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5R67/25d•OLG Innsbruck 5R67/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, gegen die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen EUR 20.200,00 sA und Feststellung (Streitinteresse: EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 25.200,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.287,35 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00 nicht.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klägerin buchte im Juli 2023 bei der Beklagten ein Doppelzimmer für den Zeitraum vom 10.8.2023 bis 19.8.2023 (neun Übernachtungen) für zwei Erwachsene und ein Kind im „C*“ (im Folgenden: Hotel) in der Türkei mit der Verpflegungsart „Ultra all inclusive“ zu einem Preis von EUR 3.099,00. Die gebuchte Verpflegungsart inkludierte Speisen und Getränke im Hotel rund um die Uhr. Teil der Hotelanlage war auch ein Aqua-Park bestehend aus verschiedenen Pools und Wasserrutschen, für deren Benutzung die Klägerin kein Entgelt entrichten musste. Welcher Anteil des Reisepreises auf die Verpflegungsart „Ultra all inclusive“ und/oder die Benutzung des Aqua-Parks entfiel, kann nicht festgestellt werden; ebenso wenig der Flächenanteil des Aqua-Parks an der Gesamtfläche der Hotelanlage. Externen Personen, die keine Hotelgäste waren, war die Benützung des Aqua-Parks nicht gestattet.
Die Klägerin reiste mit ihrer Schwester und ihrer Nichte sowie einer gemeinsamen Freundin und deren Tochter an; alle übernachteten im selben Hotel. Ab ihrer Ankunft verbrachte sie täglich Zeit im Aqua-Park und benützte dabei auch mehrmals eine grün-weiße, freistehende Mehrfachwasserrutsche mit insgesamt vier parallel nebeneinander verlaufenden Rutschbahnen (im Folgenden: Rutsche). Jede dieser Bahnen ist in einer leicht gewellten Form ausgeführt. Die Farbtöne in grün-weiß wechseln sich streifenartig entlang der Rutschfläche ab. Jede Rutschbahn verfügt über seitliche Begrenzungen von über 20 cm Höhe. In ihrem oberen Bereich ist die Rutsche teilweise überdacht, wobei sich die Überdachung über die Einstiegsplattform und den Anfangsbereich der Rutschbahnen erstreckt. Der Zugang erfolgt über eine rückwärtig gelegene Treppenkonstruktion. Der Auslaufbereich der Bahnen liegt bodennah und mündet in den angrenzenden Boden. Rund um den betonierten Auslaufbereich befinden sich Sonnenliegen.
Die Rutsche ist nur mit speziellen, vom Hotel zur Verfügung gestellten blauen Rutschmatten aus Schaumstoff (im Folgenden: Matten) zu benützen, die in der Nähe des Einstiegs in einem Container gelagert werden. Diese Matten verfügen an der Vorderseite über zwei integrierte Halteschlaufen. Man legt sich bauchlings auf die Matte, sodass sich der Kopf vorne befindet, die Hände die beiden Halteschlaufen umfassen und der Körper flach auf der Matte liegt. Nach dem Abstoßen rutscht man mit dem gesamten Körpergewicht auf der Matte durch die wellenförmige Bahn bis zum Auslaufbereich hinunter.
Am 13.8.2023 waren die Klägerin, ihre Schwester und die Freundin sowie die beiden Mädchen wieder im Aqua-Park. Die Klägerin nahm eine Matte, die über zwei Halteschlaufen verfügte, aus dem Container und rutschte damit zweimal hintereinander die Rutsche hinunter. Anschließend stieg sie ein drittes Mal mit derselben Matte in eine der innen liegenden Bahnen der Rutsche ein, legte sich bauchlings auf die Matte und startete wiederum den Rutschvorgang.
Als die Klägerin und ihre Nichte den Auslaufbereich der Rutschbahn erreichten, kamen die Schwester und die gemeinsame Freundin, um nach der Klägerin zu sehen und sie zu den Liegestühlen zu begleiten. Die Klägerin klagte über Schmerzen am Kopf, zudem bemerkte sie eine Schürfwunde an der Schulter. Die Tochter der Freundin holte Eis, das sich die Klägerin zum Kühlen auf ihr Gesicht legte.
Am 16.8.2023 füllte die Klägerin eine Kundenmeldung zum Vorfall aus, die sie und der Reiseleiter unterzeichneten.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO). Mit Beschluss vom 4.2.2025 schränkte das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein (ON 25.3 S 2).
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Reiseveranstalterin in Anspruch und begehrt mit ihrer am 13.2.2024 beim Erstgericht eingebrachten, auf den Titel des Schadenersatzes gestützten Klage die Zahlung von EUR 20.200,00 sA (darin EUR 15.000,00 Schmerzengeld, EUR 2.500,00 Haushaltshilfekosten, EUR 2.500,00 Pflegekosten, EUR 100,00 Heilbehandlungs- und Medikamentenkosten sowie EUR 100,00 pauschale Spesen) sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 13.8.2023.
Sie brachte zum Anspruchsgrund zusammengefasst vor, die bei der Beklagten gebuchte Reise sei als Pauschalreise zu qualifizieren, weil sie neben der Unterbringung noch eine weitere touristische Leistung in Gestalt des Aqua-Parks beinhaltet habe. Der Zugang zu diesem Aqua-Park, der sich über 30 % der Gesamtfläche der Hotelanlage erstrecke, sei ausschlaggebend für ihre Buchung gewesen und habe einen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Reise – zumindest im Ausmaß von einem Viertel – gehabt. Davon wie auch ausgehend von der Ausrichtung der Tätigkeit der Beklagten auf den Wohnsitzstaat der Klägerin als Verbraucherin gelange österreichisches materielles Recht zur Anwendung; Pauschalreiseverträge seien gemäß Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO nicht von der Geltung des Art 6 Rom I-VO ausgenommen. Die für die Benützung der Rutsche zu verwendenden Matten hätten sich in desolatem Zustand befunden und seien weder gewartet noch regelmäßig kontrolliert worden. Die Beklagte hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Matten betriebs- und verkehrssicher sind. Der als Gehilfe der Beklagten zuzurechnende Bademeister hätte den Mangel an der verwendeten Matte zudem erkennen und die Klägerin auf die damit verbundene Gefahr hinweisen müssen. Sie habe die Matte bestimmungsgemäß benützt; aufgrund deren mangelhaften Zustands – die Halterung sei gerissen – sei sie aus der Bahn geschleudert worden und habe infolge dieses Sturzes schwere Verletzungen (Spaltung des Ischiasnervs, Streckfehlhaltung, flache rechtskonvexe LWS-Skoliose, kleiner medianer Riss des hinteren Faserrings, Einengung des Neuroforamens links, Belastungszeichen der kleinen Wirbelkörpergelenke der unteren Lendenwirbelsäule) erlitten. Sollte das Vorliegen einer Pauschalreise verneint werden und schweizerisches Recht anzuwenden sein, hafte die Beklagte nach Art 97 iVm Art 101 OR, der § 1313a ABGB entspreche.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bestreitet ihre Haftung. Da sie als Dienstleisterin ihren Sitz in der Schweiz habe und kein Pauschalreise- sondern bloß ein Beherbergungsvertrag geschlossen worden sei, gelange schweizerisches Sachrecht zur Anwendung. Von Art 6 Abs 1 Rom I-VO seien Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen nach Art 6 Abs 4 Rom I-VO ausdrücklich ausgenommen, wenn die geschuldeten Dienstleistungen – wie hier – ausschließlich in einem anderen Staat als jenem erbracht würden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Zugang zum Aqua-Park habe keinen Anteil von zumindest 25 % am Gesamtwert der von ihr zu erbringenden Leistungen gehabt; es handle sich vielmehr nur um ein Ausstattungsmerkmal des gebuchten Hotels, für dessen Nutzung kein gesondertes Entgelt verrechnet würde. Die Matten würden regelmäßig kontrolliert und hätten keine Beschädigungen aufgewiesen; auch die von der Klägerin benützte Matte sei nicht erkennbar mangelhaft gewesen. Es sei völlig unklar, wie die Klägerin von der zweiten in die dritte Rutschbahn geraten sei. Eine Kausalität der behaupteten Mangelhaftigkeit der Matte für dieses Geschehen sei jedenfalls nicht nachgewiesen, weshalb auch keine Haftung der Beklagten bestehe; die allfällige Verursachung der behaupteten Verletzungen liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Ein „Herausschleudern“ während des Rutschens sei im Übrigen aufgrund der Bauweise der Rutsche gar nicht möglich. Die Klägerin habe ferner zunächst nur eine Verletzung am Auge behauptet; bestritten werde daher insbesondere jeglicher Zusammenhang einer angeblichen Spaltung des Ischiasnervs mit den von der Beklagten zu erbringenden Leistungen.
Mit den in das bekämpfte Urteil aufgenommenen Beschlüssen wies das Erstgericht die Anträge der Klägerin auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Unfallchirurgie (Spruchpunkt I.1.) und der Gerichtsmedizin (I.2.) sowie eines Rechtsgutachtens zum schweizerischen Recht (I.3.) ebenso zurück wie den Beweisantrag der Beklagten auf Einvernahme der Gäste-Managerin des Hotels als Zeugin (I.4.). In der Sache (Spruchpunkt II.) wies es sowohl das Zahlungs- als auch das Feststellungsbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende weitere, im Berufungsverfahren umkämpfte Feststellungen:
Nachdem die Klägerin [im Zuge ihres dritten Rutschvorgangs] den teilweise überdachten Bereich der Rutschbahn verlassen hatte, gelangte sie auf nicht feststellbarer Höhe der Rutschbahn aufgrund nicht näher feststellbarer Umstände und in nicht näher feststellbarer Art, Weise und Ausmaß sowie aufgrund nicht näher feststellbarer Gründe über die seitliche Begrenzung in die daneben liegende Rutschbahn, auf der ihre Nichte den Auslaufbereich der Rutschbahn erreichte, bevor die Klägerin dort ankam. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Matte, die die Klägerin bei den drei Rutschvorgängen auf der grün-weißen Rutsche benutzte, defekt war oder im Zuge des dritten Rutschvorgangs durch die Klägerin aufgrund welcher Umstände immer defekt wurde.
Rechtlich erachtete das Erstgericht aufgrund des Auslandsbezugs sowie des Umstands, dass die Klägerin vertragliche Ansprüche aus einem Reiseveranstaltungsvertrag geltend mache, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet. Nach hA habe die Aufhebung der Pauschalreise-RL 90/314/EWG durch die Pauschalreise-RL 2015/2302/EU und deren Art 29 dazu geführt, dass die Gegenausnahme in Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO nunmehr auf Pauschalreiseverträge im Sinn des Art 3 Z 3 Pauschalreise-RL 2015/2302/EU abstelle. Maßgeblich sei somit die Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen wie Beförderung und Unterbringung sowie Beförderung oder Unterbringung und eine andere touristische Dienstleistung, die nicht Nebenleistung zur Beförderung oder Unterbringung sei und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmache. Dies sei hier nicht der Fall, zumal die Klägerin lediglich eine Unterbringung gebucht habe und die entsprechende Verpflegung („Ultra all inklusive“) wesensmäßiger Bestandteil derselben sei. Die Benützung des Aqua-Parks weise indes keinen eigenständigen Charakter auf, berechtige sie doch nur zur Nutzung von Einrichtungen der Unterkunft selbst. Da die Gegenausnahme des Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO sohin nicht greife, sei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus dieser Regelung nicht abzuleiten.
Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO schließe die Geltung von Abs 1 und 2 für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen aus, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als jenem Staat erbracht werden müssten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Dienstleistungsbegriff sei autonom – weit – auszulegen und entspreche jenem des Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO. Auch die Hotelunterbringung könne Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags in diesem Sinn sein. Demzufolge sei der hier in Rede stehende Vertrag als Individualreisevertrag zu qualifizieren und als solcher unter Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO zu subsumieren. Da sämtliche der Klägerin als Verbraucherin geschuldeten Dienstleistungen außerhalb Österreichs zu erbringen gewesen seien und die Beklagte als Erbringerin derselben ihren Sitz in der Schweiz habe, sei demzufolge schweizerisches Recht anzuwenden.
Auch in der Schweizer Rechtsordnung existiere ein Pauschalreisegesetz (im Folgenden: chPRG), das in seinen Art 13ff eine sondergesetzliche Haftung des Reiseveranstalters vorsehe. Art 1 chPRG definiere die Pauschalreise als im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten werde und länger als 24 Stunden dauere oder eine Übernachtung einschließe: Beförderung, Unterbringung und/oder andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung seien und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen würden. Das chPRG sei in Umsetzung der Pauschalreise-RL 90/314/EWG im Rahmen des „**-Programms“ erlassen worden und enthalte autonom nachvollzogenes europäisches Recht, weshalb es im Zweifelsfall europarechtskonform auszulegen sei. Unter Verweis auf die Ausführungen zur Gegenausnahme des Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO sei daher in Ermangelung von mindestens zwei der genannten Dienstleistungen – bei der Verpflegung und der Nutzung des Aqua-Parks handle es sich um bloße Nebenleistungen der Unterbringung – nicht vom Vorliegen einer Pauschalreise im Sinn des Art 1 chPRG auszugehen.
Somit sei auf die allgemeinen Bestimmungen über die vertragliche Haftung gemäß Art 97 schweizerisches Obligationenrecht (im Folgenden: OR) zurückzugreifen. Diese Norm regle die Folgen der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vertrags. Voranzustellen sei, dass das Hotelpersonal als Hilfsperson im Sinn des Art 101 OR der Beklagten zuzurechnen sei. Art 97 OR sehe eine Ersatzpflicht im Fall der Nicht- oder nicht gehörigen Erfüllung eines Vertrags vor, sofern der Schuldner nicht beweise, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Die diesbezügliche Schadenersatzpflicht erfasse alle Formen der Unmöglichkeit und der Schlechterfüllung eines Vertrags; jeder Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung bilde demnach grundsätzlich eine nicht gehörige Erfüllung im Sinn dieser Bestimmung.
Gemäß Art 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch habe, sofern das Gesetz nicht anders bestimme, jede Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableite. Demzufolge habe jene Partei, die einen Anspruch geltend mache, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Gegenpartei die Beweislast für diejenigen Tatsachen treffe, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen würden. Die Partei, die Schadenersatz gemäß Art 97 OR begehre, habe daher zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (gehörig) erfüllt habe und ihr dadurch – adäquat kausal – jener Schaden entstanden sei, dessen Ersatz sie begehre. Der Nachweis eines ursächlichen Fehlverhaltens „der Beklagten bzw des ihr zuzurechnenden Hotels und dessen Personal“, das zum behaupteten Schaden geführt hätte, sei der Klägerin jedoch nicht gelungen und eine Ersatzpflicht daher mangels Kausalität zu verneinen. Nichts anderes könnte auch im Fall der Anwendbarkeit des chPRG gelten; auch in dessen Regime müsse der Reisende eine Vertragsverletzung des Veranstalters und/oder des Dienstleistungsträgers nachweisen. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, mit der sie gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt.
1.1. Als Stoffsammlungsmangel rügt die Berufungswerberin die unterbliebene Einholung des von ihr in erster Instanz angebotenen gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens. Wäre dieses Beweismittel aufgenommen worden, hätte sich angesichts der objektivierten Verletzungen ergeben, dass sie aufgrund des Abreißens des Haltegriffs an der Matte nach hinten rechts „weggestürzt“ und dadurch „über die Bahn auf die andere Rutsche“ gefallen sei. Sie hätte sohin den Nachweis erbringen können, dass kein Fehler ihrerseits sondern tatsächlich eine defekte Matte ursächlich für den Unfall gewesen sei. Davon ausgehend wäre die Haftung der Beklagten zu bejahen gewesen.
1.2. Ein Beweisantrag muss die Tatsachen, die mit dem Beweismittel bewiesen werden sollen, also das Beweisthema, im Einzelnen genau – nach Art, Zeit und Ort – bezeichnen (RIS-Justiz RS0039882; RI0100194). Zutreffend verweist die Berufungsbeantwortung in diesem Zusammenhang darauf, dass die Klägerin das nunmehr vermisste Gutachten aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin in erster Instanz lediglich unsubstanziiert „zur Kausalität der Verletzungen“ angeboten hat. Näheres Vorbringen zum genauen Unfallmechanismus erstattete sie – trotz entsprechender Erörterung durch das Erstgericht (ON 13 S 4) – nicht, sondern brachte nur vor, während des Rutschvorgangs sei eine Matte „abgebrochen“ (ON 1 S 3) bzw die Halterung an der Matte sei gerissen (ON 25.3 S 18) und sei sie aufgrund dieses mangelhaften Zustands der Matte „aus der Bahn geschleudert“ worden (ON 1 S 3; ON 21 S 2); sämtliche Verletzungen seien „kausal aufgrund der mangelhaften Matte und des daraus resultierenden Sturzes“ (ON 25.3 S 18). Insbesondere die nunmehr im Rechtsmittel vorgetragene Konkretisierung, infolge Abreißens des Haltegriffs nach hinten rechts weggestürzt und dadurch von der benützten auf die (gemeint:) angrenzende Bahn (derselben Rutsche) geraten zu sein, ist dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin in dieser Differenzierung somit nicht zu entnehmen. Bereits vor diesem Hintergrund muss die Mängelrüge versagen; fehlt es einem Beweisantrag nämlich – wie hier – an der hinreichend konkreten Bezeichnung eines (erheblichen) Beweisthemas, vermag sein Übergehen durch das Erstgericht einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht zu begründen, weil dieser Beweis nicht aufzunehmen war (vgl 3 Ob 230/11m).
1.3. Doch selbst losgelöst von diesen formalen Erwägungen kann der Mängelrüge kein Erfolg beschieden sein:
Der Standpunkt der Berufungswerberin fußt auf der Prämisse, ihr „Sturz“ auf die benachbarte Bahn der Rutsche, bei dem sie sich ihrem Vorbringen zufolge die behaupteten Verletzungen zugezogen habe, sei dadurch verursacht worden, dass einer der (zwei) Haltegriffe auf der Matte während des Rutschvorgangs abgerissen sei. Zum Beweis einer derartigen mangelhaften Beschaffenheit der Matte (etwa in Gestalt einer Vorbeschädigung, Materialermüdung udgl) als Schadensursache ist ein gerichtsmedizinisches Gutachten aber bereits abstrakt ungeeignet. Ein gerichtsmedizinischer Sachverständiger kann eine Einschätzung dahin vornehmen, ob die behaupteten Verletzungen mit einem „Sturzvorgang“ an sich – hier: von einer Rutschbahn auf die daran angrenzende – in Einklang zu bringen sind und damit Rückschlüsse auf den Ursächlichkeitszusammenhang zwischen „Sturz“ und Verletzungen ermöglichen. Ob die Klägerin aber tatsächlich deshalb „stürzte“ – besser: auf die angrenzende Rutschbahn geriet –, weil ein Haltegriff der Matte gebrochen oder gerissen war, ist ein Umstand, der dem beantragten gerichtsmedizinischen Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Ein Gerichtsmediziner vermag über die Materialbeschaffenheit der verwendeten Matten, geschweige denn den Zustand der konkret von der Klägerin benützten Matte, die nach dem Vorfall von keinem der Beteiligten mehr gesehen wurde, keine Aussage zu treffen. Er kann (unter Umständen) die Frage beantworten, ob die behaupteten Verletzungen der Klägerin dadurch entstanden sein können, dass sie von der einen auf die andere Rutschbahn „fiel“; nicht jedoch, ob sie deshalb dorthin geriet, weil zuvor ein Haltegriff an der Matte gebrochen oder gerissen war. Der in Rede stehende Beweisantrag mag daher zum Beweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Sturzgeschehen an sich und dem behaupteten Verletzungsmuster geeignet sein, für den Nachweis der notwendig zugrunde liegenden, im zeitlichen Ablauf vorgelagerten Prämisse – Brechen oder Abreißen des Haltegriffs – ist er jedoch untauglich. Selbst wenn im Sinn einer Hilfstatsache feststünde, dass bei einem „Sturzgeschehen“, wie es die Klägerin in erster Instanz – unsubstanziiert – vortrug, Verletzungen wie die von ihr behaupteten entstehen können, ließe dies bereits abstrakt betrachtet keinen Rückschluss auf die konkrete Ursache für den „Sturz“ – hier: im Sinn eines Defekts der Matte – zu. Die Abweisung eines solcherart untauglichen Beweisantrags bildet aber keine vorgreifende Beweiswürdigung (Fucik in RZ 1993, 218), weshalb die Mängelrüge sohin auch aus diesem Blickwinkel nicht durchdringt.
2.1. Die Berufungswerberin bekämpft die oben in Kursivdruck hervorgehobenen (Negativ-)Feststellungen und begehrt an deren Stelle folgende positive Sachverhaltsannahmen:
„Die Klägerin gelangte auf Höhe der Rutschbahn nach dem überdachten Bereich aufgrund eines defekten Halters der Rutschmatte auf die daneben liegende Rutschbahn, auf welcher ihre Nichte den Auslaufbereich der Rutschbahn erreichte, sodass sie ohne Rutschmatte in dem Auslaufbereich zum Liegen kam.“
Mit der Lichtbildbeilage [richtig] Blg ./F liege ein objektiver Beweis für die Beschädigungen der zur Verfügung gestellten Matten vor. Die Aussage der Klägerin, wonach die Halterung „abließ“ (gemeint wohl: abriss) und sie dadurch zu Sturz gekommen sei, sei glaubwürdig. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass es nur dann zu einem Sturz kommen könne, wenn die Matte defekt sei. Ein „über die Bahnen fallender Sturz“ sei nur dann möglich, wenn die Klägerin sich an dem vorgesehenen Haltegriff festgehalten und dieser „abgelassen“ habe, sodass sie sich nach hinten aufgerichtet habe und dadurch über die Abgrenzung „hinübergefallen“ sei; ein anderes Unfallgeschehen sei denkunmöglich. Da die Klägerin die Matte bereits zuvor mehrmals benutzt habe, könne ihr ein Fehler in der Handhabung nicht angelastet werden. Nicht notwendig sei indes, retrospektiv zu rekonstruieren, wie sich der Unfall exakt ereignet habe; diesfalls müssten zu nahezu jedem Unfallgeschehen Negativfeststellungen getroffen werden. Die begehrten Feststellungen würden in rechtlicher Hinsicht zur Klagsstattgebung führen.
2.2. Voranzustellen ist, dass sich ein für die Berufungswerberin günstigeres Ergebnis aus den gewünschten Ersatzfeststellungen nicht schlüssig ableiten lässt, weil daraus zum einen nicht hervorgeht, worin der Defekt des „Halters“ der Matte bestanden haben soll (in erster Instanz war vorgebracht worden, die Matte sei „abgebrochen“ [ON 1 S 3] bzw die Halterung an der Matte gerissen [ON 25.3 S 18]), und zum anderen in die alternativen Sachverhaltsannahmen auch keine tatsächliche, ursächliche Verknüpfung mit den Verletzungen (und sohin dem behaupteten Schaden) Eingang gefunden hat.
2.3. Davon abgesehen vermögen die Ausführungen in der Beweisrüge auch keine inhaltlichen Bedenken gegen die bekämpften Negativfeststellungen zu begründen; diese sind das Ergebnis einer äußerst gewissenhaften und durchwegs lebensnahen Beweiswürdigung des Erstgerichts, die eine nachvollziehbare Wertung sämtlicher Beweisergebnisse beinhaltet und auf die sohin gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Den Rechtsmittelausführungen genügt daher zu entgegnen:
2.3.1. Der pauschale Verweis der Berufungswerberin auf die Glaubwürdigkeit ihrer eigenen Aussage greift bereits deshalb zu kurz, weil auch sie sich nicht festlegen konnte, ob die Halterung der Matte abgerissen oder abgebrochen sei, sondern beide Ausdrücke verwendete (ON 25.**, 8). Zudem konnte sie nicht angeben, auf welcher Höhe der Rutsche sie in die angrenzende Bahn geraten sei. Der bloße Umstand, dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Übrigen nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RI0100099).
2.3.2. Völlig richtig hob das Erstgericht zudem hervor, dass sowohl die Schwester als auch die Freundin der Klägerin deren Angaben, wonach ihre Matte „weggeflogen“ sei, nicht bestätigen konnten, obwohl sie direkten Blick auf die Rutsche gehabt und den Vorfall beobachtet hatten, was jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit dieses Aspekts der Schilderung der Klägerin begründet. Die Tochter der Freundin vermeinte in diesem Zusammenhang überhaupt, die Klägerin sei „wegen der Wellen“ von der zweiten in die dritte Bahn der Rutsche „gekommen“ (ON 25.3 S 16). Das Erstgericht verkannte ferner nicht, dass die Freundin der Klägerin angab, gesehen zu haben, dass bei der von der Klägerin verwendeten Matte ein „Henkel“ abgerissen gewesen sei; zutreffend erkannte es aber ebenso, dass die Zeugin diese Aussage sofort selbst wieder relativierte, indem sie über Nachfrage ergänzte, auf die Klägerin und nicht auf die Matten fokussiert gewesen zu sein (ON 25.3 S 15). Zumal die betreffende Matte nach dem Vorfall nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten nicht mehr greifbar war und die Schwester der Klägerin (ON 25.3 S 11) sowie die Tochter der Freundin (ON 25.3 S 17) diese auch nach dem Vorfall nicht gesehen haben und damit eine allfällige Beschädigung nicht bestätigen konnten, erweisen sich die bekämpften Negativfeststellungen insgesamt als vollkommen unbedenklich.
2.3.3. Soweit die Berufungswerberin ihren Standpunkt durch die vorgelegten Lichtbilder (Blg ./F) als erwiesen ansieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass darauf keine Matte mit einem abgerissenen oder abgebrochenen Haltegriff zu sehen ist und sie im Rahmen ihrer Parteieneinvernahme selbst angab, die von ihr verwendete Matte sei auf diesen Lichtbildern nicht abgebildet, weil man sie nach dem Vorfall nicht mehr gefunden habe (ON 25.3 S 5).
2.3.4. Nicht recht nachvollziehbar ist das weitere Argument in der Beweisrüge, ein (gemeint wohl:) abgerissener Haltegriff sei die einzig denkbare Ursache für einen „über die Bahnen fallenden Sturz“, ein anderes Unfallgeschehen denkunmöglich und die Verursachung damit gerichtsnotorisch. Tatsächlich existiert kein derartiger allgemeiner, offenkundiger Erfahrungssatz. Andere Ursachen, etwa ein Abrutschen vom Haltegriff infolge Unaufmerksamkeit, mangelnde Körperbeherrschung in „den Wellen“ (vgl die Angaben der Tochter der Freundin: ON 25.3 S 16) sowie eine sonstige Ungeschicklichkeit im Umgang mit der Matte sind keineswegs denkunmöglich; all diese Umstände können aber zu einer relevanten Änderung der Körperhaltung der Klägerin (weg von der bestimmungsgemäß vorgesehenen, auf dem Bauch liegenden Position) und letztlich zu einem unbeabsichtigten Übertritt in die benachbarte Bahn geführt haben. Angesichts der Angaben der Zeuginnen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für das behauptete Abreißen des Haltegriffs während des Rutschvorgangs jedenfalls nicht ableiten; der sorgfältigen Würdigung dieser Beweisergebnisse durch das Erstgericht vermag die Berufungswerberin mit der unzutreffenden Behauptung gerichtsnotorischer Verursachung nichts entgegenzusetzen.
2.3.5. Mit dem Argument, eine exakte Unfallrekonstruktion sei nicht zu fordern, verkennt die Berufungswerberin schließlich die sie treffende Beweislast, die im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln ist; hingegen gelingt es ihr auch aus diesem Blickwinkel nicht darzulegen, dass die angefochtenen Negativfeststellungen entweder zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere (positive) Feststellungen vorliegen würden.
Insgesamt dringt sohin auch die Beweisrüge nicht durch.
3.1. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin nicht mehr gegen die Anwendbarkeit schweizerischen Sachrechts, sondern legt dieses auch ihren Rechtsmittelausführungen zugrunde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen (vgl RIS-Justiz RS0040169; 1 Ob 163/05k).
3.2. Soweit die Berufungswerberin den Standpunkt verficht, es sei von einer Pauschalreise im Sinn des Art 1 chPRG auszugehen, vermag sie den stichhaltigen Erwägungen des Erstgerichts (§ 500a ZPO) kein überzeugendes Argument entgegenzuhalten. Insbesondere zeigt die Rechtsrüge nicht auf, weshalb die „All inclusive“-Verpflegung im Hotel sowie die Benützung des Aqua-Parks, der nach den Feststellungen ein Teil der Hotelanlage ist und ausschließlich den Hotelgästen zur Verfügung steht, als eigenständige Einzelleistungen zu qualifizieren sein sollten, die über bloße Nebenleistungen zur Unterbringung hinausgingen. Dass die Beförderung nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen war, ist indes unstrittig.
3.3. Mit dem Argument, die getroffenen Negativfeststellungen gingen zulasten der Beklagten, weil diese nachweisen hätte müssen, dass sie kein Verschulden am Unfall der Klägerin treffe, verkennt die Berufungswerberin die Bedeutung der maßgeblichen – durchaus mit der österreichischen Rechtslage vergleichbaren – Bestimmungen des schweizerischen materiellen Rechts.
Richtig ist, dass der Schuldner gemäß Art 97 Abs 1 OR, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden kann, für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten hat, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt; jeder Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung bildet demzufolge grundsätzlich eine nicht gehörige Erfüllung im Sinn dieser Bestimmung (Urteile des Bundesgerichts vom 8.2.2010 4A_306/2009 E 6.1 sowie vom 18.4.2024 4A_237/2023 E 5.3. je mwN). Die Partei, die gestützt auf Art 97 Abs 1 OR Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung begehrt, hat aber ungeachtet der Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens jedenfalls zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (gehörig) erfüllt hat (also die Vertragsverletzung) und dass ihr dadurch – adäquat-kausal – ein Schaden entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 12.3.2024 4A_283/2023 E 3.1.3. mwN; von Wunschheim/Wullschleger, Kommentierung zu Art 97 OR, in Hurni/Eggen, Onlinekommentar zum Obligationenrecht [Version 8.4.2025] Rz 17). Völlig richtig hat das Erstgericht erkannt, dass der Klägerin dieser Beweis angesichts der getroffenen Negativfeststellungen nicht gelungen ist und daher einen Anspruch bereits dem Grunde nach verneint.
3.4. Damit ist auch der Rechtsrüge, die sonstige Aspekte nicht anspricht, und sohin der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte verzeichnete die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung rechtzeitig und grundsätzlich auch tarifkonform. Die verzeichnete Umsatzsteuer ist jedoch nicht zuzusprechen, weil Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für eine ausländische Unternehmerin nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Mit einer – wie hier – kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RIS-Justiz RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier aber nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0114955 [T4]; 5 Ob 68/17m; 8 Ob 12/17y).
5. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der von der Klägerin gewählten und von der Beklagten nicht kritisierten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Die Streitwerte des Zahlungs- und des Feststellungsbegehrens sind vorliegend gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0042923). Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens übersteigt daher auch unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens EUR 30.000,00 nicht.
6. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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