OLG Innsbruck 4R161/25w

4R161/25wCourt of AppealDec 10, 2025

Full text

OLG Innsbruck 4R161/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00161.25W.1210.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei C* D* Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 47.900 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 3.383) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.08.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen und bestätigten Teile zu lauten hat wie folgt:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 34.560 samt 4 % Zinsen p.a. seit 12.03.2024 binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 13.340 samt 4 % Zinsen p.a. seit 12.03.2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 13.533,85 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 454,05 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger unterhielt für sein um EUR 47.900 neu erworbenes und am 16.12.2022 erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug, das am 09.11.2023 bei einem Unfall beschädigt wurde, bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2022) mit folgendem Inhalt zugrunde lagen:

„Artikel 5 Welche Leistung erbringt der Versicherer?

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Der Versicherer leistet - unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:

1. Versicherungsleistung bei Totalschaden

1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses … die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den sich gemäß Punkt 1.2. ergebenden Betrag übersteigen. ….

1.2. Der Versicherer leistet jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalls hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert). Liegt der Prämienberechnung ein unter dem Listenpreis liegender Fahrzeugpreis zugrunde, verringert sich die bedingungsgemäß ermittelte Ersatzleistung auf Basis der Wiederbeschaffungswerte bzw die Ersatzleistung in Prozent des Kaufpreises im Verhältnis Listenpreis zu dem der Prämienberechnung zugrunde liegenden Fahrzeugpreis.“

Im Versicherungsvertrag waren ein Selbstbehalt mit EUR 340 und der Baustein „Verbesserte Totalschadenleistung bis 24 Monate abzüglich Restwert“ mit nachstehendem Inhalt vereinbart:

„Bei Totalschaden innerhalb von 12 Monaten ab der erstmaligen Zulassung erstatten wir 100 % des Neuwerts (das ist der Anschaffungspreis inklusive mitversicherter Sonderausstattung, abzüglich gewährter Rabatte) abzüglich Restwert, wenn der Wiederbeschaffungswert mindestens 65 % des Listenpreises beträgt.“

Der Kläger begehrt EUR 47.900 sA mit der Begründung, am Fahrzeug sei durch den Unfall ein Totalschaden entstanden, weshalb ihm die Neuwertentschädigung zustehe.

Die Beklagte wandte ein, nach den Reparaturkosten liege nur ein Teilschaden vor, weshalb die Neuwertentschädigung nicht zustehe. Läge ein Totalschaden vor, wären der Restwert und der Selbstbehalt abzuziehen.

Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von EUR 35.060 samt Zinsen statt, wies das Mehrbegehren von EUR 12.840 sA ab und verpflichtete die Beklagte nach § 43 Abs 2 ZPO zu einem Kostenersatz von EUR 26.613,74, wobei es von folgendem weiteren [bekämpften] Sachverhalt ausging:

Die unfallkausalen Reparaturkosten belaufen sich auf EUR 23.500, wobei nach Zerlegung des Fahrzeugs eine Reparaturkostensteigerung aufgrund verdeckter Schäden von etwa 10 % möglich ist. Der Wiederbeschaffungswert zum 09.11.2023 beträgt EUR 33.450. Am 06.12.2023 ließ der Kläger eine Anhängerkupplung montieren. Mit dieser beläuft sich der Wiederbeschaffungswert zum 09.11.2023 auf EUR 33.950. Der Listenpreis des Fahrzeugs betrug am 09.11.2023 EUR 47.900.

[1] Der Restwert des Klagsfahrzeugs nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall beläuft sich per 09.11.2023 auf EUR 13.000 bis EUR 18.000.

Rechtlich ging das Erstgericht von einem Totalschaden im Sinne der Bedingungen aus. Die Voraussetzungen für die verbesserte Totalschadenleistung seien erfüllt, welche sich aus dem Anschaffungspreis samt Sonderausstattung von EUR 48.400 abzüglich EUR 13.000 Restwert und EUR 340 Selbstbehalt mit EUR 35.060 errechne. Die Kostenentscheidung stützte es auf § 43 Abs 2 ZPO, da für die Beurteilung eines Totalschadens und der Versicherungsleistung die Werte von einem Sachverständigen zu ermitteln gewesen seien.

Im Umfang einer Klagsstattgabe von EUR 31.677 sA, der Klagsabweisung und einem Kostenzuspruch von EUR 14.101,99 erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

Gegen den weiteren Zuspruch von EUR 3.383 sA richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Reduzierung des Zuspruchs um diesen Betrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und eine Berufung im Kostenpunkt mit dem Begehren erhoben, den Kostenzuspruch um EUR 12.511,75 zu reduzieren. Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Als Verfahrensmangel rügt die Berufungswerberin, dem Kläger seien gegen § 405 ZPO verstoßend EUR 500 zu viel zugesprochen worden. Das Erstgericht sei vom Neuwert mit Anhängerkupplung von EUR 48.400 ausgegangen, obwohl der Kläger nur einen – außer Streit gestellten – Neuwert von EUR 47.900 begehrt habe.

1. 1 Nach § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Bei der Beurteilung der Bindung nach § 405 ZPO ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das Tatsachenvorbringen, aus dem der Antrag abgeleitet wird, zu berücksichtigen. Es besteht Bindung an die vorgebrachten rechtserheblichen Tatsachen, nicht aber an die rechtliche Qualifikation. Der Zuspruch eines Mehrbetrags (eines Plus) verstößt immer gegen § 405 ZPO, so auch, wenn zu einem der kumulierten Ansprüche mehr als begehrt zugesprochen wird, selbst wenn der insgesamt eingeklagte Betrag nicht überschritten wird (Fucik in Fasching/Konecny³ III/2 § 405 ZPO Rz 4, 19, 38).

Der Kläger hat den Neuwert des Fahrzeugs selbst nur mit EUR 47.900 beziffert, sodass bei der Berechnung der Versicherungsleistung höchstens von diesem Betrag ausgegangen werden kann. Abgesehen davon befand sich zum Unfallzeitpunkt keine Anhängerkupplung am Fahrzeug. Die Berufung ist in diesem Punkt berechtigt und der Zuspruch um EUR 500 sA zu reduzieren.

2. Mit Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin den zu [1] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, der Restwert habe EUR 15.883 bis EUR 18.000 betragen. Das Erstgericht stütze die Feststellung auf das Gutachten. Die Beklagte habe für das Fahrzeug über die Restwertbörse ein Angebot über EUR 15.883 erhalten. Dieses Angebot sei verbindlich gewesen, weshalb der Kläger das Fahrzeug bis 06.04.2025 um diesen Preis hätte verkaufen können. Die Schätzung des Sachverständigen beruhe lediglich auf einem Gespräch mit einer Firma ohne Übermittlung von Schadenfotos. Laut Sachverständigem sei sehr gut möglich, dass das Klagsfahrzeug um einen höheren Preis verkauft werden hätte können. Die Untergrenze des Restwerts sei mit dem verbindlichen Betrag festzustellen, den ein Käufer zu zahlen bereit gewesen sei. Der höhere Restwert reduziere die Klagsforderung.

2. 2 Die Beweisrüge ist nicht berechtigt. Der Sachverständige hat ausführlich zum von der Beklagten vorgelegten Angebot der Restwertbörse Stellung genommen und ausgehend davon die Obergrenze des Restwerts zum Zeitpunkt des Schadeneintritts von rund EUR 18.000 angenommen. Er verwies aber darauf, bei eigenen Erhebungen die Auskunft erhalten zu haben, dass für das Fahrzeug rund EUR 13.000 bezahlt worden wären. Insbesonders betonte er, dass sich derartige Restwertangebote in kürzester Zeit ändern können und Fahrzeuge dann zu Preisen verkauft würden, die man vorher nicht erwartet habe. Er verwies darauf, dass für die Teile des Fahrzeugs kein Bedarf bestand, da Fahrzeuge, die solche Ersatzteile benötigten, üblicherweise über Vollkaskoversicherungen verfügten, sodass die Reparaturen mit Neuteilen erfolgten bzw Garantieansprüche bestünden. Für Händler sei dieses Fahrzeug nicht besonders interessant gewesen, da mit einer Nachfrage erst in weiterer Zukunft zu rechnen gewesen sei. Insbesondere aufgrund des geschilderten Umstands, dass sich Restwertangebote oft änderten und das von der Beklagten nachgewiesene Angebot nicht mehr gültig war, ist die bekämpfte Feststellung nicht zu beanstanden.

3. In der Berufung im Kostenpunkt argumentiert die Berufungswerberin, das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO sei nicht anwendbar, da es immer nur die Höhe des Anspruchs und nie den Anspruchsgrund betreffe. Der Kläger hätte sich die zur Bezifferung seines Begehrens notwendigen Informationen durch ein Privatgutachten beschaffen können. Hole der Sachverständige nur nach, was die Partei bei ordnungsgemäßer Prozessvorbereitung ermitteln hätte können, mittle er nichts aus. Das Kostenprivileg der Ausmittlung durch einen Sachverständigen sei einschränkend auszulegen. Den Zeitwert, den Restwert und den merkantilen Minderwert von Fahrzeugen könne der Kläger in Eurotaxlisten, bei Händlern und im Internet weitgehend verlässlich erheben. Der Kläger habe außerdem den Einwand der Beklagten, wonach der Restwert in Abzug zu bringen sei, gänzlich ignoriert. Da er sich weder einen Restwert noch den Selbstbehalt angerechnet habe, liege ein Unterliegen im Anspruchsgrund vor. Richtigerweise wäre die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO vorzunehmen gewesen, womit sich ein Kostenzuspruch von EUR 12.511,75 errechne.

3. 1 Die Berufung im Kostenpunkt ist großteils berechtigt und kann bei der vom Berufungsgericht infolge Abänderung der Hauptsache vorzunehmenden reformatorischen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz berücksichtigt werden. Zwar waren die Feststellungen zum Restwert (sowie zu den Reparaturkosten und zum Wiederbeschaffungswert) von der Ausmittlung eines Sachverständigen abhängig, der Kläger forderte aber den vollen Neuwert ohne Abzug eines Restwerts und des Selbstbehalts. Nach den Versicherungsbedingungen steht bei der verbesserten Totalschadenleistung nicht der gesamte Neuwert zu, sondern sind der Restwert und der Selbstbehalt abzuziehen. Der Kläger hat sich – trotz Einwands – diese Beträge nicht anrechnen lassen, sodass er diesbezüglich dem Grunde nach unterlegen ist. Die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO scheidet aus, da es sich auch nicht um ein zu vernachlässigendes, geringfügiges Unterliegen handelte (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.155 ff).

Das vom Erstgericht aufgrund von Einwendungen korrigierte Kostenverzeichnis des Klägers beläuft sich bei der Bemessungsgrundlage von EUR 47.900 auf EUR 26.855,30, darin EUR 6.134 an Barauslagen. Unter Berücksichtigung der Änderung des Zuspruchs in der Hauptsache beträgt die Obsiegensquote des Klägers rund 72 %. Dem Kläger stehen daher erstinstanzlich 44 % der Vertretungskosten (EUR 9.117,37) und 72 % der Barauslagen (EUR 4.416,48), gesamt sohin EUR 13.533,85 zu.

4. Im Berufungsverfahren ist die Beklagte zu rund 15 % durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf 15 % der Barauslagen, demgegenüber dem Kläger 70 % der Vertretungskosten im Berufungsverfahren zu ersetzen. Eine Entlohnung für die Berufung im Kostenpunkt und deren Beantwortung steht nicht zu (vgl RS0119892, RS0087844).

5. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.