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12Rs111/25t•OLG Linz 12Rs111/25t
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker (Kreis der Arbeitgeber) und Roland Auböck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B, Landesstelle *, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2025, Cgs-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 16. Juli 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 31. Mai 2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag 1. Juni 2024, in eventu auf Gewährung einer konkreten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und Bezahlung von Rehabilitationsgeld. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er einen Tätigkeitsschutz gemäß § 255 Abs 4 ASVG genieße, da er in den letzten 15 Jahren insgesamt mehr als 120 Beitragsmonate in seiner ausgeübten Tätigkeit als Kundenbetreuer bzw Außendienstmitarbeiter erworben habe. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage diese Tätigkeit oder eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben. Es seien jährliche Krankenstände von über sieben Wochen zu erwarten; eine 20-Stunden-Woche sei ihm nicht zumutbar.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger in der Lage sei, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, weil seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustands nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei. Auch wenn ein Tätigkeitsschutz vorliegen sollte, sei der Kläger in der Lage, eine ihm zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden (zusammengefassten) Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist gelernter Schlosser. In den letzten 15 Jahren vor dem 1. Juni 2024 war er insgesamt 132 Monate als Kundenbetreuer bzw Außendienstmitarbeiter tätig. Hauptaufgabe des Klägers war, bei Privatkunden zuhause kleinere Reparaturarbeiten oder Serviceleistungen von Reinigungsgeräten wie Staubsauger, Luftreiniger, Nassreiniger, Dampfreiniger durchzuführen. Größere Reparaturen wurden dagegen in der Werkstätte des Arbeitgebers verrichtet. Darüber hinaus verkaufte der Kläger ca ein- bis zweimal im Monat Geräte an seine zu betreuenden Kunden.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist dem Kläger dauerndes Tragen bis zu 5 kg und Heben bis zu 10 kg sowie halbzeitiges Tragen bis zu 10 kg und Heben bis zu 15 kg zumutbar. Schwere Arbeiten kann der Kläger nicht verrichten. Arbeiten im Sitzen sind uneingeschränkt möglich; besondere Wechsel der Körperhaltung sind während der Arbeit nicht notwendig. Arbeiten, welche abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen verlangen bzw mit Erschütterung oder dauernder Vibration verbunden sind, sowie Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und in schwindelexponierten Lagen sind auszuschließen.
Tätigkeiten unter zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck und unter häufig forciertem Arbeitstempo sind möglich, jedoch sind Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit zu vermeiden.
Auszuschließen sind Arbeiten, die in Kälte, Nässe oder exponierter Zugluft, unter dem Einfluss von ateminhalativen Noxen oder unter einer Lärmexposition von 85 dB und darüber hinaus zu verrichten sind.
Der Kläger ist wegen seiner Schwerhörigkeit nicht für Berufe bzw Tätigkeiten geeignet, die ausschließlich oder überwiegend kommunikative Fähigkeiten erfordern, wie ausschließliche Verkaufstätigkeiten.
Dem Kläger ist eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von acht Stunden zumutbar. Er kann ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und eine Wegstrecke von 500 Meter in der Zeit von 20 bis 25 Minuten zurücklegen. Sowohl ein Wohnsitzwechsel als auch Pendeln sind dem Kläger zumutbar.
Bei Einhaltung dieses Leistungskalküls ist nicht mit vermehrten Krankenständen zu rechnen. Eine Verbesserung des gegenwärtigen Gesundheitszustands kann bis auf den Gesundheitszustand aus HNO-ärztlicher Sicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger ist in der Lage, seine konkrete, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kundenbetreuer bzw Außendienstmitarbeiter weiterhin auszuüben.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger zwar einen Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG genieße, jedoch keinen Berufsschutz. Ein angelernter Beruf liege ebenfalls nicht vor. Da er weiterhin in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu verrichten, stehe keine Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension zu. Eine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten liege ebenfalls nicht vor und daher bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, dem Klagebegehren nach Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt.
1Als Verfahrensmangel rügt die Berufung einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG. Obwohl der Kläger mehrmals die Erörterung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens beantragt habe, habe das Erstgericht lediglich unzureichende schriftliche Ergänzungsaufträge verfügt. Eine Gutachtenserörterung hätte ergeben, dass der Kläger seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
2Gemäß § 75 Abs 2 ASGG ist der Sachverständige auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
2. 1Die Unterlassung der von Amts wegen durchzuführenden Gutachtenserörterung begründet einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, außer die Erörterung ist offenkundig nicht notwendig. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind. Wird von einer Partei vor oder in einer Verhandlung ein Erörterungsantrag gestellt, muss dem in aller Regel stattgegeben werden, weil dann schwerlich von „offenkundig nicht notwendig“ gesprochen werden kann. Es bedarf nämlich keiner „konkreter, tragfähiger Bedenken gegen die Richtigkeit des erstatteten Gutachtens“, damit ein Sachverständiger geladen werden muss (Neumayr in ZellKomm4 § 75 ASGG Rz 6 mwN).
2. 2Der Kläger beantragte mit seinen Schriftsätzen vom 18. April und 29. Mai 2025 (ON 15 und ON 20) die Erörterung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens, worauf das Erstgericht mit Gutachtensergänzungsaufträgen vom 22. April und 2. Juni 2025 (ON 16 und ON 21) reagierte. In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2025 (ON 24.2) wiederholte der Kläger seinen Gutachtenserörterungsantrag und das Erstgericht erstreckte die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit. In der Tagsatzung am 25. September 2025 (ON 26.3) teilte das Erstgericht mit, dass seiner Ansicht nach eine Erörterung oder Ergänzung aus rechtlichen Erwägungen nicht vorzunehmen sei, ohne dies in der Verhandlung bzw im Urteil auch nur ansatzweise zu begründen.
2. 3Mit dem Absehen von einer mündlichen Gutachtenserörterung verstieß das Erstgericht gegen die Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Die Berufung ist daher im Umfang der hilfsweise begehrten Aufhebung berechtigt. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht mit dem berufskundlichen Sachverständigen dessen Gutachten zu erörtern haben.
3Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem angefochtenen Urteil zwar zu entnehmen ist, dass dem Kläger Arbeiten im Sitzen möglich sind, Feststellungen dazu, ob er auch im Stehen und/oder Gehen arbeiten kann, fehlen aber.
4Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
5Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 90 Abs 2 ASGG scheidet aus, weil die möglichen Weiterungen des Verfahrens noch nicht absehbar sind.
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