wer die Steuern, die in Zusammenhang mit einer Transaktion anfallen würden, trage. Das betreffe aber die Transaktion selbst und nicht die in der Sphäre einer Partei anfallende Steuer im Vorfeld der Transaktion. Aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers könne die Vereinbarung ./B nur so verstanden werden, dass der Kläger die Steuern, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Zahlung von 10 % des EGT anfallen, trage, nicht dagegen jegliche Steuern, die beim Beklagten anfallen würden. Denn das könne nicht nur die Kapitalertragssteuer bei einer Gewinnausschüttung betreffen. Der Beklagte hätte jegliche Möglichkeit, die Auszahlung an den Kläger zu finanzieren. Es sei dabei nicht anzunehmen, dass der Kläger etwa auch die Grunderwerbssteuer bei Verkauf einer Liegenschaft zur Finanzierung seines Anspruchs übernehmen müsste. Dafür spreche auch der Umstand, dass nach Punkt 1.1. die KÖSt vom EGT abzuziehen sei, was nur als Konkretisierung der zuvor getroffenen Regelung über die Tragung der Steuern verstanden werden könne.

Gegen die Klagsstattgabe im Umfang von EUR 4.389.641,60 richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils als nichtig; in eventu auf dessen Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; in eventu auf dessen Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Erstgericht; dies alles jeweils im Umfang der Anfechtung.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit

1. Der Berufungswerber moniert, die Entscheidung sei hinsichtlich eines Betrages von EUR 1.350.000 aus der „L*“ nicht begründet, weil das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung mit keinem Wort darauf eingehe, wieso dem Kläger dieser Betrag von EUR 1.350.000 zugesprochen bzw wieso dieser Betrag trotz der unzweifelhaft vorliegenden (unwirksamen) Schenkung – entsprechend dem Vorbringen des Beklagten – nicht in Abzug gebracht worden sei. Das Erstgericht befasse sich schlicht gar nicht mit dem Vorbringen zur Schenkung. Es sei sohin für den Beklagten (aber auch für den Kläger) völlig unklar, woraus dieser Zuspruch durch das Erstgericht resultiere. Das Urteil sei folglich mangels Überprüfbarkeit wegen Nichtigkeit aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen.

1.1. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (§ 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO) ist gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine bloß mangelhafte Begründung erfüllt diesen Tatbestand nicht (RS0007484, RS0042133). Dem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist das Vorliegen einer Scheinbegründung, also das Fehlen konkreter Gründe für die konkrete Entscheidung und der bloße Gebrauch allgemeiner Wendungen gleichzuhalten (RS0007484 [T7]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 40; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 477 ZPO Rz 85; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 477 ZPO Rz 84; Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 477 ZPO E 145).

1.2. Die angeblich fehlende Begründung, die das Urteil unüberprüfbar mache, nennt der Berufungswerber in seiner Berufung selbst:

„In der Abrechnung enthalten war weiters eine zusätzlich Zahlung von EUR 1.350.000,-- zugunsten des Klägers („L*“ n. St.). Diese ergab sich daraus, dass die E* Gruppe aus einem Schadenersatzprozess eine Vergleichszahlung von EUR 4,2 Mio. erhielt. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger aufgrund dieser Vergleichszahlung einen zusätzlichen Betrag von EUR 1.350.000,-- erhalten sollte […]. Im Gegenzug sollte der Betrag von EUR 4,2 Mio. abzüglich der KÖSt, sohin der Betrag von EUR 3.150.000,--, bei der Berechnung des EGT nicht herangezogen werden […]. In weiterer Folge wollte der Beklagte aber aufgrund der Zerwürfnisse mit dem Kläger den Betrag von EUR 1.350.000,-- nicht mehr zahlen […].“ (Seite 19 der Urteilsausfertigung).

1.3. Aus diesen Feststellungen ergibt sich eindeutig, warum das Erstgericht auch jenen Betrag zusprach, sodass das Urteil sehr wohl überprüfbar ist.

1.4. Im Übrigen begründet das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen keine Nichtigkeit (RS0042203).

2. Als Nichtigkeit macht der Berufungswerber weiters geltend (Seite 12 der Berufung), die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei in Betreff der Gleichsetzung der Software „J*“ und dem „Pricing Model Development“ verfehlt, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

2.1. Die vom Berufungswerber vermisste Begründung findet sich auf Seiten 32 ff der Urteilsausfertigung, sodass auch diesbezüglich eine Nichtigkeit nicht vorliegt.

Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.

II. Zur Berufung im Übrigen

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens

1.1. Beide als Nichtigkeit relevierten Umstände begründeten nach Ansicht des Berufungswerbers auch einen wesentlichen Verfahrensmangel.

1.1.1. Ein Begründungsmangel liegt vor, wenn ein Urteil keine Begründung dafür enthält, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat (vgl RS0040165 [T1]).

1.1.2. Wiederum zitiert der Berufungswerber in seiner Berufung gerade jene beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts (Seite 35 der Urteilsausfertigung), aus denen sich ergibt, weshalb das Erstgericht zu eben jener Feststellung gelangt ist.

1.1.3. Die vermisste Begründung zum Pricing Model Development findet sich – siehe schon oben – auf den Seiten 32 ff der Urteilsausfertigung. Dort setzt sich das Erstgericht im Detail mit den bezüglichen Beweisergebnissen auseinander und begründet eingehend, warum es zu jenen Feststellungen gelangte.

Auch diesbezüglich kann von einem Begründungsmangel nicht die Rede sein.

1.1.4. Ein wesentlicher Verfahrensmangel haftet dem Ersturteil daher nicht an.

2. Zur Beweisrüge

2.1. Der Berufungswerber richtet sich gegen die Feststellung des Erstgerichts

„In der E* Gruppe wurde ab dem Jahr 2013 oder 2014 eine Software namens ‚J*‘, auch bezeichnet als ‚Pricing Model Development’, entwickelt […]. Diese Software wurde und wird in der E* Gruppe seit ungefähr Mai 2014 eingesetzt […]. Sie war aber auch dafür gedacht, durch deren Verkauf oder Lizenzierung an Dritte Einnahmen zu erzielen.“ (Seite 16 der Urteilsausfertigung) sowie gegen die seiner Ansicht nach dislozierte Feststellung

„Ähnliches gilt auch für das Pricing Model Development, das ebenfalls auch, aber nicht nur für den Stahlhandel eingesetzt werden kann.

[Es mache keinen Unterschied,] ob Dritte die auch, aber nicht nur für den Stahlhandel entwickelte Software für den Stahlhandel einsetzen. Das ändert nichts am Zusammenhang mit Stahlhandel im weitesten Sinn. Entsprechendes gilt auch dafür, dass aufgrund einer auch für den Stahlhandel entwickelten Software eine eigens an die Bedürfnisse eines Dritten angepasste Software entwickelt wird." (Seiten 47 aE, 48 der Urteilsausfertigung) und begehrt stattdessen nachstehende Ersatzfeststellungen

„Bei der Software „J*“ und dem Pricing Model Development handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Produkte. J* wurde und wird in der E* Gruppe seit ungefähr Mai 2014 eingesetzt. Das Pricing Model Development wird nur bei K* eingesetzt.“ und

„Das Pricing Model Development kann nur für die Stahlproduktion, nicht aber den Stahlhandel eingesetzt werden.“

Beim Erstgericht sei es zu einem erheblichen Irrtum und zu Vermischungen auf Sachverhaltsebene gekommen. Das in diesem Verfahren relevante „Pricing Model Development“ sei ausschließlich für die Gesellschaft K* entwickelt worden und habe rein gar nichts mit der in der E*-Gruppe verwendeten Software „J*“ zu tun.

Auf Basis dieser begehrten Ersatzfeststellungen wäre das Erstgericht zum Schluss gekommen, dass es sich beim Pricing Model Development und der Software J* um gänzlich verschiedene Produkte handle und das Pricing Model Development in keinem Zusammenhang mit den Stahlhandelsaktivitäten des Beklagten stehe. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf 10 % der aus dem Pricing Model Development resultierenden Erträge von EUR 14.947.547,80 – sohin auf EUR 1.494.754,78.

2.1.1. Die Erledigung einer Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RS0042386).

2.1. 2 Dies ist hier der Fall, wie unter Vorwegnahme der Behandlung der zu Punkt 4.1. der Berufung (Seiten 22 ff) erhobenen Rechtsrüge zu zeigen ist:

2.1.2.1. Der Berufungswerber hält in jener die Rechtsmeinung des Erstgerichts für unzutreffend, dass die Erträge aus dem Pricing Model Development in Höhe von EUR 14.947.547,80 auch zu den Tätigkeiten des Beklagten, die im weitesten Sinne mit dem Stahlhandel in Zusammenhang stünden, zählten.

2.1.2.2. Punkt 1.1. der ./B lautet (siehe schon oben):

„A* B* hat Anspruch darauf, dass ihm für jedes Kalenderjahr beginnend ab 1.1.2014 aus Tätigkeiten von Mag. C* B* und sämtlicher von diesem beherrschten Gesellschaften, die im weitesten Sinne mit dem Stahlhandel, etwa auch mit Software für den Stahlhandel, in Zusammenhang stehen, eine Zahlung in Höhe von 10% der Summe der jährlichen EGT […]“

2.1.2.3. Die aus einer vertraglichen Vereinbarung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was die eine Partei sagen wollte oder was die andere Partei darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen war (RS0014160; RS0014205; RS0017823).

Nach § 914 ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen (RS0017831; RS0017915). Die Auslegung hat jedoch nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern es ist unter Berücksichtigung aller Umstände die Absicht der Parteien und somit der Geschäftszweck zu erforschen (RS0017797 [T8, T10]; RS0000406 [T2]). Ein Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei nicht so sehr die Wortwahl, sondern der von den Parteien angestrebte Zweck maßgeblich ist (RS0017802).

2.1.2.4. Die Vereinbarung dient, wie darin auch ausdrücklich festgehalten ist, dazu, dem Kläger die bereits erfolgte Übertragung seiner Unternehmensanteile abzugelten (./B, Seite 1, vorvorletzter Absatz). In Rede steht nicht nur ein Anteilserwerb vom Kläger, sondern überhaupt der gänzliche Rückzug des Klägers aus der B* D* ges. m.b.H (nach Durchführung einer Mediation im Jahr 2014).

2.1.2.5. Eben deswegen soll er am EGT partizipieren, und zwar umfassend: Erfasst sind sämtliche Tätigkeiten des Beklagten und sämtlicher von diesem beherrschten Gesellschaften, die im weitesten Sinne mit dem Stahlhandel, etwa auch mit Software für den Stahlhandel, in Zusammenhang stehen.

2.1.2.6. Das Augenmerk ist auf die Formulierungen „im weitesten Sinn mit dem Stahlhandel […] in Zusammenhang stehen“ zu richten: Hier ist nicht etwa vereinbart, dass die zufließenden EGT „aus dem Stahlhandel“ oder dergleichen stammen müssten, um einen Anspruch des Klägers zu begründen, vielmehr wird auf einen Zusammenhang im weitesten Sinn abgestellt.

2.1.2.7. Die Beurteilung des Erstgerichts, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ein solcher Zusammenhang ergibt, ist daher ganz zutreffend.

2.1.3. Nichts anderes ergäbe sich jedoch auch, wenn man von den begehrten Ersatzfeststellungen ausginge: Ob es sich um dasselbe Produkt handelt oder nicht, spielt keine Rolle, ebenso wenig, wer der Lizenznehmer ist.

Der Einsatz einer Software für die Stahlproduktion steht nach dem im Wege der Interpretation ermittelten Willen der Vertragsparteien im weitesten Sinne mit dem Stahlhandel in Zusammenhang.

2.1.3.1. Eine langjährige Abwicklungspraxis kann schließlich im Sinne einer authentischen Interpretation auf den seinerzeitigen Geschäftswillen schließen lassen (RS0110779); es ist hier also weiters zu beachten, dass die Erträge aus dem Pricing Model Development bisher in den Abrechnungen berücksichtigt wurden.

2.2. Der Berufungswerber bekämpft weiters folgende durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung des Erstgerichts

„Bei den Gesprächen über die Vereinbarung ./B war auch Thema, dass die jährliche Zahlung der 10% des EGT nicht aus einer Gewinnausschüttung aus der E* Gruppe an den Beklagten finanziert werden sollte, um die dabei bei Gewinnausschüttung an den Beklagten anfallende Kapitalertragssteuer zu vermeiden (./4). Ob die Parteien für diesen Fall besprachen, dass der Kläger die beim Beklagten anfallende Kapitalertragssteuer übernehmen würde, kann nicht festgestellt werden.“ (Seite 14 der Urteilsausfertigung) und begehrt stattdessen nachstehende Ersatzfeststellung:

„Bei den Gesprächen über die Vereinbarung ./B war auch Thema, dass die jährliche Zahlung der 10% des EGT nicht aus einer Gewinnausschüttung aus der E* Gruppe an den Beklagten finanziert werden sollte, um die dabei bei Gewinnausschüttung an den Beklagten anfallende Kapitalertragssteuer zu vermeiden (./4). Die Parteien besprachen für diesen Fall, dass der Kläger die beim Beklagten anfallenden Steuern – somit auch die KESt – übernehmen würde.“

Trotz der erstgerichtlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. M* habe das Erstgericht alle tatsächlich relevanten Aussagen dieses Zeugen und alle weiteren eindeutigen Beweisergebnisse schlicht übergangen und in seinem Urteil nicht berücksichtigt.

2.2.1. Beim Aspekt der Tragung der steuerlichen Belastung ist zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden.

2.2.2. Es ist hier daher bloß zu prüfen, ob besprochen wurde, dass der Kläger die beim Beklagten anfallende KESt übernehmen würde, wenn die Zahlungen an den Kläger aus einer Gewinnausschüttung aus der E* Gruppe an den Beklagten finanziert werden.

An dieser Stelle – bei Behandlung der Beweisrüge – verbieten sich rechtliche Erwägungen, also die Auslegung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen.

2.2.3. Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber muss vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen.

2.2.4. Der Berufungswerber vermengt in der vorliegenden Beweisrüge zum Teil Tatfragen (was wurde faktisch besprochen) und Rechtsfragen (wie ist ./B in Zusammenschau mit den übrigen Feststellungen in dem Zusammenhang der KESt-Tragung auszulegen).

2.2.5. Keines der vom Berufungswerber zitierten Beweismittel trägt die begehrte Ersatzfeststellung:

2.2.5.1. Der Vertragserrichter Dr. M* (ON 32, Seite 8) gab an, dass beabsichtigt war, erst bei der Auszahlung zu bestimmen, wie die Leistung steuerlich behandelt wird (ON 32, Seite 7) – es war, wie auch unbekämpft feststeht, eine steuerliche Optimierung intendiert, insbesondere sollte eine KESt-auslösende Gewinnausschüttung vermieden werden („zwei Mal“ KESt: siehe dazu sogleich).

2.2.5.2. Eben dies folgt gerade auch aus ./4: Demnach sei „in allen Denkvarianten […] zu berücksichtigen, dass die jährlichen Zahlungen NICHT aus dem Privatvermögen von C* geleistet werden können, da dies zuerst zu einer KES[t]-Besteuerung bei C* und dann zu einer KEST neu (=Veräußerung einer Beteiligung) von 25 % bei Herrn A* B* führen würde.

Da die Bestimmungen des § 27 und 27 a relatives ‚Neuland‘ sind, stellt sich für mich auch die Frage, wie hier die Anschaffungskosten der Beteiligung bei Herrn A* B* zu ermitteln sind. Laut der Bilanz aus dem Jahr 1997 betrug das Stammkapital (=Anschaffungskosten???) damals 20 Millionen Schilling.

Die Aufgabe ist daher, eine LEGALE Konstruktion zu finden, welche letztlich lediglich zu einer Besteuerung von 25 % bei Herrn A* B* führt und NICHT zu einer weiteren Besteuerung von 25 % für Ausschüttungen, welche C* B* benötigt, um die jährlichen Zahlungen zu leisten.“ (Seiten 2 f der ./4).

2.2.6. Eine Negativfeststellung ist zu treffen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, also das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist, und die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS0039903, RS0039872; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 ZPO Rz 8).

2.2.6.1. Aus obigen Erwägungen zeigt sich deutlich, dass „man“ – die Streitteile und deren hinzugezogenen Fachleute – damals schlicht noch nicht wusste, wie man „eine LEGALE Konstruktion“ findet, um eine zweifache KESt-Belastung (einmal beim Beklagten, dann beim Kläger) zu vermeiden.

2.2.7. Die getroffene Negativfeststellung ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil eine derartige Zusage des Klägers, die beim Beklagten anfallende KESt zu tragen, dem damaligen Informationsstand beider Streitteile widersprochen hätte: Man wusste damals noch gar nicht, wie eine steuerlich günstige Abwicklung vonstatten gehen könnte.

Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge

3.1. Die Rechtsrüge zum Themenkreis Pricing Model Development wurde bereits oben behandelt, siehe Punkt II.2.1.2. ff der Berufungsentscheidung.

3.2. Der Berufungswerber moniert, das Erstgericht sei zum rechtlich unrichtigen Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien in der Abrechnung enthaltene Betrag von EUR 1.350.000 zustehe.

Diese Vereinbarung sei offenkundig als Schenkung zu qualifizieren, weshalb es zur Wirksamkeit dieser Vereinbarung einer wirklichen Übergabe oder eines Notariatsaktes betreffend diesen Betrag bedurft hätte. Dass dies der Fall sei, sei vom Erstgericht aber nicht festgestellt (und seitens des Klägers auch gar nicht behauptet) worden. Im Ergebnis sei diese Schenkung daher nicht wirksam gewesen, der Kläger habe folglich auch keinen Anspruch auf diesen Betrag.

3.2.1. Der Berufungswerber lässt außer Acht, dass der Zweck der Vereinbarung ./B, deren Auslegung Hauptgegenstand des Berufungsverfahrens bildet, vor allem die Abgeltung der bereits erfolgten Übertragung der klägerischen Geschäftsanteile an seinen Sohn ist, und schon diese Übertragung war – trotz dieser Bezeichnung im Notariatsakt ./1 – keine Schenkung im Rechtssinn, weil der Kläger die Übertragung sehr wohl abgegolten bekommen sollte – weswegen die Streitteile die Vereinbarung ./B kurz nach der Übertragung der Anteile abschlossen.

In einer Gesamtschau regelt ./B also das Entgelt, das dem Kläger für die Anteilsübertragungen zukommen soll, sodass hier ein entgeltliches Geschäft vorliegt. Eine Schenkung im Rechtssinn war nie intendiert, sondern vielmehr eine steuerlich optimierte Abwicklung der Anteilsübertragung.

3.2.2. Das Erstgericht stellte fest (siehe schon oben):

„In der Abrechnung enthalten war weiters eine zusätzlich Zahlung von EUR 1.350.000,-- zugunsten des Klägers („L*“ n. St.). Diese ergab sich daraus, dass die E* Gruppe aus einem Schadenersatzprozess eine Vergleichszahlung von EUR 4,2 Mio. erhielt. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger aufgrund dieser Vergleichszahlung einen zusätzlichen Betrag von EUR 1.350.000,-- erhalten sollte […]. Im Gegenzug sollte der Betrag von EUR 4,2 Mio. abzüglich der KÖSt, sohin der Betrag von EUR 3.150.000,--, bei der Berechnung des EGT nicht herangezogen werden […]. In weiterer Folge wollte der Beklagte aber aufgrund der Zerwürfnisse mit dem Kläger den Betrag von EUR 1.350.000,-- nicht mehr zahlen […].“ (Seite 19 der Urteilsausfertigung).

3.2.3. Damit ist die konstatierte Vereinbarung als Schuldänderung zu qualifizieren: Unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Regelung der ./B, der Kläger erhalte 10 % vom EGT für die Anteilsübertragung – also ohne animus novandi (RS0032411) –, regelten die Streitteile punktuell (vgl RS0032385), wie die Vergleichszahlung von EUR 4,2 Mio für die Ermittlung der Ansprüche des Klägers zu behandeln ist - für EUR 1.350.000 erklärte sich der Kläger bereit, dass der Betrag von EUR 3.150.000 bei der Berechnung des EGT, von dem er 10 % erhalten solle, nicht herangezogen werde.

3.2.4. Angesichts dessen ist das Vorliegen eines formpflichtigen Schenkungsversprechens zu verneinen.

3.3. Der Berufungswerber moniert, das Erstgericht habe unrichtigerweise keinen Abzug der anfallenden KESt vorgenommen. Das Erstgericht wende die anerkannten Auslegungsregeln für Verträge unrichtig an.

Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ./B, insbesondere aus dem dort verwendeten Plural („Die Steuern […]“), werde aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers deutlich, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Zahlung an den Kläger anfallenden Steuern – und damit auch die KESt – von diesem zu tragen seien.

3.3.1. Zunächst wird auf obige Ausführungen zur Vertragsauslegung verwiesen.

3.3.2. Die hier zu interpretierende Formulierung bezieht sich auf „[d]ie Steuern, die im Zusammenhang mit der Leistung der in der gegenständlichen Vereinbarung zugesagten Zahlungen auflaufen“ – es ist also nicht die Rede davon, dass der Kläger auch jene Steuern tragen soll, die mit der Aufbringung der Leistungen verbunden ist.Es wäre also ein Verständnis jener Vereinbarung möglich, dass es sich hierbei nicht um eine „Nettovereinbarung“ handelt, sodass dem Kläger also nicht 10 % vom EGT verbleiben sollen, sondern, dass er diese Zahlungen sodann selbst zu versteuern hat – an sich eine Selbstverständlichkeit.

3.3.3. Dass damit doch auch jene Steuern gemeint sind, die mit der Aufbringung der Mittel verbunden sind, ließe sich jedoch aus der weiteren Formulierung schließen, dass diese „demgemäß die gemäß der gegenständlichen Vereinbarung zu erbringenden Leistungen“ verringern.

Auch hier ist jedoch zu bedenken, dass die Mittelaufbringung durch den Schuldner in aller Regel nicht Problem des Gläubigers ist.

3.3.4. Aufschluss gibt ./4, deren Inhalt im vorliegenden Fall auch ohne Beweiswiederholung der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (vgl RS0040328, RS0040321, RS0121557, RS0042533, RS0040083; 3 Ob 24/15y), wobei – zusätzlich zu den bisher wiedergegebenen – folgende Passagen der ./4 besonders aufschlussreich erscheinen:

„Jetzt wäre es natürlich am einfachsten, dass C* B* aus seinen Gesellschaften mittels Ausschüttung diese jährlichen Zahlungen entnimmt und dann C* übergibt, jedoch scheidet diese Variante laut Herrn A* B* unter dem Risiko einer künftigen drohenden Schenkungsteuerpflicht aus.

[…]

Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob von seiten der Finanz irgendein ‚Missbrauchstatbestand‘ greifen könnte, wenn ein Teil der Eigentumsübertragung entgeltlich und ein Teil unentgeltlich erfolgt (gemischte Schenkung). Meiner Meinung nach kann A* B* nicht 100 % seiner Anteile um den künftigen EGT-Beteiligungsanspruch verkaufen, denn hier ist der Kaufpreis dann unverhältnismäßig niedrig und könnte ev zu unangenehmen steuerlichen Konsequenzen führen (ev. VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG).“

3.3.5. Mit der kontestierten Formulierung regelten die Parteien also den Fall, wer die Schenkungssteuer bei Einführung einer Schenkungssteuerpflicht zu tragen hätte, somit dann, wenn die von den Parteien gewählte steuerliche Umgehungskonstruktion in Betreff der Zahlungen an den Kläger insofern fehlschlägt, weil die Zahlungen an den Kläger (Entgelt für die Anteilsübertragung) in diesem Fall schenkungssteuerpflichtig wären.

3.3.6. Solcherart wird die interpretationsbedürftige Formulierung verständlich: Die Parteien beabsichtigten damit bloß, für den Fall der nachträglichen Einführung einer Schenkungssteuer Vorsorge zu treffen, ohne dabei Selbstverständliches zu normieren (Mittelaufbringung durch den Beklagten, Versteuerung durch den Kläger).

3.4. Als sekundär mangelhaft erachtet der Berufungswerber das Fehlen nachstehender Feststellung:

„Um eine Zahlung von 10 % des EGT für die Jahre 2021 und 2022 vorzunehmen, müsste der Beklagte, wenn keine Cashbox übertragen wird, den Betrag mittels einer Gewinnausschüttung aus der E* Gruppe finanzieren. In diesem Fall würde die Kapitalertragssteuer von 27,5 % anfallen.“

3.4.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

3.4.2. Auf die Höhe der KESt kommt es nicht an, weil diese hier gerade nicht in Abzug zu bringen ist. Überdies ergibt sich deren Höhe (hier: 27,5 %) aus dem Gesetz (§ 27a Abs 1 Z 2 EStG 1988).

4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung anstand: Fragen der Vertragsauslegung können nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (RS0042936, RS0044298, RS0044358).

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