OLG Innsbruck 2R183/25s

2R183/25sCourt of AppealDec 18, 2025

Full text

OLG Innsbruck 2R183/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00183.25S.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* GmbH, vertreten durch Dr. Christopher Fink Dr. Andreas Fink, Rechtsanwälte in 6460 Imst, wider die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Michael Gumpoltsberger, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, wegen (eingeschränkt) EUR 7.350,20 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 499,10) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 203,95 (darin EUR 33,99 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Begründung

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B* GmbH, dass deren Leistung vom 27.2.2024 in Höhe von EUR 7.350,20 gegenüber den Gläubigern im Insolvenzverfahren ** des Landesgerichts Innsbruck für unwirksam erklärt werde und die beklagte Partei verpflichtet werde, diesen Betrag an die Insolvenzmasse zu Handen des Klagsvertreters s.A. zu bezahlen.

Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung.

Mit Urteil vom 13.10.2025 (ON 30, berichtigt durch Beschluss vom 14.10.2024, ON 32, berichtigte Urteilsausfertigung in ON 30.1) wies das Erstgericht die Klage vollinhaltlich ab und verpflichtete den Kläger, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 4.254,86 (darin EUR 709,14 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Es stützte seine Kostenentscheidung auf § 41 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO und erachtete die fristgerecht erhobenen Einwendungen des Klägers teilweise als berechtigt.

Während das Urteil in der Hauptsache in Rechtskraft erwuchs, erhob die beklagte Partei gegen die darin beinhaltete Kostenentscheidung einen fristgerechten Rekurs. Sie beantragt deren Abänderung dahin, dass ihr EUR 4.753,94 (darin EUR 792,33 USt) an Prozesskosten (anstelle des erfolgten Zuspruchs von EUR 4.254,96 – darin EUR 709,14 an USt) an Vertretungskosten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen werden.

Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls rechtzeitigen Kostenrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin führt zusammengefasst ins Treffen, das Erstgericht habe ihr für die verzeichneten Vertretungsleistungen hinsichtlich der Tagsatzungen am 5.6. und am 14.8.2025 zu Unrecht nur den einfachen – statt wie verzeichnet den doppelten – Einheitssatz zugesprochen. Die beklagte Partei habe in der Kostennote auf das besondere Vertrauensverhältnis zum von ihr beauftragten Rechtsanwalt hingewiesen. Der doppelte Einheitssatz des § 23 Abs 5 RATG gebühre für auswärtige Leistungen, wenn sie (wie hier) unter TP 3A fielen und an einem Ort außerhalb des Orts des Kanzleisitzes des Vertreters erbracht worden seien. Das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses könne die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts und somit den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes rechtfertigen. Dies sei hier der Fall, weil der gewählte Vertreter der beklagten Partei seinen Kanzleisitz in ** habe. Die gegenständliche Verfahrensführung sei vom Kläger herausgefordert worden. Es widerspräche dem Gebot der Waffengleichheit, die freie Anwaltswahl zur Ermöglichung einer bestmöglichen Rechtsvertretung über eine zu enge Anwendung des Kostenrechts zu erschweren.

Dazu ist auszuführen:

1. Nach der Rechtsprechung zu § 41 Abs 3 ZPO sind Mehrkosten durch die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts, wenn – wie hier – die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat, nur zu ersetzen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen (RS0097384). Diese Notwendigkeit ist im Verfahren erster Instanz konkret zu bescheinigen. Diese Bescheinigungspflicht entfällt nur dann, wenn eine ständige Vertretung gerichtsbekannt ist (vgl OLG Innsbruck 4 R 80/18y; OLG Wien 15 R 122/18y uvm).

Im vorliegenden Fall wurden vom Beklagtenvertreter keine besonderen Gründe für seine Beauftragung im voraufgezeigten Sinn bescheinigt. Im Kostenverzeichnis findet sich nur ein pauschaler Hinweis, dass ein „besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der (den) genannten Partei(en) und dem Kosten verzeichnenden Rechtsanwalt bestehe und dass die Partei darüber hinaus ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Prozessgerichts habe“. Dass es sich dabei um einen Standardvermerk handelt, erhellt sich auch daraus, dass die beklagte Partei ihren Sitz sehr wohl am Prozessgericht hat. Hinzu kommt hier noch, dass sich der Sitz der Beklagten in der ** befindet, wo bekanntermaßen eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien ansässig sind. Aus dem auf dem Kostenverzeichnis ihres Vertreters abgedruckten Pauschalvermerk lässt sich auch nicht nachvollziehbar ableiten, worin das besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Klientin und dem gewählten Vertreter bestehen soll. Eine ständige Vertretung ist auch nicht gerichtsbekannt.

Dass das Erstgericht vor diesem Hintergrund von der Zuerkennung des doppelten Einheitssatzes, gegen den sich der Prozessgegner auch ausdrücklich und fristgerecht gewendet hat, abgesehen hat, ist nicht korrekturbedürftig.

Der Rekurswerberin gelingt es somit nicht, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Kostenentscheidung aufzuzeigen, weshalb der Rekurs erfolglos bleibt.

2. Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren beruht auf §§ 40, 50 und 41 ZPO. Der im Rechtsmittelverfahren obsiegende Kläger hat Anspruch auf Ersatz der tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rekursbeantwortung

3. Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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