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22Bs351/25s•OLG Wien 22Bs351/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 201 Abs 1 StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 4. November 2025, AZ **, GZ **4 des Landesgerichts Korneuburg, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Begründung:
Die vorliegende Anklageschrift legt dem am ** geborenen syrischen Staatsangehörigen das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe er am 19. September 2025 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie ins Schlafzimmer trug, sie dort entkleidete und versuchte, ihre Beine zu spreizen, um sie mit seinem erigierten Penis vaginal zu penetrieren, wobei sich B* heftig wehrte, weshalb es beim Versuch blieb.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 6), in dem er im Wesentlichen das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts und die unrichtige Darstellung des Sachverhalts behauptet.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn (Z 1) die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, (Z 2) Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, (Z 3) der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, (Z 4) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet, (Z 5) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich bzw. (Z 6) örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, (Z 7) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten fehlt, oder (Z 8) die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Bei Erhebung eines Anklageeinspruchs hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Birklbauer, WKStPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f; § 215 Rz 4). Mit seiner Begründung darf es der Entscheidung des erkennenden Gerichts jedoch nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 letzter Satz StPO).
Gemäß § 215 Abs 2 iVm § 212 Z 1 StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn nach der Aktenlage die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (§ 212 Z 1 erster Fall StPO) oder die Verurteilung aus sonstigen rechtlichen Gründen scheitern muss (§ 212 Z 1 zweiter Fall StPO).
Ausgehend von der hypothetischen Annahme des Nachweises der dem Angeklagten angelasteten Tat ist diese dem von der Anklageschrift angenommenen Tatbestand der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB zu unterstellen. Anhaltspunkte, die eine Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließen würden, wie zB. Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Einspruchsvorbringen.
Im Rahmen der Einspruchgsgründe gemäß § 212 Z 2 und Z 3 StPO ist zu prüfen, ob der Antrag den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Die Beweislage für die Erhebung der Anklage ist als ausreichend anzusehen, wenn ein einfacher Tatverdacht vorliegt, dh mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist (Birklbauer aaO § 210 Rz 5 und § 212 Rz 15). Es ist nicht erforderlich, dass die Schuld des Täters schon aufgrund der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Vielmehr muss die Klärung der Frage, ob sich dieser einfache Tatverdacht zu einem Schuldnachweis verdichten lässt, der Entscheidung des erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben. Dem Oberlandesgericht kommt somit nur eine Missbrauchskontrolle zu, sodass nur in jenen Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft – trotz vollständiger Ermittlungen - Anklage erhebt, obwohl bei lebensnaher Betrachtung so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht, eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt (§ 215 Abs 2 StPO). Zu einer (vorläufigen) Zurückweisung der Anklageschrift kommt es, wenn die Anklagebehörde von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten und ausermittelten Sachverhalts Anklage erhebt (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 14; § 215 Abs 3 StPO). Allerdings ist eine „allumfassende“ Beweiserhebung nicht erforderlich. Die Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft haben nur so lange Beweise aufzunehmen, bis eine Einschätzung im Sinne des § 210 Abs 1 StPO erfolgen kann. Dabei sind die verfügbaren be- und entlastenden Beweise in gleicher Intensität zu berücksichtigen (Schmoller, WKStPO § 13 Rz 41 ff; Vogl, WKStPO § 91 Rz 2 ff).
Ausgehend von diesen Prämissen zeigt der Einspruchswerber weder Gründe, die ein Verurteilung trotz ausermittelten Sachverhalts als unmöglich erscheinen lassen, noch eine Unvollständigkeit der Ermittlungen auf. Auch im Zuge der bei der Einspruchsprüfung originär vorzunehmenden Bewertung der Ermittlungsergebnisse des Oberlandesgerichts bestehen keine Bedenken (Birklbauer aaO § 212 Rz 13).
In casu konnte die Staatsanwaltschaft das objektive Tatgeschehen auf die Angaben des Opfers gründen (ON 3.6). Den Tatverdacht zur subjektiven Tatseite durfte die Anklagebehörde zulässigerweise aus dem objektiven Geschehensablauf ableiten (RISJustiz RS0116882; RS0098671), zumal der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen und Wissen bei einem leugnenden Täter methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
Indem der Angeklagte in seinem Einspruch im Wesentlichen seine leugnende, von der Anklagebehörde jedoch als unglaubwürdig eingestufte Verantwortung wiederholt und den Angaben des Opfers ihre Glaubwürdigkeit abspricht, vermag er die Verdachtslage nicht soweit zu entkräften, dass ein Vorgehen gemäß § 212 Z 2 StPO indiziert wäre.
Der Behauptung des Einspruchswerbers, es würden Ermittlungen zur Kontaktaufnahme, dem freiwilligen Treffen und dem Verhalten des Opfers nach der Tat fehlen, ist entgegenzuhalten, dass ein vom Opfer übergebener Chat-Verkehr (ON 3.7), der ua. auch das Ersuchen des Opfers um Geld und den Vorschlag des Angeklagten, dem Opfer Zigaretten zu bringen, beinhaltet (ON 3.7, 6 ff), und ein mit einem nach dem Vorfall versehenen Zeitstempel auf dem Mobiltelefon des Opfers aufgefundenes Foto des Angeklagten mit dem Opfer (ON 3.7, 25) aktenkundig sind. Konkrete (weitere) Beweismittel werden im Einspruch nicht genannt, sondern beschränkt sich das Vorbringen im Wesentlichen auf eine eigene Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Behauptung, er könne die zeitliche Abfolge von Kontakten mit dem Opfer nach der mutmaßlichen Tat „belegen“. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des mutmaßlichen Opfers und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten und Würdigung der übrigen Beweismittel ist dem erkennende Schöffengericht nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung vorzubehalten (Birklbauer aaO § 212 Rz 19) und darf das Oberlandesgericht mit seiner Begründung der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 StPO).
Formelle Mängel weist die Anklageschrift nicht auf (§ 212 Z 4 StPO).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht gründet auf § 31 Abs 3 Z 1 StPO, wurde die nach der Verdachtslage mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung im Sprengel dieses Gerichtshofs versucht (§ 212 Z 5 und Z 6 StPO).
Gemäß § 4 Abs 1, § 20 Abs 1 StPO ist die Berechtigung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung wegen der dem Angeklagten angelasteten Tat zu bejahen (§ 212 Z 7 StPO).
Hinweise auf eine unrechtmäßige nachträglich Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG durch die Anklagebehörde ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht (§ 212 Z 8 StPO).
Da somit keiner der Fälle der Abs 2 bis 4 des § 215 StPO vorliegt, ist der Einspruch gemäß Abs 6 leg cit abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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