The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
9Rs133/25g•OLG Wien 9Rs133/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A*, geboren am **, **, vertreten durch **, ebendort, diese vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 28.8.2025, **9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Pflegegeld der Stufe 3 ab 1.10.2024 von monatlich EUR 551,60 und ab 1.1.2025 von monatlich EUR 577 zu zahlen und zwar die bisher fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein.
2. Das auf Gewährung von Pflegegeld über die Stufe 3 hinaus gerichtete Mehrbegehren wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 673,39 (darin EUR 112,23 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 23.12.2024 sprach die Beklagte der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 17.9.2024 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 gerichtete Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, es sei ein monatlicher Pflegeaufwand von mehr als 120 Stunden erforderlich.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet im Wesentlichen ein, die durchgeführte ärztliche Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin ab 1.10.2024 Pflegegeld der Stufe 2 von EUR 354 monatlich und ab 1.1.2025 von EUR 370,30 monatlich zu zahlen (Spruchpunkt 1.).
Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ein höheres Pflegegeld als Stufe 2 zu zahlen, wies das Erstgericht ab (Spruchpunkt 2.).
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
Die am ** geborene Klägerin lebt mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin leidet an frühkindlichem Autismus in hoher Ausprägung. Es besteht ein deutlich reduziertes und nicht altersgemäßes kognitives Alltagsverständnis sowie eine nur sehr rudimentäre Kommunikation. Die Sprachentwicklung ist auf dem Stand des Stimmungslautierens geblieben. Es werden muttersprachlich nur etwa drei bis vier Worte verwendet, wenn die Klägerin etwas möchte, nimmt sie die Kindeseltern an der Hand und führt sie. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist schwierig, da sie andere Menschen stört, indem sie sie anfasst und deren Essen nimmt. Sie kann selbst nicht auf einem Sitz verbleiben. Die Klägerin besitzt keine Gefahreneinschätzung und oftmals wenig Impulskontrolle. Vier bis fünf Mal im Monat kommt es bei Zorn zu heftigen Beiß und Zwickattacken gegen andere Menschen. Wenn sie Situationen besser kennt und damit vertrauter ist, ist ihr Verhalten besser zu regulieren. Es besteht wenig Interesse an anderen Kindern, allerdings spielt sie mit ihrer Schwester Tanzen, Singen oder Ball, oft werden aber auch nur Sachen geworfen. Auf Grund ihrer Leidenszustände hat die Klägerin folgenden durchschnittlichen und im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind erhöhten Hilfs und Pflegebedarf:
Die tägliche Körperpflege wird weitgehend von der Kindesmutter übernommen, ab und zu kommt es zu Widerwehr. Die Nahrungsaufnahme der Klägerin muss weitgehend von der Mutter geleistet werden. Selbstständig isst die Klägerin nur mit der Hand, seit Anfang Mai 2025 beginnt sie, den Löffel zu verwenden. Die Klägerin trägt tags und nachts eine Windel. Das Toilettentraining wird versucht, aber verweigert. Beim An und Auskleiden sind einzelne Kleidungsstücke (etwa die Jacke) selbstständig möglich, vieles allerdings nur mit Hilfe. Das Einschlafen ist schwierig und mit längerem Weinen verbunden, weshalb der Klägerin Melatonin verabreicht wird. Seit Herbst 2024 erhält sie wöchentlich Logopädie, der monatliche Zeitaufwand beträgt inklusive Weg (2,5 Stunden) und Therapiezeit (eine Stunde) 14 Stunden. Zusätzliche Arztbesuche und die Kindergartensuche verursachen einen monatlich Aufwand von im Schnitt sechs Stunden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Klägerin stehe folgender Pflegebedarf in Stunden pro Monat zu:
Einnahmen der Mahlzeiten 30 Stunden
Verrichtung der Notdurft30 Stunden
Reinigung im Fall von Inkontinenz20 Stunden
Einnahme von Medikamenten 3 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn20 Stunden
gesamt103 Stunden.
Zu dem im Rechtsmittelverfahren allein strittigen Erschwerniszuschlag führte das Erstgericht zusammengefasst aus, bei der Klägerin bestünde eine erhebliche Entwicklungsstörung, eine hochgradige Einschränkung der Sprachentwicklung und eine autistische Verhaltensstörung, also mehrere voneinander unabhängige Funktionsstörungen. Aus den Feststellungen sei jedoch nicht ableitbar, dass durch diese in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation erheblich erschwert werde. So nehme die Klägerin trotz ausbleibender Sprachentwicklung die Eltern an der Hand und führe sie, wenn sie etwas möchte. Selbst – bzw fremd aggressives Verhalten zeige sich lediglich vier bis fünfmal im Monat, bei den einzelnen Pflegehandlungen werde wenig Widerstand und Gegenwehr gesetzt. Mit der Schwester gebe es sogar ab und zu ein gemeinsames Spielen. Trotz des Vorliegens von mehreren schweren Funktionseinschränkungen werde die Pflegesituation nicht erschwert, sodass der Erschwerniszuschlag nicht gerechtfertigt und deshalb nicht zu berücksichtigen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung in Folge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin ab 1.10.2024 Pflegegeld zumindest der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt im Ergebnis teilweise Berechtigung zu.
Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erschwerniszuschlages (§ 4 Abs 3 und 4 BPGG) vorliegen.
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung argumentiert die Klägerin, der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgehalten, dass sie an frühkindlichen Autismus leide. Dies stelle eine schwerwiegende und umfassende Kontakt und Kommunikationsstörung mit ausgeprägter globaler Entwicklungsretardation, hoch eingeschränkter Sprachentwicklung sowie erheblicher sozial adaptiver Verhaltensstörung dar. Trotz dieser Beweisergebnisse treffe das Erstgericht hierzu keinerlei Feststellungen.
Richtigerweise hätte das Erstgericht die Feststellung zu treffen gehabt, dass die Klägerin an frühkindlichen Autismus leide. Dies stelle eine schwerwiegende und umfassende Kontakt und Kommunikationsstörung mit ausgeprägter globaler Entwicklungsretardation, hoch eingeschränkter Sprachentwicklung sowie erheblicher sozialadaptiver Verhaltensstörung dar.
1.1. Mit diesen Ausführungen bringt die Klägerin keine Beweisrüge zur Darstellung (vgl zu den Voraussetzungen Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mzN).
Eine, wie von der Klägerin behauptete unzureichende Tatsachengrundlage könnte allenfalls sekundäre Feststellungsmängel begründen, die jedoch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind (vgl RS0043304; Kodek aaO Rz 13).
1.2. Das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels kann jedoch bereits an dieser Stelle verneint werden, stellt doch das Erstgericht ohnehin fest, dass die Klägerin an frühkindlichem Autismus mit hoher Ausprägung leidet und ein deutlich reduziertes und nicht altersgemäßes kognitives Alltagsverständnis hat sowie eine nur sehr rudimentäre Kommunikation besteht (S 2 UA).
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung wiederholt das Erstgericht, dass bei der Klägerin eine erhebliche Entwicklungsstörung, eine hochgradige Einschränkung der Sprachentwicklung und eine autistische Verhaltensstörung vorliegt (S 9 UA).
2. In ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin, dass das Erstgericht trotz seiner Beurteilung, dass mehrere schwere Funktionseinschränkungen vorlägen, keinen Erschwerniszuschlag zugesprochen habe. Richtigerweise bedürfe es aufgrund dieser zumindest zwei von einander unabhängigen schweren Funktionseinschränkungen keiner Prüfung der konkreten, dadurch bedingten erheblichen Erschwernis der Pflegesituation. Dieser Automatismus sei vom Gesetzgeber gewollt, weshalb ein Erschwerniszuschlag zugesprochen hätte werden müssen. Die hätte zur Folge, dass monatliche Pflegeaufwand von 120 Stunden erheblich überschritten wird, sodass zumindest Pflegegeld der Stufe 3 zuzusprechen gewesen wäre.
2. 1 § 4 Abs 4 BPGG definiert den Begriff der Schwerstbehinderung iSd Abs 3 näher. Demnach ist der pauschale Erschwerniszuschlag anzuwenden, wenn zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, die in ihrer Zusammenwirkung die Pflegesituation auf Grund ihrer Auswirkung gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren. Solche Funktionseinschränkungen sind nach der demonstrativen Aufzählung in Abs 4 insbesondere
• schwere Ausfälle im Sinnesbereich,
• schwere geistige Entwicklungsstörungen,
• schwere Verhaltensauffälligkeiten oder
• schwere körperliche Funktionseinschränkungen (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 7.105).
Bei der Frage, ob zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen, handelt es sich nicht um eine feststellungsfähige Tatsache, sondern um rechtliche Beurteilung, die anhand der vom Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen zu erfolgen hat (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.106).
Nach der Intention des Gesetzgebers geht es nicht um eine Graduierung der Schwere der jeweiligen Behinderung im Sinne einer diagnosebezogenen Betrachtungsweise, sondern um die Berücksichtigung des Mehraufwands der aus dieser Behinderung erfließenden pflegeerschwerenden Faktoren. Wesentlich für die Berücksichtigung sind deren Auswirkungen auf die Pflegesituation, wie das Erstgericht zutreffend ausführt. Diese funktionsbezogene Betrachtungsweise entspricht dem grundsätzlichen Konzept des derzeitigen Pflegegeldeinstufungssystems. Es soll durch den Erschwerniszuschlag auf jene pflegeerschwerende Faktoren Bedacht genommen werden, die bisher noch keine Berücksichtigung fanden (vgl 10 ObS 99/10x und 10 ObS 187/10p; OLG Wien 9 Rs 19/18g).
Voneinander unabhängig iSd § 4 Abs 4 BPGG sind zwei (schwere) Funktionseinschränkungen immer dann, wenn sie verschiedenen der oben angeführten Gruppen von möglichen Funktionseinschränkungen (§ 4 Abs 4 letzter Satz BPGG) zuzuordnen sind. Insbesondere der Kombination von schweren körperlichen Funktionsstörungen und/oder schweren Ausfällen im Sinnesbereich einerseits, mit schweren Verhaltensauffälligkeiten und/oder schweren geistigen Entwicklungsstörungen andererseits, soll dabei besondere Bedeutung zukommen. Gleiches gilt für die Kombination von schweren geistigen Entwicklungsstörungen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten.
Dass die beiden schweren Funktionsstörungen ursächlich miteinander in Zusammenhang stehen (auf dieselbe Diagnose zurückzuführen sind), schließt die Annahme von voneinander unabhängigen Funktionseinschränkungen nicht aus (Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.106 mwN).
2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Erschwerniszuschlages im Sinne des § 4 Abs 3 und 4 BPGG vor.
Die Klägerin leidet an frühkindlichen Autismus in hoher Ausprägung. Es besteht eine erhebliche Entwicklungs und eine autistische Verhaltensstörung. Sie besitzt keine Gefahreneinschätzung, oftmals wenig Impulskontrolle, weshalb es auch vier bis fünfmal pro Monat bei Zorn zu heftigen Beiß und Zwickattacken gegenüber anderen Menschen kommt. Sie verweigert ein Toilettentraining und zeigt auch ab und zu Widerwehr bei der Körperpflege. Das Einschlafen ist schwierig und mit längerem Weinen verbunden. Ebenso ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schwierig, da die Klägerin andere Menschen stört, sie anfasst und deren Essen nimmt. Hinzukommt eine hochgradige Einschränkung der Sprachentwicklung (muttersprachlich werden nur drei bis vier Worte verwendet), die es nicht erlaubt, mit ihrer Umwelt verbal in Kontakt zu treten.
Wenn auch die Klägerin in der Lage ist, die Eltern an der Hand zu nehmen und zu führen, wenn sie etwas will, liegen jedenfalls zwei voneinander unabhängige schwere Funktionseinschränkungen vor (geistige Entwicklungsstörung bezogen auf die Sprachentwicklung und autistische Verhaltenszüge), die in ihrem Zusammenwirken die Pflegesituation aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen gesamtheitlich betrachtet erheblich erschweren.
Dies rechtfertigt die Berücksichtigung des Fixwertes für den Erschwerniszuschlag von 50 Stunden monatlich (§ 8 Z 1 KinderEinstV).
2.3. Unter Hinzurechnung des Erschwerniszuschlages zu den unstrittigen 103 Stunden funktionsbezogenen monatlichen Pflegebedarf weist die Klägerin einen Pflegebedarf von 153 Stunden pro Monat auf und erfüllt gemäß § 4 Abs 2 BPGG die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 3.
Der Berufung war daher in diesem Ausmaß Folge zu geben und das Ersturteil spruchgemäß abzuändern. Das auf ein höheres Pflegegeld gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen.
3. Dies bedingt auch eine Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und 2 ASGG gründet.
4. Ebenso beruht die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auf dieser Bestimmung. Der ERVZuschlag von EUR 5 gebührt gemäß § 23a RATG nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch Rechtsmittel zu verstehen sind (RS0126594).
5. Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig (hier: Einzelfall).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.