OLG Innsbruck 3R88/25b

3R88/25bCourt of AppealDec 11, 2025

Full text

OLG Innsbruck 3R88/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00088.25B.1211.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C* D*, vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (restlich) EUR 15.000,-- sA und Feststellung (Interesse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden (Berufungsinteresse EUR 20.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 22.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit den im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidungen des Erst- und des Berufungsgerichts wurde ein Geldleistungsbegehren im Betrag von EUR 5.000,-- sA rechtskräftig abgewiesen. Verfahrensgegenständlich sind noch ein restliches Geldleistungsbegehren von EUR 15.000,-- sowie ein Feststellungsbegehren.

Die am B* geborene Klägerin ist ausgebildete Ärztin. Bis zum Jahr 2012 war sie als Allgemeinmedizinerin mit eigener Praxis tätig. Nunmehr befindet sie sich im Ruhestand. Der beklagte Gemeindeverband ist Rechtsträger des E* D* (im Folgenden kurz E*).

Die Klägerin begab sie wegen zunehmender Schmerzen am linken Knie bereits im Juni 2016 in die orthopädische Ambulanz des E*. Damals wurde zunächst eine konservative Therapie und bei Verschlechterung die Versorgung des linken Kniegelenks mit einem künstlichen Gelenksersatz sowie eine Kontrolle alle 2 bis 3 Jahre empfohlen.

Aus diesem Grund suchte die Klägerin am 29.10.2018 den ihrem Ehegatten persönlich bekannten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. F* in dessen Privatordination in ** auf, um sich über weitere Therapiemaßnahmen zu erkundigen. Dr. F* war zum damaligen Zeitpunkt auch als Oberarzt im E* tätig. Er empfahl der Klägerin nach Durchführung einer Untersuchung und Durchsicht der MRT-Befunde bei diesem Termin die operative Implantation einer Knietotalendoprothese.

Die Klägerin konnte damals gehen und „Berg gehen“, 1 bis 2 Stunden Skifahren und auch kurze Strecken joggen. Nach diesen Betätigungen bildeten sich im Knie Schwellungen, die sich im Laufe des Tages wieder zurückbildeten. Sie hatte keine ausgeprägten Schmerzen im Knie, erhoffte sich jedoch, dass sie durch die Operation wieder mehr Sport treiben und sich mehr bewegen könne.

Dr. F* händigte der Klägerin bei diesem Termin am 29.10.2018 den in seinem Informationsteil fünf Seiten umfassenden Aufklärungsbogen betreffend die operative Implantation einer Kniegelenkendoprothese (Aufklärungsboten „G* H*“) aus, der auszugsweise wie folgt lautet:

„[...]

Gibt es andere Behandlungsmöglichkeiten?

Nicht-operative Behandlungsmöglichkeiten wie die Einnahme von Schmerztabletten, Einspritzungen in das Gelenk und Bewegungstherapie haben entweder keine Besserung gebracht oder sind nicht erfolgsversprechend. Bei manchen Kniegelenkschäden kann unter Umständen eine Knorpeltransplantation, eine Umstellungsoperation oder eine Gelenkversteifung in Frage kommen. Ihr Arzt wird mit ihnen besprechen, ob es eine Alternative zur Gelenkprothese gibt und falls ja, mit welchen Vor- und Nachteilen, unterschiedlichen Risiken, Belastungen und Erfolgsaussichten sie verbunden ist.

Die Operation

[…]

Meist wird vor dem Eingriff eine Druckmanschette am Oberschenkel angebracht, damit kein Blut in das Operationsgebiet fließt, der Arzt gute Sicht hat und der Blutverlust so gering wie möglich gehalten werden kann. Zu Beginn der Operation legt der Arzt das Kniegelenk durch einen Hautschnitt frei und bereitet es für die Aufnahme der Prothese vor.

Ein künstliches Kniegelenk besteht aus einer oberen und einer unteren Komponente. Bei den meisten Prothesemodellen wird zudem eine Scheibe aus Kunststoff (ein „Inlay“) zwischen diese beiden Komponenten gesetzt. Sie dient als Gleitlager und Ersatz für die fehlende Knorpelschicht.

Allgemein unterscheidet man zwischen einem vollständigen und einem teilweisen Gelenksersatz:

[…]

Für die Befestigung der Prothese im Knochen kommen folgende Methoden in Betracht:

[…]

Risiken und mögliche Komplikationen:

[...]

Infektionen und Störungen der Gewebe-, Wund- und Knochenheilung:

Spezielle Komplikationen nach einem Kniegelenkersatz

[…]

[…]

[…]

Erfolgsaussichten

Wie bei jeder Operation kann ein Behandlungserfolg nicht garantiert werden. Meist gelingt es, durch den Kniegelenkersatz die Schmerzen zu beseitigen oder zumindest zu lindern und die Beweglichkeit zu verbessern. Ein künstliches Gelenk kann die Funktion eines gesunden Gelenkes aber letztlich nur nachahmen und i.d.R. nicht vollständig wiederherstellen. Welche Verbesserung erreicht werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Art und Schwere der Kniegelenkschädigung, Knochenqualität, Prothesentyp, Verankerungsmethode, Alter, Gesundheitszustand, Lebensstil und Beachtung ärztlicher Anordnungen, v.a. zur körperlichen Belastung). Dauerhafte Beschwerden/Bewegungseinschränkungen von unterschiedlichem Ausmaß können nicht ausgeschlossen werden. Im Einzelfall kann es sogar zu einer erheblichen Verschlechterung des Zustands kommen (z.B. starke Gehbehinderung, erneute, stärkere oder bleibende Schmerzen). [...]“

Auf Seite 8 des Aufklärungsbogens vermerkte Dr. F* handschriftlich, dass im Zusammenhang mit der Operation über „Entzündungen“ und „Lockerungen“ gesprochen wurde.

Die Klägerin unterfertigte beim Termin am 29.10.2018 die auf der letzten Seite des Aufklärungsbogens unter der Überschrift „Einwilligung“ abgedruckte Aufklärungsklausel folgenden Inhalts:

„Den Aufklärungsbogen habe ich gelesen und verstanden. Ich konnte im Aufklärungsgespräch alle mich interessierenden Fragen stellen. Sie wurden vollständig und verständlich beantwortet. Auf eventuelle Bewegungseinschränkungen nach der Operation wurde ich eingehend hingewiesen. Ich fühle mich ausreichend informiert, habe mir meine Entscheidung gründlich überlegt und benötige keine weitere Überlegungsfrist. Ich willige in den vorgeschlagenen Eingriff ein. Mit unvorhersehbaren, sich erst während des Eingriffs als medizinisch notwendig erweisenden Änderungen oder Erweiterungen (z.B. Einpflanzung eines anderen Prothesentyps, andere Verankerungsmethode) sowie mit medizinisch erforderlichen Neben- und Folgeeingriffen bin ich ebenfalls einverstanden. Den Fragebogen (Anamnese) habe ich nach bestem Wissen ausgefüllt. Die Verhaltensweise werde ich beachten.“

Die Klägerin nahm den 5-seitigen Infoteil des Aufklärungsbogens mit nach Hause und las ihn sich vor der Operation durch.

Dr. F* besprach den Aufklärungsbogen bei dem Termin am 29.10.2018 nicht Punkt für Punkt mit der Klägerin. Es steht nicht fest, ob er den genauen Ablauf der Operation, mögliche Operationsrisiken sowie die Möglichkeit, dass nach der Operation Bewegungseinschränkungen verbleiben oder es zu Entzündungen, Wundheilungsstörungen oder einer Lockerung der Prothese kommen kann, mit der Klägerin besprach. Über das Risiko eines periprothetischen Bruchs klärte er die Klägerin nicht auf. Aufgrund ihrer medizinischen Vorkenntnisse war sich die Klägerin darüber im Klaren, dass eine Lockerung der Prothese eintreten kann. Die Klägerin hätte selbst dann in die Operation eingewilligt, wenn sie über die Möglichkeit einer Wundheilungsstörung aufgeklärt worden wäre.

Die Klägerin stellte beim Ordinationstermin am 29.10.2018 keine ergänzenden Fragen zum Ablauf und zu allfälligen Risiken der Operation sowie zu allfälligen möglichen Alternativbehandlungen. Sie hätte jedoch die Möglichkeit gehabt, bei diesem Termin und auch zu einem späteren Zeitpunkt Fragen zu stellen und hätte Dr. F* diese auch beantwortet.

Aufgrund der damals bestehenden Arthrose bestand bei der Klägerin am 29.10.2018 die Indikation zum Einbau eines künstlichen Gelenkersatzes. Die operative Einsetzung einer Knietotalendoprothese stellte eine fachlich korrekte Behandlungsoption dar. Die Indikationsstellung zur Durchführung dieses Eingriffs entsprach der Tätigkeit eines sorgfältig handelnden Durchschnittsarztes im Fachgebiet der Orthopädie.

Auch die Fortführung konservativer oder weniger invasiver Therapieformen wäre lege artis gewesen. Als rein konservative Therapiemethoden hätten Lokalmaßnahmen mit zB Topfenwickel, Schmerzgel, Wärme- oder Kälteapplikation, orale Schmerzmitteleinnahme oder physiotherapeutische Maßnahmen durchgeführt werden können. Auch eine Einlagenverordnung nach ermittelter Beinachse kann aus fachlicher Sicht konservativ einen Heilungserfolg zur Linderung der Beschwerden bewirken. Die nächste invasivere Form der Behandlung hätte die Infiltration verschiedener Substanzen in das Kniegelenk dargestellt, wobei dazu ein lokales Betäubungsmittel mit Kortison oder auch Hyaluronsäure oder aus dem Eigenblut gewonnene Plasmasubstanzen verwendet werden können. Bei der Weiterführung einer konservativen Therapie hätte es sich jedoch nicht um eine gleichwertige alternative Behandlungsmethode zur Knietotalendoprothese gehandelt.

Auch die „Autocart-Methode“ hätte bei der Klägerin keine alternative erfolgversprechende Behandlungsmethode dargestellt.

Am 19.2.2019 wurde der Klägerin schließlich von Dr. F* I* E* ein künstlicher Kniegelenkersatz am linken Knie implementiert. Die Operation und die nachfolgende Behandlung wurden lege artis durchgeführt. Die Knieprothese wurde in einer korrekten Position platziert. Auch das postoperative Blutmanagement erfolgte korrekt.

Eine weitere orthopädisch fachärztliche Aufklärung fand vor der Operation am 19.2.2019 nicht statt. Die Klägerin hätte sich erwartet, dass über das in der Ordination von Dr. F* am 29.10.2018 geführte Gespräch hinaus noch ein weitergehendes Aufklärungsgespräch in orthopädischer Hinsicht mit ihr geführt wird.

Dr. F* klärte die Klägerin weder beim Termin in seiner Ordination am 29.10.2018 noch zu einem späteren Zeitpunkt über die Möglichkeit einer Stammzellentherapie auf. Eine Stammzellentherapie hätte bei der Klägerin im Vergleich zur operativen Knietotalendoprothese weder am 29.10.2018 noch zum Operationszeitpunkt am 19.02.2019 eine gleichwertige, alternative Behandlungsmethode dargestellt.

Die Klägerin ist mit dem Ergebnis ihrer Knietotalendoprothese nicht zufrieden, da sich ihre subjektiv empfundenen Kniebeschwerden (Anschwellen und Schmerzen bei längerer Belastung) im Vergleich zur Situation vor der Operation nicht geändert haben.

Dieser verkürzt dargestellte Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.

Die Klägerin begehrt restlich EUR 15.000,-- sA Schmerzengeld sowie die mit EUR 5.000,-- bewertete Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen ursächlichen und adäquaten Folgen aus der Operation vom 19.2.2019, für welche keine ausreichende Aufklärung durch die behandelnden Ärzte vorgelegen habe. In der Klage erhob sie zudem ein Eventualfeststellungsbegehren in Bezug auf künftige Folgen der Ungenauigkeit in der Femurkomponentenimplantation. Sie steht – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung – zusammengefasst auf dem Standpunkt, die anlässlich des Ersttermins am 29.10.2018 von Dr. F* vorgenommene Aufklärung sei unzureichend gewesen. Es sei auch nicht über Alternativen zur Operation gesprochen worden. Im Zuge der stationären Aufnahme im E* des beklagten Rechtsträgers sei nur noch eine anästhesistische, aber keine orthopädisch-fachärztliche Aufklärung erfolgt. Die Unterfertigung des Aufklärungsformulars durch die Klägerin könne ein Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Der beklagte Rechtsträger könne sich zudem nicht auf eine allfällige Aufklärung der Klägerin im Rahmen des Aufsuchens der Privatordination des Operateurs berufen, habe es sich dabei doch um eine von diesem privat abgerechnete und von der Klägerin direkt bezahlte Konsultation gehandelt. Vielmehr hätte eine gesonderte Aufklärung im Rahmen der stationären Aufnahme der Klägerin im Krankenhaus des Beklagten erfolgen müssen. Eine solche könne nicht durch eine Aufklärung in der Privatordination ersetzt werden, zumal es sich um zwei gesonderte Behandlungsverträge gehandelt habe und die Klägerin in der Ordination des Dr. F* nur zur Abklärung der weiteren Therapiemaßnahmen vorstellig geworden sei. Die Klägerin hätte zudem über die Behandlungsalternative einer Stammzellentherapie aufgeklärt werden müssen. Wenn sie darüber aufgeklärt worden wäre, hätte sie sich nicht operieren lassen.

Der Beklagte bestreitet eine unzureichende Aufklärung. Die Klägerin sei bereits anlässlich des Termins am 29.10.2018 vom Operateur umfassend aufgeklärt worden. Sie müsse sich auch ihr eigenes medizinisches Wissen als Ärztin anrechnen lassen. Sie hätte sich auch im Falle einer weitergehenden Aufklärung jedenfalls der Operation unterzogen. Da die Stammzellentherapie keine gleichwertige alternative Behandlungsmethode darstelle, habe die Klägerin darüber auch nicht aufgeklärt werden müssen.

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das restliche Geldleistungs- als auch das auf die Haftung des Beklagten infolge mangelhafter Aufklärung gerichtete Hauptfeststellungsbegehren vollumfänglich ab. Über das Eventualfeststellungsbegehren sprach es nicht ab.

Dabei ging es vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus. Darüber hinaus traf es folgende, von der Klägerin mit Beweisrüge angefochtene Feststellung:

„Wäre mit der Klägerin vor der Operation vom 19.2.2019 ein orthopädisches Aufklärungsgespräch geführt worden, in dem der Aufklärungsbogen „G* 47“ Punkt für Punkt durchbesprochen und auf die darin genannten Risiken hingewiesen worden wäre, hätte sie der Operation vom 19.2.2019 dennoch zugestimmt und in diese eingewilligt.“

Rechtlich verneinte das Erstgericht sowohl einen Behandlungsfehler als auch eine Aufklärungspflichtverletzung. Die Negativfeststellung zum Inhalt des von Dr. F* in seiner Ordination geführten Aufklärungsgesprächs gehe zwar zu Lasten des Beklagten. Da die Klägerin der Operation jedoch auch im Fall einer detaillierten Aufklärung anhand des Aufklärungsbogens zugestimmt hätte, scheide eine Haftung aus. Die Klägerin hätte die Operation nur abgelehnt, wenn es eine alternative Behandlungsmethode gegeben hätte und sie darüber aufgeklärt worden wäre. Da jedoch weder die „Autocart-Methode“ noch die Stammzellentherapie oder eine Weiterführung der konservativen Behandlung eine im Vergleich zur durchgeführten Operation gleichwertige Behandlungsalternative dargestellt hätten, habe auch keine Verpflichtung bestanden die Klägerin darüber aufzuklären. Die Nichtaufklärung über diese Behandlungsmethoden begründe daher auch keinen Aufklärungsfehler. Auch über das Risiko eines periprothetischen Bruchs habe die Klägerin nicht aufgeklärt werden müssen, weil es sich dabei um ein sehr seltenes Risiko gehandelt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsstattgebung begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Die Beweisrüge richtet sich gegen die oben angeführte Feststellung zur Einwilligung der Klägerin in die Operation selbst, wenn der Inhalt des Aufklärungsbogens im Detail besprochen worden wäre. Die Klägerin begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:

„Wäre die Klägerin anlässlich des Ordinationsbesuchs vom 29.10.2018 von Dr. F* zu der von ihr dort erhobenen Fragestellung, welche weitere[n] Therapiemaßnahmen nach den seit dem Jahr 2016 durchgeführten konservativen Therapien sinnvoll zu ergreifen sind, vollständig über die Möglichkeit der Stammzellentherapie aufgeklärt worden, hätte die Klägerin der [in die] Operation am 19.2.2019 bei der Beklagten nicht eingewilligt. Selbst dann, wenn mit der Klägerin vor der Operation vom 19.2.2019 ein orthopädisches Aufklärungsgespräch geführt worden wäre, in dem der Aufklärungsbogen „G* H*“ Punkt für Punkt durchbesprochen und auf die darin genannten Risiken hingewiesen worden wäre, hätte sie der Operation vom 19.2.2019 nicht zugestimmt und in diese nicht eingewilligt“.

1. Hinsichtlich des ersten Teils der angestrebten Ersatzfeststellung fehlt es an dem für eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge erforderlichen Alternativverhältnis zur angefochtenen Feststellung (OLG Wien 2 R 19/25s; OLG Linz 11 Rs 71/25b; OLG Innsbruck 2 R 116/25p; RI0100145; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Letztere befasst sich ausschließlich mit der von der Klägerin erteilten Zustimmung im Fall der detaillierten inhaltlichen Erörterung des Aufklärungsbogens und nicht mit der Thematik der – im Aufklärungsbogen überhaupt nicht angesprochenen – Stammzellentherapie. Dass diese Therapieform dort angesprochen worden wäre, sie allerdings dennoch eine genauere Aufklärung hiezu gewünscht hätte, behauptet die Klägerin – die als Ärztin den Aufklärungsbogen auch durchgelesen hat – nicht einmal. In Bezug auf die in der Beweisrüge ausführlich thematisierte Rechtsfrage, ob über diese Therapie aufzuklären gewesen wäre, wird auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.

2. Aber auch im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, erfordert die erfolgreiche Geltendmachung dieses Rechtsmittelgrunds doch nicht nur die konkrete Bezeichnung der bekämpften und der stattdessen begehrten Feststellung. Vielmehr muss in der Berufung auch deutlich gemacht werden auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel, welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T4, T5]; 5 Ob 311/85; 10 Ob 5/22s Rz 10; 6 Ob 177/21d Rz 3). Die erstgerichtliche Beweiswürdigung pauschal als unrichtig zu bezeichnen oder einzelnen Feststellungen lediglich Gegenbehauptungen entgegen zu stellen, reicht nicht (RS0041830).

Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht, geht sie doch einerseits überhaupt nicht auf die vom Erstgericht in den US 21 f ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen ein. Andererseits enthält die Beweisrüge zwar umfangreiche rechtliche Ausführungen insbesondere zum Themenkreis der nach Ansicht der Klägerin notwendigen Aufklärung über die Stammzellentherapie. Konkrete, den erstgerichtlichen beweiswürdigenden Überlegungen entgegenstehende Beweisergebnisse oder vom Erstgericht nicht beachtete Erwägungen spricht sie jedoch höchstens am Rande – eingebettet in ihre Rechtsausführungen – an. Damit ist die Beweisrüge auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.

3. Schließlich halten die angefochtenen Feststellungen und die diesbezügliche erstgerichtliche Beweiswürdigung auch einer inhaltlichen Überprüfung Stand. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es davon ausgeht, dass sich die Klägerin auch im Fall der detaillierten Besprechung des Aufklärungsbogens der Operation unterzogen hätte. Diesen überzeugenden Überlegungen schließt sich das Berufungsgericht an, weshalb gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann (RS0122301). Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin, die selbst ausgebildete Ärztin ist, den Aufklärungsbogen tatsächlich durchgelesen hat und sie ausgehend von dessen Inhalt dennoch keine weitere Aufklärung für erforderlich hielt, andernfalls sie in der mehrmonatigen Zeitspanne zwischen dem Aushändigen des Aufklärungsbogens und der Operation wohl ihrerseits weitere Informationen zu den dort angesprochenen Themen eingefordert hätte. Im Übrigen ist auf die unangefochtene Feststellung zu verweisen, wonach die Klägerin auch im Fall einer mündlichen Aufklärung über die – im Aufklärungsbogen angesprochene – Möglichkeit des Auftretens einer Wundheilungsstörung in die Operation eingewilligt hätte (US 14).

3. Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.

II. Aus den unstrukturierten, teils redundanten und über weite Strecken in unzulässiger Weise nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehenden, sondern lediglich einzelne Beweisergebnisse wiedergebenden Ausführungen in der Rechtsrüge können im Kern folgende wesentliche Argumente der Klägerin gegen die erstgerichtliche rechtliche Beurteilung abgleitet werden:

1. Vor der inhaltlichen Behandlung dieser Argumente gilt es auf Folgendes zu verweisen:

1.1. Dass die Operation und die Nachbehandlung lege artis ausgeführt wurden, ist – wie bereits im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang – nicht mehr strittig. Ein Eingehen auf diesen Haftungsgrund erübrigt sich daher.

1.2. Gleiches gilt für die Themen Wundheilungsstörung und Aufklärung über die „Autocart-Methode“. Auf beide Aspekte kommt die Klägerin in der vorliegenden Berufung – im Hinblick auf die erstgerichtlichen Feststellung zu Recht – nicht mehr zurück. Die Anwendung der Autocart-Methode hätte keine erfolgversprechende alternative Behandlungsmethode dargestellt. In Bezug auf die – bei der Klägerin tatsächlich eingetretene – Wundheilungsstörung scheidet eine Haftung deshalb aus, weil die Klägerin auch bei einer in diesem Punkt weitergehenden Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte (RS0108185; RS0038485; RS0111528).

1.3. Auch auf die Frage der Aufklärung über das Risiko eines periprothetischen Bruchs ist schon mangels darauf gerichteter Berufungsausführungen nicht einzugehen. Zudem steht fest, dass das Auftreten eines solchen als kausale Spätfolge aus der Operation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Das diesbezügliche Risiko ist bei der Klägerin nicht höher als das allgemeine Risiko eines Knochenbruchs anlässlich eines Sturzes (S 17 f des Ersturteils).

2. Zur Aufklärung allgemein:

2.1. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, der „Vorgang“ in der Privatordination des Operateurs, stelle „weder medizinisch noch rechtlich eine ärztliche Aufklärung dar“ (ON 123 S 11 f).

2.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Berufungswerberin in ihren diesbezüglichen Berufungsausführungen – wie auch in anderen Teilen der Rechtsrüge – weitgehend nicht von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, wenn sie beispielsweise die Parteiangaben der Klägerin zu den Details des Termins in der Ordination des Operateurs wörtlich wiedergibt oder davon ausgeht, die Unterfertigung des Aufklärungsbogens sei „offensichtlich sehr schnell“ vor sich gegangen, ohne, dass die Klägerin Zeit gehabt hätte, diesen genau durchzulesen und zu bedenken, welchen Inhalt die letzte Seite des Aufklärungsbogens bzw die dort enthaltene Einwilligungserklärung gehabt habe. Insofern ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0041585; RS0043603).

2.3. Im Übrigen ist der Argumentation der Klägerin in diesem Punkt schon deshalb der Boden entzogen, weil sie nach den vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsfeststellungen die Zustimmung zur Operation auch im Fall der detaillierten Besprechung des Inhalts des ihr ausgehändigten Aufklärungsbogens erteilt hätte (vgl ErwGr I.). Damit ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis des seine Haftung ausschließenden rechtmäßigen Alternativverhaltens bzw des Vorliegens eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließenden Rechtfertigungsgrunds gelungen (RS0108185; RS0038485; RS0111528). Selbst unter Zugrundelegung einer – wie nachfolgend näher dargelegt hier ohnehin nicht gegebenen – Aufklärungspflichtverletzung scheidet hier eine Haftung des Beklagten wegen des (gänzlichen) Fehlens einer ärztlichen Aufklärung daher schon aus diesem Grund aus.

2.4. Aber auch unabhängig von dieser Beurteilung kann der von der Klägerin vertretenen Auffassung, der „Vorgang“ in der Privatordination des Operateurs stelle „weder medizinisch noch rechtlich eine ärztliche Aufklärung dar“, nicht gefolgt werden. Vorab wird auf die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss vom 3.7.2024, 3 R 27/24f, dargestellt Rechtslage verwiesen. Demnach ist Grundlage für eine Haftung des Arztes wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde (RS0118355). Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Dabei ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille des Patienten maßgebend (4 Ob 87/08k; RS0026473).

Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden (4 Ob 241/12p mwN; RS0026362 [T1]). In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilende Rechtsfrage (4 Ob 505/96; RS0026763; RS0026529 [T18, T20]; RS0026763; RS0026328 [T2]). Der Arzt muss nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen (RS0026529).

2.5. Ungeachtet des Umstands, dass Dr. F* den Aufklärungsbogen mit der Klägerin nicht Punkt für Punkt durchging und auch der genaue Inhalt des damaligen Gesprächs nicht fest steht, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gänzlich fehlenden (mündlichen) Aufklärung und einer daraus resultierenden unwirksamen Einwilligung der Klägerin in die spätere Operation gesprochen werden.

Nach den Urteilsfeststellungen diente der Termin vom 29.10.2018 in der Privatordination des Dr. F* der Abklärung der weiteren Therapieoptionen. Dr. F* untersuchte die Klägerin bei diesem Termin, sah sich die MRT-Befunde an und empfahl ihr schließlich die Implantation einer Knietotalendoprothese. Die Klägerin hatte sowohl bei diesem Termin als auch danach die Möglichkeit, Fragen zu stellen, was sie jedoch nicht machte.

Schließlich erhielt die Klägerin bei diesem Termin den Aufklärungsbogen betreffend einen Kniegelenkersatz ausgehändigt und unterfertigte die dort auf der letzten Seite abgedruckte Einwilligungserklärung. Richtig ist zwar, dass in der bezughabenden Beilage ./6 das Datum „29.10.2019“ ersichtlich ist. Da das Erstgericht auf Basis der eigenen Angaben der Klägerin vor Gericht und von dieser auch unangefochten und damit für das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, dass die Klägerin den Aufklärungsbogen tatsächlich anlässlich des verfahrensgegenständlichen Termins am 29.10.2018 unterfertigte (US 13), sind das in der Beilage ./6 ersichtliche Datum und die Umstände dessen Zustandekommens aber nicht maßgeblich.

2.6. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit jenen Fällen vergleichbar, in denen die Rechtsprechung die Aufklärung aufgrund des gänzlichen Fehlens eines unmittelbaren persönlichen ärztlichen Aufklärungsgesprächs und der Einholung der Zustimmungserklärung für einen operativen Eingriff rein im bürokratischen Weg für unzureichend erachtet (RS0102906; RS0026499 [T1, T3]) und deshalb eine umfassende Haftung für alle negativen Behandlungsfolgen annimmt (5 Ob 75/18t; RS0026499 [T4]). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch in diesem Zusammenhang der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine ausgebildete Ärztin handelt. Die Aufklärung ist nämlich nicht Selbstzweck, sondern hat sich diese an den persönlichen Verhältnissen des Aufklärungsadressaten zu orientieren (9 Ob 62/24v). Es werden die nach den persönlichen Verhältnissen indizierten und die darüber hinaus gegebenenfalls nachgefragten Informationen geschuldet (RS0026413 [T9, T11]). Wenn der behandelnde Arzt aufgrund der beruflichen Ausbildung eines Patienten annehmen darf, dass dieser über seine Leiden, die Behandlungsmöglichkeiten und deren Folge, etc bereits ausreichend informiert ist, kann eine Aufklärung uU sogar unterbleiben (8 Ob 27/17d).

2.7. Auch die Berufungsausführungen der Klägerin zu einer mangelhaften/fehlenden Dokumentation vermögen ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen, ergibt sich aus einer mangelhaften Dokumentation doch nur eine Beweiserleichterung insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde. Allein aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht kann aber noch nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung – hier eine unterbliebene oder mangelhafte ärztliche Aufklärung – geschlossen werden (RS0038270 [T2, T7]). Ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hat im Prozess daher lediglich beweisrechtliche Konsequenzen, auf die es hier aufgrund der oben dargelegten Sach- und Rechtslage jedoch nicht ankommt.

2.8. Damit hat im vorliegenden Fall unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls ein grundsätzlich hinreichendes persönliches Aufklärungsgespräch stattgefunden.

3. Zur Zurechnung des in der Privatordination des Operateurs geführten Gesprächs an den beklagten Rechtsträger:

3.1. Der von der Klägerin in der Berufung ausführlich thematisierte Streitpunkt, wonach sich der beklagte Rechtsträger nicht auf die in der Privatordination des Operateurs erteilte Aufklärung berufen könne, wurde vom Berufungsgericht bereits in dem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss vom 3.7.2024, 3 R 27/24f, abschließend erledigt, auf welchen Umstand das Berufungsgericht dort auch hingewiesen hat (vgl die dortigen Rz 69 ff). Die nunmehrigen – wiederum in unzulässiger Weise vielfach vom Urteilssachverhalt abweichenden – Berufungsausführungen geben keinen Anlass für ein Abgehen von der dort vertretenen Rechtsansicht. Dazu noch einmal zusammengefasst:

Da der Besuch in der Ordination des (späteren) Operateurs nicht aus irgendeinem beliebigen Grund erfolgte, sondern zum Zweck der Abklärung der weiteren Vorgehensweise in Bezug auf die Kniebeschwerden der Klägerin, die verfahrensgegenständliche Operation (Implantation einer Knietotalendprothese) auch konkret Thema bei diesem Ordinationsbesuch war und ihr von Dr. F* empfohlen wurde und schließlich auch dieser und nicht irgendein in keinerlei Zusammenhang mit der vorangegangene Aufklärung stehende Arzt die Operation auch durchführte, besteht zwischen diesen beiden Vorgängen jedenfalls ein hinreichender sachlicher – hier auch personeller – Zusammenhang, um die in der Privatordination erteilte Aufklärung auch dem Beklagten als Rechtsträger jenes Krankenhauses, in dem die Operation tatsächlich durchgeführt wurde, zuzurechnen. Ungeachtet des Umstands, dass zwischen dem Ordinations- und dem Operationstermin eine Zeitspanne von rund dreieinhalb Monaten liegt, ist auch ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang gegeben, kommt es doch in der Praxis häufig vor, dass zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung für eine bestimmte Behandlungs-/Operationsmethode und der damit naturgemäß einhergehenden ärztlichen Besprechung/Aufklärung einerseits und der Durchführung der Operation andererseits mehrere Wochen und Monate liegen.

Dass Dr. F* den Termin vom 29.10.2018 gesondert verrechnete und wohl – worauf die Klägerin in der Berufung besonders abstellt – zwei gesonderte Behandlungsverträge vorliegen, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ausschlaggebend ist vielmehr der oben dargestellte Konnex zwischen den beiden Ereignissen. Damit ist der Zweck der ärztlichen Aufklärungspflicht, nämlich die Klägerin über alle maßgebenden Umstände zur Abschätzung der Tragweite ihrer Einwilligung in die konkrete Operation zu informieren, hier erfüllt. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist die Aufklärung des Patienten nämlich nicht Selbstzweck. Eine Aufklärung über Umstände, die der Patient bereits kennt, ist nicht notwendig, weil er in diesem Fall ohnehin weiß, in welchen Eingriff er einwilligt (8 Ob 27/17d).

3.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtslage und des unstrittigen Sachverhalts kommt es aber auch nicht auf die in der Rechtsrüge – wiederum über weite Strecken in unzulässiger Weise ohne korrespondierende Urteilsfeststellungen – ausführlich thematisierten Umstände des Einlangens der von der Klägerin unterfertigten Zustimmungserklärung beim Beklagten sowie die Frage, ob und in welcher Form der Aufklärungs- und Anamnesebogen mit den persönlichen Daten der Klägerin befüllt war, an (ON 123 S 9 ff).

3.3. Schließlich muss die Rechtsrüge aber auch in diesem Punkt an dem vom Beklagten erbrachten Beweis des rechtmäßigen Alternativverhaltens scheitern, weil fest steht, dass sich die Klägerin auch bei einer weitergehenden Aufklärung anhand des Aufklärungsbogens der Operation unterzogen hätte (vgl ErwGr II.2.3.).

4. Zur Aufklärung über die Stammzellentherapie:

4.1. Wie bereits im Aufhebungsbeschluss vom 3.7.2024, 3 R 27/24f, erläutert, ist von der ärztlichen Aufklärungspflicht auch die Aufklärung über mögliche alternative Behandlungsmethoden erfasst. Der Arzt muss den Patienten, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostisch oder therapeutisch adäquate Verfahren informieren und die Vor- und Nachteile mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, vor allem aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Der Arzt muss aber nicht stets von sich aus (ungefragt) alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungs- oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern (RS0026426).

Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist dann erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (7 Ob 145/24k; 4 Ob 241/12p; 4 Ob 65/09a; RS0026426 [T12]). Über Behandlungsmethoden, die nicht den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen und nur als „Außenseitermethoden“ zur Anwendung gelangen, muss nicht aufgeklärt werden (4 Ob 241/12p). Auch in diesem Zusammenhang gelten die Grundsätze, dass einerseits die Aufklärungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen (4 Ob 241/12p mwN; RS0026362 [T1]) und andererseits der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0026529).

4.2. Im Hinblick auf diese Rechtslage schlägt auch der von der Klägerin nach wie vor aufrecht erhaltene Standpunkt, sie wäre über die alternative Behandlungsmethode der Durchführung einer Stammzellentherapie aufzuklären gewesen, nicht durch, steht doch im zweiten Rechtsgang nicht nur (unangefochten) fest, dass die Klägerin hierüber tatsächlich nicht aufgeklärt wurde, sondern auch, dass es sich dabei im konkreten Fall der Klägerin nicht um eine im Vergleich zur durchgeführten – und medizinisch indizierten – Operation gleichwertige alternative Behandlungsmethode handelte (US 14 des Ersturteils). Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zu verweisen, auf welchen die erstgerichtlichen Feststellungen gründen. Der Sachverständige legte im zweiten Rechtsgang klar, dass der Wirkungsmechanismus der Stammzellentherapie bis dato wissenschaftlich nicht evidenzbasiert nachgewiesen ist und bei einer ausgeprägten Arthrose, wie sie bei der Klägerin vorliegt, dadurch zwar allenfalls eine gewisse Linderung der Beschwerden erreicht, nicht aber der bestehende Knorpelschaden behoben werden kann. Durch diese Therapieform hätte die Operation zwar möglicherweise verzögert werden können. Einen Ersatz für die Operation mit einem gleichwertig gutem klinischen Ergebnis hätte die Stammzellentherapie jedoch nicht dargestellt. Aus „fachlicher“ Sicht sei ein sorgfältig handelnder Durchschnittsarzt daher im Fall einer wie bei der Klägerin vorliegenden fortgeschrittenen Arthrose nicht verpflichtet, über diese Therapie als gleichwertige Methode und Alternative aufzuklären (ON 97 und ON 109).

4.3. Damit bestand im vorliegenden Fall mangels Gleichwertigkeit der Stammzellentherapie mit der letztlich durchgeführten Operation auch in rechtlicher Hinsicht keine Verpflichtung, die Klägerin hierüber aufzuklären. Die von der Klägerin in der Berufung für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen sind schon mangels Vergleichbarkeit der diesen zugrundeliegenden Sachverhalte mit dem hier zu beurteilenden nicht einschlägig. Im Übrigen führt die Klägerin in der Berufung selbst aus, dass eine Aufklärung über Behandlungsalternativen nur dann zu erfolgen hat, wenn diese für den konkreten Behandlungsfall medizinisch gleichermaßen indiziert sind (ON 123 S 7). Insofern deckt sich der Rechtsstandpunkt der Klägerin ohnehin mit der oben dargestellten Rechtslage, bringt ihr allerdings nicht den von ihr angestrebten Erfolg.

5. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.

III. Aufgrund der Abweisung des Hauptfeststellungsbegehrens wäre an sich noch über das – ebenfalls unbegründete – Eventualfeststellungsbegehren zu erkennen gewesen, was vom Erstgericht unterlassen wurde. Wurde nämlich gegen die Nichterledigung eines Sachantrags, wozu auch die Nichterledigung eines Eventualbegehrens zählt, weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (RS0041490 [T2, T9], RS0042374 [T2]).

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 und 40 ZPO.

V. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht nur in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen, wobei kein Grund bestand, von der klägerischen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzuweichen. Es war daher auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.

VI. Da sich das Berufungsgericht auf eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und die Beurteilung des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0026529), war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.

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