The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
8Rs66/25x•OLG Wien 8Rs66/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb **, **, vertreten durch Mag. Thomas Trnka, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.2.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgenden Ausspruch zu ergänzen ist:
„Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt ebenfalls nicht vor. Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Es besteht auch kein Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 12.11.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29.10.2024 auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension ab und verneinte vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten, einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen oder medizinischen Rehabilitation und einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Dagegen richtete sich die auf die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichtete Klage mit der wesentlichen Begründung, der Kläger sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beklagte bestritt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.11.2024 gerichtete Klagebegehren ab. Es sprach damit implizite auch – wie im zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten – über die vorübergehende Berufsunfähigkeit und Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie über medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation abweislich ab.
Es traf die aus den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und aus denen Folgendes hervorgehoben wird:
Der am ** geborene Kläger hat am 20.10.1988 eine Ausbildung als Spediteur abgeschlossen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat er 70 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Speditionskonsulent und 11 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbstständig Erwerbstätiger nach dem GSVG, insgesamt somit 81 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben.
[...] Leidensbedingte Krankenstände sind mit hoher Wahrscheinlichkeit fachspezifisch nicht zu erwarten. Eine in absehbarer Zeit eintretende Verschlechterung des aktuellen Leistungskalküls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. [...]
Rechtlich folgerte das Erstgericht, da der Kläger innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate eine Erwerbstätigkeit als Angestellter oder in einem erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt habe, sei seine Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 2 ASVG zu beurteilen. Damit sei er auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Er könne noch die beispielhaft festgestellten Verweisungstätigkeiten verrichten, weshalb Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängeln mit dem Antrag, das angefochtene Urteil – in eventu nach Beweiswiederholung - im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; in eventu wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO nur anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Berufungsgericht hält eine Beweiswiederholung oder -ergänzung, sohin auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich und entscheidet über die Berufung daher in nichtöffentlicher Sitzung.
Grundsätzlich gilt, dass die Rechtsmittelgründe getrennt dargestellt werden sollen, wobei eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Sind die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, so gehen allfällige Unklarheiten jedenfalls zulasten des Rechtsmittelwerbers (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 17; RIS-Justiz RS0041761).
Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger folgende Feststellungen: „In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat er 70 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Speditionskonsulent und 11 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbstständig Erwerbstätiger nach dem GSVG, insgesamt somit 81 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben.“
Begehrt werden (auch mit der Rechtsrüge) folgende Feststellungen:
„In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag hat er 70 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Speditionskon-sulent, 11 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Selbstständig Erwerbstätiger nach dem GSVG und 65 Beitragsmonate als Angestellter im Rahmen einer Selbstver-sicherung nach § 19a ASVG, insgesamt somit 146 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben.“
Aus dem verdichteten Versicherungsverlauf und den unverdichteten Basisdaten ergäben sich im relevanten Zeitraum 15 Jahre vor dem Stichtag Zeiten der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19 a ASVG im Ausmaß von 65 Monaten. Die Ersatzfeststellungen seien rechtlich relevant, da gemäß § 19a ASVG auch Zeiten der Selbstversicherung als Beitragszeiten für die Berufsunfähigkeitspension zählen würden und der Kläger daher insgesamt mehr als 90 Beitragsmonate vorweisen könne, weshalb die vorgenommene Beurteilung nach § 273 Abs 2 ASVG nicht richtig sei. Die Beurteilung, ob der Kläger berufsunfähig sei, hätte dann durch Einholung des beantragten berufskundlichen Sachverständigengutachtens erfolgen müssen, da der Kläger nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden könne und die als gerichtsnotorisch angenommenen Verweisungstätigkeiten nicht Platz greifen würden.
Der Berufungswerber wünscht sohin (auch mit der Rechtsrüge) die Feststellung weiterer Versicherungszeiten, nämlich für Zeiten der Selbstversicherung nach § 19a ASVG.
Auf die Feststellung dieser Versicherungszeiten kommt es aber rechtlich nicht an:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass für den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 (bzw auch § 273 Abs 1) ASVG nur solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen sind, in denen qualifizierte Tätigkeiten als gelernte oder angelernte Arbeiter sowie Angestelltentätigkeiten ausgeübt wurden. Zeiten geringfügiger Beschäftigung selbst bei freiwilliger Selbstversicherung sind nicht als Pflichtversicherungsmonate iSd § 255 Abs 2 ASVG zu werten (10 ObS 27/15s mwN). Auch Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben für den Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG bzw § 273 ASVG außer Betracht zu bleiben (RS0128674; RS0129026; 10 ObS 27/15s).
Ohne Berücksichtigung der Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung hat der Kläger aber in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weshalb ihm ein Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG jedenfalls nicht zukommen kann. Eines hiezu vermissten berufskundlichen Sachverständigengutachtens bedarf es somit auch nicht.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge meint der Berufungswerber, das Erstgericht habe § 235 Abs 4 Z 1 lit a ASVG außer Acht gelassen. Demnach sei die Wartezeit für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit auch dann erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben worden seien. Es liege somit ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil das Erstgericht keine Feststellung dazu getroffen habe, ob 180 Beitragsmonate bis zum Stichtag vorlägen. Aus dem verdichteten Versicherungsverlauf und den unverdichteten Basisdaten, ergebe sich, dass der Kläger insgesamt 423 Beitragsmonate erworben habe. Daraus wäre der Schluss zu ziehen, dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne und daher die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens notwendig gewesen wäre, um festzustellen, ob Berufsunfähigkeit vorliege. Darüber hinaus fehlten mit Blick auf § 270a ASVG und die Möglichkeit einer beruflichen Rehabilitation weitere Feststellungen, ob beim Kläger eine vorübergehende Berufsunfähigkeit – und zwar selbst ausgehend von den festgestellten 81 Beitragsmonaten – vorliege. Danach reiche es, wenn der Kläger in absehbarer Zeit die Voraussetzung von 90 Beitragsmonaten erreichen werde; wozu auch die Einholung des beantragten berufskundlichen Gutachtens erforderlich sei. Schließlich wird auch hier als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht, dass das Erstgericht die Zeiten der Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19 a ASVG im Ausmaß von 65 Monaten (46 Monate von 11/2009 – 08/2013, 4 Monate von 05/2015 - 08/2015 und 15 Monate von 03/2016 - 05/2017) nicht als Beitragsmonate festgestellt hat.
Es liege daher im Hinblick auf die nicht festgestellten 65 Beitragsmonate gemäß § 19a ASVG sowie die 180 Beitragsmonate ein sekundärer Feststellungsmangel vor. Weiters habe das Erstgericht § 270a ASVG nicht beachtet, wonach für einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation auch schon weniger als 90 Beitragsmonate ausreichen könnten, sodass Feststellungen fehlten, ob der Kläger in seinem ausgeübten Beruf berufsunfähig sei.
Die Berufungsausführungen auch zu diesem Berufungsgrund überzeugen nicht.
Die Frage nach der Anzahl der erworbenen Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit bezieht sich hier nur auf die Frage eines allfälligen Berufsschutzes; dass der Kläger die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit erfüllt, ist nicht strittig.
Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt als berufsunfähig die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ausgeübt wurde.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Abs 2 leg cit).
Nach der Neuregelung des Berufsschutzes durch das BudgetbegleitG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde für das Vorliegen eines Berufsschutzes im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 (so auch § 273 Abs 1) ASVG eine Mindestzahl von 90 qualifizierten Pflichtversicherungsmonaten innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag gefordert. Durch den Wortlaut „in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs 1 oder als Angestellte/r ausgeübt“ (bzw „eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs 1 ausgeübt“) ist klargestellt, dass die vorliegenden Monate eine bestimmte Qualität aufweisen müssen. Die Änderung des Wortlauts der Norm stellt die gesetzliche Umsetzung der Grundsätze dar, die sich bereits davor in der Rechtsprechung entwickelt haben (etwa 10 ObS 128/14t mwN).
Voraussetzung für die Annahme von Berufsschutz ist also nicht nur die Ausübung einer Angestelltentätigkeit oder einer erlernten oder angelernten Tätigkeit, der Versicherte muss auch innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Wie bereits zur Beweisrüge dargelegt, können Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (hier: Zeiten einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gemäß § 19a ASVG) nicht als Beitragsmonate gewertet werden, in denen eine (die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende) Tätigkeit ausgeübt wurde, und zwar gleichgültig, ob eine und allenfalls welche Tätigkeit in dieser Zeit tatsächlich ausgeübt wurde. Sie sind nicht als "qualifizierte" Zeiten anzurechnen (sh RS0085116 [T3, T2]).
Da somit Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (auch nicht einer selbständigen Tätigkeit) berufsschutzbegründend wirken können (10 ObS 27/15s), bedarf es dazu keiner weiteren Feststellungen.
Dass ohne Berücksichtigung der Monate der geringfügigen Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen einer überwiegenden Tätigkeit im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt sind, bestreitet der Berufungswerber – zu Recht - nicht. Ihm kommt schon aus rein rechtlichen Erwägungen kein Berufsschutz zu. Es bedurfte daher keiner weiteren Beweisaufnahmen, sohin auch nicht des vermissten berufskundlichen Sachverständigengutachtens, oder Feststellungen zur Frage der von ihm ausgeübten Tätigkeiten und einer Verweisbarkeit dazu.
Da der Kläger ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls die beispielsweise festgestellten Verweisungstätigkeiten ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 2 ASVG. Dies wird auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen. Daraus folgt aber, dass er auch nicht vorübergehend berufsunfähig ist (sh § 273b ASVG).
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben gemäß § 270a ASVG versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.
Da derzeit Berufsunfähigkeit des Klägers nicht gegeben ist und eine in absehbarer Zeit eintretende Verschlechterung des aktuellen Leistungskalküls nicht zu erwarten ist, erfüllt der Kläger schon aus diesem Grund die Voraussetzungen nicht.
Auf die § 255 Abs 3a und 3b ASVG („Härtefallregelung“) sowie Abs 4 iVm § 273 Abs 3 ASVG stützt sich der Berufungswerber – zu Recht – gar nicht.
Schon aus dem auch vom Berufungswerber zitierten, von der Beklagten vorgelegten verdichteten Versicherungsverlauf (./2) ergibt sich das Fehlen der für die Härtefallregelung des § 255 Abs 3a Z 3 iVm § 273 Abs 3 ASVG erforderlichen 240 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit.
Für eine Pension nach § 255 Abs 4 iVm § 273 Abs 3 ASVG mangelt es jedenfalls an der erfoderlichen mindestens 120 Kalendermonate in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeit. Auch hier sind im Übrigen Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (der Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG), die nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, nicht als Monate zu werten, in denen der Versicherte eine „Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 Satz 1 ASVG (iVm § 273 Abs 3 ASVG) ausgeübt hat (RS0134372).
Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen. Mit der Klagsführung ist der gesamte Bescheid außer Kraft getreten, weshalb dieser, auch zur Klarstellung, mit Maßgabebestätigung zu wiederholen war (§ 71 Abs 1 ASGG; RS0084896; Neumayr in ZellKomm³ § 71 ASGG Rz 2 mwN). Das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es um den im Spruch ersichtlichen, unterbliebenen Ausspruch zu ergänzen war.
Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG lagen nicht vor, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.