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17Bs333/25g•OLG Wien 17Bs333/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. November 2025, GZ **-33, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Jänner 2019, AZ *, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: ein forensisch-therapeutisches Zentrum [in der Folge: FTZ]) eingewiesen, da er in der Nacht von 29. August 2018 auf 30. August 2018 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich auf einer paranoiden Schizophrenie und einer psychischen und Verhaltensstörung infolge schädlichen Alkohol- und Substanzmissbrauchs,
I.)Beamte mit Gewalt bzw durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich an der Klärung des Sachverhaltes sowie an seiner Vorführung in die Psychiatrie,
A.) hinderte, und zwar RevInsp B*, GrInsp C*, GrInsp D* und GrInsp E*, indem er sinngemäß zu ihnen sagte, er werde sie abstechen, wenn sie den Raum betreten, sie müssten ihn erschießen, sonst würde er sie abstechen, und er werde sie umbringen, wobei er ein Messer mit einer Klingenlänge von rund 20 cm und einen Hammer in den Händen hielt und in weiterer Folge auf die Beamten zulief, sohin mit dem Tod drohte, sodass er die Tat in der Form einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) verübte;
B.) zu hindern versuchte, und zwar Exekutivbeamte des Einsatzkommandos COBRA, indem er im Zuge seiner Festnahme und Fixierung massive körperliche Gegenwehr leistete;
II.)im Zuge der unter Punkt I.) A.) beschriebenen Tat RevInsp B* und GrInsp C* vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte, indem er auf die Genannten mit den oben beschriebenen Waffen mit erhobenen Händen zulief und es lediglich deshalb beim Versuch blieb, weil GrInsp B* rechtzeitig die Türe schließen konnte, wobei er die Körperverletzung an Beamten während der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten zu begehen trachtete,
somit Handlungen beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, zu Punkt I.) A.) als Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 vierter und fünfter Fall StGB, zu Punkt I.) B.) als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und zu Punkt II.) als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären (ON 6.1).
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 10. Jänner 2023, AZ ** (ON 14 im dg Verfahren), wurde der Genannte gemäß § 47 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen.
Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Betroffenen die Weisung erteilt, seine weitere Unterkunft in der Trainingswohnung des Vereins F* - Projekt ** zu nehmen, die dort etablierte Behandlung und Tagesstrukturierung zu akzeptieren, (weiterhin) der Beschäftigung in der Werkstätte der G* nachzugehen, seine medikamentöse und psychiatrische Behandlung durch das forensisch-therapeutische Zentrum regelmäßig weiterzuführen, insbesondere die Gabe eines Depotneuroleptikums zu dulden, Blutspiegelbestimmungen zu dulden, sich Alkohol und psychotroper Substanzen zu enthalten und diesbezüglich entsprechende Blut- und Harnkontrollen in zumindest vierteljährlichem Abstand zur Bestimmung geeigneter Parameter zu dulden, jeden Wechsel seines dauernden Aufenthaltsortes (Lebensmittelpunkt) von der Zustimmung des Gerichts abhängig zu machen und in vierteljährlichem Abstand über den Fortgang der Behandlung dem Gericht einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Am 28. November 2024 widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien schließlich die bedingte Entlassung des Untergebrachten (ON 7.1), der zunächst (auch bei Einleitung des Verfahrens) im FTZ Göllersdorf untergebracht war und (formal erst) am 13. November 2025 in das FTZ Wien-Mittersteig überstellt wurde, wo er auch aktuell angehalten wird (ON 11).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 13) sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht (vgl hiezu RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504) – nach Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme (ON 4) und Anhörung des Untergebrachten (ON 12) – aus, die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem FTZ sei weiterhin notwendig und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung auf Basis des der Widerrufsentscheidung zugrunde liegenden Gutachtens sowie der fachärztlichen Stellungnahme ab, wobei es ausführte, die Einholung eines aktuellen externen Gutachtens sei derzeit nicht angezeigt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (ON 14), der Berechtigung zukommt.
Denn zutreffend verweist der Betroffene darauf, dass das angesprochene Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. H* vom 14. November 2024 (ON 7.3) in Verbund mit der fachärztlichen Stellungnahme vom 10. September 2025 (ON 4) fallkonkret – entgegen der Einschätzung des Erstgerichtes - keine taugliche Grundlage zur abschließenden Beurteilung der Notwendigkeit seiner weiteren Anhaltung in einem FTZ bildet, ist Letzterer zum Betreuungsverlauf nämlich zu entnehmen (aaO S 1 ff), es habe nicht nur die antipsychotische Depotmedikation des Untergebrachten fortgeführt werden können, sondern die Therapie auch um ein Antidepressivum sowie ein orales atypisches Antipsychotikum ergänzt werden können, was zu einer gewissen klinischen Besserung geführt habe und sich aktuell keine produktiv psychotischen Symptome der Schizophrenie unter Behandlung zeigen würden, wenngleich die Erkrankung weiterhin in einem residualen Verlauf mit Negativsymptomatik präsent sei.
Der Betroffene zeige sich aktuell in einem stabilen psychopathologischen Zustand. Vordergründig trete jedoch die komorbide Persönlichkeitsstörung sowie die Substanzgebrauchsstörung in Erscheinung. Während bezüglich der schizophrenen Grunderkrankung die Krankheitseinsicht als ausreichend bezeichnet werden könne, bestehe bezüglich der komorbiden Substanzgebrauchsstörung kaum Einsicht. Die Therapie- und Veränderungsmotivation seien aktuell in ausreichendem Ausmaß gegeben. Der Betroffene nehme aktiv an den ihm angebotenen Gruppen- und Einzeltherapien teil. Die Einsicht bezüglich des Einweisungsdeliktes sei ausreichend gegeben, bezüglich der Gründe für den Widerruf der bedingten Entlassung zeige er sich jedoch gänzlich uneinsichtig und bagatellisierend, eine tiefergreifende Auseinandersetzung mit der Substanzgebrauchsstörung sei bisher noch nicht möglich gewesen. Der Betroffene habe sich durchwegs angepasst präsentiert und habe sich in der Abteilung problemlos einfinden können. Es sei zu keinen Konflikten mit dem Personal oder Mitinsassen gekommen. Als nächste Schritte seien eine Fallkonferenz sowie die Etablierung einer suchtbezogenen und psychotherapeutischen Behandlung vorgesehen. Ein sozialer Empfangsraum habe bisher nicht etabliert werden können. Bislang hätten noch keine Lockerungsversuche im Rahmen von Sozialausgängen mit ihm durchgeführt werden können.
Zusammengefasst kam die Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass von einem Abbau der spezifischen Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausgegangen werden könne und daher eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden könne. Zugleich wurde jedoch betont, die medikamentöse Adhärenz sei gegenwärtig gegeben und wäre vermutlich auch in einem weniger strukturierten Setting aufrecht erhaltbar.
Es zeigt sich sohin, dass sich seit dem Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen Univ.Doz.Dr. H* am 11. November 2024 (vgl ON 7.3, 7) einiges zum Positiven geändert hat, als sich der Betroffene nunmehr nicht nur in einem stabilen psychopathologischen Zustand befinde, sondern jedenfalls auch betreffend der schizophrenen Grunderkrankung krankheits- und behandlungseinsichtig sei.
Just mit dessen Instabilität zum Untersuchungszeitpunkt begründete der Sachverständige jedoch damals die Unmöglichkeit die bestehende Gefährlichkeit des Betroffenen extramural hintanzuhalten (vgl ON 7.3, 29).
Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht mindestens alljährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung nach (hier) § 21 Abs 1 StGB noch notwendig ist. Für das Verfahren normiert § 167 Abs 1 StVG, dass mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren vor der Entscheidung eine Anhörung des Untergebrachten über die bedingte Entlassung durch das (Vollzugs-)Gericht zu erfolgen hat. Im Gegensatz zum Verfahren wegen Anordnung einer Unterbringung (§§ 430 Abs 4; 439 Abs 2; 441 Abs 2 StPO) ist im Verfahren wegen Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung und bedingter Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben.
Wenngleich ein Gutachten, welches zur Einweisung oder – wie hier – zum Widerruf einer bedingten Entlassung geführt hat, anders als vom Beschwerdeführer dargestellt, mitunter sehr wohl als taugliche Grundlage zur abschließenden Beurteilung der Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einem FTZ dienen kann, ist dies gegenständlich mit Blick auf die dem Betroffenen positive Veränderungen und Stabilität attestierende fachärztliche Stellungnahme nicht der Fall. Diese nimmt gleichsam zur Frage, ob der Gefährlichkeit durch eine extramurale Behandlung begegnet werden kann, nicht explizit Stellung und verweist im Gegenteil darauf, dass eine medikamentöse Adhärenz auch in einem weniger strukturierten Setting aufrecht erhalten werden könne.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgendeine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig (Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 10).
Voraussetzung für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist somit eine auf den in § 47 Abs 2 StGB taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 47 Rz 2). Dabei steht der Fortbestand der Gefährlichkeit, die zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB nicht entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit iSd jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs die Substituierbarkeit der Maßnahme in Rechnung zu stellen (vgl Haslwanter aaO § 47 Rz 8). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zu Grunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr; die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrechtzuerhalten (Haslwanter aaO § 47 Rz 7).
Weil die Beantwortung dieser Fragen auf Basis der vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungsgrundlagen nicht möglich ist, war in Stattgebung der Beschwerde infolge Unterlassens erforderlicher Beweisaufnahmen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG) der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der forensischen Psychiatrie zur Frage, ob die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bereits ausreichend abgebaut wurde und insbesondere dazu, ob eine solche allenfalls extramural hintangehalten werden kann, aufzutragen.
Zudem unterließ es das Erstgericht bislang den Sicherheitsbehörden, in deren Sprengel sich der Betroffene zuletzt aufgehalten hat und voraussichtlich aufhalten wird, gemäß § 167 Abs 2 StVG Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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