OLG Innsbruck 25Rs45/25s

25Rs45/25sCourt of AppealNov 28, 2025

Full text

OLG Innsbruck 25Rs45/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0250RS00045.25S.1128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*-B*, vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), *, vertreten durch deren Angestellten Mag. C, ebendort, wegen „Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG“, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.8.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 28.2.2025 hat die Beklagte den Vorfall vom 5.7.2024 nicht als Dienstunfall anerkannt und die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG abgelehnt.

Dagegen richtete sich die Klägerin mit einer am 14.5.2025 beim Erstgericht eingebrachten Bescheidklage, in der sie die Begehren erhob, den Vorfall vom 5.7.2024 als Dienstunfall anzuerkennen (Punkt 1.) und die Beklagte schuldig zu erkennen, „der Klägerin Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG im gesetzlichen Ausmaß“ zuzuerkennen“ (Punkt 2.). Zur Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung brachte sie im weiteren Verfahren vor, eine rechtskonforme elektronische Zustellung des Bescheids sei nicht erfolgt. Sie habe weder am 3.3.2025 noch am 5.3.2025 die – gesetzlich vorgesehenen – elektronischen Verständigungen durch das Anzeigemodul erhalten, wonach ein Dokument für sie zur Abholung bereitliege; daher gelte die Zustellung des Bescheids gemäß § 35 Abs 7 Z 1 ZustG nicht als bewirkt. Der Beklagten sei auch klar gewesen, dass die elektronische Zustellung nicht „funktioniert“ habe, weshalb sie den Bescheid nachträglich in Papierform ausgefertigt und am 16.4.2025 erstmalig rechtskonform zugestellt habe. Die Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass die Klägerin die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungen erhalten habe; dieser Beweis sei ihr jedoch nicht gelungen. Es werde bestritten, dass das System „stimmig und einwandfrei“ funktioniere; eine korrekte Abwicklung sei „jedenfalls nicht zu erwarten“.

Die Beklagte beantragte ua die Zurückweisung der Klage wegen Versäumung der Frist nach § 67 Abs 2 ASGG. Die Zustellung des Bescheids gelte mit 3.3.2025 als bewirkt; dass sich die Klägerin nicht um die elektronischen Verständigungen gekümmert habe, verhindere die Zustellung nicht. Die Beklagte habe auch keine Fehlermeldungen hinsichtlich der elektronischen Verständigungen erhalten, sondern lediglich – wie in einem solchen Fall vorgesehen – die Meldung, dass die Klägerin den Bescheid innerhalb der Abholfrist nicht behoben habe. Die nachfolgende postalische Übermittlung stelle eine reine Serviceleistung dar, die nur informativ erfolgt sei.

Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Klage als verspätet zurück. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde (die mit Beweisrüge bekämpften Feststellungen sind in Kursivdruck hervorgehoben):

Die Klägerin hat sich am 20.5.2024 mit der Verständigungs-E-Mail-Adresse D* für „Mein Postkorb“ angemeldet. Seit Anmeldung und Bestätigung der angeführten E-Mail-Adresse am 20.5.2024 wurden diese Daten nicht geändert. Die Klägerin kann nicht nachweisliche und nachweisliche Zustellungen erhalten.

Es wurde nicht hinterlegt, dass nur dienstliche Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden können. Vielmehr können der Klägerin auch nicht dienstliche Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.2.2025 wurde der Klägerin wie folgt zugestellt:

[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]

Der Bescheid vom 28.2.2025 wurde der Klägerin somit am 3.3.2025, 7:16 Uhr, in „Mein Postkorb“ bereitgestellt. Darüber wurde sie mit E-Mail vom 3.3.2025, 7:16 Uhr, an die von ihr bekanntgegebene E-Mail-Adresse D* verständigt. Eine zweite Verständigung erfolgte am 5.3.2025, 7:21 Uhr, ebenfalls an diese E-Mail-Adresse.

Am 4.4.2024, 14:31 Uhr, wurde die Nachricht durch Login der Klägerin (bzw während eines/r aufrechten Logins/Sitzung) in „Mein Postkorb“ der Klägerin aufgelistet.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht den Standpunkt, der Klägerin sei es nicht gelungen, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der elektronischen Zustellung aufzuzeigen. Da die erste elektronische Verständigung am Montag, den 3.3.2025 erfolgt sei, gelte die Zustellung nach § 35 Abs 6 ZustellG am 4.3.2025 als bewirkt. Der Bescheid sei gemäß § 35 Abs 4 ZustellG für zwei Wochen zur Abholung bereitzustellen gewesen, was im Einklang mit dem Ende der Abholfrist laut Rückschein (Blg ./AA) per 18.3.2025, 00:00 Uhr, stehe. Da im Rückschein auch die „Nichtabholung“ vermerkt sei, habe die Beklagte dementsprechend in ihrem Schreiben vom 11.4.2025 (Blg ./F) ausgeführt, die Klägerin habe den Bescheid elektronisch nicht fristgerecht abgeholt. Daraus lasse sich aber gerade nicht ableiten, dass die eingeholte Aushebung der Daten über die elektronische Zustellung (ON 17) nicht richtig sein könne. Der dort angeführte „Abholzeitpunkt“ sei jener Zeitpunkt, in dem die Nachricht durch Login des Empfängers (bzw während eines/r aufrechten Logins/Sitzung) in „Mein Postkorb" aufgelistet werde, was nicht bedeute, dass die Klägerin den Bescheid in diesem Zeitpunkt tatsächlich abgeholt hätte; tatsächlich wäre ihr eine Abholung am 4.4.2025 infolge Ablauf der Abholfrist (per 18.3.2024, 00:00 Uhr) gar nicht mehr möglich gewesen. Der Rückschein als Zustellnachweis sei eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 47 AVG iVm § 292 ZPO und habe als solche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Zur – rechtlich möglichen – Widerlegung dieser Vermutung bedürfe es entsprechender Behauptungen; die bloße Erklärung, eine „Hinterlegungsanzeige“ nicht erhalten zu haben, reiche dafür nicht aus. Nach § 35 Abs 7 Z 1 ZustG gelte eine Zustellung zwar dann nicht als bewirkt, wenn sich ergebe, dass der Empfänger von der elektronischen Verständigung keine Kenntnis gehabt habe; die selbstverschuldete Unkenntnis sei davon aber nicht umfasst. Somit stehe fest, dass die Klägerin von der Bereitstellung des Bescheids gesetzeskonform verständigt worden sei. Die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments löse keine Rechtswirkungen aus (§ 6 ZustG), weshalb durch die postalische Übermittlung des Bescheids per 16.4.2025 die Frist zur Erhebung der Klage nicht erneut zu laufen begonnen habe. Damit sei die Klagseinbringung am 14.5.2025 verspätet erfolgt, weshalb die Klage zurückzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss (ersatzlos) aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Der Rekurs erweist sich aufgrund folgender Erwägungen als nicht berechtigt:

1. Zur Vermeidung von Wiederholungen bei Behandlung der einzelnen Argumente der Rechtsmittelwerberin ist vorab auf folgende Grundsätze hinzuweisen:

1.1. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (behördlichen) elektronischen Zustelldienst. Dieser hat die Daten an das Anzeigemodul zu übermitteln, das den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen hat, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden (§ 35 Abs 1 ZustG). Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen (§ 35 Abs 2 ZustG).

Gemäß § 35 Abs 3 ZustG kann die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen; die Identifikation des Abholenden als Empfänger erfolgt mittels Bürgerkarte/E-ID, die der Empfänger schon bei der Anmeldung beim Teilnehmerregister und der Bekanntgabe seiner Zustelladresse(n) eingesetzt haben muss. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß § 35 Abs 1 und 2 ZustG und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis. Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen (§ 35 Abs 4 ZustG).

Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt (§ 35 Abs 5 ZustG). Nach § 35 Abs 6 ZustG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam. Gemäß § 35 Abs 7 ZustG gilt die Zustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger 1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder 2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.

1.2. Mit BGBl I 2017/40 wurde auf die postalische (dritte) Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach § 35 Abs 2 ZustG verzichtet. Nach diesem Entfall der Verpflichtung zur postalischen Verständigung des Empfängers ist im Rahmen der elektronischen Zustellung konsequenterweise nunmehr vom Bestehen einer Obliegenheit jeden Empfängers auszugehen, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, wenn er keine Zeiten der Nichterreichbarkeit angegeben hat, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden (Sander in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 § 35 ZustG Rz 17; vgl zur alten Rechtslage Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 35 ZustG Rz 21).

1.3. Die Bestimmung des § 35 Abs 6 Satz 1 ZustG regelt die Zustellwirkung in Form einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung (Stumvoll aaO Rz 22). Die in § 35 Abs 6 Satz 2 und Abs 7 ZustG enthaltenen Ausnahmeregelungen dienen nach den Materialien dem Schutz des Empfängers; ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass die Zustellung wirksam wird, obwohl dem Empfänger nicht bekannt ist, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt (EBRV 294 BlgNR 23. GP 23; EBRV 1457 BlgNR 25. GP 7): „Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs 7 verhindern können, sind zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheit mit mangelnder Internetverbindung. Sofern eine nicht bloß vorübergehende Abwesenheit während der Abholfrist von allen Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 4 ZustG vorgelegen ist, soll eine Zustellung ebenfalls als nicht bewirkt gelten, selbst wenn die Person von den elektronischen Verständigungen Kenntnis hatte; die Zustellung soll aber an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam werden, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.“

1.4. Aus § 35 Abs 6 Satz 2 ZustG folgt unter den normierten Voraussetzungen – hier wird auf das tatsächliche elektronische Einlangen abgestellt – eine absolute Wirksamkeit ohne Rücksicht auf die persönlichen Umstände des Empfängers (Stumvoll aaO Rz 22).

§ 35 Abs 7 Z 1 ZustG stellt demgegenüber auf die Kenntnis von den elektronischen Verständigungen ab. In diesem Zusammenhang kommt es jedoch nicht auf eine subjektive Kenntnis, sondern auf die objektive Kenntnisnahmemöglichkeit an. Dies folgt bereits aus der sehr weitgehenden Pflicht zur Bekanntgabe der Änderung von Daten. Durch ein Abstellen auf die tatsächliche Kenntnis bestünde erhebliches Missbrauchspotenzial; zB könnte der Empfänger bewusst eine falsche E-Mail-Adresse angeben und sich dadurch einer wirksamen Zustellung (dauerhaft) entziehen. Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn der genannten Bestimmung verhindern können, sind nach den bereits zitierten Materialien zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung. Nicht erfasst ist hingegen die selbst verursachte Unkenntnis mangels regelmäßiger Nachschau des Empfängers auf seinen Empfangsgeräten (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35 K43, K45; Schneider, Die neue elektronische Zustellung, in ZIK 2020, 14). Zu § 89d GOG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass technische Gebrechen oder Wartungsarbeiten, die eine Zustellung faktisch unmöglich machen, mit einer Ortsabwesenheit vergleichbar sind, weshalb versuchte Zustellvorgänge während eines technischen Gebrechens als unwirksam anzusehen sind; ist die Zustellung hingegen wirksam und liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme im Bereich des Empfängers (zB mangels Funktionsfähigkeit des Endgeräts), ist (nur) allenfalls eine Wiedereinsetzung möglich (10 ObS 113/12h mwN).

1.5. Den Zustellnachweis im Sinn des § 35 Abs 3 letzter Satz ZustG, also die Daten über die elektronische(n) Verständigung(en) und über die Abholung des Dokuments – hat der Zustelldienst unverzüglich der Behörde (als Absender des zuzustellenden Dokuments) zu übermitteln. Der elektronische Zustellnachweis ist dem des RSb vergleichbar, wobei das tatsächliche Zukommen des Dokuments an den Empfänger nur im Fall der elektronischen Registrierung der Abholung des Dokuments vom Server erwiesen ist. Im Übrigen ist von einer gesetzlichen Vermutung der Zustellung auszugehen, sodass es dem Empfänger obliegt, darzulegen, dass eine wirksame Zustellung nicht erfolgt ist. Vergleichbar zur Hinterlegung hätte es andernfalls der Empfänger in der Hand, durch bloßes Nichtabholen einer Zustellung zu entgehen. Bei nicht offenkundigen Mängeln sind konkrete Gründe vorzubringen, weshalb ein unzulässiger Zustellvorgang vorliegt. Der Zustellmangel ist also konkret darzulegen und entsprechende Bescheinigungsmittel sind anzubieten (Schneider aaO mwN; Bumberger/Schmid aaO K23).

2. Zur Mängelrüge:

2.1. Als Verfahrensmangel rügt die Rekurswerberin die unterbliebene Einvernahme ihres Ehegatten E* B* als Zeuge. Wäre dieses Beweismittel aufgenommen worden, hätte festgestellt werden können, dass auf jener Plattform, in der die Kostenersatzanträge eingebracht worden seien, die Benachrichtigung von neuen Posteingängen nicht ersichtlich sei, weil es sich um eine andere Ansicht handle.

Hintergrund für diesen in erster Instanz gestellten Beweisantrag war, dass im Namen der Klägerin elektronische Anträge auf Kostenerstattung bei der Beklagten eingereicht worden waren (Blg ./1, ./2 und ./3), woraus die Beklagte den Schluss zog, die Angaben der Klägerin, wonach sie nie elektronisch Rechnungen eingereicht habe, seien falsch und sprächen gegen ihre Glaubwürdigkeit auch im Übrigen (ON 10). Die Klägerin hielt dem entgegen, ihr Ehegatte habe die Kostenerstattungsanträge mit ihren Zugangsdaten elektronisch eingebracht; (nur) zu diesem Beweisthema bot sie seine Einvernahme an (ON 13 S 2).

In Anbetracht der oben in Punkt 1. dargestellten rechtlichen Grundlagen kommt es auf das tatsächliche elektronische Einlangen der Verständigungen (§ 35 Abs 6 ZustG) sowie darauf an, ob ein technisches Problem, das nicht der Sphäre der Klägerin zuzurechnen wäre, sie an der Kenntnis der elektronisch eingelangten Verständigungen gehindert haben könnte (§ 35 Abs 7 Z 1 ZustG); ein Anwenderproblem würde jedenfalls zu Lasten der Klägerin gehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber der Umstand, ob auf der für die Einreichung von Anträgen auf Kostenerstattung genutzten Plattform auch die elektronische Bereitstellung des hier interessierenden Bescheids ersichtlich gewesen wäre, als irrelevant. Auch das Rechtsmittel vermag einen entsprechenden Zusammenhang nicht plausibel zu machen, weshalb die abstrakte Eignung des behaupteten Verfahrensmangels (RIS-Justiz RS0043049) nicht dargetan wird.

2.2. Weiters kritisiert die Rechtsmittelwerberin die unterbliebene Einvernahme der von ihr angebotenen Zeugin F*, die im Namen der Beklagten das Schreiben Blg ./F verfasst hat. Das Erstgericht habe vorgreifend beweisgewürdigt. Wäre die Zeugin einvernommen worden – so die Argumentation im Rekurs – hätte sie bestätigt, dieses Schreiben nur deshalb übermittelt zu haben, weil sie Kenntnis erlangt habe, „dass eine rechtskonforme Zustellung, insbesondere in Form einer Benachrichtigungs-E-Mail, der Klägerin nicht zugegangen ist“.

Hier übersieht die Rekurswerberin, dass es angesichts des Inhalts des elektronischen Rückscheins (Blg ./AA) und der eingeholten Aushebung der Daten über die elektronische Zustellung (ON 17), die den Versand jeweils beider elektronischen Verständigungen genau anführen und denen – im Fall der Aushebung der Daten über die elektronische Zustellung – entnommen werden kann, dass ein Zustellfehler nicht rückgemeldet wurde („Bouncing Mail“: vgl ON 17 S 8), an ihr gelegen wäre, bereits in erster Instanz den Zustellmangel konkret darzulegen (siehe oben Punkt 1.5). Die bloße Behauptung, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass das gesetzlich vorgesehene „Verständigungs-E-Mail“ der Klägerin nicht zugestellt worden sei (so aber das Beweisthema für die beantragte Zeugeneinvernahme: ON 19 S 3) reicht dafür nicht aus. Somit handelt es sich beim beantragten Beweismittel mangels hinreichender Behauptungen um einen unzulässigen Erkundungsbeweis und war das Erstgericht schon aus diesem Grund nicht gehalten, die genannte Zeugin einzuvernehmen.

Abgesehen davon ist das erstinstanzliche Beweisthema auch untauglich, weil es auf einen Rechtsbegriff („zugestellt“) abstellt, der einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich ist. Dasselbe gilt im Übrigen für jene „Feststellungen“ („Zugang einer rechtskonformen Zustellung“), die nach den Rechtsmittelausführungen bei mängelfreiem Verfahren hätten getroffen werden müssen; diese sind darüber hinaus auch inhaltlich nicht recht verständlich. Auch aus diesem Blickwinkel dringt die Mängelrüge daher nicht durch.

2.3. Soweit die Rekurswerberin unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ferner den Standpunkt vertritt, das Erstgericht habe verabsäumt, sich mit den technischen Einwendungen insbesondere bezogen auf die ON 17 (Aushebung der Daten über die elektronische Zustellung) auseinanderzusetzen, genügt der Hinweis, dass die Klägerin weder in erster Instanz noch in ihrem Rechtsmittel konkrete „technische Einwendungen“ – welcher Art auch immer – ins Treffen führt.

Auch den daran anknüpfenden Rechtsmittelausführungen, eine mangelnde Erörterung seiner Rechtsansicht durch das Erstgericht habe der Klägerin die Möglichkeit genommen, einen „Sachbefund“ (gemeint: Sachverständigengutachten) aus dem Bereich IT-Technik zu beantragen, ist nicht beizupflichten, zumal in der Tagsatzung vom 17.6.2025 eine umfassende Erörterung (auch) der Bestimmung des § 35 Abs 7 Z 1 ZustG erfolgte (ON 8 S 4-5). Zudem stellt das genannte „Beweisergebnis“, das die vermisste Beweisaufnahme nach der Argumentation der Rekurswerberin erbracht hätte („dass zum gegenständlichen Zeitpunkt technische Probleme eine rechtskonforme Zustellung verhinderten“), wiederum auf rechtliche Aspekte ab („rechtskonforme Zustellung“) und verabsäumt zudem jegliche Konkretisierung der behaupteten „technischen Probleme“.

Soweit die Rekurswerberin eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht ferner darauf stützt, dieses hätte erörtern müssen, welche Beweise und Anträge es für notwendig halte, um berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen zu lassen und bei Vorliegen welcher Umstände es von derartigen Zweifeln ausgehen könnte, verkennt sie, dass die richterliche Anleitungspflicht nicht soweit geht, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte (RIS-Justiz RS0108818 [T8]). Das Gericht ist nicht gehalten, gegenüber einer – wie hier – anwaltlich vertretenen Partei auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0037127 [T3]; 8 Ob 75/25z) oder gar die Partei dahin anzuleiten, nicht nur ihr Vorbringen zu überdenken oder zu ergänzen, sondern – wie der Klägerin offenkundig vorschwebt – auch noch besonders erfolgversprechende Argumente für ihren Standpunkt zu finden.

2.4. Nicht recht verständlich ist die weitere Argumentation in der Mängelrüge, das Erstgericht habe die Aushebung der Daten über die elektronische Zustellung (ON 17) „nicht als Urkunde aufgenommen“ und sich mit den Einwänden der Klägerin nicht auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat dieses Ergebnis seiner amtswegigen Erhebungen zur elektronischen Zustellung den Parteien vielmehr unverzüglich zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (ON 18), die (auch) die Klägerin in der Folge wahrnahm und einen Schriftsatz (ON 19) einbrachte. Auch darin behauptete sie jedoch bloß pauschal, weder am 3.3.2025 noch am 5.3.2025 das gesetzlich vorgesehene Benachrichtigungs-E-Mail auf die hinterlegte E-Mail-Adresse „D*“ „zugestellt erhalten“ zu haben, bestritt, dass das System „stimmig und einwandfrei funktioniere“, und unterstellte, eine korrekte Abwicklung sei „jedenfalls nicht zu erwarten“; von der Darlegung konkreter Gründe, weshalb ein unzulässiger Zustellvorgang vorliege, kann sohin keine Rede sein. Im Übrigen ist den Ausführungen in der Stellungnahme infolge der – unzulässigen – Vermengung der Begriffe „Zustellung“, „Abholung“ und „Kenntnis“ ein substanzieller Bedeutungsgehalt nicht zu entnehmen. Dessen ungeachtet setzte sich das Erstgericht in der bekämpften Entscheidung (auch) mit dieser Stellungnahme auseinander, weshalb die gegenteilige Behauptung der Rekurswerberin ins Leere geht.

2.5. Soweit die Rekurswerberin im Rahmen der Beweisrüge (RMS 3) der Sache nach eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahin geltend macht, die ergänzende Einvernahme der Klägerin und der beantragten – in diesem Teil des Rechtsmittels nicht namentlich genannten – Zeugen hätte weiters ergeben, dass eine Freischaltung der elektronischen Zustellung – entgegen dem Ergebnis der Erhebungen in ON 17 S 11 – nur für dienstliche Zwecke eingerichtet worden sei, ist zu entgegnen, dass die beiden bereits erwähnten Zeugen zu diesem Beweisthema in erster Instanz nicht angeboten wurden, weshalb ihre unterbliebene Einvernahme auch aus diesem Blickwinkel keinen Verfahrensmangel verwirklicht. Hinsichtlich der eigenen Parteieneinvernahme kam der anwaltlich vertretenen Klägerin ein umfassendes Fragerecht zu; eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens können aber nur Fehler des Gerichts, nicht aber solche der Parteien darstellen (RIS-Justiz RS0036581).

2.6. Der Mängelrüge ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

3. Zur Beweisrüge:

3.1. Anstelle der oben in Kursivdruck hervorgehobenen Sachverhaltsannahmen strebt die Rechtsmittelwerberin folgende Ersatzfeststellungen an:

„Die elektronische Zustellung wurde von der Klägerin nur für dienstliche Angelegenheiten freigeschalten, weshalb elektronische Zustellungen in nicht dienstlichen Angelegenheiten nicht zulässig sind.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Klägerin eine Verständigungs-E-Mail zugegangen ist.“

3.2. Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts nur abgehen, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur aufgrund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RIS-Justiz RS0044018; RS0012391; 6 Ob 650/93 [verst Senat]). Zumindest im streitigen Verfahren kann das Rekursgericht, auch wenn die Erhebungen von Amts wegen zu führen sind, grundsätzlich von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts – hat dieses die Beweise unmittelbar aufgenommen – nicht abgehen (1 Ob 6/01s [verst Senat]).

3.3. Da das Erstgericht zum bekämpften Sachverhalt nicht ausschließlich aufgrund der Einsichtnahme in Urkunden gelangte, sondern auch die unmittelbar aufgenommene Aussage der Klägerin (Tagsatzungsprotokoll vom 17.6.2025 ON 8 S 2 ff), die es im Wesentlichen für nicht glaubwürdig erachtete, verwertete, kommt eine Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Rekursgericht daher nicht in Frage (für viele: 4 Ob 35/01b). Aus diesem Grund muss die Beweisrüge erfolglos bleiben.

4. Zur Rechtsrüge:

4.1. Mit den undifferenzierten Rechtsmittelausführungen, im Rahmen der elektronischen Zustellung schlage die Beweislast zulasten des Absenders (hier der Beklagten) aus, ist die Rekurswerberin auf die oben in Punkt 1.3. bis 1.5. dargestellten rechtlichen Grundsätze zu verweisen. Der Klägerin ist es weder in erster Instanz noch im Rechtsmittel gelungen, konkrete Gründe aufzuzeigen, die geeignet wären, an der Rechtmäßigkeit des elektronischen Zustellvorgangs zu zweifeln.

4.2. Soweit die Rechtsrüge im Weiteren zugrunde legt, die Klägerin sei nicht elektronisch verständigt worden, entfernt sie sich vom Sachverhalt und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312 [T14]; RS0043603 [T8]). Da eine – gegenteilige – Feststellung getroffen wurde, scheidet auch die erfolgreiche Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels aus (RIS-Justiz RS0053317 [T3]). Dass das Erstgericht nicht feststellte, ob die Klägerin von den eingelangten elektronischen Verständigungen tatsächlich Kenntnis nahm, begründet ebenso wenig eine sekundäre Mangelhaftigkeit, weil die Zustellung gemäß § 35 Abs 6 Satz 1 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt gilt und die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrem Rechtsmittel konkrete, außerhalb ihrer Sphäre liegende Hinderungsgründe für die tatsächliche Kenntnisnahme im Sinn des § 35 Abs 7 Z 1 ZustG (siehe oben Punkt 1.3. bis 1.5.) ins Treffen führte.

4.3. Dem Argument der Rekurswerberin, die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht bewirke eine unbillige Gefahrenüberwälzung auf sie als Laien in digitalen Angelegenheiten ist zu entgegnen, dass sich Nutzer der elektronischen Zustellung mit der Anmeldung bereit erklärt haben, Zustellstücke elektronisch von Behörden zu erhalten. Die Materialien sprechen hier – in Zusammenhang mit der Abschaffung der postalischen dritten Verständigung – von der Mündigkeit der angemeldeten Nutzer in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung (EBRV 1457 BlgNR 25. GP 7). Dass den Angemeldeten zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen eine dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner – von ihm selbst angegebenen – elektronischen Adresse Verständigungen im Sinn des ZustG eingegangen sind, wurde bereits dargelegt.

4.4. Somit dringt auch die Rechtsrüge nicht durch.

5. Bei der gesetzlichen Frist für die Klage gegen einen Bescheid eines Versicherungsträgers handelt es sich um eine prozessuale Frist (RIS-Justiz RS0036524 [T1]). Wird eine Klage erhoben, obwohl die in § 67 Abs 2 ASGG genannte Frist verstrichen ist, ist die Klage gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0085778).

Die am 14.5.2025 eingebrachte Klage ist aus den dargestellten Gründen als verspätet erhoben zu beurteilen, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.

6. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb die Rekurswerberin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat. Die Beklagte verzeichnete – zutreffend – keine Kosten.

7. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) war nicht zu klären, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen ist.

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