The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15R149/25d•OLG Wien 15R149/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch ARNOLD Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B AG, *, 2. C, geboren am **, beide **, Schweiz, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M. [UCLA], Amann Partners Rechtsanwälte in Gamprin-Bendern, Liechtenstein, wegen EUR 36.968,43 s.A., über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20.8.2025, **-7, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Soweit die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit bekämpft wird, wird der Rekurs als unzulässig zurückgewiesen.
Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Soweit der Rekurs zurückgewiesen wurde, ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig.
Soweit dem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 36.968,43 sA und brachte im Wesentlichen vor, er habe der Erstbeklagten am 9.4.2022 über die Crowdfunding-Plattform D*.at ein Nachrangdarlehen über EUR 30.000 gewährt, welches zur vollständigen Rückzahlung fällig sei. Eine Rückführung sei bislang jedoch nicht erfolgt, obwohl die vertragliche Laufzeit am 30.5.2024 geendet habe. Der Zweitbeklagte habe als Mitglied des Verwaltungsrats der Erstbeklagten die Rückzahlung des Nachrangdarlehens durch eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft besichert. Er hafte sohin solidarisch mit der Erstbeklagten.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ. Der Kläger sei Verbraucher, weil er das Investment für sich selbst abgeschlossen habe. Die Beklagten hätten ihre unternehmerische Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet, weil sie auf einer auf den österreichischen Markt ausgerichteten Vermittlungsplattform dazu eingeladen hätten, Darlehensverträge mit der Erstbeklagten abzuschließen, und entsprechende Sicherheiten angeboten hätten, und zwar zur Finanzierung ihrer Immobilienprojekte und damit ihres Kerngeschäfts. Der Zweitbeklagte sei als Unternehmer zu betrachten, weil er als einziger wirtschaftlicher Eigentümer und allein zeichnungsberechtigtes Organ der Erstbeklagten die Haftung für deren Schuld übernommen habe. Die (insbesondere örtliche) Zuständigkeit sei darüber hinaus schriftlich in Punkt 15.5 des Nachrangsdarlehensvertrags (hinsichtlich der Erstbeklagten) und in Punkt 7 der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft (hinsichtlich des Zweitbeklagten) vereinbart worden. Art 23 Abs 2 LGVÜ halte ausdrücklich die elektronische Übermittlung einer Gerichtsstandsklausel einer schriftlichen Unterfertigung gleich. Der Kläger habe nach Annahme des Angebots der Erstbeklagten die von den Beklagten unterfertigten Verträge mit den Gerichtsstandsvereinbarungen als PDF-Dateien erhalten, was eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermögliche. Den Anforderungen an die Schriftform des Art 23 Abs 2 LGVÜ sei sohin Genüge getan worden.
Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich hinsichtlich der Erstbeklagten - einer schweizerischen Aktiengesellschaft - aus § 51 Abs 1 Z 1 JN. Hinsichtlich des Zweitbeklagten folge die sachliche Zuständigkeit aus seiner solidarischen Haftung aus der selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft. Aufgrund der erfolglosen außergerichtlichen Mahnung vom 1.4.2025 lägen sämtliche Voraussetzungen für dessen unmittelbare Inanspruchnahme vor. Die Beklagten seien als Streitgenossen gemäß § 12 ZPO auch im Sinne des § 11 Z 2 2. Fall ZPO solidarisch verpflichtet.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren und erhoben – bezogen auf beide Beklagten - die Einreden der internationalen sowie örtlichen Unzuständigkeit. Zusätzlich erhoben sie hinsichtlich des Zweitbeklagten die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Sie brachten vor, es sei keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 LGVÜ zustande gekommen, weil das Schriftlichkeitserfordernis nicht erfüllt sei. Weder der Nachrangdarlehensvertrag noch die Bürgschaft trügen die Unterschrift des Klägers. Der Zeichnungsschein, auf den der Nachrangdarlehensvertrag verweise, sei lediglich online abgeschlossen und nicht unterfertigt worden. Auch der Verbrauchergerichtsstand des Art 15 ff LGVÜ sei nicht anwendbar. Die Erstbeklagte sei im Bereich der Immobilienentwicklung in der Schweiz tätig. Sie richte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus, sondern habe lediglich bei der Crowdfunding-Plattform „D*“ eine Finanzierung in Anspruch genommen. Der Zweitbeklagte sei nicht selbst Kaufmann und habe somit ebenfalls keine Geschäftstätigkeit auf Österreich ausgerichtet. Abgesehen davon, dass die vom Zweitbeklagten unterzeichnete Bürgschaft unwirksam sei, weil in der Bürgschaftserklärung der Gläubiger nicht genannt sei, handle es sich nach deren Wortlaut um eine gemeine Bürgschaft iSd § 1355 ABGB und nicht um eine Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB. Ein solches Rechtsverhältnis unterliege nicht § 11 ZPO, sondern § 12 ZPO. Auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 ZPO könne sich der Kläger nicht stützen, weil dieser erfordere, dass zumindest einer der Beklagten im Sprengel des angerufenen Gerichts seinen allgemeinen Gerichtsstand habe, was nicht der Fall sei. Zudem sei auch § 51 Abs 1 Z 6 JN nicht auf den Zweitbeklagten anwendbar, weil diese Bestimmung einen deliktischen Konnex voraussetze. Für „gewöhnliche“ vertragliche Ansprüche zwischen einem Geschäftsführer und seinem Gläubiger aus einer Solidarhaftung für einen Kredit sei nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig.
Mit dem angefochtenem Beschluss verwarf das Erstgericht die von den Beklagten erhobenen Einreden und verpflichtete die Beklagten zum Kostenersatz im Zwischenstreit.
Es stellte den auf den Seiten 3 bis 6 der Beschlussausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Als unstrittig nahm es insbesondere - und für das Rekursverfahren von Relevanz - an, „dass zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten über die Crowdfunding-Plattform D*.at ein Nachrangdarlehensvertrag abgeschlossen wurde“ (angefochtene Feststellung F).
Seine Zuständigkeit stützte es hinsichtlich beider Beklagten sowohl auf die jeweils gültig zustande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung als auch auf den zur Anwendung kommenden Verbrauchergerichtsstand gemäß Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ. Die sachliche Zuständigkeit ergebe sich jeweils aus § 51 Abs 1 Z 1 JN.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, die Klage in Folge internationaler und örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen; in eventu, die Klage gegen den Zweitbeklagten in Folge sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Soweit sich der Rekurs gegen die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit wendet, ist er unzulässig. Soweit er sich gegen die Verwerfung der Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit wendet, ist er nicht berechtigt.
Soweit die Beklagten im Unterlassen der Einvernahme des Klägers sowie des Zweitbeklagten einen Stoffsammlungsmangel und somit einen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken, ist ihnen entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst die Klagsangaben maßgeblich sind. Handelt es sich bei den die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich um Anspruchsvoraussetzungen (doppelrelevante Tatsachen), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen, selbst dann, wenn diese vom Beklagten bestritten werden (RS0050455 [T1]). Handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen, hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet (RS0115860, RS0050455). Unabhängig davon, ob es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt oder nicht, sprach der EuGH bereits aus, dass das angerufene Gericht zwar alle vorliegenden Informationen, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören, zu würdigen hat, jedoch auch im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen (vgl EuGH 16.6.2016, Universal Music, C12/15, Rn 44 f).
Das Erstgericht hat sich mit dem Vorbringen beider Parteien gründlich auseinandergesetzt und dieses in seine Entscheidung einfließen lassen. Das Absehen von der Beweisaufnahme stellt im Lichte der obigen Rechtsprechung keinen Verfahrensmangel dar. Im Übrigen betrifft die Verfahrensrüge ein Beweisthema, das nach Ansicht des Erstgerichts nicht strittig war (siehe dazu unten).
1. 2 Zur unrichtigen Annahme einer Außerstreitstellung
Ebenso monieren die Beklagten, es sei keineswegs unstrittig, dass zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten über die Crowdfunding-Plattform D*.at ein Nachrangdarlehensvertrag abgeschlossen worden sei (Feststellung F). Es seien lediglich die Inanspruchnahme einer Finanzierung bei der Crowdfunding Plattform D* sowie der Abschluss eines Nachrangdarlehensvertrags mit qualifizierter Nachrangigkeit außer Streit gestellt worden. Dieser Unterschied sei von Relevanz, weil das Erstgericht davon ausgegangen sei, dass der Abschluss über „D*.at" erfolgt sei und daraus geschlossen habe, dass die Erstbeklagte ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auf den österreichischen Markt ausgerichtet habe.
Abgesehen von der vom Erstgericht angenommenen Domain „.at“ erhellt nicht, worin der (rechtliche) Unterschied zwischen den von den Beklagten behaupteten Außerstreitstellungen und der vom Erstgericht getätigten Feststellung liegt. Dass das Erstgericht die Verwendung der Domain „.at“ als unstrittig iSd § 266 f ZPO ansah, ist insofern nicht zu beanstanden, als die Beklagten der entsprechenden Behauptung des Klägers inhaltlich nicht entgegentraten. Weder bestritten sie, dass es sich um die Domain „.at“ gehandelt habe, noch brachten sie vor, es sei eine andere Domain verwendet worden. Zudem steht die Annahme im Einklang mit dem vorliegenden Nachrangdarlehensvertrag ./A, welcher in Punkt 2.3 lautet „der Darlehensnehmer beabsichtigt, zur Finanzierung des Projekts qualifiziert nachrangige und unverbriefte Darlehen (nachfolgend ,Nachrangdarlehen’) durch Vermittlung über die von der D* gmbh (nachfolgend ,D*’), eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN *, betriebene Internetplattform ** (nachfolgend ,D-Plattform’) aufzunehmen“.
Ob daraus eine Ausrichtung des Angebots auf den österreichischen Markt folgt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht mittels Verfahrensrüge zu bekämpfen.
Die Annahme der Feststellung F als unstrittig stellt keinen Verfahrensmangel dar.
Die Beklagten bekämpfen die soeben behandelte Feststellung F zudem mittels Beweisrüge und begehren folgende Ersatzfeststellung: „Unstrittig ist, dass die Erstbeklagte bei der ,Crowdfunding Plattform D*’ eine Finanzierung in Anspruch genommen hat und zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten ein Nachrangdarlehensvertrag abgeschlossen wurde".
In Anbetracht, dass es sich bei der Feststellung F um eine vom Erstgericht zu Recht als unstrittig angenommene Tatsache handelt (siehe Punkt 1.2), welche der Entscheidung ohne nachprüfende Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden konnte (RS0083785), geht die Beweisrüge der Beklagten ins Leere.
Die Beurteilung, ob und inwieweit ein Zugeständnis nach § 266 f ZPO vorliegt und Tatsachen deshalb keines Beweises bedürfen, ist eine Verfahrensfrage und kann deshalb nur im Rahmen einer Verfahrensrüge überprüft werden (RS0040078; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 zu §§ 266-267 Rz 6).
Soweit sich die Rekurswerber ausführlich damit auseinandersetzen, weshalb keine Ausrichtung auf den österreichischen Markt vorliege, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt.
3. 1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die internationale Zuständigkeit, wie vom Erstgericht richtig ausgeführt, nach dem am 30.10.2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden LGVÜ 2007) richtet, zur Auslegung der Bestimmungen jedoch auf die zur EuGVVO ergangene Literatur und Judikatur zurückgegriffen werden kann.
3. 2 Zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit
Die Rekurswerber stützen das Fehlen der internationalen sowie örtlichen Zuständigkeit einerseits auf die Behauptung der Unwirksamkeit der zwischen den Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarungen, andererseits argumentieren sie, der Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ 2007 sei nicht anwendbar.
3.3. 1 Zur Gerichtsstandsvereinbarung
Gemäß Art 23 Abs 1 LGVÜ 2007 (entspricht Art 25 Abs 1 EuGVVO) müssen Gerichtsstandsvereinbarungen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung (lit a) oder in einer den Gepflogenheiten, die zwischen den Parteien entstanden sind, entsprechenden Form (lit b) oder im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten (lit c), geschlossen werden.
Das Schriftformerfordernis zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. Die schriftlichen Erklärungen müssen nicht unbedingt eigenhändig unterschrieben sein. Die Schriftlichkeit ist also nicht iS der Unterschriftlichkeit zu verstehen. Allerdings muss die Identität der die Erklärung abgebenden Personen feststehen. Es genügt auch eine Paraphe. Eine Unterschrift ist jedenfalls dann nicht notwendig, soweit moderne Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erforderlich machen (vgl Simotta in Fasching/Konecny3 Art 25 EuGVVO 2012 Rz 122/1 ff).
Nach Art 23 Abs 2 LGVÜ 2007 sind elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt. Ziel ist es, den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg zu erleichtern. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist bereits dann gewahrt, wenn die Möglichkeit besteht, die Gerichtsstandsvereinbarung jederzeit in traditioneller Schriftform zu reproduzieren. Es muss daher eine dauerhafte Speicherungsmöglichkeit gegeben sein. Für das Erfordernis der Schriftlichkeit genügt es, wenn die auf elektronischem Wege geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung als Schriftstück ausgedruckt werden kann (vgl Simotta aaO Rz 131 f).
Vorliegend ist die strittige Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls elektronisch vorhanden (Beilage ./A) und könnte auch jederzeit ausgedruckt, daher in traditioneller Schriftform reproduziert werden.
Die Tatsache, dass der Kläger den Vertrag nicht eigenhändig unterschrieben, sondern nur auf den Zeichnungsschein verwiesen hat, ändert - zumal die Identität der die Erklärung abgebenden Personen feststeht - unter Verweis auf die obige Judikatur nichts an der Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Dies gilt umso mehr, als die Vertragsbedingungen, darunter auch die Modalitäten des Vertragsabschlusses, nämlich durch Betätigung des „JETZT ZAHLUNGSPFLICHTIG ZEICHNEN" Buttons auf der D*-Plattform, von der Erstbeklagten vorgegeben wurden (Nachrangdarlehensvertrag ./A, Punkt 4) und sie sohin bewusst auf eine eigenhändige Unterschrift des Klägers verzichtet hat.
Die Entscheidung widerspricht auch nicht dem Zweck der Formvorschriften: Dieser liegt vor allem darin, den anderen Vertragspartner vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. Vorliegend beruft sich jedoch nicht der Kläger auf die Ungültigkeit der Vereinbarung, sondern jener Vertragspartner, der den Vertrag selbst aufgesetzt und ohne Zweifel ordnungsgemäß unterschrieben hat. Hinsichtlich der Erstbeklagten besteht sohin kein Schutzbedürfnis.
3.3. 2 Zum Verbrauchergerichtsstand
Zur Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien gelangt man auch bei Heranziehung des Verbrauchergerichtsstands gem Art 15 LGVÜ 2007. Die Einstufung des Klägers als Verbraucher sowie der Erstbeklagten als Unternehmerin wird von Letzterer nicht bestritten. Strittig ist nur, ob die Erstbeklagte ihre Tätigkeit iSd Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ 2007 auf Österreich - als Wohnsitzstaat des Klägers – ausgerichtet hat.
Ein Gewerbetreibender richtet eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers aus, wenn er – vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher (RS0128705; 4 Ob 36/22f Rz 8; 2 Ob 189/22s Rz 4) – den Willen ausdrückt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat herzustellen (4 Ob 36/22f Rz 8; 4 Ob 96/23f Rz 13), also zum Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit zu sein (RS0128705). Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, bilden alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, in diesem Mitgliedstaat wohnhafte Verbraucher als Kunden zu gewinnen, etwa durch das Anbieten von Dienstleistungen und Produkten (7 Ob 225/13h; 4 Ob 36/22f Rz 8; 4 Ob 96/23f Rz 13), Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen (RS0125252), die Aufnahme von Fernkontakt und der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz (C-190/11, Mühlleitner/Yusufi, Rn 44), einen Sitz in einem grenznahen Ballungsraum oder eine Telefonnummer des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, um den Kunden die Kosten für ein Auslandsgespräch zu ersparen (OLG Wien 4 R 51/25m mwN). Der Internetauftritt des Gewerbetreibenden kann die folgenden Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers bieten: die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus; die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der im Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache; die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl oder die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als jener des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden (OLG Wien 5 R 75/25y).
Vorliegend hat sich die Erstbeklagte zur Abwicklung ihrer Geschäfte der österreichischen Plattform D*.at bedient. Die Verwendung der österreichischen Domain „.at“ – und nicht etwa „.com“ oder „.ch“ – deutet klar darauf hin, dass ein Vertragsabschluss gerade auch mit Verbrauchern aus Österreich gewünscht ist. Dass es sich bei der Website D*.at nicht um jene der Erstbeklagten, sondern um die eines Dritten handelt, steht der Annahme nicht entgegen, zumal sich die Beklagte willentlich genau dieser Plattform bedient hat (vgl OLG Wien 5 R 75/25y).
Weiters spricht auch die im von der Erstbeklagten verfassten Nachrangdarlehensvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für eine Ausrichtung auf Österreich. Die Erstbeklagte hat darin nicht nur das sachlich zuständige Gericht in Wien als ausschließlichen Gerichtsstand, sondern auch die Anwendung von österreichischem materiellen Recht festgelegt (Nachrangdarlehensvertrag ./A, Punkt 15).
Abschließend ist auf die im Darlehensvertrag angegebenen Geldbeträge in „EUR“, somit der Währung jenes Staates, auf den sich die Tätigkeit ausrichtet, und nicht etwa - wie in der Schweiz üblich - in „CHF“ hinzuweisen (Nachrangdarlehensvertrag ./A, Punkt 1 und 14).
Wenn die Erstbeklagte weiters meint, die Finanzierung über eine österreichische Crowdfunding Plattform stelle kein berufliches oder gewerbliches Handeln dar, ist ihr entgegenzuhalten, dass – wie auch schon das Erstgericht richtig erkannt hat - ihr Unternehmensgegenstand laut Handelsregisterauszug wie folgt lautet: „Die Gesellschaft bezweckt das Erwerben, Verwalten und Veräußern von Liegenschaften im In- und Ausland sowie deren Beratung für Unternehmungen und Privatpersonen. Die Gesellschaft kann auch Finanzierungen durchführen sowie Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen.“ (Handelsregisterauszug ./C; zur Zulässigkeit der Verwertung der Urkunde im Rechtsmittelverfahren: Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 Rz 65; 2 Ob 167/17y; 2 Ob 237/14p; RS0121557 [T3]). Die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienprojekts (Nachrangdarlehensvertrag ./A, Punkt 2.2) fällt ohne Zweifel unter den Unternehmensgegenstand und ist somit als berufliches oder gewerbliches Handeln iSd Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ 2007 zu werten.
3.4. 1 Zur Gerichtsstandsvereinbarung
Die Beklagten begründen die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Bürgschaftsvertrag im Wesentlichen damit, dass es an einer Willenserklärung des Klägers fehle.
Dabei übersehen sie, dass es sich bei der Willenseinigung auf den Bürgschaftsvertrag um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die sowohl für die Frage der Zuständigkeit als auch für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs von Relevanz ist. Bei einer solchen Tatsache muss die Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausreichen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RS0116404). Einer doppelrelevanten Tatsache ist ihre Richtigkeit zu unterstellen und sie kann der Zuständigkeitsentscheidung auch dann zugrunde gelegt werden, wenn sie vom Beklagten bestritten wurde (RS0050455 [T1], 5 Ob 193/20y mwN). Es ist daher in Bezug auf die Zuständigkeitsprüfung von einer Willenseinigung und folglich vom Vorliegen eines gültigen Bürgschaftsvertrags samt darin enthaltener Gerichtsstandsvereinbarung auszugehen.
3.4. 2 Zum Verbrauchergerichtsstand
Auch betreffend den Zweitbeklagten gelangt man bei Heranziehung des Verbrauchergerichtsstands ebenso zur Bejahung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit. Die Rekurswerber bekämpfen nicht die Einstufung des Zweitbeklagten als Unternehmer, sondern berufen sich darauf, dass mangels namentlicher Nennung des Klägers - es werde nur abstrakt von „Anlegern“ gesprochen - zwischen diesem und dem Zweitbeklagten gar kein Vertrag zustande gekommen sei.
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu Punkt 3.4.1 verwiesen werden. Einerseits ist die Gültigkeit der Bürgschaft zugleich Anspruchsvoraussetzung (doppelrelevante Tatsache) und daher im Hinblick auf die Zuständigkeitsentscheidung als gegeben anzunehmen, andererseits ist die Identität der Parteien aufgrund des offensichtlichen Konnexes zwischen Darlehens- und Bürgschaftsvertrags klar.
3.5. Im Ergebnis gehen sohin beide Einwände der Rekurswerber ins Leere, sodass die internationale sowie örtliche Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu bejahen ist.
3. 6 Zur sachlichen Zuständigkeit hinsichtlich des Zweitbeklagten
Gemäß § 45 JN sind – wie hier – nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt nach ständiger Rechtsprechung uneingeschränkt und unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte. Ein Rechtsmittel wird selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder eine Verletzung zwingenden Rechts geltend gemacht wird (vgl Mayr in Rechberger, ZPO5 § 45 JN Rz 3 ff mwN; vgl RS0103687; RS0046318; RS0042084; RS0046430).
Aufgrund der Anfechtungsbeschränkung des § 45 JN - gegen die der Oberste Gerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt – ist dem Rekursgericht eine inhaltliche Prüfung, ob das Erstgericht sachlich unzuständig ist, verwehrt. So wäre beispielsweise auch eine amtswegige Wahrnehmung der sachlichen Unzuständigkeit durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen (vgl Mayr aaO Rz 6 mwN).
Der Rekurs der Beklagten war daher insofern bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl 8 Ob 2/12w uva).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen, weil der Rekurs erfolglos blieb; eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
5. Soweit der Rekurs zurückgewiesen wurde, ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO5 § 528 Rz 30 mwN), weil der Entscheidung des Rekursgerichtes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 528 Abs 1 ZPO zugrunde liegt.
Soweit dem Rekurs nicht Folge gegeben wurde, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.