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1R168/25w•OLG Wien 1R168/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eilenberger-Haid und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. A*, *, Deutschland, 2. B, *, Deutschland, 3. C, *, Deutschland, 4. D, *, Schweiz, 5. E, *, Deutschland, 6. F, *, Deutschland, 7. G, *, Deutschland, 8. H, *, Deutschland, 9. I, *, Deutschland, 10. Dr. J, *, Deutschland, 11. K, *, 12. L, *, Deutschland, 13. M, *, Deutschland, 14. N, *, Deutschland, 15. O, *, Deutschland, 16. P, *, 17. Q, *, Deutschland, 18. R, *, Irland, 19. Dr. S, *, alle vertreten durch die Melicharek Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei T Wohnungsgenossenschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, FN **, **, vertreten durch die Stempkowski Schröter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 4.000), über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Parteien (Rekursinteresse: EUR 1.000) gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6.11.2025, **-4, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden und gefährdeten Parteien haben ihre Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Die klagenden und gefährdeten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien die mit EUR 503,66 (darin enthalten EUR 83,94 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000 nicht.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Die klagenden und gefährdeten Parteien (Kläger) begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs mit Klage und Antrag vom 16.10.2025, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien (Beklagte) mit einstweiliger Verfügung ab sofort und bis zur rechtskräftigen Anspruchserledigung durch rechtskräftige Entscheidung des Erstgerichts (in eventu: durch rechtskräftige Entscheidung durch ein binnen eines Monats nach rechtskräftiger Zurückweisung der Unterlassungsklage anzurufendes anderes staatliches Gericht; in eventu: durch rechtskräftige Entscheidung durch ein binnen eines Monats nach rechtskräftiger Zurückweisung der Unterlassungsklage anzurufendes satzungsmäßiges Schiedsgericht) zu verbieten, eine beschlussmäßige Abstimmung durch ihre Generalversammlung, sei es in der geplanten 47. außerordentlichen oder einer folgenden Generalversammlung, über den Ausschluss aller oder auch nur eines der Kläger als Mitglied der Beklagten durchzuführen.
Sie brachten – soweit im Rekursverfahren relevant – zusammengefasst vor, die Kläger seien alle Genossenschaftsmitglieder der Beklagten, deren Gegenstand die Errichtung und der Betrieb von qualitätsvollen Wohn- und Urlaubsanlagen nach ökologischen Gesichtspunkten, mit entsprechenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen, sei. Diese Anlagen und Einrichtungen stelle die Genossenschaft ihren Mitgliedern zu günstigen Konditionen zur Verfügung, sie könne auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen. Die Beklagte habe im Jahr 2022 beinahe ihre komplette Kunstsammlung verkauft.
Am 24.2.2024 habe die 43. außerordentliche Generalversammlung stattgefunden, in der über mehrere Anträge auf Änderung der Genossenschaftssatzung abgestimmt worden sei, die eine alineare Ausschüttung (an einzelne Mitglieder bzw Unterstützungsleistungen an Nichtmitglieder) ermöglichen sollte. Das Firmenbuchgericht habe von Amts wegen die Eintragung dieser Satzungsänderung verweigert, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Wesen einer jeden Genossenschaft verstoße. Das (im Firmenbuchverfahren angerufene) Rekursgericht (OLG Wien zu 6 R 181/24t) habe in der beabsichtigen Satzungsänderung einen krassen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Gewinnverwendung erblickt. Eine Entscheidung des (in weiterer Folge angerufenen) Obersten Gerichtshofs (6 Ob 220/24g) sei noch ausständig.
Die Kläger hätten am 9.3.2024 zum Schutz der Genossenschaft Schiedsklage bei der Beklagten eingebracht, um den Satzungsänderungsbeschluss anzufechten. Die Streiteile hätten jeweils einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Mitglieder bestellt. Dem von der Beklagten nominierten Schiedsrichter hätten die Kläger aus Kostengründen und mangels Transparenz der Abrechnungsmodalitäten nicht zugestimmt. Sie hätten auch einen von den „Schiedsrichtern“ vorgeschlagenen hälftigen Kostenersatz wegen Dissenses über die Honorierung der Laienschiedsrichter nicht erlegt. Das Schiedsverfahren sei daher eingestellt worden.
Mit E-Mail vom 6.10.2025 habe die Beklagte von den Klägern Schadenersatz von EUR 24.471,43 mit der Begründung gefordert, das Schiedsverfahren sei mangels gehöriger Fortsetzung durch die Kläger eingestellt worden und die Beklagte habe daher die bisher angelaufenen Verfahrenskosten vollständig übernehmen müssen.
Am 7.10.2025 hätten die Kläger ein E-Mail von der Beklagten erhalten, wonach zumindest 10 % der Mitglieder die Ergänzung der Tagesordnung für die für den 8.11.2025 geplante Generalversammlung, nämlich die Beschlussfassung über den Ausschluss der Kläger als Mitglieder der Beklagten beantragen würden. Ein tauglicher Ausschlussgrund sei nicht gegeben und nicht behauptet worden, weshalb eine beschlussmäßige Abstimmung darüber zu unterlassen sei. Den Klägern sei keine Ladung oder Tagesordnung zugestellt worden.
Es sei sehr wahrscheinlich, dass die von der Gruppe um U* stimmenmäßig mehrheitlich kontrollierte Generalversammlung einen Ausschließungsbeschluss fassen werde, wenn das Gericht nicht einschreite.
Ein solch sittenwidriger Ausschließungsbeschluss sei absolut nichtig oder aber lediglich anfechtbar. Dennoch würde prima facie ein „Beschluss“ gefasst werden, und in jeder der beiden „Beschlussmangelverfahrensarten“ müssten wieder die Kläger gegen ihre eigene Genossenschaft prozessieren. Sofort nach dem „Beschluss“ über den Ausschluss würden Widersprüche der Kläger zu anderen Beschlüssen der Tagesordnung, die womöglich wiederum sittenwidrig/nichtig oder mangelhaft wären, nicht mehr protokolliert, weil der Ausschluss sofort wirke. Die Kläger verlören also sofort alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte und Vorteile, müssten die Generalversammlung verlassen und hätten kein Stimmrecht oder sonstiges Mitwirkungsrecht mehr.
Ein Ausschluss aus der Genossenschaft sei für die Kläger mit einem erheblichen Schaden verbunden, der
a. unmittelbar bevorstünde (8.11.2025),
b. von der Generalversammlung der Beklagten (und somit dem höchsten Organ der Genossenschaft) mit dem geplanten Beschluss in der Generalversammlung aufgrund der in der Genossenschaft neu bestehenden Mehrheitsverhältnisse jederzeit herbeigeführt werden könne, und
c. nicht nachträglich wieder mittels Geldleistung als Schadenersatz wiedergutgemacht werden könne (unwiederbringlicher Schaden).
Aufgrund der „Rekrutierung“ neuer Mitglieder würde im Falle einer Abstimmung der Ausschluss der Kläger als Mitglieder der Beklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschlossen werden, denn die Stimmrechte seien verschoben.
Sollte es nach dem Ausschluss der Kläger zu einer Beschlussfassung über eine Dividendenausschüttung kommen, könnten sie keinen Widerspruch einlegen und würden auch (sollte überhaupt an alle Mitglieder ausgeschüttet werden) nicht daran partizipieren. Die verbleibenden Mitglieder der Beklagten könnten sich den gesamten Gewinn aus dem Kunstverkauf ausschütten und die Kläger könnten nichts dagegen unternehmen. Und selbst wenn eine Ausschüttung nicht in der Tagesordnung der kommenden Generalversammlung stünde: Auf jederzeitigen Antrag von nur 10 % aller zustehenden Stimmen habe der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Diese Ausschüttungen, nämlich sobald der Ausschluss erfolgreich bekämpft worden wäre (was Monate, wenn nicht Jahre dauern könnte), wieder rückgängig zu machen, also zu bekämpfen und vor allem vollständig zurückzuerhalten, sei bei 302 Mitgliedern (Stand 31.12.2023, 321 Mitglieder abzüglich der 19 Kläger) unzumutbar und außerdem so gut wie unmöglich. Es sei überdies damit zu rechnen, dass die ausgeschütteten Mittel schnell ausgegeben wären. Der gesamte hierbei entstehende Schaden bei den Klägern könnte nicht zuletzt mangels finanzieller Mittel der Schädiger nachträglich nicht wieder mittels Geldleistung als Schadenersatz wiedergutgemacht werden.
In ihrer Äußerung vom 28.10.2025 sprach sich die Beklagte gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung aus, beantragte den Antrag wegen sachlicher Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, und brachte – soweit hier relevant - zusammengefasst vor:
Die Beklagte sei eine Genossenschaft nach dem österreichischen Genossenschaftsgesetz, deren Mitglieder ua die Kläger seien, weshalb diese den Statuten der Genossenschaft unterworfen seien. Die Kläger bezögen keine Leistungen der Genossenschaft als Konsumenten und stünden daher in Bezug auf die Genossenschaft ausschließlich in einem genossenschaftsrechtlich-mitgliedschaftlichen Verhältnis. Die Genossenschaft sei ihrem Wesen nach eine „Personenvereinigung mit nicht geschlossener Mitgliederzahl“, weshalb die Aufnahme weiterer Mitglieder, soweit diese die statutarischen Voraussetzungen erfüllen, und den Beitrittsprozess formal richtig beschreiten, grundsätzlich stets zulässig sei.
Den Klägern ginge es keinesfalls um den Schutz der Genossenschaft, sondern ausschließlich um die Durchsetzung ihrer eigenen finanziellen Interessen, weil sie für die Aufgabe ihrer Mitgliedschaft einen Vergleichsbetrag von insgesamt ca. EUR 2 Millionen gefordert hätten. Das von den Klägern initiierte Schiedsverfahren sei eingestellt worden, weil die Kläger den aufgetragenen Kostenvorschuss nicht gezahlt hätten.
Bei der geplanten außerordentlichen Generalversammlung am 8.11.2025 würden im Besonderen die strategische Neuausrichtung der Genossenschaft, insbesondere auch nach Schließung des Hotelbetriebes, sowie die Verwendung des Erlöses aus dem im Jahr 2022 erfolgten Kunstverkauf erörtert und ggf. entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Nach Punkt 3.7 der Statuten der Genossenschaft sei es möglich, Mitglieder aus wichtigem Grund aus der Genossenschaft auszuschließen.
Der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung um einen Tagesordnungspunkt zur Beschlussfassung über den Ausschluss der Kläger aus der Genossenschaft sei inhaltlich ausführlich begründet und von 42 Mitgliedern unterfertigt worden. Der Antrag habe daher die gesetzlich und statutarisch geforderte Unterstützung von zumindest 10 % der Mitglieder überschritten. Die Vorständin der Genossenschaft sei demnach verpflichtet, den Antrag in die Tagesordnung der Generalversammlung für den 8.11.2025 aufzunehmen.
Die entsprechende Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung am 8.11.2025 sei am 24.10.2025 durch Anschlag im Büro der Genossenschaft und durch Rundschreiben an die Mitglieder erfolgt.
Es sei völlig offen, ob der Antrag überhaupt von der Mehrheit der Gesellschafter getragen werde. Die von den Klägern behauptete Gefährdung bestünde derzeit lediglich abstrakt. Das Hauptbegehren und die begehrte einstweilige Verfügung seien inhaltlich nicht auf bestimmte Ausschlussgründe und zeitlich nicht beschränkt. Die begehrte einstweilige Verfügung sei daher nicht durchsetzbar, überschießend und zu unbestimmt. Die von den Klägern in der Klage begehrte Unterlassung der Abstimmung sowie auf Nichtzulassung eines Abstimmungsbeschlusses sei zudem nicht gegen die Genossenschaft, sondern gegen die Gesamtheit der Genossenschafter zu richten.
Sollte ein Ausschluss der Kläger tatsächlich beschlossen werden, könnten diese von der Beklagten die Unterlassung der Ausführung eines von den Genossenschaftsmitgliedern gefassten Beschlusses über den Ausschluss der klagenden Parteien begehren, weshalb das Hauptbegehren der Klage überschießend, undurchführbar und unzulässig sei, was - aufgrund der Anspruchsbindung - auch den Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung unzulässig mache.
Den Klägern drohe zudem – im Falle eines Ausschlusses – kein unwiederbringlicher Schaden. Es drohe ihnen insbesondere kein wirtschaftlicher (monetärer) Schaden. Die einstweilige Verfügung würde hingegen eine nicht rückführbare Sachlage schaffen.
Die Klägern hätten auch nicht schlüssig dargelegt, worin der sicherungsfähige Anspruch liege, dh welche (mangels Beschlussfassung abstrakte) Gefährdung den Klägern zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt drohte.
Mit dem angefochtenen Beschluss bejahte das Erstgericht (unbekämpft) seine sachliche Zuständigkeit und wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Die Kläger sind Genossenschaftsmitglieder der Beklagten, die zum 31.12.2023 (einschließlich der Kläger) 321 Mitglieder hatte.
Die Satzung der Beklagten lautet auszugsweise:
„[…]
2. 1 Der Gegenstand der Genossenschaft ist die Errichtung und der Betrieb von qualitätsvollen Wohn- und Urlaubsanlagen nach ökologischen Gesichtspunkten, mit entsprechenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen. Diese Anlagen und Einrichtungen stellt die Genossenschaft ihren Mitgliedern zu günstigen Konditionen zur Verfügung. Sie kann auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe führen.
2. 2 Zur sozialen und kulturellen Förderung ihrer Mitglieder kann die Genossenschaft im gesetzlichen Rahmen alles zur Erfüllung dieser Ziele Notwendige und Angemessene tun.
[…]
3. 7 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Insbesondere ist die Verletzung der in Artikel 5.4 der Satzung aufgeführten Pflichten als wichtiger Grund für den Ausschluss anzusehen.
3. 8 Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Der Beschluss ist nur dann gültig, wenn mindestens drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen diesem Beschluss zustimmen.
3. 9 Die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen erlischt mit dem Tag, an dem die Generalversammlung den Ausschluss beschließt.
[…]
15. 1 Etwaige Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind unter Ausschluss eines ordentlichen Rechtsweges einem Schiedsgericht zur Entscheidung durch Schiedsspruch zu unterbreiten.“
Das angestrebte Ziel der Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder ist es, sich als Genossenschaft sozial zu engagieren und einen Teil des Erlöses aus dem Kunstverkauf zur Unterstützung traumatisierter Personen, die in der V* teils schweren Missbrauch erfahren mussten, zu verwenden.
Die Beklagte verkaufte im Jahr 2022 beinahe ihre gesamte Kunstsammlung.
Am 24.2.2024 fand die 43. außerordentliche Generalversammlung der Beklagten statt. Zu Erreichung des obgenannten Ziels wurde darin über mehrere Anträge auf Änderung der Genossenschaftssatzung abgestimmt. Das Firmengericht wies den Antrag auf Eintragung der Änderung der Satzung aufgrund des Generalversammlungsbeschlusses vom 24.2.2024 zu **-4 ab. Das im Firmenbuchverfahren angerufene Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Entscheidungen des Erstgerichts und Rekursgerichts sind noch nicht rechtskräftig.
Ein am 9.3.2024 von den Kläger dazu angestrengtes Schiedsverfahren wurden mangels Kostenerlags durch die Kläger eingestellt.
Die Beklagte übermittelte den Klägern am 7.10.2025 folgendes Schreiben:
„Der Vorstand der T* Wohnungsgenossenschaft hat einen von zumindest 10 % der Mitglieder gefertigten Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für die bevorstehende Generalversammlung erhalten. Konkret wird die Beschlussfassung über den Ausschluss einzelner Mitglieder, darunter auch Sie, gefordert. Gemäß § 29 Abs 2 GenG haben wir diesen Punkt aufgrund der ausreichenden Unterschriften auf die Tagesordnung zu setzen.
Um Ihnen frühzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (Recht auf Gehör) bieten wir Ihnen an, eine Ihrerseits verfasste Stellungnahme mit der Einladung zur Generalversammlung mit zu versenden. Alternativ können Sie auch als Teilnehmer bei der Generalversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt vorsprechen.
Um die Einladungsfristen zu wahren ersuchen wir Sie um Verständnis, dass eine Stellungnahme nur mit der Einladung gemeinsam versendet werden kann, wenn Sie uns bis zum 15.10.2025 erreicht. Für Rückfragen stehen wir gerne schriftlich zur Verfügung.“
Die Beklagte nahm folgenden Antrag auf die Tagesordnung der Generalversammlung für den 8.11.2025 auf:
"ANTRAG – Ausschluss angeführter Mitgliederder T* Wohnungsgenossenschaft reg. Gen.m.b. H.
Hiermit beantragen, die in der Beilage 1 angeführten Mitglieder mit der statutarisch dazu geforderten Minderheit von zumindest 10% der Stimmen aller Mitglieder, die Ergänzung der Tagesordnung der für den 08. November 2025 angekündigten außerordentliche Generalversammlung mit folgendem Tagesordnungspunkt
• TOP 6 Beschlussfassung über den Ausschluss folgender Mitglieder:
A*, F*, G*, E*, B*, M*, C*, H*, L*, Q*, O*, Dr. J*, Dr. S*, P*, I*, N*, D*, R*, K*
Dazu werden folgende Fragen gestellt:
Wie und warum wurde das Schiedsverfahren beendet?
Stimmen die unten angeführten Ausführungen?
Wie hoch ist der Schaden der der Genossenschaft aus dem torpedierten Schiedsverfahren entstanden ist?
Wurden die betroffenen Mitglieder zur Schadenswiedergutmachung aufgefordert und haben sie diese geleistet?
Was wurde aus dem von einer der Klägerin angestrebten, in erster Instanz, zurückgewiesenen Feststellungsklage in gleicher Sache gegen Frau W*?
Begründung:
Soweit die Antragssteller wissen, wurde am 18.3.24 von o.g. Personen ein Schiedsgericht nach § 15 der Statuten initiiert. Dazu wurde von A*, F*, auch im Namen von 4 weiteren Mitgliedern der Klägergruppe, ein als Anfechtungs -Schiedsklage bezeichnetes Schreiben an die Genossenschaft gesandt. In weiterer Folge traten die übrigen oben genannten Mitgliedern der Klägergruppe bei.
Das Schiedsverfahren wurde zudem insoweit von der Klägergruppe vorangetrieben, als die Klägergruppe selbst einen Schiedsrichter benannt hat und die Genossenschaft aufgefordert hat, selbst einen weiteren Schiedsrichter namhaft zu machen. Weiters wurde – unter Bezugnahme auf die einschlägigen Regelungen für das Schiedsgericht – die Befangenheit der von der Genossenschaft namhaft gemachten Schiedsrichterin eingewandt.
Die Klägergruppe wollte und hat daher offenbar bewusst ein Schiedsverfahren nach den Statuten eingeleitet.
In der letzten Generalversammlung wurde berichtet, dass die Schiedsgerichtskläger, nachdem das Schiedsgericht aber durch die Benennung eines geeigneten Vorsitzenden vollständig besetzt war und sich statutenkonform konstituiert hat, der mehrmaligen Aufforderung der für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Leistung eines Kostenvorschusses von ihrer Seite nicht nachgekommen sind.
Die verursachten Kosten schätzen die Antragstellerinnen auf ca. € 20.000.
Das Verfahren wurde – davon ist zumindest nach der diesbezüglichen Ankündigung in der letzten GV auszugehen – wegen Nicht-Leistung des Kostenvorschusses, also wegen nicht gebührender Fortsetzung des Verfahrens durch die Klägerseite eingestellt.
Unseres Wissens nach beriefen sich die Schiedskläger erst zu diesem Zeitpunkt erstmals darauf, dass das ihrerseits initiierte Schiedsverfahren sowieso nichtig gewesen sei.
Unabhängig von der Frage, ob diese Behauptung richtig ist, ist anzumerken, dass die Schiedskläger damit ja zugeben offenbar wider besseres Wissen wissentlich selbst ein Verfahren eingeleitet und über 1,5 Jahre vorangetrieben haben, das aus ihrer Sicht nichtig sei und daher nicht geboten gewesen wäre.
Abgesehen davon, dass die behauptete Nichtigkeit nach unserem Wissensstand aus Sicht der Genossenschaft unrichtig ist, ist das eingeleitete Schiedsverfahren nunmehr aber jedenfalls abgesagt und sind alle von der Genossenschaft aufgewandten Kosten für dieses Verfahren ohne jedweden Zweck verloren. Damit ist ein Schaden aller Genossenschaftsmitglieder verursacht worden bzw. wurde dieser von den Mitgliedern der Klägergruppe in Kauf genommen.
Die Klägergruppe kann sich uE nach auch nicht dahinter verstecken, dass sie die (behauptete) Nichtigkeit bzw. Unzuständigkeit des Schiedsgerichts selbst nicht kannte und sie zuvor nicht anwaltlich vertreten war. Im Schiedsverfahren herrscht kein Anwaltszwang. Es ist daher das Risiko der Kläger, wenn sie ohne Vertretung ein Verfahren anstrengen.
Der Schaden beläuft sich nicht nur auf die direkten Kosten des Schiedsgerichts, sondern auch auf die anwaltlichen Beratungskosten für die Genossenschaft sowie den Zeitaufwand der Vorständin in der Beschäftigung damit.
Nach den Informationen aus der letzten GV hat eine Person aus der Klägergruppe – Frau G* parallel ein weiteres Verfahren gegen ein Mitglied bezüglich der Gültigkeit ihrer Mitgliedschaft – mithin ein das Rechtsverhältnis der Genossenschaft direkt betreffendes Verfahren angestrengt. Das Gericht hat die Klage wegen der Schiedsanhängigkeit zurückgewiesen. Auch hier sind der Genossenschaft Schäden entstanden.
Die 19 Schiedskläger haben somit die T* bewusst geschädigt bzw. einen umfassenden Schaden in Kauf genommen, was einen entsprechenden Ausschluss aus wichtigen Grund nach 3.7. der Statuten rechtfertigt.
Der Antrag wird schon vor der Einladung rechtzeitig an die betroffenen Mitglieder zu senden sein, damit diesen die Möglichkeit eingeräumt werden kann, ihr Recht auf Gehör schon im Wege einer Stellungnahme so rechtzeitig wahrnehmen zu können, dass die Stellungnahme ggf. mit der Einladung mitgesandt werden kann.
T* **, September 2025"
Für den 8.11.2025 ist die 47. außerordentliche Generalversammlung der Beklagten geplant.
Das Erstgericht folgerte rechtlich – soweit hier relevant -, eine einstweilige Verfügung müsse sich nach stRsp immer im Rahmen des Hauptanspruchs halten; der gefährdeten Partei dürften Maßnahmen, auf die sie auch bei siegreicher Durchsetzung des Hauptanspruchs kein Recht hätte, auch im Provisorialverfahren nicht bewilligt werden. Sie könne also grundsätzlich nur zur Sicherung des konkret geltend gemachten (Haupt-)Anspruchs angeordnet werden. Der Zweck einstweiliger Verfügungen liege darin, die Vereitelung der Durchsetzung eines Anspruches zu verhindern oder die gefährdete Partei gegen eine Veränderung des gegenwärtigen Zustandes zu schützen, die für sie mit einem drohenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre. Auch Sicherungsmaßnahmen nach § 381 Z 2 EO seien anspruchsgebunden, wobei der völlige Mangel einer Bescheinigung des behaupteten Anspruches auch durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden könne.
Eine vorbeugende Unterlassungsklage solle einer drohenden Rechtsverletzung begegnen, sie stelle somit eine Form des präventiven Rechtsschutzes dar und sei nur unter besonderen zusätzlich hinzutretenden Voraussetzungen zulässig. Die Klage setze eine konkrete Gefahr, dass einer Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wird (Erstbegehungsgefahr) voraus. Diese Erstbegehungsgefahr, nämlich dass ein Eingriff des Beklagten unmittelbar droht, sei vom Kläger zu behaupten und zu beweisen.
Das Gesetz lasse vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insbesondere im Rahmen des Nachbarrechtes, als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Außerhalb von Schuldverhältnissen gewähre der Gesetzgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, so zum Schutze des Namens (§ 43 ABGB), zur Untersagung der weiteren Führung einer Firma (§ 37 UGB) oder zur Hintanhaltung unlauteren Wettbewerbes (§ 14 UWG).
Soweit nach materiellem Recht in die Willensbildung der Gesellschafter eingegriffen werden könne, schlage dies auch auf die generelle Möglichkeit von einstweiligem Rechtsschutz durch.
Mit der gegenständlichen (vorbeugenden) Unterlassungsklage möchten die Kläger ex ante in die Willensbildung der Genossenschaft eingreifen. Eine derartige Eingriffsmöglichkeit sei gesetzlich nicht vorgesehen und in der Literatur höchst umstritten.
Einer drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) könne mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden und dieser Anspruch mit einstweiliger Verfügung gesichert werden. Aus einem Treuhandvertrag ließe sich unter Umständen ein Anspruch des Treuegebers auf Unterlassung treuwidriger Stimmabgabe ableiten. Eine Stimmrechtsbindung oder eine Treuhandschaft sei aber hier nicht behauptet worden. Diesen Fällen sei aber gemein, dass die Ansprüche aufgrund einer Vereinbarung und gegenüber den Vertragspartnern, nicht gegenüber der Genossenschaft, bestünden. Aus den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten allein lasse sich kein materieller Anspruch der Kläger ableiten, wonach der Beklagten vorbeugend untersagt werden könnte, in einer Generalversammlung über den Ausschluss auch nur einer der Kläger beschlussmäßig abzustimmen oder eine solche Abstimmung in der Generalversammlung zuzulassen.
Während Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen den Stimmrechtsausschluss und die Treuepflicht eher im Rahmen der Beschlussanfechtung kanalisiert werden sollten und damit als Grundlage für eine einstweilige Verfügung idR ausscheiden würden, stünden aus Syndikatsverträgen entspringende Ansprüche im Zentrum der Diskussion.
Nachdem Sicherungsmaßnahmen anspruchsgebunden seien und mangels Vorliegen eines materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch der Kläger gegenüber der Beklagten, sei die beantragte einstweilige Verfügung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Darüber hinaus sei die beantragte einstweilige Verfügung überschießend, weil sie vorsehe, dass der Beklagten uneingeschränkt untersagt werden solle, über einen Ausschluss der Kläger eine beschlussmäßige Abstimmung durchzuführen. Die Frage, ob diese einschränkend auf das Eventualbegehren der Klage zu verstehen und auszulegen wäre, stelle sich hier nicht, weil sie bereits aufgrund der Anspruchsbindung an das unzulässige Klagebegehren unzulässig sei.
Im Übrigen hätten die Kläger auch die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens nicht nachweisen können. Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO könnten nur erlassen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Decke sich die beantragte einstweilige Verfügung - wie hier - mit dem im Hauptverfahren (Punkt 1 des Klagebegehrens) angestrebten Ziel, könne sie nur bewilligt werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gefahr oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens im Sinne des § 381 Z 2 EO nötig erscheine. Die objektive Gefährdung müsse konkret behauptet und bescheinigt werden, wobei an die Bescheinigung der konkreten Gefährdung ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei.
Aus dem Vorbringen der Kläger ergebe sich keine ausreichend konkret behauptete Gefährdung, insbesondere nicht, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass die Kläger im Falle einer Abstimmung über deren Ausschluss, tatsächlich ausgeschlossen würden. Die Behauptung, dass aufgrund der „Rekrutierung“ von neuen Mitglieder die Stimmrechte „verschoben“ seien, sei völlig vage. Der in die Tagesordnung der 47. außerordentlichen Generalversammlung aufgenommene Antrag auf Ausschluss der Kläger sei bisher noch nicht in der Generalversammlung erörtert worden, die behauptete Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt daher vielmehr abstrakt.
Es sei daher das Ergebnis der 47. außerordentlichen Generalversammlung abzuwarten, insbesondere, ob und mit welcher Begründung der Antrag auf Ausschluss der Kläger aus der Genossenschaft tatsächlich zur Abstimmung gelange, sowie das allfällige Abstimmungsergebnis. Die Kläger könnten im Anschluss, sollten sie tatsächlich ausgeschlossen werden, auch wenn es sich nicht um einen ausführungsbedürftigen Beschluss handle, eine Anfechtungsklage oder Feststellungsklage anstrengen, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, um das Vermögen der Genossenschaft zu sichern, die Durchführung des Beschlusses zu verhindern und die Duldung der Mitgliedschaftsrechte der Kläger vorläufig bis zur Entscheidung über die Anfechtung zu erwirken. Die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten sei nämlich ebenso sicherungsfähig.
Sei eine Sicherung durch vorübergehendes Hinausschieben der Beschlussausführung im einzelnen Fall zulässig, sei eine Sicherung ex ante (durch Einwirkung auf die Beschlussfassung oder Untersagung der Beschlussfassung) nicht möglich, weil die Gefahr des unwiederbringlichen Schadens noch nicht unmittelbar drohe.
Ebenso wenig hätten die Kläger einen unwiederbringlichen Schaden ausreichend behauptet oder gar nachgewiesen. Als unwiederbringlich könne ein Schaden nur dann bezeichnet werden, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich sei und Geldersatz entweder nicht geleistet werden könne (infolge Zahlungsunfähigkeit des Beschädigers) oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat sei. Der Begriff des unwiederbringlichen Schadens dürfe nicht zu weit ausgelegt werden. Es müssten Umstände behauptet und bescheinigt werden, die die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens rechtfertigen; die abstrakte oder theoretische Möglichkeit eines Schadens genüge nicht.
Sollten die Kläger aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, erwachse daraus weder den Klägern noch der Genossenschaft unmittelbar ein unwiederbringlicher Schaden, zumal die Duldung einer Mitgliedschaft auch nach einem allfälligen Ausschluss sicherungsfähig sei. Erst eine allfällige Dividendenausschüttung würde zu einer Verschiebung des Vermögens führen. Hierdurch wäre die Genossenschaft nicht geschädigt, weil die Satzung vorsehe, dass die Generalversammlung betreffend die Verwendung des Gewinns einen Beschluss fassen könne. Ein Schaden für die Kläger wäre erst dann denkbar, wenn diese tatsächlich ausgeschlossen werden, die Genossenschaft nach dem Ausschlussjahr eine Gewinnausschüttung beschließe und die Kläger den Ausschluss erfolgreich bekämpften. In diesem Fall würden die Kläger zu Unrecht nicht an einer allfälligen Gewinnausschüttung partizipieren und Schadenersatzansprüche gegenüber der Genossenschaft erheben können. Dass dieser ausschließlich in Geld bestehende Vermögensschaden durch die Genossenschaft nicht ersetzbar und daher unwiederbringlich wäre, sei von den Klägern weder behauptet noch bescheinigt worden.
Der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung stehe daher auch entgegen, dass das erstattete Vorbringen der Kläger zur konkreten Gefährdung der Gesellschaft durch einen drohenden unwiederbringlichen Schaden nicht geeignet gewesen sei, einen solchen Schaden darzulegen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Kläger aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Sicherungsantrag stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. 1 Das Rekursgericht hält das Rekursvorbringen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses für zutreffend und begnügt sich daher gemäß § 500a ZPO mit einer kurzen Begründung.
1. 2 Die Kläger wenden sich in ihrer Rechtsrüge gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach ein Eingriff ex ante in die Willensbildung der Genossenschaft nicht möglich wäre. Sie verweisen lediglich darauf, dass bei – wie hier - nicht ausführungsbedürftigen Beschlüssen die einstweilige Aufschiebung der Ausführung des Beschlusses keinen ausreichenden Rechtsschutz biete, weshalb in diesen Fällen ein legitimes Interesse bestehen könne, schon das Zustandekommen des Beschlusses mittels einstweiliger Verfügung zu verhindern. Ein Ausschluss der Kläger träte mit sofortiger Wirkung ein, diese müssten die Generalversammlung verlassen und könnten ihre Stimmrechte und ihre anderen Rechte als Genossenschaftsmitglieder sofort nicht mehr ausüben. Sie hätten dann weder ein Recht auf Anhörung noch ein Widerspruchsrecht in der Generalversammlung. Bis die sofort widerrechtlich ausgeschlossenen Genossenschafter dann ihren Ausschluss im Nachhinein erfolgreich bekämpft hätten, wäre womöglich das gesamte Vermögen, jedenfalls aber wesentliche Vermögensbestandteile, die zum Verbleib in der Genossenschaft bestimmt gewesen seien, unter den „Neuen“ alinear verteilt. Dass der dann bestehende Vermögensschaden auch durch eine völlig vermögenslose Genossenschaft nicht mehr ersetzbar und daher unwiederbringlich wäre, sei die logische Folge.
1. 3 Damit ist aber die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt, wäre dafür doch erforderlich, dass sich der Rekurs mit den Argumenten des Erstgerichts bzw dessen tragender Begründung auseinandersetzt (RS0043603 [T9, T16, T17]). Die Rekurswerber gehen auf die tragende Begründung des Erstgerichts aber gar nicht ein, sondern verstoßen vielmehr gegen das auch hier geltende Neuerungsverbot (RS0042091 [T1]; RS0002445):
1. 4 In ihrem Sicherungsantrag behaupteten die Kläger, dass die Beklagte 2022 im Jahr 2022 beinahe ihre komplette Kunstsammlung veräußert habe (ON 1; Punkt 3.1.6.) und dieser Erlös nun alinear verteilt werden solle. Daraus ist nicht abzuleiten, dass die Beklagte durch die Ausschüttung des Verkaufserlöses vermögenslos wird. Vielmehr ist aus dem Wort „beinahe“ abzuleiten, dass sie weiterhin zumindest über einige Kunstwerke, die sie veräußern kann, verfügt. Dass bei der Beklagten eine alineare Verteilung ihres gesamten Vermögens geplant sei und sie dadurch vermögenslos würde, haben die Kläger in erster Instanz somit nicht behauptet. Soweit sie in ihrem Rekurs dies nun nachzuholen versuchen (Punkt 4.4.), sind ihre diesbezüglichen Ausführungen wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich.
1. 5 Weiters hat eine Rechtsrüge auch im Rekursverfahren vom festgestellten Sachverhalt auszugehen, andernfalls sie ebenfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0043603 [T2; T8]). Da nicht feststeht, dass die Beklagte durch die Ausschüttung der Verkaufserlöse vermögenslos wird, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist auch aus diesem Grund nicht gesetzesgemäß ausgeführt.
1. 6 Im Übrigen ist die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach durch eine Unterlassungsklage nicht ex ante in die Willensbildung der Genossenschaft eingegriffen werden könne, den Klägern es somit an einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage mangle und ihnen auch Nachweis eines unwiederbringlichen Schadens nicht gelungen sei, nicht zu beanstanden.
Dem Rekurs war nicht Folge zu geben.
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Gelingt es dem Beklagten, einen Sicherungsantrag abzuwehren, hat er ungeachtet § 393 EO sogleich Anspruch auf Kostenersatz (4 Ob 134/24w [Rz 30]).
3. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO und folgt der Bewertung der Kläger.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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