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9Ob124/25p•OGH 9Ob124/25p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen D*, vertreten durch ifs Erwachsenenvertretung, Johannitergasse 6, 6800 Feldkirch, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 17. Juli 2025, GZ 3 R 216/25z-336, den
Beschluss
gefasst:
Die Eingabe des Betroffenen (ON 337) wird, soweit sie als Revisionsrekurs zu verstehen ist, zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Für den Betroffenen wurde die ifs Erwachsenenvertretung zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung unter anderem in allen finanziellen Angelegenheiten bestellt.
[2] Der Betroffene beantragte die Beendigung der Erwachsenenvertretung mit der Begründung, dass er mittlerweile in der Lage sei, seine Angelegenheiten für sich selbst zu besorgen (ON 331).
[3] Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
[4] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Betroffenen am 8. 8. 2025 zugestellt. Am 30. 10. 2025 langte beim Erstgericht, weitergeleitet vom Rekursgericht, eine Eingabe des Betroffenen ein, die nicht von einem Anwalt unterfertigt ist und mit der er neuerlich geltend macht, in der Lage zu sein, sein Konto selbst zu verwalten.
[5] Soweit diese Eingabe als Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zu verstehen ist, ist sie zurückzuweisen.
[6] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Auch wenn es einem Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt, kann aber von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 10 Abs 4 AußStrG Abstand genommen werden, wenn ein jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel vorliegt oder dem Rechtsmittel auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann (RS0005946 [T18]).
[7] 2. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage (§ 65 Abs 1 AußStrG). Nach § 89 Abs 1 GOG werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet. Wird ein Rechtsmittel allerdings beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es innerhalb der noch offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RS0041584 [T13]).
[8] Im vorliegenden Fall ist die Eingabe des Betroffenen erst am 30. 10. 2025 und damit außerhalb der Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses beim Erstgericht eingelangt.
[9] Infolge der Verspätung des Rechtsmittels erübrigt sich aber, wie ausgeführt, die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl RS0005946 [T4]; RS0120029 [T1]).
[10] 3. Soweit die Eingabe des Betroffenen daher als Revisionsrekurs zu verstehen ist, ist sie als verspätet zurückzuweisen.
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