OLG Wien 17Bs276/25z

17Bs276/25zCourt of AppealDec 17, 2025

Full text

OLG Wien 17Bs276/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00276.25Z.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 201 Abs 1 StGB uaD über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 17. April 2025, GZ *-39.4, nach der am 17. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner, in Anwesenheit des Angeklagten A sowie seines Verteidigers Mag. Michael Ofner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in Rumänien geborene österreichische Staatsbürger A* jeweils eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) sowie der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 2 StGB (II./1./) und nach § 233 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen) sechster Fall StGB (II./2./), (richtig) mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III./1./a./) und 2./) sowie jeweils eines solchen Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (III./1./b./) und nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG (IV./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1; 39 Abs 1, Abs 1a StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und andernorts

I./ am 22. Oktober 2024 B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihr gegen ihren Willen Handschellen anlegte, sie trotz Gegenwehr entkleidete und mit seinem Penis vaginal penetrierte, sowie

II./ nachgemachtes Geld

1. / am 22. Oktober 2024 als echt und unverfälscht ausgegeben, indem er B* nach der zu I beschriebenen Tat drei 100 Euro Geldscheine überließ, und

2. / vom Sommer 2024 bis zum 24. Oktober 2024 mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, besessen, und zwar drei weitere 100 Euro Geldscheine, ferner

III./ vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, und zwar

1. / bis zum 24. Oktober 2024

a./ 23,6 Gramm brutto Cannabiskraut (mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC) sowie eine geringe Menge Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) ausschließlich (US 8) zum persönlichen Gebrauch, und

b./ 22,64 Gramm brutto Speed (mit dem Wirkstoff Amphetamin), weiters

2. / am 2. Mai 2024 32,46 Gramm Cannabiskraut (mit den Wirkstoffen THCA und Delta-9-THC) ausschließlich (US 5) zum persönlichen Gebrauch, sowie

IV./ nach der zu I./ beschriebenen Tat B* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine „Line“ Speed (mit dem Wirkstoff Amphetamin) zum sofortigen Konsum überlassen.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd das Geständnis zu den Punkten II./ bis IV./ des Schuldspruchs, erschwerend demgegenüber die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, 13 Os 86/25h-4 (ON 51), ist vorliegend über dessen Berufung (ON 47) mit dem Antrag auf schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu erkennen, der keine Berechtigung zukommt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der auch angemeldeten Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie Beschwerde (ON 42) nicht repliziert werden kann, weil das Urteil weder einen solchen Aus-spruch enthält noch mit diesem ein anfechtbarer Beschluss gefasst wurde.

Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 47, S 12 ff) moniert der Angeklagte eine unzureichende Gewichtung seines zu den Punkten II./ bis IV./ vorliegenden Geständnisses bzw die unterlassene Heranziehung seines Beitrags zur Wahrheitsfindung als Milderungsgrund. Dazu ist auszuführen, dass das Erstgericht das vorliegende Geständnis ohnedies mildernd gewertet hat, und – betrachtet man den Verfahrensgang – ein Leugnen im Wesentlichen auch zwecklos gewesen wäre. So waren die falschen Hundert-Euro-Banknoten als solche erkennbar, weil zB auf der Vorderseite unter der in der linken oberen Ecke angeordneten EU-Fahne statt der Unterschrift des (ehemaligen) EZB-Präsidenten die Worte „Movie-Money“ und auf der Rückseite der Scheine rechts unten statt dem Wort „Euro“ im gleichen Schriftbild und in gleicher Größe das Wort „Copy“ angebracht war (siehe ON 3.6). Drei dieser Scheine gab er dem Opfer B* nach der Tat zu I./ und hatte drei weitere in seiner Wohnung, die anlässlich der von der Staatsanwaltschaft gerichtlich bewilligt angeordneten (siehe ON 5) Hausdurchsuchung am 24. Oktober 2024 von ihm ebenso wie die Suchtmittel (III./1./) über Aufforderung (siehe ON 7.2, S 2) freiwillig den einschreitenden Beamten herausgegeben wurden. Am 2. Mai 2024 (III./2./) wurde er auf frischer Tat mit dem Suchtgift betreten und verantwortete sich anfangs damit, gedacht zu haben, es handle sich um CBD (siehe ON 21.2.2). Zu den übrigen Vorwürfen nach dem SMG liegt neben der geständigen Verantwortung auch eine Belastung durch das Opfer B* vor (siehe insb ON 3.4). Zum strafsatzbestimmenden Verbrechen der Vergewaltigung verantwortete sich der Angeklagte bis zuletzt nicht geständig. Somit hat das Erstgericht das zu den Punkten II./ bis IV./ vorliegende Geständnis in ausreichendem Maß gewichtet, ein darüberhinausgehender Beitrag zur Wahrheitsfindung ist nicht zu erkennen.

Mag zwar die Sicherstellung des Suchtgifts im Rahmen des § 32 StGB mildernde Wirkung entfalten, so fällt dies angesichts dessen, dass die Vergehen nach dem SMG nicht strafsatzbestimmend sind, kaum ins Gewicht.

An dieser Stelle ist die erstgerichtliche Strafzumessung dahingehend zu korrigieren bzw zu ergänzen, dass fallkonkret drei Verbrechen und mehrere Vergehen zusammentreffen.

Ausgehend davon und von den vom Erstgericht ansonsten zutreffend angeführten besonderen Strafzumessungsgründen sowie der sonstigen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und insbesondere auch spezial- und generalpräventiver Aspekte ist das Erstgericht bei einem Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zu einer durchaus spürbaren, im Lichte der massiven Vorstrafenbelastung (-auch bei Vornahme einer Strafschärfung nach dem § 39 StGB sind sämtliche einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu berücksichtigen, RIS-Justiz RS0091527-) jedenfalls aber schuld- und tatangemessenen Strafe gelangt, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist. Zutreffend zeigt das Ersturteil auch auf, dass generalpräventiv ein deutliches Signal gegen derart erniedrigende und brutale sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen gesetzt werden muss, und solche spürbare Konsequenzen haben.

Der Angeklagte weist rückreichend in das Jahr 2009 bereits sechs, zwei davon im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehende Vorstrafen – neben solchen wegen Einbruchsdiebstahls und nach dem SMG bzw dem WaffG – vorwiegend wegen §§ 83 ff; 105 f; 107; 107b StGB auf. Alleine in den letzten zehn Jahren verbrachte er deshalb in Summe mehr als fünf Jahre in Haft. Besonders eindrucksvoll zeigt die dritte (Bedachtnahme-) Verurteilung aus August 2014 zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien seine besonders gleichgültige und brutale Einstellung gegenüber Leib und Leben sowie die Freiheit anderer und seine massive Gewaltbereitschaft gegen Frauen: so wurde er im Alter von gerade 24 Jahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er gegen seine damalige Freundin über zehn Monate hindurch massiv fortgesetzt Gewalt übte, nämlich sie schlug, trat und würgte, wodurch diese unter anderem einen Milzriss erlitt, infolge dessen die Milz operativ entfernt werden musste.

Trotz dieser Verurteilung, eines längeren Vollzugs und seiner bedingten Entlassung daraus wurde er noch dreimal einschlägig rückfällig und zu Freiheitsstrafen verurteilt, die er bis zuletzt zum 15. September 2023 verbüßte, um nur ca ein Jahr später gegenständliche strafbare Handlungen, nämlich der Schwerkriminalität zuzuordnende Verbrechen zu begehen.

Der behaupteten Verletzung der Norm des § 270 Abs 1 StPO ist zu erwidern, dass die vierwöchige Ausfertigungsfrist eine Soll-Frist ist, deren Überschreitung keine prozessualen Folgen nach sich zieht, insbesondere nicht unter Nichtigkeitssanktion steht. Insbesondere ist die Frist in der Praxis schon deshalb nicht einhaltbar, weil das Hauptverhandlungsprotokoll – ohne das aber seriöser Weise eine Urteilsausfertigung in der Regel nicht verfasst werden kann – zB infolge seines großen Umfangs noch nicht fertig gestellt wurde und daher dem Vorsitzenden noch nicht vorliegt (Danek/Mann in WK-StPO § 270 Rz 4 mwN).

Fallkonkret verkündete der Vorsitzende am 17. April 2025 das Urteil, das entsprechende Hauptverhandlungsprotokoll wurde – nach Urgenz - erst am 28. Mai 2025 (siehe ON 39.3, S 10, ON 44, ON 1.33) übertragen und fertigte er das Urteil bereits am 3. Juni 2025 ab (siehe ON 1.34), sodass – insoweit das Berufungsvorbringen überhaupt in Richtung § 34 Abs 2 StGB gedeutet werden kann – keine Verzögerung vorliegt.

Es war der Berufung daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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