The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2R171/25a•OLG Innsbruck 2R171/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei C* D*, vertreten durch Dr. Winfried Mutz, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen EUR 68.300,-- s.A. und Rechnungslegung (Streitinteresse EUR 5.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 73.300,-- s.A.) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 68.300,-- s.A.) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 6.900,-- s.A.) gegen das mit Beschluss vom 27.8.2025 (ON 137) berichtigte Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.1. Der Berufung der klagenden Partei wird in der Hauptsache keine Folge gegeben.
I.2. Im Kostenpunkt wird der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung wie aus II.1.2. des Spruchs ersichtlich abgeändert.
II.1. Der Berufung der beklagten Partei wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten hat:
„1.Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig,
a) der klagenden Partei den Betrag von EUR 68.300,-- samt 4% Zinsen seit 27.07.2020 zu zahlen,
b) der klagenden Partei über sämtliche Geldtransfers, die die beklagte Partei für die klagende Partei durchgeführt habe, Rechnung zu legen,
wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 42.286,38 (davon EUR 7.047,73 USt) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 5.626,64 (davon EUR 749,-- Barauslagen und EUR 812,94 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV.I. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
IV.II. Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung im Kostenpunkt (I.2. iVm II.2. des Spruchs) ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt in E* ein Unternehmen, welches ua Leistungen von internationalen Geldtransfers anbot. Im Verfahren ist strittig, ob und in welchem Umfang er in diesem Zusammenhang Geldtransfers für den Kläger durchgeführt hat und ob und welche Beträge er ihm diesbezüglich schuldet.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 02.02.2021 zu F* wurde der Kläger wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von EUR 6.400,-- sowie nach § 366 Abs 2 erster Satz StGB zur Zahlung von EUR 33.500,-- an den Beklagten verurteilt. Er hat nach dem Spruch des Urteils am 9.5.2020 in ** und ** ein ihm anvertrautes Gut in einem dem Betrag von EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Bargeld des Beklagten in Höhe von EUR 33.500,--, welches ihm in Bar zur Beförderung von Vorarlberg nach E* anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der am 27.08.2020 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von EUR 68.300,-- s.A. und den Beklagten zu verpflichten, ihm über sämtliche für ihn durchgeführte Geldtransfers Rechnung zu legen. Der Beklagte werbe mit Geldtransfers über den Gelddienstleister „G*“. In arabischen Ländern bestehe ein völlig anderes Geldsystem, welches sich „H*“ nenne. Damit könne Bargeld schnell, vertraulich, anonym und kostengünstig transferiert werden.
Der Kläger, der irakischer Staatsbürger sei, habe mit Kaufvertrag vom 10.01.2019 sein Wohnhaus um 326.415.000 irakische Dinar (umgerechnet etwa EUR 260.000,--) veräußert und den Beklagten gemäß § 1009 ABGB beauftragt, den Kaufpreis nach Österreich zu transferieren. Das Geld sei laut Beklagtem schon lange in Österreich, deshalb sei der Anspruch auch fällig. Der Beklagte habe versichert, dass er es um den 30.08.2020 übergeben werde. Der Kläger sei damit nicht einverstanden gewesen und habe das Geld sofort gefordert. Es seien insgesamt EUR 189.100,-- nach Österreich transferiert worden, wobei ein Teilbetrag von EUR 101.800,-- vom Beklagten nicht an den Kläger ausbezahlt worden sei. Aus diversen SMS- und Sprachnachrichten, die der Beklagte an den Kläger gesendet habe, gehe hervor, dass es bereits Geldübergaben gegeben habe und der Kläger noch Ansprüche gegenüber dem Beklagten habe. Der Kläger habe aus dem Umfeld des Beklagten persönlich von diesem am 27.06.2019 in E* EUR 49.300,-- erhalten. Dann seien von I* J* K* in ** am 24.05.2019 EUR 28.000,-- und durch L* am 20.03.2019 – ebenfalls im Auftrag des Beklagten – EUR 10.000,-- an den Kläger übergeben worden.
Das im arabischen Kulturkreis gängige Geldsystem nenne sich „H*“. Das System funktioniere so, dass eine Person A, die Bargeld an eine Person B transferieren wolle, dem Händler, dem sie das Bargeld übergebe, vertrauen müsse. Person B müsse ebenfalls dem Händler vertrauen. Zwischen der Person A, dem Zahlungspflichtigen und der Person B, dem Zahlungsempfänger, werde ein Code zur Authentifizierung gegenüber dem Geldhändler vereinbart. Person A übergebe dann dem Händler Bargeld. Dieser stehe in Beziehung mit einem weiteren Händler im Umfeld der Person B, der den gewechselten Gegenwert in bar an Person B auszahle. Bei diesem System würden Bankgebühren oder Steuern umgangen. Die Kommissionsgebühren betrügen etwa 0,25 bis 1,25% der transferierten Summe. Unter den Händlern erfolge dann eine Gegenverrechnung. Obwohl dieses Geldsystem in den meisten europäischen Ländern verboten sei, sei es unter Personen aus dem arabischen Kulturkreis ein übliches Überweisungssystem. Auch in der Terrorismusfinanzierung sei dieses System gang und gebe.
In eventu werde das Klagebegehren auch auf Schadenersatz gestützt, weil der Beklagte den Schaden in diesem Umfang, möglicherweise durch fehlerhafte Überweisungsvorgänge, verursacht und verschuldet habe. Darüber hinaus werde es auch auf die DSGVO gestützt, weil der Kläger ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten habe.
Betreffend den ausbezahlten Betrag von EUR 87.900,-- sei der Beklagte bisher nicht bereit gewesen, die Überweisungsbelege vorzulegen, womit es dem Kläger möglich wäre, die übergebenen Geldbeträge zu legalisieren. Der Kläger habe daher gemäß § 1012 ABGB Anspruch auf entsprechenden Schadenersatz und Rechnungslegung. Der Beklagte habe eine Rechnungslegung zugesagt.
Im Rahmen eines Freundschaftsdienstes sei der Kläger vom Beklagten gebeten worden, einen Betrag von EUR 33.500,-- von Vorarlberg nach E* zu bringen. Dieser sei dem Kläger bei einer Kontrolle im deutschen Bundesgebiet abgenommen worden. Deshalb werde der offene Betrag von EUR 101.800,-- abzüglich der Forderung des Beklagten von EUR 33.500,-- geltend gemacht, somit ein Betrag von EUR 68.300,--.
Im Strafverfahren sei der Kläger wegen Veruntreuung der EUR 33.500,-- zwar verurteilt worden. Der zuständige Richter habe aber ausdrücklich betont, dass er die verfahrensgegenständlichen Geldtransaktionen nicht geprüft habe.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, das Klagsvorbringen sei frei erfunden. Es habe nie eine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Kläger betreffend einen Geldtransfer im Zusammenhang mit einem Liegenschaftsverkauf im Irak gegeben. Im angeblichen Kaufvertrag sei nicht der Kläger, sondern dessen Bruder als Verkäufer ausgewiesen. Die Kaufobjektbezeichnung im Kaufvertrag und im angeblichen Grundbuchsauszug stimme nicht überein. Schon aus dem Vertrag ergebe sich, dass vom Kaufpreis Gebühren abzuziehen und damit Lastenfreistellungen vorzunehmen seien. Irakische Urkunden hätten infolge der Aussetzung der Beglaubigung durch die Republik Österreich keinen Beweiswert. Bei den vorgelegten Barschecks sei die Übersetzung nicht korrekt. Diese hätten nie zu irgendeiner Auszahlung geführt. Wären die Schecks tatsächlich eingelöst worden, müsste eine Auszahlungsbestätigung vorliegen, was nicht der Fall sei.
Der Beklagte sei in der Vergangenheit als „Agent“ für das Überweisungsunternehmen „G*“ tätig gewesen. Für durch einen „Agent“ vermittelte Geldüberweisungen über „G*“ bestehe ein Überweisungslimit, welches beim Beklagten mit höchstens EUR 4.000,-- festgelegt sei. Transaktionen in der behaupteten Höhe hätte er also gar nicht durchführen können. Vom Kläger habe es lediglich Wechselkursanfragen gegeben. Darauf bezögen sich auch die von ihm vorgelegten WhatsApps.
Auch K* M* und L* hätten dem Kläger kein Geld übergeben, jedenfalls nicht im Auftrag des Beklagten.
Dem Beklagten sei es nicht möglich, für nie getätigte Geldtransfers Rechnung zu legen. Der Kläger lege auch nicht dar, woraus er einen Rechnungslegungsanspruch ableite, sodass die Klage insofern unschlüssig sei.
Dem Kläger sei am 09.05.2020 ein der Vermögenssphäre des Beklagten zuzuordnender Bargeldbetrag in Höhe von EUR 33.500,-- übergeben worden, um diesen zum Beklagten nach E* zu bringen. Der Kläger habe wahrheitswidrig behauptet, dass das Geld von der deutschen Polizei sichergestellt worden sei. Entsprechend dem Akteninhalt des strafrechtlichen Ermittlungsakts habe aber keine behördliche Bargeldsicherstellung stattgefunden. Im Rahmen der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche sei dem Beklagten im Strafurteil ein Privatbeteiligtenanspruch von EUR 33.500,-- zuerkannt worden. Dieser Zahlungsverpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe sich mit der Klagsführung einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen versucht, indem er sich selbst als Opfer darstelle.
Aus der strafgerichtlichen Verurteilung hafte samt Kosten und Zinsen eine Forderung von EUR 41.041,37 offen aus, die gegenüber einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung compensando eingewendet werde.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, die Klagsforderung bestehe mit EUR 1.900,-- zu Recht, sei infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung in diesem Umfang erloschen, wies das Leistungsbegehren ab, verpflichtete den Beklagten, dem Kläger binnen 14 Tage über sämtliche für ihn durchgeführte Geldtransfers Rechnung zu legen und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit EUR 45.828,78 (davon EUR 7.638,13 USt) bestimmten Prozesskosten des Beklagten. Dabei ging es noch von folgenden Feststellungen aus:
(1) Der Kläger trat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedoch vor dem 23.5.2019, an den Beklagten heran und ersuchte ihn, eine nicht feststellbare Summe von Geld, zumindest jedoch Geld im Wert von EUR 25.000,--, nach Österreich zu transferieren. Der Beklagte sagte dies zu.
(A=2a) Nicht genau festgestellt werden kann, wie viel Geld der Kläger dem Beklagten bzw einem seiner Mittelsmänner zur Überweisung nach Österreich übergab und wie viel der Beklagte durch Mittelsmänner in Vorarlberg oder auch selbst an den Kläger ausbezahlte, (2b) abgesehen von nachstehender Transaktion: Der Kläger ließ im Jänner 2020 USD 27.800,-- in Beirut einzahlen und sollte in Österreich EUR 24.900,-- ausbezahlt bekommen, EUR 100,-- sind dabei als Gebühren des Beklagten bereits abgezogen worden. Am 15.1.2020 erhielt der Kläger EUR 23.000 in Österreich ausbezahlt.
In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es habe nur ein Transfer festgestellt werden können. Der Kläger habe von EUR 24.900,-- nur EUR 23.000,-- ausbezahlt erhalten. Folglich seien EUR 1.900,-- noch offen. Nachdem der Nachweis der Tilgung dem Beklagten obliege, gehe die Negativfeststellungen zu den weiteren Auszahlungen in diesem Punkt zu Lasten des Beklagten. Daher bestehe das Klagebegehren mit EUR 1.900,-- zu Recht. Da nicht feststellbar gewesen sei, welche Summe insgesamt zu überweisen gewesen sei, wofür der Kläger behauptungs- und beweispflichtig sei, bestehe das weitere Klagebegehren nicht zu Recht.
Nachdem der Beklagte die ihm mit Urteil vom 02.02.2021 zu F* zugesprochenen EUR 33.500,-- compensando eingewendet habe, sei auszusprechen, dass die berechtigte Klagsforderung durch Aufrechnung erloschen sei.
Das Rechnungslegungsbegehren sei berechtigt. Der Kläger habe nachweisen können, dass der Beklagte für ihn Geldtransfers durchgeführt habe.
Der Beklagte sei nur zu einem geringfügigen Teil unterlegen, weswegen ihm seine Kosten zu ersetzen seien. Rechnerisch alternativ durchkalkulierte substantiierte Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis seien vom Kläger nicht erhoben worden, sodass dieses gem § 54 Abs 1a ZPO der Kostenentscheidung zugrunde zu legen gewesen sei. Offensichtliche Unrichtigkeiten lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen beider Streitteile. Der Kläger beantragt, gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Hilfsweise beantragt er außerdem, die erstgerichtliche Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass dem Beklagten statt EUR 45.828,78 nur ein Kostenersatz von EUR 37.214,76 zuzusprechen sei. Der Beklagte führt eine Mängel-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt eine vollständige Klagsabweisung. Auch er stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
In den rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen beide Seiten, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Über die Berufungen war gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Die Berufung des Klägers ist in der Hauptsache nicht und im Kostenpunkt teilweise berechtigt. Die Berufung des Beklagten ist berechtigt:
1.1. In der Mängelrüge macht der Beklagte geltend, das Erstgericht hätte wie von ihm beantragt ein urkunden-/kriminaltechnisches sowie ein bank- und überweisungstechnisches Gutachten in Auftrag geben sowie eine Echtheitsprüfung der österreichischen Botschaft in Jordanien für den Irak im Rechtshilfeweg zu den vom Kläger vorgebrachten Urkunden Beilagen ./C, ./AF bis ./AO einholen bzw durchführen müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass es ohne weiteres möglich wäre, die Überweisung aus einem Grundstücksgeschäft im Bankweg zu vollziehen. Der Kaufvertrag weise mehrere Ungereimtheiten auf. Es sei hervorgekommen, dass die Barschecks nicht korrekt seien. Auch hinsichtlich des angeblichen Grundbuchauszugs stimme die Übersetzung mit dem angeblichen Original nicht überein. Bei Aufnahme der Beweise wäre erwiesen worden, dass das behauptete Grundstücksgeschäft im Irak nie stattgefunden und es daher auch kein Vertragsverhältnis der Streitteile gegeben habe.
1.2. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels in der Berufung setzt keine Rüge gemäß § 196 ZPO in erster Instanz voraus (RS0037055), wohl aber die Dartuung der Erheblichkeit des Mangels in der Berufung. Der Mangel muss somit abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen (RS0043049; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 97). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert auch, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären. Er muss daher nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte. Er wird hiervon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RS0043039, insbes auch [T53]).
1.3. Zum angeblichen Grundstücksverkauf traf das Erstgericht ohnehin keine Feststellungen. Es führte in der Beweiswürdigung außerdem aus, dass die den Hausverkauf betreffenden Urkunden nicht für die Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden könnten, weil eine Überprüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit nicht möglich gewesen sei. Das Erstgericht ging also erkennbar ohnehin nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der vom Kläger behauptete Hausverkauf tatsächlich stattfand. Ausgehend davon wird in der Mängelrüge aber auch nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit sich bei Aufnahme der angebotenen Beweise eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte.
1.4. Woher allfällige Gelder des Klägers stammten, ist für das Rechtsverhältnis der Streitteile nicht entscheidend. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der Beklagte insofern Transaktionen für den Kläger durchführte oder nicht, nicht aber die Mittelherkunft. Dass der Kläger im Ausland über Geldmittel verfügte, hat der Beklagte im Übrigen selbst zugestanden, räumte er doch zumindest Wechselkursanfragen von diesem ein (ON 17 S 8).
Ob es möglich wäre, Geldmittel im „regulären“ Bankenweg nach Österreich zu transportieren, spielt ebenfalls keine Rolle. Der Beklagte gesteht selbst zu, für alternative Überweisungsunternehmen tätig zu sein (ON 17, S 8; vgl auch PV Beklagter ON 105 S 5). Insofern kann als unstrittig angesehen werden, dass nicht im Bankenweg durchgeführte Geldtransaktionen jedenfalls vorkommen.
Die Mängelrüge bleibt damit insgesamt erfolglos.
2.1. Der Kläger bekämpft die zu (A) angeführten Feststellungen, der Beklagte die zu (1) und (2a) und (2b) angeführten. Der Kläger beantragt ersatzweise:
„(A) Es steht fest, dass der Kläger dem Beklagten und dessen Mittelsmännern einen Betrag von insgesamt EUR 189.100,-- zum Transfer nach Österreich übergab. Von diesem Betrag wurden EUR 87.300,-- an den Kläger ausbezahlt. Ein Restbetrag von EUR 101.800,-- ist noch offen.“
Der Beklagte strebt folgenden Wunschsachverhalt an:
„(1) Zu keinem Zeitpunkt trat der Kläger an den Beklagten mit dem Ersuchen heran, Geld vom Ausland nach Österreich zu transferieren und kam diesbezüglich zwischen den Streitteilen kein Vertrag/Auftrag zustande.“
„(2a, 2b) Weder übergab der Kläger dem Beklagten oder diesen zuzurechnenden Personen Geld zur Überweisung nach Österreich, noch zahlte der Beklagte oder Personen, die im Auftrag des Beklagten handelten, an den Kläger in Österreich Geld aus.“
2.2. Der Kläger kritisiert, die Beweiswürdigung beruhe auf zwei zentralen unhaltbaren Annahmen. Aus der Urkunde Beilage ./AK leite das Erstgericht die Überzeugung ab, der Kläger habe eine Fälschung vorgelegt, um das Gericht zu täuschen. Daraus konstruiere es eine generelle Unglaubwürdigkeit des Klägers. Das Gericht schließe aus dem aufgedruckten Datum 15.12.2008, zu dem die Parteien nicht in Österreich gewesen seien, auf eine Fälschung. Damit werde aber die amtliche Mitteilung der N* AG (ON 101) ignoriert, wonach ein derartiges Datum keine Aussagekraft über das tatsächliche Erstellungs- oder Versanddatum des Pakets habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts entbehre daher jeglicher Grundlage. Die Beilagen ./AH, ./AI und ./AJ (Eigentumsnachweise, Generalvollmacht) belegten die Herkunft der Gelder aus dem Hausverkauf lückenlos. Die Chat-Protokolle ./G, ./H und ./T belegten die Anbahnung und Existenz der Geschäftsbeziehung der Streitteile. Die Aussage des Zeugen O* stütze den Prozessstandpunkt des Klägers. Die Aussage des Zeugen K* M*, wonach es bei den Geldübergaben um Essensschulden gegangen sei, habe das Gericht selbst als unglaubwürdig eingestuft. Konsequenterweise hätte es dann aber dem Standpunkt des Klägers folgen müssen. Auch aus der Aussage des Zeugen P* und der Beilage ./AD ergebe sich die Richtigkeit der Aussage des Klägers. Er habe eine schlüssige Beweiskette vorgelegt.
2.3. Der Beklagte kritisiert, das Erstgericht habe den Kläger zwar zu Recht als unglaubwürdig eingestuft, sei seinem Standpunkt in nicht nachvollziehbarer Weise aber teilweise doch gefolgt. Entgegen der Beweiswürdigung ließe sich die behauptete Geschäftsbeziehung aus keinem einzigen Verfahrensergebnis ableiten. In den Chats fänden sich keine Hinweise auf einen Liegenschaftsverkauf. Die vom Kläger behaupteten Transaktionen seien mit dem Inhalt der Chats nicht in Einklang zu bringen. Bereits die strafgerichtliche Verurteilung zeige, dass der Kläger Sachverhalte einfach konstruiere. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger bereit erklären sollte, einen Betrag von EUR 33.500,-- von Vorarlberg nach E* zu bringen, obwohl er seinem Standpunkt nach eine weit höhere und bereits fällige Forderung gegenüber dem Beklagten gehabt habe. Auch die Aussage des Klägers in diesem Zusammenhang, er werde dem Beklagten das Geld zurückzahlen, lasse sich mit seinem Prozessstandpunkt nicht in Einklang bringen. Den Zeugen O* habe das Erstgericht ohnehin als unglaubwürdig eingestuft. Zu ergänzen sei, dass der Kläger an den Zeugen P*-Q* herangetreten und diesem habe vorgeben wollen, was er erzählen solle. Zu seinem Vermögen habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht. Die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Urkunden habe schon das Erstgericht für nicht verifiziert gehalten. Tatsächlich seien sie einfach unrichtig. Der Kläger habe auch unterschiedlichste Varianten geschildert, wie das Geld angeblich aus dem Liegenschaftsverkauf vom Irak in den Libanon gekommen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass er unterschiedlich dazu ausgesagt habe, wie er Eigentümer des angeblichen Grundstücks im Irak geworden sei. Im Original habe der Kläger den Kaufvertrag nie vorgelegt. In den im Strafakt erliegenden Kontoverdichtungen seien die vom Kläger behaupteten Beträge, die er habe erhalten wollen, nicht ersichtlich.
Soweit das Erstgericht, davon ausgehe, dass der Kläger in Österreich EUR 23.000,-- ausbezahlt erhalten habe, habe er das nicht einmal selbst behauptet. Unerklärlich sei, wie das Erstgericht in der Beweiswürdigung erkennen könne, dass der Kläger Chat-Nachrichten bewusst abgesetzt habe, um den Anschein von Vereinbarungen zu erwecken und dennoch zu den angefochtenen Feststellungen gelangen könne.
Die Echtheit und Richtigkeit der vom Erstgericht herangezogenen Beilagen ./G, ./H, ./T und ./AB sei ausdrücklich bestritten worden. Der Kläger habe selbst unterschiedliche Übersetzungen vorgelegt. Der Beklagte habe ausgesagt, vom Kläger Anfragen zu Wechselkursen bekommen zu haben. Etwas anderes sei den Beilagen nicht zu entnehmen. Auch die Aussage des Zeugen K* M* stütze insofern die Aussage des Beklagten. Warum das Erstgericht aus Chats zwischen dem Kläger und K* M* auf eine Übereinkunft der Streitteile über Geldtransfers geschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar.
2.4. Der Beklagte erklärt außerdem, den Teil der rechtlichen Beurteilung, in dem das Erstgericht ausführte, die Streitteile hätten vereinbart, dass der Kläger Geld aus dem Ausland transferiere und dass ein Auftrag zustande gekommen sei, als Feststellungen zu bekämpfen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhalts ohne eigenständiges Tatsachensubstrat, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.1. Das Erstgericht hat nach ständiger Rechtsprechung in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum es auf Grund bestimmter Beweis- oder Verfahrensergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T 1]). Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet. Sie hat jedoch die Gründe dafür insoweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht aus; vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Urteilsannahmen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39 ff).
3.2. Das gelingt beiden Berufungswerbern nicht. Die Feststellung zur tatsächlich durchgeführten Transaktion ist zumindest vertretbar (zum erhaltenen Betrag von EUR 23.000,-- wird auf die Ausführungen in 6.6. verwiesen), Negativfeststellungen zu weiteren Transaktionen sind unbedenklich.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung des Klägers hat das Erstgericht seine Aussage völlig zutreffend als zu unverlässlich eingestuft, um darauf Feststellungen zu gründen (§ 500a ZPO). Allein schon der Umstand, dass er wegen der Veruntreuung eines ihm vom Beklagten übergebenen Bargeldbetrags strafrechtlich verurteilt wurde, zeigt, dass seinen Angaben mit großer Skepsis begegnet werden muss. Der Kläger verkennt auch die Relevanz des aufgedruckten Datums auf dem angeblichen Geldübergabepaket (Beilage ./AK). Zunächst ist schon äußerst befremdlich, dass der Kläger ursprünglich nicht angeben konnte, ob ihm das Geld in Plastikfolie umwickelt oder unverpackt übergeben worden sei (PV Kläger ON 65, S 8, so auch der Zeuge O* ON 65 S 9), sich später dann aber daran erinnern wollte, das Geld in genau diesem Umschlag erhalten zu haben, den er dann offenbar jahrelang aufbewahrt haben will, was ihm erst nach seiner ersten Aussage wieder eingefallen sei. Ob das Datum 15.12.2008 von der Post stammt oder nicht, wie der Kläger unter Verweis auf ON 101 kritisiert, spielt keine Rolle. Es ist offensichtlich, dass es jedenfalls Teil des Adressatenaufdrucks ist, in dem der Beklagte mit einer Adresse in E* als Empfänger angeführt ist. Nachdem aber unstrittig ist, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Österreich lebte, kann es 2008 keine Sendung von dem auf dem Aufdruck ersichtlichen Unternehmen an ihn gegeben haben. Insbesondere vor dem Hintergrund der insofern wechselnden Aussage des Klägers ist es daher auch nur einleuchtend, dass das Erstgericht insofern von einer verfälschten Urkunde ausging.
3.3. Es kann auch keine Rede von einer lückenlosen Beweiskette hinsichtlich der Mittelherkunft aus dem angeblichen Hausverkauf die Rede sein. Wie das Erstgericht zutreffend anführte, ist keine der Urkunden beglaubigt. Schon deshalb ist ihre Authentizität nicht überprüfbar. Nur exemplarisch ist der Umstand herauszugreifen, dass der Name des Klägers im Kaufvertrag nicht einmal aufscheint, was auch durch die von ihm behauptete Vollmacht an seinen Bruder kaum nachvollziehbar erscheint. Ansonsten kann insofern auf die in der Berufung des Beklagten aufgezeigten Inkonsistenzen verwiesen werden (vgl auch die Ausführungen des Dolmetschers zu Diskrepanzen beim Grundbuchsauszug ON 77, S 3 oder die Widersprüche in den Angaben des Klägers zum eigenen oder Familienvermögen, s etwa ON 92, S 6).
3.4. Die Beilage ./G mag zwar ein Indiz für die vom Erstgericht ohnehin festgestellte Transaktion darstellen, nicht aber für weitere. Aus der Beilage ./H ergibt sich nichts, was nicht auch mit vom Beklagten geschilderten Anfragen über Währungswechsel im Libanon erklärbar wäre. Konkrete Beträge sind in dieser Urkunde ohnehin nicht angeführt. In der Beilage ./T geht es offensichtlich um einen Dollar-Betrag von USD 3,485,--. Aus dieser Urkunde lässt sich nichts ableiten, was eine zusätzliche Transaktion des Beklagten für den Kläger beweist. Den Zeugen O* hat das Erstgericht mit überzeugender Begründung als nicht ausreichend glaubhaft eingestuft und darauf verwiesen, dass die Zeugen generell entweder für den Kläger oder den Beklagten aussagen wollten. Aufgrund des in umfangreichen Einvernahmen gewonnenen persönlichen Eindrucks wertete es die Aussagen der Zeugen also als prozessorientiert. Das Erstgericht durfte diesen persönlichen Eindruck zulässigerweise in seiner Beweiswürdigung verwerten (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24/3, E 25, E 35 uam).
Ergänzend ist festzuhalten, dass für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Zeuge O* den Kläger überhaupt zur angeblichen Geldübergabe in E* begleitet haben will. Aus einer Unglaubwürdigkeit des Zeugen K* M* lässt sich keineswegs zwingend auf eine Glaubwürdigkeit des Standpunkts des Klägers schließen. Dass massive Gründe dafür vorliegen, dessen Aussage in Zweifel zu ziehen, wurde bereits dargelegt. Der Zeuge P*-Q* wiederum gab zwar tatsächlich an, der Kläger habe ihm erzählt, dass der Beklagte für ihn Geld überwiesen habe. Bereits damals habe der Beklagte aber betont, dass das nicht stimme (ON 65 S 14). Auch aus dieser Aussage lässt sich also nichts für den Kläger gewinnen. Dass er dem Zeugen gegenüber offenbar diverse empfangene Beträge angeführt hat (Beilage ./AD), belegt ebenfalls nur, dass er diese Geldempfänge behauptet hat, nicht aber, dass es vom Beklagten durchgeführte Transaktionen tatsächlich gab. Der Zeuge R* I* C* behauptete, der Beklagte habe dem Kläger bei einem Telefonat die Ausstellung von Bestätigungen versprochen. Insofern ist sehr eigenartig, warum bei diesem Gespräch die laut Kläger offenen Forderungen nicht das beherrschende Thema waren. Auch diese Aussage kann daher nur als unverlässlich eingeschätzt werden.
Die Beweisrüge des Klägers bleibt damit erfolglos.
4.1. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass die Beweislage hinsichtlich der vom Erstgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommenen Transaktion widersprüchlich war. Nochmals ist zu betonen, dass weder die Aussage des Klägers (für sich allein genommen) noch Zeugenaussagen noch die vorgelegten Urkunden über den angeblichen Hausverkauf im Irak die bekämpften Feststellungen stützen können. Einen Hausverkauf hielt das Erstgericht ohnehin nicht für nachgewiesen. Insofern erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beweisrüge dazu. Dass dieser Hausverkauf nicht nachgewiesen ist, schließt aber nicht aus, dass der Kläger aus sonstigen Quellen über Geldmittel im Ausland verfügte
Das Erstgericht hat aus den vorgelegten Urkunden vertretbarerweise geschlossen, dass es zumindest eine Transaktion gab. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst Chat-Korrespondenz mit dem Kläger bei seiner Aussage nicht in Abrede stellte (vgl ON 105, S 4, 2. Abs). Außerdem hat er eingeräumt, das sogenannte „H*“-System zeitweise verwendet zu haben, wenn auch seiner Aussage zufolge für andere Zwecke (ON 105, S 7, 1. Abs). Auch der Umstand, dass er dem Kläger unstrittig im Rahmen eines „Freundschaftsdiensts“ EUR 33.500,-- für eine „Überführung von Vorarlberg nach E*“ übergab, ohne den Hintergrund oder die Notwendigkeit dieser „Überführung“ jemals nachvollziehbar zu schildern, ist ein klares Indiz dafür, dass dem Beklagten die Involvierung in ungewöhnliche Geldtransaktionen nicht fremd ist.
4.2. Der Beklagte bestritt zwar die Echtheit und Richtigkeit der in der Beweisrüge kritisierten Beilagen (ua ON 65.2, S 2). Er erklärte aber in seiner Aussage zur Beilage ./AB, er „denke schon“, dass diese Chats von ihm seien (ON 105, S 7, 2. Abs). Dabei sei es um einen Geldwechsel im Libanon gegangen. Insofern ging das Erstgericht berechtigterweise von einer Authentizität dieser Urkunde aus.
Laut dieser Beilage schrieb der Beklagte aber dem Kläger, er werde „S* A*“ kontaktieren und dieser werde dem Kläger am Abend „24.900,-- übergeben“. Kurz danach antwortete der Kläger, er habe „23.000“ von „S* A*“ empfangen.
In den Beilagen ./F bzw ./AA wird der Zeuge K* M* als „S* T*“ bezeichnet, also mit einem sehr ähnlich klingenden Namen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keine einheitliche Übersetzung von Namen aus dem Arabischen ins Deutsche gibt (vgl die entsprechende Erklärung des Dolmetschers in ON 92, S 3). Der Zeuge bestätigte, dass die Beilage ./AA Chat-Korrespondenz zwischen ihm und dem Kläger wiedergebe (U* M* ON 65, S 17). Die Beilage wurde ihm vom Gericht zur Einsicht übergeben (ON 65, S 17 Mitte). Dass Teile davon nicht so geschrieben worden oder falsch übersetzt worden wären, kritisierte der Zeuge nicht. Trotz der Bestreitung der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde (ON 65.2, S 3) hatte das Erstgericht also auch hier ausreichende Anhaltspunkte für ihre Authentizität. Auch die Prüfung der Echtheit von Urkunden unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl 9 Ob 20/16f).
In diesen Beilagen geht es unmissverständlich um eine Geldübergabe des Zeugen an den Kläger in Vorarlberg. Der Zeuge hat bei seiner Einvernahme (ON 65, S 16 unten) genau dieselbe Wohnadresse angeführt wie jene, die in den Chats für die Übergabe des Geldbetrags angeführt ist (Beilage ./AA S 2 Mitte). Ein konkreter Betrag ist hier zwar nicht genannt, aber die Erklärungen des Zeugen, dass es sich nur um geringfügige Beträge gehandelt habe, hat schon das Erstgericht mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft eingestuft. Dieser Chat-Verkehr lässt sich gut mit der Beilage ./AB in Einklang bringen, in der der Beklagte eine Geldübergabe angekündigt hat.
Auch in der Beilage ./G ist von einer „Aushändigung“ in Vorarlberg die Rede. Der vom Gericht bestellte Dolmetscher bekräftigte in der Verhandlung, dass im arabischen Text der WhatsApps tatsächlich von Vorarlberg die Rede war (ON 92, S 13 oben). Auch hier gilt, dass der Beklagte bei seiner Aussage nicht abstritt, diesen WhatsApp-Verkehr mit dem Kläger geführt zu haben. Er verwies lediglich darauf, es sei um eine Transaktion im Libanon gegangen. Insofern hat das Erstgericht aber zu Recht darauf verwiesen, dass sich das mit der Bejahung der Frage zur Möglichkeit einer Aushändigung in Vorarlberg schwer in Einklang bringen lässt.
In einer Zusammenschau der Beilagen ./AB und der Beilage ./F bzw ./AA ist der Schluss des Erstgerichts, dass es eine Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Zeugen K* M* und eine Geldübergabe an den Kläger im Auftrag des Beklagten gab, also zumindest vertretbar. Dass das Erstgericht die gegenteiligen Aussagen des Zeugen und des Beklagten insofern für nicht glaubhaft eingestuft hat, liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung.
Letztlich irrelevant ist aus Sicht des Berufungsgerichts die Feststellung zum konkret erhaltenen Betrag. Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190). Dazu wird bei Behandlung der Rechtsrüge (vgl 6.6.) näher ausgeführt werden.
4.3. Dass der Kläger später erklärte, er werde dem Beklagten das veruntreute Geld zurückzahlen, ist zwar tatsächlich ein starkes Indiz gegen weitere vom Beklagten durchgeführte Transaktionen, spricht aber nicht gegen die festgestellte. Insofern hat der Kläger das übermittelte Geld bzw (nach den Feststellungen) jedenfalls den Großteil davon ohnehin erhalten, weshalb insofern gerade keine namhaften Beträge nachgewiesen sind, die ihm der Beklagte schuldete. Mangels Nachweises derartiger Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber dem Kläger ist es auch nicht befremdlich, dass dieser bereit war, für diesen einen Bargeldbetrag von Vorarlberg nach E* zu „überbringen“ oder ihm eine Rückzahlung zusicherte.
Damit bleibt auch die Beweisrüge des Beklagten erfolglos.
5.1. Der Kläger führt in der Rechtsrüge an, das Erstgericht habe die Beweislast verkannt. Es obliege dem Beklagten, die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung seiner Pflichten zu beweisen. Eine Unaufklärbarkeit der Zahlungsflüsse gehe daher zulasten des rechnungslegungspflichtigen Beklagten.
5.2. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, es fehlten Feststellungen, welches konkrete Vermögen von der Sphäre des Klägers in jene des Beklagten gewechselt sei. Ausgehend von den Feststellungen lägen die Voraussetzungen für eine Leistungs- und eine Rechnungslegungspflicht nicht vor. Das Vorbringen des Klägers sei insofern unschlüssig geblieben. Das angebliche Geldsystem „H*“ zeichne sich nach dem Vorbringen des Klägers ua durch seine Anonymität aus. Demzufolge sei eine Rechnungslegung zumindest konkludent ausgeschlossen worden. Es sei ein sekundärer Mangel, dass das Erstgericht Folgendes nicht festgestellt habe:
„Das Geldsystem „H*“, auf das sich der Kläger bezieht, und welches nach den Behauptungen des Klägers zwischen dem Kläger und den Beklagten als Auftrag bestanden haben soll, begreift in sich aufgrund seines Wesens den vertraglichen Ausschluss einer Rechnungslegungsverpflichtung in sich.“
5.3. Die Streitteile haben sich sowohl in erster als in zweiter Instanz ausschließlich auf österreichisches Recht berufen, sodass jedenfalls von einer schlüssigen Rechtswahl auszugehen ist (vgl RS0040169, RS0009300).
5.4. Den Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Beim Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet (RS0109132). Die gesetzliche Bestimmung des § 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung (RS0026458). Bei Verletzung vertraglicher Pflichten gelangt nach ständiger Rechtsprechung § 1298 ABGB zur Anwendung; der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Karner in KBB2 § 1298 ABGB Rz 4 mwN; RS0026139).
Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein haftungsbegründendes Verschulden an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, aber denjenigen, der seinen Anspruch auf dieses Verschulden stützt. Alle in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (vgl RS0022700). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift also nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat. Wenn jedoch ein auch nur objektiv vertragswidriges Verhalten des Schädigers nicht feststellbar ist, kann die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB nur dann angewendet werden, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0026290). Grundsätzlich trifft den Geschädigten nämlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich (RS0022686). Haftungsansatzpunkt ist in jedem Fall die vom Gläubiger zu beweisende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung (T4). Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (T16).
5.5. Abgesehen von einer (im Urteil ohnehin zu seinen Gunsten berücksichtigten) Transaktion konnte der Kläger nicht nachweisen, dem Beklagten Geld zu Überweisung nach Österreich übergeben zu haben. Die behauptete Pflichtverletzung hinsichtlich weiterer Transaktionen steht daher gerade nicht fest, was zu Lasten des dafür beweispflichtigen Klägers geht. Seiner Berufung ist daher keine Folge zu geben.
6.1. Dem Beklagten ist hingegen im Ergebnis beizupflichten, dass der vom Erstgericht angenommene Leistungsanspruch über einen Betrag von EUR 1.900,-- nicht zu Recht besteht. Laut den Feststellungen sagte der Beklagte dem Kläger zu, einen Geldbetrag im Wert von zumindest EUR 25.000,-- nach Österreich zu transferieren. Der Kläger „zahlte“ dann im Jänner 2020 USD 27.800 in Beirut „ein“ und sollte (nach Abzug von EUR 100,-- Gebühren des Beklagten) EUR 24.900,-- ausbezahlt erhalten. Am 15.1.2020 erhielt er in Österreich EUR 23.000,-- ausbezahlt. In einer Zusammenschau der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist eindeutig, dass die Streitteile diese Transaktion vereinbarten und der Beklagte sie durchführte. Wie genau und unter Einbindung welcher Personen er das tat, ist unerheblich. Er verpflichtete sich nach den Feststellungen, dem Kläger vom in ** einbezahlten Betrag in Österreich EUR 24.900,-- auszubezahlen. Das tat er laut Urteil im Umfang von EUR 1.900,-- nicht, sodass er insofern seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hätte. Dennoch ist ein berechtigter Klagsanspruch zu verneinen.
6.2. Der Kläger hat sich selbst darauf berufen, das (zum Einsatz gekommene) „H*“-System sei in den meisten europäischen Ländern verboten (s dazu etwa Teichmann/Falker, „Terrorismusfinanzierung durch H*-V*“, CB 2020, 30). Daher drängt sich die Frage auf, ob die Geltendmachung des Anspruchs nicht sittenwidrig iSd § 879 ABGB ist. Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig (RS0016432). Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen (RS0116900). Niemand darf sich zur Dartuung eines eigenen Rechtsanspruchs auf seine eigene Unredlichkeit berufen (RS0016433).
6.3. Im Raum stehen Verstöße gegen das ZaDiG im Raum, da es sich um ein Finanztransfergeschäft iSd § 1 ZaDiG handelt. Die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten ist aber konzessionspflichtig (§ 7 ZaDiG). Die Tätigkeit eines Agenten wiederum wäre von einem Zahlungsinstitut anzuzeigen (§ 22 ZaDiG). Wer Zahlungsdienste ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 ZaDiG. Wer Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, hat gemäß § 104 ZaDiG auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, Kosten und Entgelte keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht allerdings nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Ausdrücklich hält der Gesetzgeber in § 104 2. Satz ZaDiG fest, dass es sich um eine Teilnichtigkeit handelt und die Vereinbarung nicht zur Gänze unwirksam ist. Der von § 104 nicht umfasste Teil der Vereinbarung bleibt aufrecht.
Darin äußert sich der Sanktions- bzw Pönalcharakter sowie die damit einhergehende Präventionsfunktion der Norm: Der unerlaubt tätige Vertragsteil muss seine Leistung vertragsgemäß erbringen, während ihm der ursprünglich zugedachte Anspruch auf Vergütung, Kosten und Entgelt letztlich versagt bleibt. Da die Vereinbarung als solche aufrecht bleibt, wird der Vertragspartner des unerlaubt Tätigen nicht rechtsgrundlos bzw ungerechtfertigt bereichert, weshalb die Erlangung eines Entgeltanspruchs im Wege des Bereicherungsrechts ausscheidet. Da (lediglich) der Vergütungsanspruch des unerlaubt Tätigen entfällt, leistet er im Ergebnis unentgeltlich (Abpurg/Saurer-Kiss/Zarari in Weilinger/Knauder/Miernicki ZaDiG 2018 § 104 Rz 11 f)
6.4. Es handelt sich aber nicht nur um ein unkonzessioniertes Finanztransfergeschäft. Darüber hinaus ist das H*-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (BVwG W191 2302253-1 v. 3.3.2025 mwN). Für Geldwäsche iSd § 265 StGB, dass die vom Kläger überwiesenen Beträge also aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, liegen zwar keine Hinweise vor. Die Mittelherkunft ist aber unklar. Nach § 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz sind ua bei Finanztransaktionen (§ 5 Z 2) umfassende Identitätsprüfungsmaßnahmen durchzuführen. Außerdem sind Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen und zu überprüfen. Ist das nicht möglich, dürfen Transaktionen nicht durchgeführt werden (§ 6 Abs 7). Bei Drittländern mit hohem Risiko sind verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden, ua die Einholung und Überprüfung zusätzlicher Informationen über die Mittelherkunft (§ 9a Abs 1 Z 3). Zumindest derzeit wird der Irak als „High Risk Country“ geführt (Anhang zur Del VO [EU] 2016/1675). Bei Verdachtsmomenten auf Geldwäsche sind entsprechende Meldungen vorzunehmen (§ 16) und weitere Transaktionen zu unterlassen (§ 17).
6.5. Durch die Verwendung des „H*“-Systems werden all diese Mechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche unterlaufen. Ob das Rechtsgeschäft im Hinblick auf diese Schutzbestimmungen (über § 104 ZaDiG hinaus) als absolut unwirksam anzusehen wäre (vgl aber RS0126061), muss aber letztlich nicht abschließend geprüft werden:
6.6. Es entspricht nämlich dem eigenen Prozessstandpunkt des Klägers, dass er von K* M* EUR 28.000,-- erhielt (ON 14, S 3). Das im Vorbringen angeführte Datum 24.5.2019 ist schon im Hinblick auf die von ihm selbst vorgelegten Beweismittel evident unrichtig. Diese Behauptung muss sich also auf die festgestellte Transaktion beziehen. In diesem Sinne sagte der Kläger selbst aus, EUR 28.000,-- erhalten zu haben (PV ON 77, S 11 2. Zeile). In weiterer Folge präzisierte er, einen Teilbetrag von EUR 5.000,-- im Wege einer Gegenverrechnung mit L*) als erhalten verrechnet zu haben (ON 77, S 17).
Der Kläger brachte also nie vor, wie vom Erstgericht festgestellt nur einen Betrag von EUR 23.000,-- erhalten zu haben und dass hinsichtlich dieser Transaktion eine Differenz offen sei. Die gegenteilige Feststellung ist daher überschießend und bei der rechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12, vgl RS0037972).
6.7. Schon deshalb ist der Berufung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsbegehrens Folge zu geben und die gesamte Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend anzusehen. Der Beklagte hat zwar in seiner Berufung nur eine Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung des Leistungsbegehrens beantragt, was das Erstgericht ohnehin schon im angefochtenen Urteil getan hat. Berufungsgründe und Berufungsantrag stehen aber in einem logischen Zusammenhang, sodass bei der Beurteilung des Umfangs der Anfechtung auch die Berufungsgründe zu berücksichtigen sind. Ein Vergreifen im Ausdruck bei der Formulierung des Rechtsmittelantrags schadet nicht (RS0042142). Es ist offensichtlich, dass der Beklagte sich gegen die Inanspruchnahme seiner Gegenforderung wendet und damit auch dagegen, dass das Erstgericht die Klagsforderung als zu Recht bestehend festgestellt hat.
7.1. Ob ein Geldsystem in sich aufgrund seines Wesens den vertraglichen Ausschluss einer Rechnungslegungsverpflichtung in sich begreift, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Der vom Beklagten insofern gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
7.2. Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, kann gemäß § Art XLII EGZPO dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat. Wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist. Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO enthält keinen eigenen Anspruch, sondern setzt eine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung voraus. Das erfasst alle Aufklärungsansprüche. Diese völlig allgemein gehaltene Formulierung bezieht jeden zivilrechtlichen Aufklärungsanspruch ein, sofern er nur in irgendeiner Art darauf abzielt, einem Kläger diejenigen Informationen vermögensrechtlicher Art zu verschaffen, deren er zur Rechtsklärung bzw allfälligen Rechtsdurchsetzung bedarf (Konecny in Fasching/Konecny3 II/1 Art XLII EGZPO Rz 21). Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (RS0019529). Der Umfang der Rechnungslegungspflicht ist aber nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls nach der Verkehrsübung zu beurteilen.
7.3. Um eine derartige Rechnungslegung geht es hier aber nicht. Der Kläger behauptet nicht, es sei ihm unklar, welche Transaktionen der Beklagte nach welchen Modalitäten durchgeführt habe. Er benötigt keine Auskunft vermögensrechtlicher Art zur Rechtsdurchsetzung seiner Ansprüche. Vielmehr stellt er sich auf den Standpunkt, der Beklagte müsse ihm „Rechnungen“ über die tatsächlich durchgeführten Transaktionen übermitteln. Er vermisst also Überweisungsbelege zum Zweck der Legalisierung (so schon Klage S 2, ebenfalls ON 14 ).
Nach § 1012 ABGB ist ein Gewalthaber schuldig, dem Machtgeber die bei dem Geschäft vorkommenden Rechnungen vorzulegen. Aber auch hier geht es darum, dem Gewalthaber Informationen zu verschaffen, die er noch nicht hat (vgl auch RS0019451), insbesondere also um Übermittlung bereits bestehender Rechnungen. Ratio der Vorschrift ist es, dass der Auftraggeber sich Klarheit über die Erledigung der Geschäfte verschaffen kann (Schurr in Schwimann/Neumayr ABGB Ta-Kom § 1012 Rz 5). Der Kläger verlangt aber lediglich Belege über ihm bekannte Transaktionen.
Ein Fall des § 11 Abs 1 UStG, aus dem sich eine rechtliche Verpflichtung eines liefernden Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung ergibt (RS0045702), liegt nicht vor. § 1426 ABGB (zu Quittungen) normiert lediglich eine Verpflichtung eines vertraglich Befriedigten, dem Zahler ein schriftliches Zeugnis der erfüllten Verbindlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das ist mit dem vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Durch die Übergabe eines Geldbetrages zum Zweck der Weiterleitung an diesen erfüllte der Kläger ja keine Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten. Diesem ist auch beizupflichten, dass sich aus der Natur des von ihm selbst behauptetermaßen vertraulichen und anonymen Transfersystems (vgl ON 14, S 3 oben) ein Anspruch auf Ausstellung einer derartigen Quittung nicht ableiten lässt.
Der Kläger berief sich allerdings auch ausdrücklich darauf, dass der Beklagte eine „Rechnungslegung“ zugesagt habe (ON 14, S 2, Pt B, 5. Abs). Ob der Beklagte das tat, stellte das Erstgericht nicht fest.
7.4. Allerdings kommt eine wie vom Erstgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, über sämtliche von ihm für den Kläger durchgeführten Geldtransfers Rechnung zu legen, von vornherein nicht in Betracht. Der Kläger konnte nur einen einzigen Geldtransfer nachweisen. Die sonstigen Negativfeststellungen gehen daher auch hinsichtlich des Rechnungslegungsbegehrens zu weiteren Transfers zu seinen Lasten. Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen (RS0109832). In Betracht käme daher von vornherein nur eine Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung einer Rechnung über den transferierten Teilbetrag von (umgerechnet) EUR 24.900,--.
7.5. Nach Ansicht des Senats wäre eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Bestätigung durch den Beklagten aber auch im Fall einer entsprechenden Zusicherung zu verneinen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um eine iSd ZaDiG unerlaubte Finanztransaktion, die außerdem die Schutzbestimmungen gegen Geldwäsche (Fw-GwG) unterläuft. Eine (wie auch immer geartete) Bestätigung des Beklagten würde also eine Rechtmäßigkeit des Geldtransfers vortäuschen, die nie vorlag. Wird eine Rechnungslegung missbräuchlich verlangt, ist dem nicht nachzukommen (vgl 5 Ob 9/10z, 5 Ob 149/10p, 5 Ob 11/08s). Schon deshalb ist der Anspruch zu verneinen und der Berufung des Beklagten auch in diesem Punkt Folge zu geben.
7.6. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teilen wollte, wäre eine Aufhebung der Entscheidung zur Prüfung der Frage der Zusicherung einer Bestätigung durch den Beklagten entbehrlich. Der Kläger behauptete tatsächlich durchgeführte Transaktionen von EUR 189.100,--. Er konnte aber nur einen Transfer von EUR 24.900,-- nachweisen. Das Rechnungslegungsbegehren könnte daher bestenfalls (ginge man von einer Zusicherung durch den Beklagten aus) hinsichtlich ca. 13 % der behaupteten Transfers erfolgreich sein. Es wurde insgesamt mit EUR 5.000,-- bewertet. 13 % davon machen einen Wert von EUR 650,-- aus.
Eine im Verhältnis zur Gesamtforderung unbedeutende Teilforderung rechtfertigt iSd § 273 Abs 2 ZPO den mit einer Zurückverweisung an die Tatsacheninstanzen verbundenen Verfahrensaufwand nicht (RS0125702). Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, sodass auch über das wertmäßig nur noch unbedeutende Rechnungslegungsbegehren nach freier Überzeugung entschieden werden kann. Der Kläger sagte zunächst nur aus, er habe vom Beklagten eine Bestätigung verlangt (ON 65. S 7), nicht aber, dass dieser ihm eine zugesagt habe. Später behauptete er, der Beklagte habe ihm eine Bestätigung von den Überweisungen zugesichert (ON 92, S 4). Es wurde aber bereits dargelegt, dass die Aussage des Klägers grundsätzlich ein unzuverlässiges Beweismittel darstellt. ISd § 273 Abs 2 ZPO ist daher davon auszugehen, dass seine Behauptung der Zusicherung einer Bestätigung nicht erweislich ist.
Das „Rechnungslegungsbegehren“ ist auch deshalb daher zur Gänze abzuweisen. Nur am Rande ist auf die Aussage des Klägers zu verweisen, wonach er den Geldbetrag ohnehin (zumindest zum Teil) auf sein Konto einbezahlt habe (ON 92, S 6f).
Die Berufung des Beklagten ist daher zu Gänze erfolgreich.
8.1. Eine neue Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren erübrigt sich, weil das Erstgericht dem Beklagten ohnehin vollständigen Kostenersatz zugesprochen hat.
8.2. Im Kostenpunkt kritisiert der Kläger, entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe er ausreichend substantiierte Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis erhoben. Entsprechend den Einwendungen stünde dem Beklagten lediglich ein Betrag von EUR 37.214,76 zu.
Er führte in den Einwendungen zwar konkret aus, welche Positionen seines Erachtens nicht zu entlohnen seien, nicht aber, in welcher Höhe das Kostenverzeichnis unberechtigte Ansätze enthalte.
8.3. Ihm ist beizupflichten, dass sich das Erstgericht auf eine längst überholte Rechtsprechung bezogen hat. Laut dem Rechtssatz RI0100000, der nur aus der Entscheidung 3 R 145/10p des Oberlandesgerichts Innsbruck besteht, müssen Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und so weit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung - die Einwendungen als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten. Erfüllen die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nicht die dargestellten Inhaltserfordernisse, liege nach dieser Entscheidung eine wirksame Beeinspruchung des gegnerischen Kostenverzeichnisses nicht vor.
Diese Entscheidung ist vereinzelt geblieben, ein Alternativkostenverzeichnis ist nicht erforderlich. Kostenverzeichnisse sind vom Gericht seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen, soweit dagegen begründete Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden (RG0000064). Ohne konkrete Einwendungen sind nur offenbare Unrichtigkeiten (einschließlich Gesetzwidrigkeiten) sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RL0000133). Auch begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung (RW0000471). Ein Alternativkostenverzeichnis ist in den Einwendungen nicht erforderlich. Dem Gesetz ist ein derartiges Erfordernis nicht zu entnehmen. Es genügt, dass die Partei die einzelnen von ihr in Frage gestellten Kostenpositionen aufzeigt und nachvollziehbar darlegt, warum im Falle des Obsiegens des Gegners die verzeichneten Kosten gar nicht oder nur zu einem bestimmten Teil zuzuerkennen sind (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 54 ZPO Rz 27). Darüber hinaus verlangt die Judikatur zwar, dass die erhobenen Einwendungen zu begründen sind und zu jeder beanstandeten Kostenposition Stellung zu nehmen ist; hohe Anforderungen bestehen in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Die rechnerisch nachvollziehbare Gestaltung der Einwendungen ist in Abhängigkeit von den Gesamtumständen, insbesondere der Komplexität oder dem Umfang der kritisierten Kosten, nicht nur durch ein Alternativkostenverzeichnis, sondern auch durch eine andere schlüssige Berechnung der Minderbeträge bzw klare Formulierung zu erreichen (vgl dazu 3 R 145/10p, 4 R 139/19a, 4 R 168/17p, jüngst 2 R 159/25m, 4 R 20/25k, alle OLG Innsbruck,).
8.4. Da der Kläger unmissverständlich dargelegt hat, welche Positionen er beeinsprucht und dass diese gar nicht zu honorieren seien, sind seine Einwendungen ausreichend. Das Erstgericht hätte sich daher damit auseinandersetzen müssen.
8.5.1. Der Kläger wendet sich gegen die Honorierung der Vertagungsbitte vom 28.10.2020 (ON 8), des Schriftsatzes vom 9.3.2022 (ON 38), der Mitteilung bzw des Antrags vom 29.4.2022 (ON 42), des Schriftsatzes vom 19.5.2022 (ON 48), der Mitteilung vom 6.9.2022 (ON 55) und der Kommission vom 14.4.2023. All diese Leistungen seien nicht zweckentsprechend gewesen. Zum Teil lägen die Gründe für diese Schriftsätze nur in der Sphäre des Beklagten oder sie seien an sich nicht notwendig gewesen, teilweise hätte ihr Inhalt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen werden können. Unter TP 7 fallende Kosten seien mit dem Einheitssatz abgegolten.
8.5.2. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind (9 Ob 104/00k). Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen (1 Ob 25/92). Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (9 Ob 104/00k; 7 Ob 112/09k). Eine Partei kann, wenn kostensparende Verfahrenshandlungen zum gleichen sachlichen und formellen Ergebnis geführt hätten, nur jene Kosten beanspruchen, die diesen gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (5 Ob 561/77; 3 Ob 74/92; anders, wenn ein Vorbringen erstattet werden muss: 3 Ob 102/90; zu alldem Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241). Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz zulässig einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass dessen Zurückweisung unterbleibt. Mehrkosten, die aus der Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen entstehen, sind objektiv zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung niemals notwendig. Für alle Arten von Schriftsätzen ist das zudem in § 22 RATG ausdrücklich angeordnet (Obermaier, aaO Rz 3.56 mwN, 1.244 ff). Fristerstreckungs- und Vertagungsanträge sind grundsätzlich unabhängig von der Antragsbegründung nicht zu honorieren. Maßgeblich dafür ist, dass die Ursache in der Sphäre der Partei selbst liegt. Derartige Kosten sind im Sinne des § 48 ZPO verschuldensunabhängig nicht ersatzfähig (Obermair Kostenhandbuch3 Rz. 1.273 und 1.275).
8.5.3.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger beizupflichten, dass eine Honorierung des Vertagungsantrags vom 28.10.2020 (ON 8) nicht gerechtfertigt ist.
8.5.3.2. Der Schriftsatz vom 9.3.2022 (ON 38) war hingegen zweckmäßig. Den Parteien war (nach einer Verfahrensunterbrechung) vom Gericht aufgetragen worden, mitzuteilen, welche Personalbeweise weiterhin beantragt werden und ob der Verlesung von Aussagen zugestimmt wird. Diesem Auftrag kam der Beklagte nach. Auch das zusätzliche Vorbringen (nach dem Verfahrensstillstand) kann als zweckmäßig angesehen werden. Dass der gewählte Tarifansatz unrichtig gewesen sei, wurde in den Einwendungen nicht dargelegt.
8.5.3.3. Die Mitteilung vom 29.4.2022 (ON 42) war ebenfalls aufgetragen (vgl ON 40) und ist daher zu honorieren. Dem Kläger ist aber beizupflichten, dass sie unter TP 1 I. a) bzw c) fällt und daher nur nach diesem Ansatz zu entlohnen ist.
8.5.3.4. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 19.5.2022 (ON 48), der teilweise ohnehin nur aus Wiederholungen bestand, hätte auch nach Ansicht des Senats ohne weiteres in einer Streitverhandlung vorgetragen werden können. Dafür steht kein Ersatz zu.
8.5.3.5. Die Mitteilung vom 6.9.2022 (ON 55) war zweckmäßig, weil sie dem Erstgericht die Stornierung einer bereits anberaumten Videokonferenz ermöglichte. Sie ist wie verzeichnet zu honorieren.
8.5.3.6. Aus welchen Gründen eine Kommission am 14.4.2023 beim Erstgericht erforderlich gewesen wäre, wurde im Kostenverzeichnis weder dargelegt noch bescheinigt. Schon deshalb steht dafür (wie eingewendet) kein Ersatz zu.
8.6. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen ist der Kostenersatzanspruch des Beklagten auf EUR 42.286,38 (davon EUR 7.047,73 USt) zu kürzen. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel im Kostenpunkt teilweise berechtigt.
8.7. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der erfolgreichen Berufung und der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Für die im Kostenpunkt verzeichneten Kosten gebührt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Ersatz; die Kostenfrage hat iSd § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung (RS0119892).
9. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsbegehrens nicht erforderlich (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 500 ZPO Rz 5; RS0042277; RS0042287).
10. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.