The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
5R151/25z•OLG Wien 5R151/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die RichterInnen MMag.a Pichler und Mag.a Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Daniel Lackner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen EUR 119.703,09 sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28.10.2025, **-46, in nicht öffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten, die er bei von der Beklagten in Niederösterreich im Zeitraum 2013 bis 2023 und ihrer Rechtsvorgängerin in ** im Zeitraum 2007 bis 2023 veranstalteten Automaten-Glücksspielen erlitten habe. Er berief sich darauf, dass er wegen seiner Spielsucht geschäftsunfähig gewesen sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie habe in ** nie Glücksspiele veranstaltet. In Niederösterreich habe sie sich an die gesetzlichen Vorgaben gehalten und regelmäßig Bonitätsauskünfte eingeholt. Es sei ihr daher kein Verschulden vorzuwerfen. Die vom Kläger behaupteten Kapitalflüsse habe es tatsächlich nicht gegeben. Die Beklagte sei auch erst im Jahr 2011 gegründet worden. Für die Rückforderung davor erlittener Wettverluste bestehe keine Rechtsgrundlage. Forderungen, die vor Juli 2021 entstanden seien, seien verjährt.
Mit Urteil vom 19.9.2025 (ON 39) wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. In rechtlicher Hinsicht vertrat es im Wesentlichen die Auffassung, die Beklagte sei hinsichtlich der Spielverluste in ** nicht passiv legitimiert. Aber auch hinsichtlich der in Niederösterreich erlittenen Verluste bestehe mangels Geschäftsunfähigkeit des Klägers keine Grundlage für eine Rückforderung der erlittenen Verluste. Die Kognitionsbefugnis des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben gewesen. Aufgrund der mehrfach eingeholten, positiven Bonitätsauskünfte des Klägers habe die Beklagte keinen Anlass gehabt, von einer finanziellen Überforderung oder gar Existenzgefährdung des Klägers auszugehen. Da beim Kläger keine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen sei, könne der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, diese nicht erkannt zu haben.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 16.10.2025 (ON 42) Verfahrenshilfe für das gegen das Ersturteil einzuleitende Berufungsverfahren. Er brachte dazu vor, nicht in der Lage zu sein, die mit der Führung des Berufungsverfahrens verbundenen Kosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Anwaltskosten) ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts aufzubringen. Die Rechtsverfolgung sei nicht mutwillig und habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsvorbringen stütze sich auf unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensmängel und unvollständige Beweiswürdigung. Dem Antrag war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen.
Mit Beschluss vom 17.10.2025 (ON 43) trug das Erstgericht dem Kläger die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags binnen einer Woche durch Vorlage eines von ihm unterfertigten, vollständig ausgefüllten (Unzutreffendes sei zu streichen oder mit Nullangaben auszuweisen) und durch geeignete Urkunden belegtes Vermögensverzeichnis auf. Das Erstgericht wies weiters darauf hin, dass, wenn diesem Verbesserungsauftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen werde, dies zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags führen könne.
Mit Eingabe vom 23.10.2025 (ON 44) legte der Kläger ein Vermögensbekenntnis (ZPForm1) vor. Darin gab er an, keine Unterhaltspflichten zu haben und für eine Genossenschaftswohnung monatlich EUR 600 zu zahlen. Bei den Angaben zum Vermögen nahm er weitgehend Streichungen vor. Bei der Frage nach Bargeld und einem Bankkonto machte er keine Angaben. Angaben zum monatlichen Einkommen sind aus dem vorgelegten Dokument nicht ersichtlich.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.10.2025 (ON 46) wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch einstweilige Befreiung von der E[nt]richtung der Gerichtsgebühren und einer Sicherheitsleistung sowie durch Beigebung eines Rechtsanwalts ab. Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst die Auffassung, dass der Kläger als Verfahrenshilfewerber das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe zu behaupten und zu bescheinigen habe. Dieser Verpflichtung sei er trotz Verbesserungsverfahrens, in dem ausdrücklich auf diese Erfordernisse hingewiesen worden sei, nicht nachgekommen. Da die Voraussetzungen des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht festgestellt hätten werden können, sei der Verfahrenshilfeantrag - wie im Verbesserungsverfahren angekündigt - abzuweisen.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Kläger die beantragte Verfahrenshilfe zur Gänze (bzw. im beantragten Umfang) zu bewilligen; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger beruft sich im Rekurs im Wesentlichen auf eine zu kurze Bemessung der Verbesserungsfrist im Hinblick auf sprachliche Schwierigkeiten und seine Berufstätigkeit, die Notwendigkeit der Einräumung eines weiteren Verbesserungsversuchs und die Nichtberücksichtigung seiner Angaben bei seiner Vernehmung als Partei am 21.1.2025 (ON 15.2, Seite 2f) bei der Entscheidungsfindung.
Sind die Rechtsmittelgründe - wie hier - nicht getrennt ausgeführt schadet dies nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt (RS0041911). Damit verbundene Unklarheiten gehen aber – auch wenn an die Rechtsmittelerfordernisse im Rekursverfahren weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als im Berufungs- und Revisionsverfahren (vgl OLG Wien 6 R 140/25i ua) - zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (vgl RS0041761; RS0041911 [T1]).
2. 1 Ein dem Erstgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts herbeizuführen (vgl RS0043027; RS0043049; RS0043058 insb. [T1]). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels - wie hier - nicht offenkundig ist (RS0116273).
2. 2 Diesen Anforderungen wird der Rekurs nicht gerecht. Der Rekurswerber behauptet gar nicht, dass und allenfalls welche anderen oder weiteren Angaben er gemacht oder welche Belege er im Fall einer längeren Verbesserungsfrist oder einer weiteren Verbesserungsmöglichkeit vorgelegt hätte. Ebenso wenig legt er dar, welche (konkreten) Feststellungen zu seiner Einkommens- und Vermögenslage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt aufgrund seiner Aussage mehr als ein halbes Jahr zuvor zu treffen gewesen wären (siehe dazu im Übrigen auch die Ausführungen zu Punkt 3.). Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
3. 1 Dem Verfahrenshilfeantrag des Klägers war kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Das Erstgericht ist daher im Sinn des § 66 Abs 1 ZPO vorgegangen und hat dem Rekurswerber die Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags durch Beibringung eines Vermögensverzeichnisses samt Belegen (unter gleichzeitiger Zustellung des Formulars) aufgetragen (ON 43). In diesen Fällen ist nach § 66 Abs 1 vierter Satz ZPO zwingend nach § 85 Abs 2 ZPO eine Frist zu setzen. Diese Frist wurde vom Erstgericht mit einer Woche festgelegt. Eine Verlängerung dieser Frist ist nach § 85 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht zulässig. Wenngleich (gerichtsbekannt) 14-tägige Verbesserungsfristen üblich sind, kann die bloß einwöchige Verbesserungsfrist im konkreten Fall aber schon deshalb nicht zu kurz bemessen gewesen sein, weil der Kläger tatsächlich bereits nach bloß drei Tagen - also nach Ablauf von weniger als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Frist - ein Vermögensbekenntnis vorlegte (ON 44). Da er - ausgehend von dem, wenngleich unvollständig ausgefüllten, Vermögensbekenntnis - weder über zahlreiche Vermögensgegenstände, noch über viele Schuldpositionen oder Sorgepflichten verfügt, war die Verbesserungsfrist im konkreten Fall auch für die Beibringung von Belegen ausreichend lange bemessen. Die Vorlage des Genossenschaftsvertrags oder eines Kontoauszugs, aus dem die Mietausgaben ersichtlich sind, wäre dem Kläger ohne weiters auch innerhalb einer Woche möglich gewesen. Selbiges gilt für einen Einkommensnachweis.
Soweit sich der Kläger auf grobe sprachliche Schwierigkeiten bei der Ausfüllung des Vermögensbekenntnisses beruft, steht dies zudem in Widerspruch zu seinen Angaben im mit Eingabe vom 23.10.2025 vorgelegten Vermögensbekenntnis (ON 44), wonach er die deutsche Sprache ausreichend beherrsche (ON 44, Seite 3). Auch seine Vernehmung im Verfahren erfolgte ohne Beiziehung eines Dolmetschers (ON 15).
3. 2 Über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nach § 66 Abs 2 ZPO auf der Grundlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Zur Überprüfung des Vermögensbekenntnisses kann das Gericht zwar von Amts wegen Erhebungen durchführen, es ist dazu aber nicht verpflichtet (RW0001056). Leistet der Antragsteller einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Vorlage von Belegen nicht Folge, dann ist dies vom Gericht gemäß § 381 ZPO zu würdigen (§ 66 Abs 2 letzter Satz ZPO). Die mangelhafte Verbesserung geht zu Lasten des bescheinigungspflichtigen Verfahrenshilfewerbers. Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzureichend beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen auch keines weiteren Verbesserungsauftrags (RL0000039; ua OLG Wien 5 R 70/25p; OLG Wien 3 R 59/25f; OLG Wien 1 R 145/25p mwN; vgl auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 22). Stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers als unverlässlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung (vgl RL0000039; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Takomm2 [2024] § 66 ZPO Rz 6; OLG Wien 1 R 145/25p uva).
3. 3 Der Kläger kam dem Auftrag des Erstgerichts nur äußerst unvollständig nach. Das Vermögensbekenntnis ließ er trotz ausdrücklichem Hinweis des Erstgerichts zu relevanten Punkten unausgefüllt. Insbesondere finden sich darin weder Angaben zu Bargeld noch zu einem Bankkonto des Klägers. Der aktuelle Vermögensstatus des Klägers ist damit nicht zweifelsfrei nachvollziehbar.
Selbst wenn man - entgegen dem klaren Wortlaut des § 66 Abs 2 erster Satz ZPO - die Angaben des Klägers bei seiner Vernehmung am 21.1.2025 (ON 15.2, Seite 2f) berücksichtigen würde, ergäbe sich kein anderes Bild. Richtig ist zwar, dass der Kläger bei seiner Vernehmung Angaben zu seinem Einkommen machte, diese bezog er jedoch nicht auf das Jahr 2025, sondern auf jenen Zeitraum, in dem er der Spielverluste erlitten hatte (arg.: „damals“, ON 15.2, Seite 3). Gleiches gilt für die Angaben zu den mit EUR 800 bezifferten Mietausgaben (arg.: „hatte“, ON 15.2, Seite 3). Im Übrigen steht diese Angabe auch in Widerspruch zu den im Vermögensbekenntnis mit bloß EUR 600 angegebenen monatlichen Wohnkosten. In welchem Verhältnis sich die genannten Betriebskosten (ON 15.3, Seite 3) dazu verhalten, bleibt unklar.
4. Das Erstgericht ist im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe weder ausreichend behauptet noch bescheinigt hat. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
5. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich eine Zurückstellung des Aktes an das Erstgericht zur vorherigen Entscheidung über den mit der Rekursschrift gestellten Antrag nach § 524 Abs 2 ZPO. Im Übrigen wird auf die §§ 464 Abs 3, 466 ZPO zu verweisen.
6. Ein Kostenersatz findet im Verfahren über die Verfahrenshilfe gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO nicht statt (8 Ob 40/10f).
7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.