OLG Wien 21Bs414/25y

21Bs414/25yCourt of AppealDec 2, 2025

Full text

OLG Wien 21Bs414/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00414.25Y.1202.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Beschuldigte wegen § 28a SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Oktober 2025, GZ **279, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Soweit für das Beschwerdeverfahren relevant, führt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt gegen A* und weitere Beschuldigte, darunter auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin C*, zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren wegen § 28a Abs 1 und 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen.

Nach Anordnung der Durchsuchung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 7. April 2025 (ON 96.14) wurde am 17. April 2025 die Wohnung der B* in ** (Aufenthaltsort des Beschuldigten C*) gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO von der Kriminalpolizei durchsucht und Bargeld in Höhe von 11.600 Euro und 3.600 Euro gemäß §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 3 StPO sichergestellt.

B* war sowohl bei der Durchsuchung der Wohnung als auch der Sicherstellung anwesend und gab im Zuge dessen an, dass das Bargeld in Höhe von 11.600 Euro dem Beschuldigten C* gehöre (ON 96.11, 2; vgl auch ON 96.8).

Mit Schreiben vom 31. August 2025 (ON 250) erhob B* Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO gegen die Sicherstellung des Geldes, weil dieses in ihrem Eigentum stehe und daher die Maßnahme unrechtmäßig sei.

In ihrer Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO vom 18. September 2025 (ON 1.164) wendete die Staatsanwaltschaft Verfristung ein, darüber hinaus sei der Einspruch auch inhaltlich nicht berechtigt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (ON 279) den Einspruch gegen die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 7. April 2025 gemäß § 106 Abs 3 iVm § 107 Abs 1 StPO zurück.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 308.1), in der sie keine Angaben zur Rechtzeitigkeit ihres Einspruches darlegt, sondern lediglich inhaltlich zu den Eigentumsverhältnissen des Geldes Ausführungen tätigt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach der Strafprozessordnung verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde.

Ein Einspruch muss binnen der absoluten Frist von sechs Wochen ab dem – allenfalls zu bescheinigenden – Zeitpunkt der Kenntnis von der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht eingebracht werden. Andernfalls ist der Einspruch verspätet (Pilnacek/Stricker, WK StPO § 106 Rz 25, § 107 Rz 12).

Wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt erlangte die Beschwerdeführerin bereits im Zuge der Hausdurchsuchung und der anschließenden Sicherstellung des Bargeldes am 17. April 2025 Kenntnis von der vermeintlichen Rechtsverletzung (vgl erneut ON 96.8), weshalb im vorliegenden Fall die Frist am 30. Mai 2025 endete.

Ihr erst am 31. August 2025 eingebrachter Einspruch wegen Rechtsverletzung erweist sich somit jedenfalls als verspätet. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Sache vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin (RISJustiz RS0129395).

Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.

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