OLG Wien 8Rs142/25y

8Rs142/25yCourt of AppealDec 18, 2025

Full text

OLG Wien 8Rs142/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00142.25Y.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Schönberger und Martin Horvath in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.8.2025, **14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 6.5.2025 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13.2.2025 auf Zuerkennung von Pflegegeld mit der Begründung abgewiesen, dass kein Pflegebedarf bestehe.

Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Aufgrund ihrer mannigfaltigen Erkrankungen sei sie auf Pflege angewiesen und bestehe ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 1.

Die Beklagte bestritt. Die ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein ausreichender Pflegebedarf bestehe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Rechtlich ging es davon aus, dass der monatliche Pflegebedarf der Klägerin 50 Stunden betrage. Ein Anspruch auf Pflegegeld bestehe folglich nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin moniert als Verfahrensmangel die fehlende Einholung des beantragten Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie. Die Klägerin habe zum Beweis ihrer psychischen Erkrankung sowohl ihre Einvernahme als auch die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beantragt. Schon in der Klage habe sie vorgebracht, dass sich aus ihren mannigfaltigen Erkrankungen ein Hilfsbedarf ergebe.

2. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären.

Die Klägerin hat schon in der Klage die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie beantragt.

Es stellt eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch der – hier vom Erstgericht bestellten - ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von der vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen – sogar ausdrücklich dazu befragt (ON 4, S. 1; ON 9, S. 2-3) - nicht angeregt oder vorgenommen wurde. Wenn daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SV-Slg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 uva).

Der Sachverständigen Dr. B* wurde schon bei ihrer Bestellung vom Gericht ausdrücklich aufgetragen, explizit anzuführen, ob Gutachten aus den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie, Innere Medizin, Pulmologie oder Orthopädie zur abschließenden Beurteilung erforderlich sind. Diese Frage wurde im Rahmen der mündlichen Erörterung des schriftlichen Gutachtens nochmals wiederholt. Sie gab an, dass eine abschließende Beurteilung aus ihrem Fachgebiet möglich sei. Damit verneinte die Sachverständige die Erforderlichkeit weiterer Gutachten explizit. Das Erstgericht durfte darauf vertrauen, dass die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nicht erforderlich ist.

Wenn daher aufgrund der Ergebnisse des allgemeinmedizinischen Gutachtens der Sachverständigen und der Erörterung des gestellten Beweisantrags mit der Sachverständigen kein weiteres Gutachten veranlasst wurde, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

2. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.

3. Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.

4. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573; RS0043480).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.