OLG Linz 8Bs145/25t

8Bs145/25tCourt of AppealDec 18, 2025

Full text

OLG Linz 8Bs145/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0080BS00145.25T.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Kostenbeschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 25. August 2025, Hv*-54, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Begründung

Begründung:

Mit seit 18. August 2025 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht wurde A* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Vergehen der Nötigung nach den §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von (nach Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Linz) sechs Jahren und zum Ersatz der Verfahrenskosten nach § 389 Abs 1 StPO verurteilt. Vom Obersten Gerichtshof und vom Oberlandesgericht Linz wurden ihm die Kosten der jeweiligen Rechtsmittelverfahren zur Last gelegt (ON 35, ON 49 und ON 51).

Mit Beschluss vom 25. August 2025 bestimmte die Vorsitzende des Schöffensenats einen vom Verurteilten zu entrichtenden Pauschalkostenbeitrag nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO in Höhe von EUR 2.000,00 (ON 54).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 58), mit der eine Herabsetzung dieses Betrags angestrebt wird und die sich als teilweise erfolgreich erweist.

Gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO hat der Verurteilte einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den in Z 2 bis 9 leg cit nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen, zu leisten. Im Verfahren vor dem Schöffengericht ist dieser Pauschalkostenbeitrag im Rahmen von EUR 250,00 bis EUR 5.000,00 festzusetzen (§ 381 Abs 3 Z 2 StPO). § 381 Abs 3 StPO fingiert dabei einen durchschnittlichen minimalen sowie maximalen Verfahrensaufwand (Lendl in WK StPO § 381 Rz 45). Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb dieses Rahmens sind die Belastungen der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO). Als Kriterien für die Belastung der Strafverfolgungsbehörden werden der Umfang des Aktes, Ausmaß und Dauer der Erhebungen der Sicherheitsbehörden, die Länge und Aufwändigkeit des Ermittlungsverfahrens, Anzahl und Dauer der Hauptverhandlungstermine sowie die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens herangezogen (Lendl, aaO Rz 49). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten sind einerseits das Einkommen, Vermögen und Unterhaltsansprüche des Kostenersatzpflichtigen, andererseits Schulden, Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Diese Umstände sind – möglichst bereits in der Hauptverhandlung (§ 240) – zu erheben (Lendl, aaO Rz 50).

Das Erstgericht führte zur genannten finanziellen Komponente begründend lediglich aus, der festgesetzte Pauschalkostenbeitrag entspreche dem Vermögen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des - vor seiner Festnahme ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von EUR 2.500,00 beziehenden - Verurteilten unter Berücksichtigung der Sorgepflichten.

Dazu ist vorerst auszuführen, dass das zuletzt erzielte Einkommen aufgrund der bereits vor über einem Jahr erfolgten und nach wie vor aufrechten Inhaftierung des A* nicht mehr als aktuell zugrundegelegt werden kann. Weiters wird im bekämpften Beschluss – wie vom Beschwerdeführer moniert – auf seine Vermögenssituation, die Höhe von Schulden und Rückzahlungsverpflichtungen sowie die Anzahl von Sorgepflichten nicht konkret eingegangen. Laut Feststellungen im Urteil erster Instanz vom 8. Jänner 2025 war A* jedenfalls damals Hälfteeigentümer einer (mit einem Betrag von EUR 54.000,00 kreditbelasteten) Liegenschaft im Gesamtwert von 500.000,00 bis 550.000,00 EUR (ON 35, S 4). In einer Eingabe vom Oktober 2024 (ON 23.2, S 3) nennt der frühere Verfahrenshilfeverteidiger weiteres ihm bekannt gegebenes Vermögen von EUR 1.500,00 Bargeld, EUR 3.000,00 Guthaben auf dem Girokonto und EUR 10.000,00 bis 15.000,00 in Form von Edelmetallen. Informationen zu seither eingetretenen Entwicklungen fehlen. In der vorliegenden Beschwerde wird allgemein ausgeführt, die vermögensrechtliche Situation habe sich „im Zuge des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens“ geändert.

Insgesamt bedarf es vor diesem Hintergrund einer aktualisierten Erhebung des wesentlichen Einkommens-, Vermögens- und Schuldenstatus samt allfälliger Unterhaltsansprüche sowie der Belastung durch Unterhaltspflichten und andere Verbindlichkeiten zur Klärung der angesprochenen Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

.RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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