OLG Linz 7Bs182/25a

7Bs182/25aCourt of AppealDec 18, 2025

Full text

OLG Linz 7Bs182/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0070BS00182.25A.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die vom Vorsitzenden des Schöffengerichts gemäß § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels zur Entscheidung über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 6. Oktober 2025, AZ St* (= GZ Hv*-3 des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Strafsache wird gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO dem Landesgericht Linz zugewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit ihrer beim Landesgericht Wels eingebrachten Anklageschrift vom 6. Oktober 2025 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Wels dem ** geborenen A* als Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zur Last, er habe „in *“ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Dr. B durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, hinsichtlich eines Pkw ** lieferwillig und lieferfähig zu sein, zur Überweisung von Geldbeträgen verleitet, wodurch die Genannte in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden sei, und zwar

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 teilte der Vorsitzende des Schöffengerichts unter Vorlage des Aktes seine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels mit. Nachdem der Ausführungsort der angeklagten Taten im Ausland liege, sei zur Lösung der Zuständigkeitsfrage auf den Ort des Erfolgseintritts im Inland abzustellen, der aktuell am Sitz der das Konto der Geschädigten führenden Bank in C* zu finden sei (ON 1.6).

Er hat damit – worauf auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 hinweist – recht.

Primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren gegen einen (wie hier) Erwachsenen ist gemäß § 36 Abs 3 StPO der Ort, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Wenn dieser Ort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, ist bei Erfolgsdelikten allerdings (zunächst) jener Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen (vgl RIS-Justiz RS0127231, RS0127317).

Gegenständlich ist auf Basis des Akteninhalts (RIS-Justiz RS0131309 [T3]) mit ausreichender Bestimmtheit (vgl RIS-Justiz RS0127231 [T4]) von Ausführungsorten (RIS-Justiz RS0130107, RS0096616; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 25 Rz 4; Nordmeyer in WK-StPO § 25 Rz 1; Oshidari in WK-StPO § 36 Rz 6) am Standort des Gewerbebetriebs des Angeklagten in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen (ON 2.5, 4; ON 2.6; ON 2.9; ON 2.13, ON 2.15; vgl auch OLG Linz 7 Bs 173/25b), der als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ausscheidet.

Der Erfolg hinwieder tritt in einer Konstellation wie der hier vorliegenden (prozessual) am Sitz der das Konto des Opfers führenden Bank ein (RIS-Justiz RS0130479 [T1]; 14 Ns 23/22a, 12 Ns 57/24i, 14 Ns 64/24h; Oshidari aaO § 36 Rz 6; Birklbauer/Köpf in LiK-StPO² § 36 Rz 15) und nicht (wovon die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung ausgegangen sein dürfte) am Wohnort des Opfers, von dem aus (mutmaßlich) die schadenskausale Überweisung in Auftrag gegeben wurde (vgl auch 15 Os 96/24t).

Im Gegenstand wurden die beiden (nach der Verdachtslage) täuschungsbedingten Abbuchungen (ON 2.14) von einem Konto der D* AG vorgenommen, deren Sitz (gerichtsnotorisch) in der politischen Gemeinde C* liegt (vgl außerdem ON 6). Demnach ist C* der für die Zuständigkeitsbegründung maßgebliche Ort des Erfolgseintritts und infolgedessen das Hauptverfahren vor dem dortigen Landesgericht zu führen.

Weil aber für das Verfahren nach einer Mitteilung von Bedenken gemäß § 213 Abs 6 StPO die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO), hat das Oberlandesgericht in einem solchen Fall neben der Zuständigkeitsfrage auch die übrigen Einspruchsgründe zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0124585). Solche liegen nicht vor.

Die von der Anklageschrift umschriebenen Taten (bei [denkbarer] Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit: Tat) unterliegen der inländischen (§§ 62, 67 Abs 2 StGB; vgl RIS-Justiz RS0092024; Kert in SbgK-StGB § 146 Rz 441) gerichtlichen Strafbarkeit, woran die zwischenzeitig (doch noch) erfolgte Auslieferung des Pkw (vgl ON 8.2) nichts Grundsätzliches ändert (zur ausreichenden Schädigung durch eine vorübergehenden Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum: RIS-Justiz RS0094383; Kert aaO § 146 Rz 231; Kirchbacher/Sadoghi in WK-StGB² § 146 Rz 74). Materiellrechtliche (vgl zu tätiger Reue nur Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 167 Rz 9) oder prozessuale Gründe, die eine Verurteilung aus rechtlichen Überlegungen ausschließen würden (vgl Schröder/Wess in LiK-StPO² § 212 Rz 8 ff), sind nicht erkennbar (§ 212 Z 1 StPO).

Im Ermittlungsverfahren wurden mit der Vernehmung des Angeklagten im Rechtshilfeweg (ON 2.7 und 2.8), der Befragung des mutmaßlichen Tatopfers (ON 2.5) und der Beischaffung der relevanten Vertragserklärungen und Korrespondenz (ON 2.10 und 2.11) all jene Schritte gesetzt, die in diesem Stadium (vgl § 13 Abs 2 StPO) zur Klärung des Sachverhalts erforderlich waren. Auf deren Basis ist die für eine Anklageerhebung notwendige einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit (vgl 11 Os 124/19y, EvBl 2020/34; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz3 Rz 521; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.14; Birklbauer in WK-StPO § 212 Rz 15) zu bejahen (§ 212 Z 2 und 3 StPO). Einer näheren Auseinandersetzung mit der Verdachtslage bedarf es an dieser Stelle nicht, soll doch die Begründung des Einspruchsgerichts der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).

Gravierende Formgebrechen, die deren Zweck hindern (§ 212 Z 4 StPO; vgl RIS-Justiz RS0132893), weist die von der zur Verfolgung der Tat berechtigten Staatsanwaltschaft (§ 212 Z 7 iVm § 4 Abs 1 erster Satz StPO) beim sachlich zuständigen (vgl § 31 Abs 3 Z 6a StPO) Gericht (§ 212 Z 5 StPO) eingebrachte Anklageschrift ebenso wenig auf. § 212 Z 8 StPO ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant.

Demgemäß ist mit der Zuweisung der Strafsache an das örtlich zuständige Landesgericht Linz (§ 215 Abs 4 StPO) die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (vgl Birklbauer aaO § 215 Rz 17).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).

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