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1R164/25g•OLG Wien 1R164/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. EilenbergerHaid und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B C GmbH, FN **, , vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. B D GmbH, FN **, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E gmbh, FN **, **, vertreten durch die BRODNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 15.837 samt Zinsen, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 9.9.2025, **30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Erstnebenintervenientin die mit EUR 2.009,52 (darin EUR 334,92 USt) und der Zweitnebenintervenientin die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Lieferung und dem Anschluss einer Waschmaschine. Den Montageauftrag gab die Beklagte an die konzernverbundene Erstnebenintervenientin und diese wiederum an die Zweitnebenintervenientin weiter.
Mit Klage vom 13.2.2025 begehrte die Klägerin EUR 15.837 samt Zinsen. Soweit im Berufungsverfahren relevant brachte sie zusammengefasst vor, die Installation des Geräts sei unsachgemäß erfolgt. Der Installateur habe den Schlauch nicht bündig am Wandanschluss befestigt, sodass Wasser ausgetreten sei und diverse – im einzelnen aufgelistete – Gegenstände der Klägerin irreparabel beschädigt habe. Der Neuwert der Sachen betrage EUR 21.116, wovon im Hinblick auf ihr Alter nur 75 % als Schaden geltend gemacht würden.
Die Beklagte sowie die Nebenintervenientinnen beantragten die Abweisung der Klage und replizierten – soweit im Berufungsverfahren noch relevant -, die Lieferung und Montage seien ordnungsgemäß erfolgt. Der Schlauch sei fehlerfrei angeschlossen worden und daher nicht schadensursächlich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es stellte fest [F1], dass die „Ursache für diesen Wasserschaden […] nicht in einem fehlerhaften Anschluss des Waschtrockners [lag].“ Rechtlich folgerte es, aufgrund dieser Feststellung stehe der Klägerin kein Schadenersatz zu. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn zur Ursächlichkeit eine Negativfeststellung getroffen worden wäre.
Zusammen mit dem Urteil fertigte das Erstgericht einen in der letzten Tagsatzung vom 9.9.2025 mündlich verkündeten Beschluss aus, womit es den Antrag der Klägerin auf ergänzende Einvernahme des Zeugen F* zurückwies. Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen und anderen Beweisergebnissen hätten sich bereits in der Tagsatzung vom 17.6.2025 aufgetan. Dennoch habe die Klägerin die ergänzende Einvernahme erstmals mit (um 18:01 Uhr eingebrachtem) Schriftsatz vom 2.9.2025 beantragt. Eine schriftliche Ladung hätte den Zeugen nicht mehr rechtzeitig erreicht und die Klägerin habe ihn auch nicht stellig gemacht. Es hätte daher neuerlich vertagt werden müssen, sodass der Antrag grob schuldhaft verspätet gestellt worden, zur erheblichen Verzögerung des Verfahrens geeignet und deshalb gemäß § 179 ZPO zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Als Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin die Zurückweisung ihres Antrags auf ergänzende Einvernahme des Zeugen F*. Das Erstgericht habe weder begründet, weshalb ihr grobes Verschulden zur Last fallen solle, noch weshalb es eine neuerliche Ladung des Zeugen nicht einmal versucht habe. Tatsächlich betrage der Postlauf zwischen dem Gerichtsort und ** nur zwei Tage. Die Ladung hätte den Zeugen daher noch rechtzeitig erreicht, wäre sie vom Erstgericht am 3.9.2025 verfügt und abgefertigt worden.
1. 2 Ob die Beanstandungen der Berufungswerberin in Bezug auf das Vorgehen des Erstgerichts nach § 179 ZPO zutreffen, kann offen bleiben. Der gerügte Verfahrensmangel liegt schon aus einem anderen Grund nicht vor.
1. 3 Der Zeuge F* ist Installateur und wurde nach dem Vorbringen der Klägerin von ihr zugezogen, nachdem sie den Wasserschaden entdeckt gehabt hatte. Von ihm stammt die ./D, datiert mit 19.10.2023. Darin bestätigte er, „dass der Waschtrockner der Marke ** fehlerhaft und somit nicht fachgerecht angeschlossen wurde, wodurch aus dem Zulaufschlauch Wasser ausgetreten ist.“
1.3. 1 In der Tagsatzung vom 17.6.2025 wurde der Zeuge umfassend vernommen (ON 19, S 2 ff). Er gab zusammengefasst an, er sei zweimal wegen des Wasserschadens vor Ort gewesen, einmal am 23.11.2023 zusammen mit einem Sachverständigen und einmal davor alleine. An beiden Tagen seien nasse Textilien der Klägerin am Boden gelegen. Er habe einen tropfenden „Holländer“ festgezogen. Die Waschmaschinenanschlüsse habe er sich angesehen, aber dort keine Undichtheit erkennen können und dementsprechend daran auch nichts repariert. Die Lichtbilder ./C, die nach dem Vorbringen der Klägerin den streitgegenständlichen Schadensfall dokumentieren sollen, wurden dem Zeuge vorgehalten. Er blieb bei seiner Aussage, (auch) an dem dort ersichtlichen und behauptetermaßen undicht angeschlossenen Schlauch nichts verändert zu haben. Letztlich wurde er mehrfach mit der Diskrepanz seiner Aussage zur ./D konfrontiert, konnte sie aber nicht nachvollziehbar aufklären.
1.3. 2 In ihrem Antrag auf ergänzende Vernehmung (ON 22) behauptete die Klägerin, der Zeuge sei bei seiner Aussage einem Irrtum unterlegen. Er sei wegen zwei verschiedener Schadensfälle gerufen worden. Seine Angaben bezögen sich auf den zweiten, nicht verfahrensgegenständlichen Wasseraustritt, der – wie die nunmehr vorgelegte ./F beweise – am 23.11.2023 von einem Sachverständigen und dem Zeugen gemeinsam begutachtet worden sei. Diesen Irrtum gelte es aufzuklären, sodass der Zeuge ergänzend vernommen werden und zu dem (Beweis)Thema befragt werden solle, „dass er anlässlich eines anderen Schadensfalles vor Ort mit dem Sachverständigen G* war und dies nichts mit dem gegenständlichen Vorfall im Zusammenhang mit der Waschmaschine zu tun hatte.“
1. 4 Die wiederholte bzw ergänzende Vernehmung eines bereits vernommenen Zeugen kann das Gericht nach § 344 Abs 1 ZPO dann anordnen, wenn – soweit hier ausschließlich relevant – dessen Aussage in Bezug auf wesentliche Punkte an Unklarheit, Unbestimmtheit oder Zweideutigkeit leidet.
Die neuerliche Ladung eines bereits vernommenen Zeugen steht nach dieser Bestimmung (arg.: „kann“) im gebundenen Ermessen des Gerichts (Frauenberger in Fasching/Konecny³ § 344 ZPO Rz 1; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 344 ZPO Rz 1). Im Anwaltsprozess ist davon sparsamer Gebrauch zu machen. Aus Gründen der Verfahrenskonzentration ist die neuerliche Ladung eines Zeugen in der Regel nur bei einer Erweiterung des Vorbringens und damit bei Dartuung eines neuen Beweisthemas geboten. Wurde nämlich ein Zeuge nur mangelhaft (iSv unvollständig) vernommen, stellt dies einen Partei und keinen Gerichtsfehler und damit keinen Verfahrensmangel dar (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, Kapitel VI. Rz 133; OLG Wien, 1 R 7/24t [Pkt 1.1]; 13 R 33/24d [Pkt II.1.1.3]; 11 R 146/23f uva). Dass im weiteren Verfahrensverlauf der Aussage eines Zeugen widersprechende Beweisergebnisse hervorkommen, rechtfertigt die neuerliche Einvernahme grundsätzlich nicht (Frauenberger in Fasching/Konecny³ § 344 ZPO Rz 3).
1.4. 1 Der Zeuge F* wurde umfassend vernommen (←1.3.1). Er berichtete, zwei Mal wegen des hier gegenständlichen Schadensfalls vor Ort gewesen zu sein. Sollte tatsächlich einer der Termine einen anderen Wasserschaden betroffen haben, hätte die Klägerin ihm dies konkret vorhalten und ihn dazu befragen können. Dass ihr dies nicht möglich gewesen wäre, behauptet die Berufungswerberin nicht, sondern bringt selbst vor, die Verwechslung sei „offensichtlich“ und „im Zuge [seiner] Einvernahme evident“ geworden (ON 32, S 3, 2. Abs). Damit liegt aber ein reiner Partei und kein Gerichtsfehler vor.
1.4. 2 Die ergänzende Einvernahme wurde ausschließlich zur Aufklärung des behaupteten Irrtums und nicht zu einem neuen Beweisthema beantragt. Denn dass einer von zwei Terminen nicht den streitgegenständlichen Schadensfall betroffen habe, ist selbst kein Teil des rechtserzeugenden Tatbestands der geltend gemachten Schadenersatzansprüche und daher für die Beurteilung der Sache nicht unmittelbar relevant (vgl 5 Ob 195/20t [Rn 4]). Es wäre eine reine Kontrollbeweisführung vorgelegen, die grundsätzlich in das Gebiet der Beweiswürdigung fällt (vgl RS0040246). Auch um den Zeugen bloß mit den neu vorgelegten, seine Aussage in Frage stellenden Urkunden zu konfrontieren, musste er ebenfalls nicht neuerlich geladen werden. Ein Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor.
2. 1 Die Berufungswerberin bekämpft die oben als F1 bezeichnete Feststellung, an deren Stelle sie folgende Ersatzfeststellung begehrt: „Die Ursache für diesen Wasserschaden lag in einem fehlerhaften Anschluss des Waschtrockners.“
2. 2 Die angefochtene, vom Erstgericht auf das Gutachten des Sachverständigen und die Aussage des Zeugen F* gestützte Feststellung ist unbedenklich.
2.2. 1 Auch in ihrer Beweisrüge argumentiert die Berufungswerberin mit der behaupteten Terminverwechslung durch den Zeugen. Die Relevanz eines allfälligen Irrtums ist dem Berufungsgericht aber nicht erkennbar. Der Zeuge gab an, zwei Mal wegen des streitgegenständlichen Schadens vor Ort gewesen zu sein. Die Anschlüsse habe er geprüft, eine Undichtheit sei ihm nicht aufgefallen, woran er auch über mehrmaligen Vorhalt der Lichtbilder (./C), die nach dem Klagsvorbringen den relevanten Schadensfall zeigen sollen, ausdrücklich festhielt. Selbst wenn der Zeuge also über den Grund seines Einsatzes bei einem der Termine geirrt haben sollte, erschließt sich nicht, warum daraus die Unrichtigkeit seiner allein entscheidungsrelevanten Angaben zu seinen bei beiden Einsätzen gemachten Wahrnehmungen folgen soll. Aus dem behaupteten Irrtum ist für die Berufungswerberin daher nichts zu gewinnen.
2.2. 2 Das Erstgericht hat sich mit dem Widerspruch zwischen der ./D und der Aussage des Zeugen ausführlich befasst und ist dessen Angaben im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung gefolgt (US 5). Der dagegen erhobene Einwand der Berufungswerberin, die ./D sei „nicht substantiiert bestritten“ worden, ist aktenwidrig. Die Beklagte hat zur Richtigkeit der ./D nicht nur auf ihr eigenes, einen Sorgfaltsverstoß bestreitendes Vorbringen verwiesen, das derart konkret erstattet wurde, dass es sogar die (später vom Sachverständigen [ON 25.3, S 9] bestätigte) Diskrepanz zwischen den Schadensspuren an den Wänden und der Ablaufrichtung des Wassers vorwegnahm (ON 9, Rz 3.2 f), sondern im Rahmen ihrer Urkundenerklärung ausdrücklich wiederholt, dass ein fehlerhafter Anschluss des Schlauches bestritten bleibe (ON 14.1, S 2). Zudem hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin behauptete Schaden, wenn überhaupt nur durch einen Fehler am Ablaufschlauch erklärbar ist, die ./D aber den Zulaufschlauch betrifft (ON 25.3, S 10). Auch deswegen ist die Urkunde nicht geeignet, die begehrte Ersatzfeststellung zu tragen.
2.2. 3 Letztlich hat der Sachverständige sein Gutachten nicht allein auf die Aussage des Zeugen F*, sondern auch auf die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder gestützt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass die Verfärbungen an der Wand, die nach dem Klagsvorbringen von blauem, aus dem undicht angeschlossenen Schlauch ausgetretenem Abwasser stammen sollen, mit der behaupteten Schadensursache nicht in Einklang zu bringen sind, weil das Wasser nicht an der Wand, sondern direkt am Rand des Auslaufschlauches abgelaufen wäre (ON 25.3, S 9).
Dem hält die Berufungswerberin nur den nicht nachvollziehbaren Einwand entgegen, der Sachverständige habe mit dieser Erklärung seine Kompetenz überschritten, weil er nicht für das Fachgebiet „Textilwesen“ eingetragen sei. Weshalb es Spezialwissen aus diesem Fachgebiet erfordern sollte, das Schadensbild an der Kellerwand der Klägerin zu begutachten und daraufhin zu analysieren, ob es sich mit der Ablaufrichtung austretenden Wassers vereinbaren lässt, begründet sie nicht und ist auch sonst nicht erkennbar (vgl zudem RS0040607 [T25]).
2. 3 Die angefochtene Feststellung ist daher unbedenklich und wird vom Berufungsgericht übernommen, sodass der insgesamt unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 51, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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