OLG Wien 8Ra105/25g

8Ra105/25gCourt of AppealDec 18, 2025

Full text

OLG Wien 8Ra105/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RA00105.25G.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Michael Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch HALO Hahn Loidolt RechtsanwältInnen OG in Wien, wegen zuletzt EUR 21.819,72 brutto s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 19.261,74 brutto s.A.) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 4.6.2025, **–24, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Der Kläger war von 14.10.2019 bis 16.10.2024 als Zugbegleiter bei der beklagten Partei als Angestellter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei zuletzt die Zahlung einer Kündigungsentschädigung (insgesamt EUR 19.261,74 brutto s.A.) sowie einer Urlaubsersatzleistung (insgesamt EUR 2.557,98 brutto s.A.), somit insgesamt einen Betrag von EUR 21.819,72 brutto s.A. Der Kläger brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, dass seine Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Die Zeugin C*, die nicht bei der beklagten Partei, sondern in einem anderen Unternehmen des gleichen Konzerns beschäftigt ist, war am 15.12.2023 als Triebfahrzeugführerin gemeinsam mit dem Kläger als Zugbegleiter im Dienst. Der Kläger hielt sich bereits im Führerstand auf, als die Zeugin in ** ihren Dienst antrat. Die beiden waren einander bereits einmal zuvor begegnet gewesen.

Der Kläger konfrontierte die Zeugin während einer eineinhalbstündigen Fahrt wiederholt mit Fragen zu ihrer Homosexualität und zu ihren sexuellen Interessen. Dabei hielt er sich während der gesamten Fahrt unberechtigt im Führerstand auf und wollte unter anderem wissen, ob sie bereits eine Beziehung gehabt habe und ob sie sich eine romantische Beziehung mit einer gemeinsamen Kollegin vorstellen könne. Der Zeugin waren die Fragen unangenehm und sie versuchte, zunächst ausweichend zu antworten. Sie manövrierte den Zug durch besonders heikle Passagen und fühlte sich aufgrund des Verhaltens des Klägers verunsichert und verstört und hatte Sorgen hinsichtlich der Sicherheit. Der Kläger hörte jedoch nicht mit seinem unangebrachten Verhalten auf. Er stellte der Zeugin weiterhin intime Fragen mit sexuellem Bezug und wollte von ihr wissen, ob sie bereits Erfahrung mit BDSM gehabt habe. Die Zeugin wurde aufgrund des Verhaltens des Klägers unruhig. Sie versuchte, um Verkehrssicherheit zu gewährleisten, mitzuspielen, da sie merkte, dass der Kläger weiter nachbohrt, wenn sie Fragen ausweichend beantwortete.

Als sie im ** Stadtgebiet ankamen, wollte der Kläger der Zeugin unbedingt etwas zeigen. Sie bejahte letztlich, woraufhin der Kläger ihr ein Video eines selbstgedrehten Pornos zeigte. Als die beiden im Bereich ** ankamen, fragte der Kläger die Zeugin öfters, ob sie feucht sei und forderte sie auf, ihre Hand in ihre Hose zu stecken. Er meinte, dass sie ja nur eine Hand zum Lenken bräuchte. Im Bereich des ** fragte der Kläger die Zeugin, ob sie mit ihm schlafen würde. Sie versuchte, der Frage auszuweichen. Um der Situation zu entkommen und die Zugfahrt nicht zu gefährden, bejahte die Zeugin die Frage, obwohl sie das nicht ernsthaft meinte. Der Kläger forderte sie dann auf, niemanden von dem Gespräch zu erzählen. Bei der Rückfahrt war der Kläger wieder da, hielt sich jedoch im Fahrgastbereich auf und fragte sie am Ende, ob sie ihn auf sein Zimmer begleite.

Am 16.12.2023 schilderte die Zeugin C* ihrem Vorgesetzten die Ereignisse mit dem Kläger vom Vortag. Der Vorgesetzte setzte die Zeugin darüber in Kenntnis, dass es sich bei diesen Handlungen um sexuelle Belästigung durch den Kläger handle und vermittelte die Zeugin zur Gleichstellungsbeauftragten. Die Zeugin wandte sich in der Folge aufgrund der sexuellen Belästigung an die Gewerkschaft „D*“ und auch an den Zentralbetriebsrat für Personenverkehr und erstellte ein Gedächtnisprotokoll (Beil./7).

Der Zeuge E*, Teamkoordinator bei der beklagten Partei und Vorgesetzte des Klägers, führte mit dem Kläger in der Folge Mitte Dezember 2023 ein Gespräch über diese Vorfälle mit der Zeugin C*, in dem er den Kläger darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten nicht angebracht ist. Der Kläger leugnete die Vorwürfe nicht, sondern reagierte eher dahingehend, dass er das Gespräch bereits erwartet hatte. Der Zeuge E* wies den Kläger an, ein solches Verhalten zu unterlassen und sich in der Zukunft von der Zeugin C* fernzuhalten.

Mitte September 2024 musste die Zeugin C* aufgrund einer Störung jedoch ihren Dienst mit einem Kollegen tauschen, woraufhin sie mit dem Kläger eingeteilt war. Sie wurde unrund und wandte sich an die Verkehrsleitung Schiene. Daraufhin wurde ihr jemand anderes zugeteilt. Im Zuge dieser Dienstplanänderung tauschte sich die Zeugin mit anderen Arbeitskolleginnen aus, die ihr berichteten, dass der Kläger sich auch gegenüber anderen Kolleginnen unangemessen verhalten habe und seine Videos mit sexuellen Inhalten gezeigt habe.

Der Teamleiter und disziplinäre Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge F*, erfuhr erst ein paar Tage vor dem 15.10.2024 von den Vorkommnissen im Zusammenhang mit der sexuellen Belästigung der Zeugin C*. Über die Zeugin G* meldete sich zeitgleich eine weitere Mitarbeiterin mit Vorwürfen der sexuellen Belästigung durch den Kläger. Daraufhin wurde ein Gesprächstermin mit dem Kläger angesetzt.

Am 15.10.2024 entdeckte der Kläger auf seinem Diensthandy, dass seine zukünftigen Dienste herausgelöscht wurden. Der Kläger erreichte daraufhin telefonisch H*, den Vertreter des für den Kläger zuständigen Teamkoordinators. Dieser erklärte ihm, dass der Kläger am nächsten Tag um 15:00 Uhr ins Büro zu einem Besprechungstermin kommen solle, da etwas Grobes vorgefallen sei. Weitergehende Informationen erhielt der Kläger nicht.

Am 16.10.2024 fand eine Besprechung mit dem Kläger einerseits und dem Teamkoordinator I*, Betriebsrat J*, Teamkoordinatorin G* und Teamleiter F* andererseits statt. Zu Beginn dieses Gesprächs wurde der Kläger aufgefordert, sein Mobiltelefon auszuschalten. In diesem Gespräch konfrontierte der Zeuge F* den Kläger mit drei Themenbereichen, zunächst Arbeitsverfehlungen im Bezug auf die Durchführung der Ticketkontrollen, dann der Aufenthalt des Klägers im Führerstand. Abschließend wurden in diesem Gespräch die Vorwürfe, dass der Kläger seine Arbeitskolleginnen sexuell belästige, thematisiert. Es herrschte eine angespannte Atmosphäre. Der Kläger wurde zwar mit den Vorwürfen konfrontiert, aber nicht attackiert, und er hatte bei sämtlichen Vorwürfen die Möglichkeit, Stellung zu beziehen. Dies nutzte der Kläger auch und zeigte betreffend dem Vorwurf der mangelhaften Ticketkontrollen auf, dass keine Fahrgäste mehr anwesend waren oder bestimmte Züge aufgrund der damaligen Hochwassersituation nicht verkehrten. Der Kläger reagierte im Gespräch teilweise laut und aufgebracht, beruhigte sich aber immer wieder. Als der Kläger hinsichtlich der Vorwürfe der sexuellen Belästigung befragt wurde, bestritt er diese vehement und wollte die Namen der Betroffenen wissen. Diese wurden jedoch aus Opferschutzgründen nicht genannt, woraufhin der Kläger ankündigte, rechtliche Schritte einleiten zu wollen.

Es war nicht so, dass der Kläger während des Gespräches den Raum mit dem Zeugen J* verlassen wollte, ihm dies jedoch verwehrt wurde. Der Zeuge F* sprach gegen Ende des Gesprächs die Dienstfreistellung des Klägers aus. Der Kläger wurde darüber informiert, dass dieses Vorgehen auch seinem Schutz diene, bis die Sachlage geklärt sei.

Es wurde ein Protokoll über die Besprechung angefertigt, welches dem Kläger zum Durchlesen übergeben wurde. Nachdem der Kläger darin Tippfehler entdeckt und der Zeuge I* den Raum verlassen hatte, um einen neuen Ausdruck des Protokolls zu holen, brach der Kläger zunächst in Tränen aus. Er erklärte, dass er nicht wisse, wie er das seiner Familie erklären solle. Die anderen Gesprächsteilnehmer versuchten ihn zu beruhigen, doch der Kläger steigerte sich plötzlich hinein und schrie wiederholt, „Das ist nicht fair!“ Der Kläger schlug dann mit beiden Fäusten und mit voller Wucht auf den vor ihm stehenden Besprechungstisch. In der Folge sprang er abrupt von seinem Sessel auf, ging in Richtung Türe und schlug mit seiner rechten Hand mit voller Kraft ein Loch in die Rigipswand neben der Türe, sodass auch ein Abdruck seines Siegelringes in der Wand zurückblieb und sich der Kläger den kleinen Finger brach und blutete. Daraufhin stürmte der Kläger aus dem Raum und schrie weiter, dass das alles nicht fair sei. Die Zeugin G* bekam aufgrund des agressiven Verhaltens des Klägers Angst und wurde im Gesicht kreidebleich. Der Zeuge I*, der gerade am Rückweg war, rechnete aufgrund des „Wums“ bereits mit einem Verletzten und bekam ebenso Angst. Etliche Mitarbeiter, die nicht am Gespräch teilgenommen hatten, schauten aufgrund des lauten Vorfalls verängstigt aus ihren Büros. Sie wurden angehalten, in ihren Büros zu bleiben und sich einzusperren, um eine Konfrontation mit dem Kläger zu vermeiden.

Aufgrund der bedrohlichen Situation informierte der Zeuge I* die Polizei. Bis zu deren Eintreffen wurden die Räume vom Kläger abgeschottet. Nachdem die Polizei eintraf, wurde der Kläger nach Rücksprache mit der Personalabteilung aufgrund seines agressiven Verhaltens entlassen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger noch offenen Urlaub hatte. 0,77 Tage an Resturlaub zahlte die beklagte Partei im Zuge der Endabrechnung aus.“

Rechtlich führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass aufgrund der Vorfälle am 16.10.2024 das Vertrauen der beklagten Partei in den Kläger derart erschüttert worden sei, dass ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei. Der Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG sei somit verwirklicht. Die beklagte Partei habe die Entlassung nicht auf die Vorfälle im Dezember 2023 gegründet, sodass auf die Frage der Verfristung einer darauf gestützten Entlassung nicht einzugehen gewesen sei. Aufgrund weiterer Vorwürfe der sexuellen Belästigung habe sich die beklagte Partei noch um Abklärung bemüht, habe dem Kläger im Gespräch vom 16.10.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben und zunächst nur eine Dienstfreistellung ausgesprochen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Folge habe die beklagte Partei letztlich dennoch klar und nachvollziehbar das Vertrauen in den Kläger verloren. Der Ausspruch der Entlassung sei zwar nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung erfolgt, aber dennoch unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern nach der Eskalation des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei das Klagebegehren des Klägers abzuweisen gewesen. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung bestehe nicht zu Recht. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass ein Resturlaubsanspruch des Klägers nicht bestehe bzw. ausbezahlt worden sei. Sohin sei auch der entlassungsunabhängige Bestandteil des Klagebegehrens abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil, soweit ein Betrag von EUR 19.261,74 brutto s.A. (Kündigungsentschädigung) abgewiesen wurde, richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, „dass dem Kläger ein Betrag in Höhe von EUR 19.261,74 brutto zugesprochen wird“; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Tatsachenrüge:

Der Kläger bekämpft in seiner Tatsachenrüge die im oben wiedergegebenen Sachverhalt fett hervorgehobenen Feststellungen des Erstgerichts.

Die ersten vier bekämpften Feststellungsblöcke betreffen die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung (vgl Punkte 1. bis 4. der Berufung). Diese werden gemeinsam behandelt, weil der Kläger seine Tatsachenrüge insofern mit den gleichen Argumenten begründet und hinsichtlich des zweiten bis vierten bekämpften Feststellungsblocks lediglich auf seine Ausführungen zum ersten Feststellungsblock verweist.

Die Begründung des Klägers lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Erstgericht bei seinen Feststellungen zu Unrecht den Angaben der Zeugin C* gefolgt sei. Richtigerweise hätte das Erstgericht den davon abweichenden Angaben des Klägers Glauben schenken müssen. Außerdem habe das Erstgericht die Aussage des Zeugen E* unrichtig interpretiert.

Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt, warum es der Aussage der Zeugin C* mehr Glauben schenkte als den insofern entgegenstehenden Angaben des Klägers. Diese Beurteilung des Erstgerichts bewegt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO.

Die Versuche des Berufungswerbers, die Angaben der Zeugin C* als übertrieben und unrichtig darzustellen, überzeugen den Berufungssenat nicht. Vielmehr erscheinen die Angaben dieser Zeugin, wie sie sich aus dem Tagsatzungsprotokoll ON 23.3 ergeben, nachvollziehbar und schlüssig.

Auch die Versuche des Berufungswerbers, die Angaben des Zeugen E*, die gegen die Richtigkeit seiner eigenen Aussage zum Themenkreis der sexuellen Belästigung sprechen, zu relativieren, überzeugen nicht. So führte der Zeuge E* ausdrücklich aus, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der sexuellen Belästigung nicht geleugnet hat (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 23.3, S. 13, erster Absatz).

Die unter Pkt. 5. der Tatsachenrüge bekämpfte Feststellung betrifft den vom Erstgericht festgestellten Schlag des Klägers mit seiner rechten Hand in die Rigipswand neben der Tür des Besprechungsraums („Vorfall vom 16.10.2024“).

Der Kläger begehrt stattdessen die aus Pkt. 5. lit f der Berufung ersichtliche Ersatzfeststellung. Ein Vergleich dieser Feststellungen zeigt, dass sich der Kläger lediglich gegen den Passus „mit voller Kraft“ in der erstgerichtlichen Feststellung wendet.

Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil ihr die erforderliche rechtliche Relevanz fehlt.

Auch wenn man von der vom Kläger insofern begehrten Ersatzfeststellung ausginge, würde man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entlassung des Klägers wegen Vorliegens des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt ist.

Der Kläger argumentiert, dass man bei Treffen der von ihm gewünschten Ersatzfeststellung zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die vom Erstgericht angenommene „Aggressivität“ nicht gegeben wäre. Nach der Rechtsprechung, insbesondere 9 ObA 230/02t, begründe ein Verhalten, das von Ratlosigkeit und Unbesonnenheit, nicht aber von besonderer Feindseligkeit getragen sei, keinen Entlassungsgrund.

Diese rechtliche Argumentation des Klägers ist verfehlt.

Der Kläger gesteht selbst zu, „dass er mit seiner rechten Hand so stark in die Rigipswand schlug, sodass auch ein Abdruck seines Siegelrings in der Wand zurückblieb und er sich dabei den kleinen Finger brach und blutete“. Bereits aufgrund dieser mit dem Schlag des Klägers verbundenen Folgen zeigt sich, dass – wie vom Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend angenommen wurde – am Ende der Besprechung vom 16.10.2024 ein „unbeherrschtes und aggressives Verhalten“ des Klägers vorlag, dies unabhängig davon, ob man zusätzlich davon ausgeht, dass er dabei „mit voller Kraft“ gegen die Rigipswand geschlagen hat.

Soweit der Berufungswerber auf die Entscheidung 9 ObA 230/02t Bezug nimmt, kann dies seine Argumentation nicht stützen. Der Oberste Gerichtshof hatte in dieser Entscheidung einen nicht vergleichbaren Sachverhalt zu beurteilen. So handelte es sich dabei um einen Vorfall nicht während der Arbeit, sondern während der Mittagspause, was der Oberste Gerichtshof als einen Grund für die Bejahung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der dort klagenden Partei beurteilte. Außerdem war die dort klagende Partei bis zu diesem Vorfall – im Unterschied zum Kläger im gegenständlichen Verfahren – nicht weiter auffällig. Zudem lagen dem Fehlverhalten der dort klagenden Partei massive verbale Provokationen seitens des Gegenspielers der dort klagenden Partei zugrunde. So nannte dieser Gegenspieler die dort klagende Partei zum Spaß einen „Trottel“ und „Vielfraß“ und meinte weiters, dass der Kläger zu blöd sei, seine Lehrabschlussprüfung zu schaffen, und bald sterben werde, weil er (als Bodybuilder) mit Anabolika „vollgespritzt“ sei. Diese Äußerungen verstand die dort klagende Partei nicht mehr als Spaß, sondern als Provokation, insbesondere auch deshalb, weil sie die Lehrabschlussprüfung tatsächlich einmal nicht bestanden hatte.

Neben diesen gravierenden Unterschieden auf der Tatsachenebene sind auch unterschiedliche Rechtsfragen gegeben. In der zitierten Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof nämlich den Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG („Tätlichkeiten eines Angestellten gegen Mitbedienstete“) und nicht den hier relevanten Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG zu beurteilen.

Aber auch wenn man die Tatsachenrüge in diesem Punkt als rechtlich relevant beurteilen würde, wäre für den Kläger nichts gewonnen.

Eine inhaltliche Prüfung dieser Tatsachenrüge ergibt nämlich, dass die bekämpfte Feststellung unbedenklich ist. So hat beispielsweise die Zeugin G* sogar ausdrücklich ausgesagt, dass der Kläger „mit voller Wucht“ an die Wand geschlagen und herumgeschrien hat, dass das nicht fair sei und hinausgegangen sei (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 16.2, S. 16, erster Absatz). Für den Berufungssenat gibt es keine stichhaltigen Gründe, warum diese Aussage unrichtig sein sollte. So sprechen die vom Kläger sogar unbestritten gebliebenen Folgen seines Schlags gegen die Rigipswand (der Schlag des Klägers verursachte ein Loch in die Rigipswand, wobei auch ein Abdruck seines Siegelrings in der Wand zurückblieb und der Kläger sich dabei auch den kleinen Finger brach und blutete) lebensnah für die Richtigkeit dieser Aussage der Zeugin.

Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Zur Rechtsrüge:

Der Kläger begründet seine Rechtsrüge zusammengefasst damit, dass der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Z 1 AngG nicht erfüllt sei. Es sei keine derart gravierende Pflichtverletzung vorgelegen, die eine sofortige Beendigung seines Dienstverhältnisses rechtfertige. Seine Reaktion vom 16.10.2024 sei ein einmaliger, aus einer emotionalen Ausnahmesituation resultierender Ausbruch ohne feindselige Intention gewesen, der keine Entlassung rechtfertige. Eine Übertragung dieses Verhaltens auf den Arbeitsalltag sei spekulativ und finde in den Feststellungen keine Grundlage. Der Umstand, dass vor Ausspruch der Entlassung Rücksprache mit der Rechtsabteilung gehalten worden sei, spreche vielmehr gegen das Vorliegen einer unzumutbaren Weiterbeschäftigung. Zudem seien keine milderen Mittel geprüft worden, obwohl die Entlassung nur als ultima ratio zulässig sei. Die Entlassung sei daher unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt gewesen.

Dieser Rechtsauffassung des Berufungswerbers wird nicht beigetreten. Vielmehr ist die ausführliche, mit zutreffenden Judikatur- und Literaturnachweisen versehene rechtliche Beurteilung des Erstgerichts richtig. Auf diese kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist dem Berufungswerber Folgendes zu erwidern:

Dem Dienstgeber ist nach ständiger Rechtsprechung vor Ausspruch der Entlassung grundsätzlich die Möglichkeit zur Einholung einer Rechtsauskunft zuzubilligen (RIS-Justiz RS0104546). Ein verspäteter Ausspruch der Entlassung seitens der beklagten Partei liegt somit nicht vor, wenn die beklagte Partei nach dem Vorfall vom 16.10.2024 noch Rücksprache mit ihrer Personalabteilung hielt, zumal der Kläger nach den erstgerichtlichen Feststellungen ohnehin nach dem Vorfall vom 16.10.2024, nachdem die Polizei eintraf und die Beklagte Rücksprache mit ihrer Personalabteilung gehalten hatte, aufgrund seines aggressiven Verhaltens entlassen wurde.

Die Entlassung des Klägers ist nicht nur rechtzeitig ausgesprochen worden, sondern auch inhaltlich gerechtfertigt. Wie bereits das Erstgericht richtig aufgezeigt hat, ist der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG verwirklicht. Dieser Entlassungsgrund ist bereits aufgrund des Vorfalls vom 16.10.2024 erfüllt. Darüber hinaus ist dem Berufungswerber zu entgegnen, dass sein weiteres festgestelltes früheres Fehlverhalten („sexuelle Belästigung seiner Arbeitskollegin C* im Dienst“) im Rahmen einer Würdigung seines Gesamtverhaltens auch noch nachträglich Berücksichtigung finden kann (RS0110657; 8 ObA 65/16s uva). Berücksichtigt man auch dieses frühere Fehlverhalten des Klägers steht außer Zweifel, dass die jeder vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses immanente objektive Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers verwirklicht war (vgl. 8 ObA 65/16s mwN uva).

Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger hat der beklagten Partei die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch wie in der Berufungsbeantwortung beantragt zu Handen der Beklagtenvertreterin hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.74 mwN).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung (RS0029733; RS0103201; RS0108229).

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